LG Bonn, Urteil vom 01.06.2010 – 7 O 470/09
Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Jede Vertragspartei trifft insoweit die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren (Rn. 30).
Eine solche Fürsorgepflicht eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten kann sich auch aus dem ungewöhnlichen Internet-Nutzungsverhalten des Nutzers ergeben, das in krassem Widerspruch zu dem gewählten Internet-Tarif stehtund zu einer Kostenexplosion auf Seiten des Nutzers dergestalt führt, dass sämtliche Tage eines Monats über jeweils 24 Stunden nach dem Minutentarif abgerechnet wurden. Es muss sich in einem solchen Fall dem Dienstanbieter kurzfristig aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten der Eindruck aufdrängen, dass auf Seiten des Nutzers eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen Flatrate-Tarif gewählt (Rn. 31).
Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten muss auch im Massengeschäft mit Telekommunikationsverträgen seine Aufmerksamkeit auf derartige Ausreißer richten. Denn es liegt auf der Hand, dass unter den vielen Kunden, die Telekommunikationsgeräte selbst installieren wollen, auch zahlreiche technisch ungeschickte, unbeholfene und unbegabte Personen sind, die durch eine Bedienungsanleitung eher verwirrt werden, als dass ihnen damit geholfen wird (Rn. 32).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.993,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht mehr berechtigt ist, Forderungen aus den Rechnungen vom 05.06.2009 über 1.294,09 Euro und vom 06.07.2009 über 1.007,53 Euro gegenüber der Klägerin zu erheben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.
5. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin war langjährige Kundin der Beklagten. Um Telefonkosten zu sparen, bestellte die Klägerin am 28.07.2008 bei der Beklagten den Tarif B, der auf ihrem Anschluss am 03.11.2008 bereitgestellt wurde. Der neue Tarif beinhaltete nur eine Festnetz-Telefon-Flatrate, jedoch – was die Klägerin wusste – keine Internet-Flatrate. Der Zugang ins Internet wurde nach dem gewählten Tarif vielmehr zeitabhängig mit 2,9 Cent/min abgerechnet.
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Im Januar 2009 erwarb die Klägerin oder die von ihr beauftragte Schwester in einem X-Shop der Beklagten den DSL-Router Y $ ### $. Der Router wurde von der Klägerin oder von einer von der Klägerin beauftragten Person angeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der Router für den von der Klägerin gewählten Tarif geeignet war, ob die Klägerin ihn falsch anschloss oder falsch programmierte oder ob er eine falsche Voreinstellung aufwies.
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Nach der Installation war der Router so eingestellt, dass eine ständige Verbindung in das Internet bestand, solange der Router eingeschaltet war. Da der Router ständig eingeschaltet war, hatte dies zur Folge, dass jeweils der gesamte Monatszeitraum von der Beklagten im Minutentarif in Rechnung gestellt wurde, so z.B. im Zeitraum vom 25.02. bis 23.03.2009 allein 38.880 Minuten.
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Während die Klägerin vor der Installation des Routers Telefonrechnungen in Höhe von monatlich durchschnittlich etwa 42,50 Euro erhalten hatte, stellte ihr die Beklagte ab März 2009 für den Nutzungszeitraum ab dem 01.02.2009 folgende Beträge in Rechnung:
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1. Rechnung vom 04.03.2009 | 905,19 Euro |
2. Rechnung vom 03.04.2009 | 1.170,09 Euro |
3. Rechnung vom 06.05.2009 | 1.379,29 Euro |
4. Rechnung vom 05.06.2009 | 1.294,09 Euro |
5. Rechnung vom 06.07.2009 | 1.007,53 Euro |
Insgesamt | 5.756,19 Euro |
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Die Rechnungsbeträge wurden jeweils vom Bankkonto der Klägerin im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht.
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Nachdem der Klägerin die hohen Abbuchungsbeträge im Juli 2009 aufgefallen waren, ließ sie die letzten beiden Rechnungsbeträge für Juni und Juli 2009 zurückbuchen. Hinsichtlich der ersten drei Rechnungsbeträge mit einer Summe von
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3.454,57 Euro
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gelang ihr dies nicht. Sie forderte die Beklagte zur Rückzahlung auch dieser Beträge auf. Die Beklagte machte aber nur ein Vergleichsangebot von zunächst 500,00 Euro sodann 750,00 Euro, die zurückgezahlt werden sollten. Dies lehnte die Klägerin ab.
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Die Klägerin ist der Meinung, dass der Router, den ihr die Beklagte verkauft habe, sich nur für einen Internet-Flatrate-Tarif eigne. Er sei falsch voreingestellt gewesen. Die Beklagte habe sie über die Installation für einen Minutentarif nicht richtig informiert. Wäre sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen, wäre auch kein Schaden entstanden.
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Die Klägerin erläutert dazu, dass sie zunächst gar nicht die Absicht gehabt habe, das Internet zu nutzen. Sie habe den neuen Tarif nur gewählt, um gegenüber dem alten Tarif monatlich 5,00 Euro Telefonkosten zu sparen. Erst als ihre Schwester Anfang 2009 bei ihr eingezogen sei, habe diese auf das Internet zugreifen wollen und sich deshalb bei der Beklagten beraten lassen. Ein Flatrate-Tarif fürs Internet sei für sie aber nicht in Betracht gekommen, weil dies eine Zwei-Jahres-Bindung zur Folge gehabt hätte und weil der Umfang der von der Schwester beabsichtigten Internetnutzung ohnehin gering gewesen sei.
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Rechnungen in Papierform habe sie von der Beklagten nicht erhalten, weil – wie unstreitig ist – entsprechend dem gewählten Tarif von der Beklagten nur Online-Rechnungen erstellt worden seien. Mangels Internetnutzung habe sie die Rechnungen nicht Online kontrolliert.
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Sie sei dann auch über Monate nicht dazu gekommen, ihre Bankkontoauszüge zu kontrollieren. Grund dafür sei ihre nicht komplikationslose Schwangerschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2009 gewesen, die mit viel Liegezeit und Arztbesuchen verbunden gewesen sei. Gleichzeitig habe sie auch noch für die Betreuung ihres damals zweijährigen ersten Kindes sorgen müssen. Erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 09.07.2009 sei ihr dann aufgefallen, dass von der Beklagten hohe Rechnungsbeträge abgebucht worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.454,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 31.12.2009, zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Forderungen aus einer Rechnungen vom 16.06.2009 in Höhe von 1.294,09 Euro und aus einer Rechnung vom 15.07.2009 in Höhe von 1.007,53 Euro gegenüber der Klägerin zu erheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass der von der Klägerin erworbene Router so voreingestellt gewesen sei, dass er sich bei einer Internetnutzung automatisch nach 3 Minuten abgestellt hätte. Die Klägerin müsse diese Einstellung bei der Installation und Programmierung des Routers geändert und auf „Immer online“ eingestellt haben. Anders sei der Vorgang nicht zu erklären. Die Klägerin sei allein für die Installation des Routers und dessen Einsatz verantwortlich. Denn in dem Benutzerhandbuch, das sie vorlegt, seien alle Angaben völlig ausreichend erläutert und die Konfigurationswege ordnungsgemäß und detailliert erklärt worden.
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Letztlich habe die Klägerin auch selbst die hohen Rechnungsentgelte verursacht, weil sie keinerlei Beanstandungen gegen die Rechnungen erhoben habe. Sie treffe ein hohes Maß an Mitverschulden, weil sie weder ihre Rechnungen online abgerufen noch ihre Kontoauszüge kontrolliert habe.
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Sie, die Beklagte, treffe kein Verschulden. Auf die Möglichkeit des unbemerkten Aufbaus von Internetverbindungen werde in den entsprechenden Gebrauchsanweisungen der Router hingewiesen. Sie, Beklagte, habe keinen Einfluss auf die Konfiguration des Routers, die in der Risikosphäre des Kunden liege.
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Sie ist deshalb der Ansicht, die von dem Konto der Klägerin abgebuchten Beträge behalten zu dürfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Parteien haben zunächst in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin zum Ausgleich aller Forderungen einen Betrag von 1.535,84 Euro zurück zu zahlen. Die Beklagte hat dann aber diesen Vergleich widerrufen, weil sie meint, der Klägerin stehe kein Rückzahlungsanspruch zu.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 2.993,06 Euro begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 5.294,68 Euro zu. Dieser Anspruch beruht auf einer Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Telekommunikationsvertrag (§§ 280, 242 BGB).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin bei der Beklagten erworbene Router für Internet-Minutentarife ungeeignet war oder ob die Beklagte Hinweispflichten hinsichtlich der Installation des Routers verletzt hat (in diesen Fällen müsste die Beklagte ohnehin haften) oder ob die Klägerin den Router fehlerhaft installiert hat oder durch andere hat installieren lassen. Denn auch im letzten Fall haftet die Beklagte für den bei der Klägerin entstandenen Schaden.
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Zwar ist die Rechtsansicht der Beklagten zutreffend, dass die Installation und Konfiguration eines Routers grundsätzlich in der Risikosphäre des Kunden liegt, der diese Installation und Konfiguration selbst vornimmt. Wenn sich aufgrund einer fehlerhaften Installation und Konfiguration des Routers unbemerkt Internetverbindungen aufbauen können, beruht dies deshalb grundsätzlich nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
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Die Beklagte hat aber nicht beachtet, dass sie in einem Dauerschuldverhältnis wie dem Telekommunikationsvertrag besondere Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kunden hat. Diese Fürsorgepflichten hat sie gegenüber der Klägerin verletzt.
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Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Jede Vertragspartei trifft insoweit die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren.
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Im vorliegenden Fall ergab sich die Fürsorgepflicht der Beklagten aus dem ungewöhnlichen Internet-Nutzungsverhalten der Klägerin, das in krassem Widerspruch zu dem gewählten Internet-Tarif stand und zu einer Kostenexplosion auf Seiten der Klägerin derart führte, dass sämtliche Tage eines Monats über jeweils 24 Stunden nach dem Minutentarif abgerechnet wurden. Es musste sich der Beklagten kurzfristig aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten der Eindruck aufdrängen, dass auf Seiten der Kundin, der Klägerin, eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen Flatrate-Tarif gewählt.
32
Die Beklagte muss auch im Massengeschäft mit Telekommunikationsverträgen ihre Aufmerksamkeit auf derartige Ausreißer richten. Denn es liegt auf der Hand, dass unter den vielen Kunden, die Telekommunikationsgeräte selbst installieren wollen, auch zahlreiche technisch ungeschickte, unbeholfene und unbegabte Personen sind, die durch eine Bedienungsanleitung mit 168 Seiten, wie sie von der Beklagten für den Router vorgelegt worden ist, eher verwirrt werden, als dass ihnen damit geholfen wird.
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Unter diesen Umständen ergab sich für die Beklagte die Pflicht, kurzfristig, nämlich innerhalb weniger Tage, zu reagieren und nicht etwa erst die nächste Rechnungsstellung abzuwarten. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung für die Klägerin die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt.
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Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, denn sie hat den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt.
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Der Klägerin ist aber ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung anzulasten. Denn zu dem Auflaufen der hohen Kostenbeträge ist es nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Klägerin ihre Telefonrechnungen und Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum nicht kontrolliert hat. Diese Nachlässigkeit ist ihr anzulasten, denn sie hätte trotz schwieriger Schwangerschaft eine dritte Person, z.B. ihre Schwester, mit dem Ausdruck der Telefonrechnungen oder dem Abholen der Kontoauszüge bei der Bank beauftragen können.
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Bei der Abwägung zwischen dem Verschulden der Beklagten und dem Mitverschulden der Klägerin ist letzteres aber mit einem erheblich geringen Anteil als das Verschulden der Beklagten zu bewerten. Denn wäre die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht kurzfristig nachgekommen und hätte sie die Internetverbindung der Klägerin gesperrt, hätte die Klägerin ebenso kurzfristig reagieren und die Routerkonfiguration dem gewählten Minutentarif anpassen lassen oder einen Flatrate-Tarif wählen können.
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Die Meinung der Beklagten, sie könne trotz des offensichtlich fehlerhaften Nutzerverhaltens der Klägerin allein wegen der Nachlässigkeit der Klägerin bei der Kontrolle ihrer Telefonrechnungen und Bankkontoauszüge die anfallenden hohen Gebühren so lange behalten, bis die Klägerin selbst ihren Fehler bemerkt (also auch auf unabsehbare Zeit), ist nicht vertretbar. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig.
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Nach Auffassung der Kammer ist das Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensberechnung so zu berücksichtigen, dass unterstellt wird, dass die Klägerin in den fünf Monaten von März bis Juli 2009, in denen die hohen Rechnungen anfielen, einen Flatrate-Tarif für den Internetzugang gewählt hätte, den die Kammer einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer mit 50,00 Euro monatlich ansetzt.
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Insgesamt ergibt sich folgende Schadensabrechnung:
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In den Monaten März bis Juli 2009 hat die Beklagte der Klägerin insgesamt in Rechnung gestellt |
5.756,19 Euro. |
Dieser Betrag ist von dem Bankkonto der Klägerin eingezogen worden. |   |
Der Klägerin standen jedoch nur folgende Beträge zu: |   |
Der monatliche Grundbetrag von netto | 32,73 Euro |
zzgl. der nutzungsabhängigen Beträge für die Telefonrufnummer, |   |
zzgl. Mehrwertsteuer. |   |
Dies ergibt hinsichtlich der Einzelrechnungen folgende Beträge: |   |
Rechnung März 2009 | 40,64 Euro |
Rechnung April 2009 | 43,02 Euro |
Rechnung Mai 2009 | 43,51 Euro |
Rechnung Juni 2009 | 41,79 Euro |
Rechnung Juli 2009 | 41,55 Euro. |
Dies führt zu einer berechtigten Forderung der Beklagten in Höhe von | 211,51 Euro. |
Aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin kann die Beklagte – wie oben ausgeführt – noch für 5 Monate insgesamt |
250,00 Euro |
an Internetgebühren beanspruchen. |   |
Demnach steht der Beklagten für den genannten Abrechnungszeitraum lediglich ein Anspruch in Höhe von |
461,51 Euro |
gegen die Klägerin zu. Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin betrug demnach |
5.294,68 Euro. |
Da die Klägerin bereits einen Betrag in Höhe von | 2.301,62 Euro |
über ihr Bankkonto hat rückbuchen lassen, verbleibt für sie ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von |
2.993,06 Euro. |
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Dieser Betrag war im Tenor als Anspruchssumme auszuwerfen.
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Da dieser Betrag sich auf alle Rechnungen für die Zeit von März bis Juli 2009 bezieht, konnte auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2009 wie geschehen tenoriert werden.
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Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 288, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 5.756,19 Euro
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(Klageantrag zu 1. 3.454,57 Euro, Klageantrag zu 2. (negative Feststellungsklage) 2.301,62 Euro)