OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2018 – 3 U 171/15
Eine Herstellung des früheren Zustands kann auch § 1004 BGB grundsätzlich nicht verlangt werden. Für die Darlegung einer schuldhaften Eigentumsverletzung gemäß § 823 ff. BGB bedarf es eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Die Gemeinschaft als solche ist kein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Soweit eine Verletzung der Pflichten aus § 742 ff. BGB geltend gemacht wird, muss auch insoweit ein schuldhaftes Verhalten dargelegt werden, wobei für das Handeln von Erfüllungsgehilfen nicht gehaftet wird.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I.
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Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Feuchtigkeitsschadens weiter.
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf der Rückseite ihrer Häuser befinden sich Terrassen, die durch eine Sichtschutzmauer auf dem Grundstück der Kläger getrennt sind. Die Terrasse der Kläger wurde im Jahr 1966 unterkellert. Die Kelleraußenwand grenzt im Grundstück des Beklagten an Erdreich an.
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Die Dächer der Häuser der Parteien werden über ein gemeinsames Regenfallrohr auf dem Grundstück des Beklagten entwässert. Die Parteien sind hinsichtlich dieses Regenfallrohrs Gemeinschafter.
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An der zum Grundstück des Beklagten liegenden Wand des Kellerraums entdeckten die Kläger im Jahr 2012 hinter einer Holzverkleidung Schimmelbildung. Die Kläger legten mit Zustimmung des Beklagten diese Außenwand auf seinem Grundstück frei. Im Erdreich befand sich ein aus PVC-Rohren bestehendes Regenentwässerungsystem. Oberhalb des Erdreichs gab es ein Zinkrohr mit einem Durchmesser von 9 cm, das nach unten in ein PVC-Rohr mit 10 cm Durchmesser stieß. Nach oben hin war es mit dem vom Dach kommenden Regenrohr nicht dicht verschlossen.
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Es wurde ein Privatgutachter namens A hinzugezogen.
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Im Jahr 2013 leiteten die Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. … ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem der Sachverständige B am 17.7.2013 ein erstes schriftliches Teilgutachten (Bl. 136-139 der Beiakte) erstattete; eine Anhörung des Sachverständigen fand am 30.1.2014 statt (Sitzungsprotokoll Bl. 265-269 der Beiakte). Die Kläger beauftragten einen Privatgutachter namens C, der am 24.3.2014 eine Stellungnahme (Bl. 21-29 d.A.) verfasste.
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Die Kläger haben bereits erstinstanzlich gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 14.199,67 geltend gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
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Die Kläger haben behauptet, Ursache für den Feuchteschaden sei eine undichte Rohrverbindung (Bogenstück) des Regenfallrohrs auf dem Grundstück des Beklagten. Der Beklagte habe das Regenfallrohr durchtrennt oder dies veranlasst, das Zinkrohrstück und auch die PVC-Entwässerung im Erdreich eingebaut. Das austretende Regenwasser sei in die Sichtschutzwand eingedrungen und habe die Fugen zerstört. Es habe die Isolierpappe unterwandert und sei in das Mauerwerk der Souterrainwand eingedrungen. In dem unterirdischen Rohrsystem sei am 10.10.2013 ein altes verkeiltes Zinkrohrstück gefunden worden, das die Regenwasserableitung verstopft habe. Hierdurch sei es zu Rückstau von Regenwasser gekommen, das wegen der fehlenden Abdichtung des Zinkrohrstücks oberhalb des Erdreichs dort ausgetreten sei. Hierdurch sei die Außenwand über Jahre hinweg genässt worden. Es habe sich eine beständige Kältebrücke zum Innenraum des Souterrains ergeben. Den Klägern sei hierdurch ein Schaden in Höhe von € 14.199,67 entstanden.
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Der Beklagte hat behauptet, der Schimmelschaden beruhe ausschließlich auf der Holzwandkonstruktion an der klägerischen Wand und sei damit selbst von den Klägern verursacht.
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Das Landgericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen und nach Anhörung des Sachverständigen B (Sitzungsprotokoll vom 24.7.2015, Bl. 272-278 d.A.) die Klage abgewiesen. Es stehe nicht fest, dass der Beklagte einen ihm zurechenbaren Beitrag zu der Schimmelpilzbildung in dem Kellerraum der Kläger geleistet habe. Der Sachverständige B habe überzeugend erläutert, dass selbst dann, wenn die Regenentwässerung auf Seiten des Beklagtengrundstücks undicht gewesen sei, nicht festgestellt werden könne, dass dieser Umstand für die Schimmelpilzbildung ursächlich war. Der Schaden beruhe in diesem Fall überwiegend darauf, dass die Kläger dann die Mauer nicht ordnungsgemäß abgedichtet hätten
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgten. Sie machen geltend, dass sie mit Hilfe des Privatgutachtens C hinreichend nachgewiesen hätten, dass austretendes Regenwasser aus dem undichten Regenfallrohr auf die Fugen der Schutzwand eingewirkt habe und das Regenwasser in die Fugen eingedrungen sei. Der Sachverständige B hätte eine eigene Untersuchung der betroffenen Bereiche der Sichtschutzmauer und auch der über den Terrassenbelag hochgezogenen Abdichtung vornehmen müssen. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Souterraininnenwand zu großen Bereichen trocken und nur in einem kleinen Bereich in der Nähe des Regenfallrohrs nass gewesen sei. Ein solches Schadensbild sei mit der Annahme einer nicht ausreichenden Nut- und Federverkleidung nicht vereinbar, weil dann überall Schäden aufgetreten sein müssten.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-19 O 146/14 vom 12.8.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 14.199,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragten,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können vom Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz verlangen. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 2 Ziff. 1 Hessisches Nachbarrechtsgesetz, § 831, § 1004 Abs. 1 BGB) sind nicht erfüllt.
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1) Aus § 1004 BGB können die Kläger hier bereits deswegen nicht gegen den Beklagten vorgehen, da der nicht von einem Verschulden abhängende Beseitigungsanspruch nicht das für Schadensersatzansprüche notwendige Verschuldenserfordernis unterlaufen darf, so dass jedenfalls eine Herstellung des früheren Zustands aus dieser Norm grundsätzlich nicht verlangt werden kann (BGH NJW 2004, 1035 ; BGH Urteil vom 1.12.1995, Az. V ZR 9/94, juris).
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2) Die Normen des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) setzen voraus, dass der Beklagte bzw. ein von ihm bestellter Verrichtungsgehilfe schuldhaft das Eigentum der Kläger verletzt hat.
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a) Die Kläger haben bereits keinen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag dazu gehalten, durch welche schuldhaft begangene Handlung der Beklagte die gegenständlichen Schäden verursacht haben soll. Sollte – wie seitens der Kläger geltend gemacht – tatsächlich ihre Ursache darin zu sehen sein, dass durch einen Spalt zwischen dem vom Dach kommenden Regenfallrohr und dem oberen Zinkrohr-Bogenstück-Ende Rückstauwasser ausgetreten ist, wobei der Rückstau wegen eines verkeilten Stückes Zinkrohr entstand, so fehlt es an einem Vortrag dazu, welcher konkrete, dem Beklagten zuzurechnende Vorgang dies bewirkt haben sollte. Die Kläger äußern hierzu lediglich Vermutungen dergestalt, dass aufgrund des verwendeten Materials PVC, das erst ab 1980 erhältlich gewesen sein soll, eine Veränderung des Regenfall-Rohrsystems im Zuge mit der Terrassenerneuerung im Jahr 1996 stattgefunden haben muss, ohne jedoch konkrete, für den Beklagten einlassungsfähige Tatsachen vorzutragen. Die Kläger haben sogar offen gelassen, ob der Beklagte selbst Hand angelegt haben soll oder ein Beauftragter. Spätestens nachdem der Beklagte in Abrede gestellt hat, ein Zinkrohr durchtrennt, PVC-Rohre verlegt oder solche Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben, wäre eine Substantiierung erforderlich gewesen. Bereits deswegen wäre eine Bejahung der Haftung des Beklagten schwerlich möglich gewesen.
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b) Unabhängig von der vorstehenden Problematik vermag auch der Angriff der Kläger auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, das einen dem Beklagten zuzurechnenden Beitrag zu dem gegenständlichen Schaden nicht festgestellt hat, eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Die Kläger setzen mit ihrer Argumentation lediglich ihre Bewertung der Beweise an Stelle der des Gerichts, was für den Berufungsgrund des §§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht ausreicht.
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§ 529 Abs.1 ZPO normiert eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Zweifel muss dabei auf äußere Umstände gestützt werden können, die bei objektiver Bewertung geeignet sind, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Voraussetzung ist deswegen sowohl eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen, als auch eine objektiv, prognostisch und normativ zu beurteilende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem anderen Sachergebnis führen wird.
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Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Das Landgericht ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen von Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu einem auch vom Senat für richtig gehaltenen Ergebnis gelangt.
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Der Sachverständige B, öffentlich bestellt und vereidigt für Schäden an Gebäuden, hat festgestellt, dass die Ursache der Schimmelbildung an der Wand der Kläger darin zu sehen sei, dass eine nicht hinterlüftete Holzverschalung auf eine bauphysikalisch schwache Wand getroffen sei. Auch wenn man von einer intakten Regenentwässerung ausgehe, wäre es zu dem von den Klägern beklagten Schaden gekommen. Er habe kein Eindringen von Wasser in die Wand feststellen können. Wenn Wasser von oben in die Wand eingedrungen wäre, hätte sich in der Regel nicht nur ein Schaden an der Wand sondern aller Wahrscheinlichkeit auch an der Geschossinnendecke gezeigt. Nachdem er dies nicht habe feststellen können, fehle ein sicheres Indiz für eindringendes Wasser. Ein solches könne auch nicht in der Position des Wasserflecks gesehen werden, denn der Fleck sitze zwar auch dort, wo das Regenfallrohr gewesen sei, gehe aber in die Breite. Im Übrigen wäre aufgrund der von ihm vorgefundenen Struktur des Fleckes beim Trocknen ein anderes Bild aufgetreten, falls es sich tatsächlich um eindringendes Wasser gehandelt habe. Dass der Schadensbereich an der Stelle des Regenfallrohrs entstanden sei, könne auch damit zusammen hängen, dass durch das Regelfallrohr auf der anderen Seite der Wand eine weitere Abkühlung geschaffen worden sei, denn an diesem könne sich Haftwasser angelagert haben. Wäre Wasser von oben eingedrungen, wäre oben am meisten Schimmel festzustellen gewesen. Er habe aber mehrere Schimmelwolken erkannt, die keine Verbindung zu den anderen Schimmelflecken habe.
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Auf Grundlage dieser Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen war eine dem Beklagten anzulastende Zurechnung der Schäden schwerlich möglich. Entgegen der Auffassung der Kläger war das Landgericht nicht gehalten, dem Privatgutachten C, das die Einschätzung vertrat, es müsse Regenwasser aus dem undichten Regenfallrohr auf die Fugen der Sichtschutzwand eingewirkt haben und Regenwasser in die Fugen eingedrungen sein, zu folgen und aufgrund dessen eine erfolgreiche Beweisführung zu bejahen.
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Legt man auch hier die seitens des BGH in Arzthaftungsprozessen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VI ZB 22/13 -, Rn. 12, juris m.w.N.) entwickelte, wohl aber verallgemeinerungsfähige Pflicht des Gerichts zugrunde, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt, so hat das Landgericht dieser Pflicht Genüge getan, indem es seiner Entscheidung nicht lediglich die – möglicherweise unzureichenden – Feststellungen des selbständigen Beweisverfahrens zugrunde gelegt sondern den Sachverständigen in einem weiteren Termin nochmals angehört und ihn mit den Einschätzungen des Privatgutachters C konfrontiert hat. Auch wenn das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich das Privatgutachten C erwähnt hat, so hat es sich in der Sache doch mit den Abweichungen zum Gerichtsgutachten beschäftigt und ist auf die Einwände der Kläger gegen die Wertung des Sachverständigen im Einzelnen eingegangen.
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Das Landgericht hatte auch kein weiteres Gutachten einzuholen, da – anders als die Kläger meinen – das Gutachten des Herrn B nicht als ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann. Ein Sachverständigengutachten ist nicht bereits dann ungenügend, weil eine Partei Einwände hiergegen erhebt und diese durch ein Privatgutachten untermauert. Das Merkmal „ungenügend“ liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Gutachten entweder mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist, wenn es von unzutreffenden Anschlusstatsachen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat, wenn die Anschlusstatsachen sich durch neuen Parteivortrag geändert haben oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Lösung der Frage gibt (MüKoZPO/Zimmermann ZPO § 412 Rn. 2, beck-online).
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Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, warum das Gutachten des Herrn B nicht überzeugend sein sollte. Der Sachverständige hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt, so dass ihm keineswegs vorgeworfen werden kann, er habe keine eigene Kenntnis der Schadenssituation. Der Sachverständige hat zudem sein Ergebnis näher und einleuchtend begründet. Nachdem bereits in der Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren das defekte Regenrohr erwähnt worden war, war sein Augenmerk frühzeitig auch darauf gerichtet, dass dies eine mögliche Ursache sein könnte, weshalb die Annahme fernliegt, er könnte diesen Aspekt übersehen haben. Vor der Gutachtenerläuterung im Termin am 24.7.2015 ist dem Sachverständigen B die gesamte Akte in Kopie übersandt worden, so dass er Kenntnis von den abweichenden Feststellungen des Privatgutachters C hatte und zu diesen Stellung nehmen konnte, was er dann auch unter konkreter Bezugnahme auf dessen Äußerungen getan hat.
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Schließlich hat der Senat erhebliche Bedenken, ob die seitens des Privatgutachters C in seinem Bericht vom 24.3.2014 geäußerte Einschätzung zutrifft, denn dieser hatte in einer früheren Stellungnahme vom 9.8.2012 (Bl. 30 der Beiakte) noch eine nicht vorhandene oder defekte, undichte Bauwerksabdichtung oder einen Wurzelschaden als Ursache angegeben. Dass sowohl das eine als auch das andere nicht die tatsächliche Ursache sein kann, haben die Kläger inzwischen selbst eingeräumt.
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3) Die Kläger haben schließlich nicht die Voraussetzungen eines aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Schadensersatzanspruches dargelegt. Die Gemeinschaft als solche ist kein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten (Palandt-Sprau, 77. Auflage, § 741, Rz. 7 m.N.). Zwar kann eine Verletzung der Pflichten aus §§ 742 ff. BGB einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB nach sich ziehen (Palandt-Sprau, 77. Auflage, § 741, Rz. 9 m.N.). Aber auch insoweit bedarf es eines schuldhaften Handelns, wobei für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen nicht gehaftet wird, da § 278 BGB weder auf die Gemeinschaft (Palandt-Grüneberg 77. Auflage, § 278, Rz.2 m.N.) noch auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis (Palandt-Grüneberg, § 278, Rz. 3 m.N.) Anwendung findet. Die oben bereits angesprochene mangelnde Substantiierung des klägerischen Vortrags ist auch insoweit problematisch; die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung gelten in diesem Rahmen ebenfalls.
III.
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Den Klägern bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.