Zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Zurverfügungstellung eines Girokontos

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.2003 – 5 K 1985/02

Zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Zurverfügungstellung eines Girokontos

Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Haftungsinanspruchnahme wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung.

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Der Kläger wurde im Januar 1998 Mitglied des P Clubs, der durch die P AG mit Sitz in …/Schweiz verwaltet wurde. Die Firma wurde am 08. Mai 1998 in das Handelsregister des Kantons … eingetragen und wurde verantwortlich geleitet von einem Herrn K, damals wohnhaft in N. In der Schweiz selbst wurden keine Geschäftstätigkeiten entfaltet. Vielmehr war Herr K unter diesem Firmenmantel ausschließlich in Deutschland tätig.

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Nach den Feststellungen des gegen Herrn K ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts K vom 13. Juli 2000 – Az.: … – veranlasste dieser zwischen Ende 1997 und Anfang 1999 im Rahmen eines Schneeballsystems mindestens 1.614 Personen durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 100,– DM zzgl. 16 v.H. USt sowie der Eröffnung eines Kundenkontos auf Guthabenbasis mit einer Einlage von mindestens 100,– DM inkl. 16 v.H. USt Mitglied der P AG zu werden. Den Mitgliedern wurde vorgetäuscht, dass sie weltweit zu besonders günstigen Preisen bei verschiedenen Versandhäusern Waren bestellen könnten, wobei die P AG ein lebenslängliches Umtauschrecht garantiere. Die Clubmitglieder konnten bei dem P Club ihre Bestellungen aufgeben. Der P Club besorgte aufgrund der Bestellung diese Waren und lieferte sie an die Club-Mitglieder aus. Auf diese Weise wurden Clubbeiträge in Höhe von mindestens 164.024,– DM entrichtet. Darüber hinaus zahlten die geworbenen Mitglieder mindestens 234.063,– DM für die Einrichtung eines persönlichen Guthabenkontos. Sämtliche Gelder wurden vereinnahmt, ohne dass jedoch eine ordnungsgemäße Buchführung existierte. Bis September 1998 gab es noch nicht einmal ein Geschäftskonto. Nachdem Herr K im Laufe der Geschäftsentwicklung festgestellt hatte, dass die Mehrzahl der Mitglieder zwar Guthabenkonten eingerichtet, jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht hatten, entschloss er sich, die Gelder in Höhe von insgesamt 216.840,16 DM anderweitig zur Begleichung laufender Kosten zu verwenden.

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Am 15. August 1998 bzw. 15. September 1998 eröffnete der Kläger auf seinen Namen bei der Volksbank H zwei Konten (Kto.-Nr. 12086601 und Kto.-Nr. 12088000), nachdem eine von Herrn K vorgeschlagene Kontoeröffnung bei der Deutschen Bank in K erfolglos geblieben war. Ab diesem Zeitpunkt wurde ein Teil der Geschäfte des P Clubs über diese Konten abgewickelt. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 36 ff. der Haftungsakte) hat der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft K am 09. Juni 1999 eingeräumt, seinen Namen nur benutzt zu haben, damit überhaupt ein Konto habe eröffnet werden können, da es Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung zugunsten der P AG gegeben habe. Eine Kontoeröffnung durch Herrn K selbst war nicht möglich oder wäre jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, da dieser, wie auch dem Kläger bekannt war, die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Über die vom Kläger eröffneten Konten waren sowohl er als auch Herr K verfügungsberechtigt. Ab November 1998 trat der Kläger darüber hinaus in Absprache mit Herrn K, der diese Rolle nicht einnehmen wollte, nach außen hin als Geschäftsführer der Fa. P Deutschland auf.

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Da auf den für diese Konten bei der Volksbank H eingereichten Überweisungsträgern die P AG „als Geldempfänger“ angegeben war, verlangte die Bank eine Klärung. Hierauf erfolgte am 28. Dezember 1998 eine Kontenumschreibung auf die P AG. Zu einer Eintragung und Registrierung der P AG ist es in Deutschland nicht gekommen. Die von N, dem Wohnsitz von Herrn K, ausgehenden Aktivitäten der P AG wurden umsatzsteuerlich beim zuständigen Finanzamt M nicht erfasst.

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Bei der P AG handelte es sich insoweit lediglich um eine „Briefkastenfirma“, deren Aktivitäten umsatzsteuerlich Herrn K als Verantwortlichem persönlich zuzurechnen waren. Weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 wurde von Herrn K abgegeben. Das insoweit auch wegen Steuerhinterziehung gegen Herrn K eingeleitete Strafverfahren (Az.: …) wurde von der Staatsanwaltschaft K vor dem Hintergrund der Anklage wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches – StGB- und progressiver Kundenwerbung nach § 6 c des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG- gemäß § 154 der Strafprozessordnung -StPO- eingestellt. Der Beklagte hat – ausgehend von den im Rahmen des Strafverfahrens gegen Herrn K festgestellten Umsätzen – unter Berücksichtigung von Vorsteuern eine Zahllast für das Jahr 1998 in Höhe von 32.284,– DM im Schätzungswege nach § 162 Abs. 1 Satz 1der Abgabenordnung -AO – zugrundegelegt. Dieser Betrag wurde bisher nicht beglichen.

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Nach vorheriger Anhörung nahm der Beklagte mit Haftungsbescheid vom 22. August 2000 den Kläger gemäß §§ 71, 191 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des K und dadurch verkürzter Steuern und Nebenleistungen in Haftung. Die Haftungssumme war zunächst noch in Höhe von 33.572,– DM ermittelt worden. Zur Begründung führte er u.a. aus: Gemäß § 191 AO könne derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Gemäß § 71 AO hafte für verkürzte Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme. Eine Steuerhinterziehung begehe, wer vorsätzlich dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben mache bzw. vorsätzlich das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse und dadurch Steuern verkürze. Steuern seien namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt würden. Vorliegend habe der Kläger die Steuerhinterziehung des Herrn K erst dadurch ermöglicht, indem er ihm eine Bankverbindung eingeräumt und ihm hierdurch einen Weg für das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge verschafft habe.

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Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er bei der P AG weder Entscheidungsträger noch einen Arbeitsvertrag gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei er sich keiner Mittäterschaft bzw. Beihilfeleistung bewusst gewesen. Er habe allein aus reiner Gefälligkeit das Konto eröffnet, weil dies Herrn K nicht möglich gewesen sei, da dieser bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2002 setzte der Beklagte die Haftungsschuld anderweitig auf nunmehr noch 32.284,– DM fest und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Herrn K gemäß § 191 i.V.m. § 71 AO zur Haftung heranzuziehen sei. Ermöglicht worden sei die Steuerhinterziehung des Herrn K vor allem dadurch, dass ihm durch den Kläger eine Bankverbindung eingeräumt worden sei, die ihm erst das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge ermöglicht habe. Die Konten seien vom Kläger eingerichtet worden, wobei er gleichzeitig Herrn K die Verfügungsbefugnis hierüber eingeräumt habe. Diese Konstruktion erkläre sich allein vor dem Hintergrund, dass die Bank für die in Deutschland nicht registrierte und nicht eingetragene Firma ein Konto habe nicht eröffnen wollen und Herr K selbst den Zugriff seiner Gläubiger habe fürchten müssen, da er bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Im Übrigen sei es auch fraglich, ob die Bank nach einer entsprechenden Schufa – Auskunft Herrn K eine Bankverbindung eingeräumt hätte. Jedenfalls diesen Schwierigkeiten sei man durch die konkrete und einvernehmliche Vorgehensweise aus dem Weg gegangen. Der Tatbeitrag des Klägers habe die Umsatzsteuerhinterziehung objektiv und subjektiv gefördert, wie auch die weitere Entwicklung gezeigt habe. Als Geschädigter im Hinblick auf die nicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer 1998 habe der Beklagte am 19. Juli 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Volksbank H ausgebracht, um die vollstreckbare Steuerforderung beizutreiben. Unter Hinweis auf die fehlende Geschäftsverbindung mit Herrn K habe die Volksbank die Pfändung nicht anerkannt, so dass im Ergebnis genau das eingetreten sei, was von Herrn K und vom Kläger gemeinsam geplant worden sei. Bezüglich der Begründung des Entschließungsermessens müssten zwar die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen hinsichtlich des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners im Regelfall umfassend zum Ausdruck gebracht werden. Werde jedoch eine Person wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO) zur Haftung herangezogen, sei von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung auszugehen. In diesen Fällen sei die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners in Anbetracht des Verschuldensgrades regelmäßig gerechtfertigt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504). Auf die Darlegung der Ermessenserwägungen zum Entschließungsermessen könne dann verzichtet werden. Denn es könne von einer stillschweigenden sachgerechten Ermessensausübung ausgegangen werden. Bezüglich der Begründung des Auswahlermessens gelte Folgendes: Danach brauche das Finanzamt im Regelfall seine Entscheidung, gerade den Haftenden in Anspruch zu nehmen, nicht sonderlich zu begründen, wenn neben der betreffenden Person die Heranziehung einer anderen Person als Haftungsschuldner oder als Steuerschuldner augenscheinlich – wie hier – nicht in Betracht komme. Allerdings hafte der Täter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung nicht für steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AO (Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten), da sich die Haftung nach § 71 AO nicht auf die verkürzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern nur auf die verkürzten Steuern erstrecke. Somit ermäßige sich die Haftungssumme auf die Umsatzsteuerzahllast 1998 von 32.284,– DM.

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Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung des Haftungsbescheides, weiter.

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Er wendet ein, dass er zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keinen Verdacht gehegt habe, hierdurch einer Steuerhinterziehung durch Herrn K Vorschub leisten zu können. Er selbst habe auch weder Einsicht in die Geschäftsinterna, noch Einfluss auf die Geschäftsführung in der Person des Herrn K gehabt. Er, der Kläger, sei zum damaligen Zeitpunkt von einer korrekten Geschäftsführung seitens des Herrn K ausgegangen. Er selbst habe zwischenzeitlich auch die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Seine derzeitigen Schulden beliefen sich auf ca. 25.000,– Euro. Er versuche wirtschaftlich wieder „auf die Füße zu kommen“. Dies werde ihm durch die Haftungsinanspruchnahme nunmehr unmöglich gemacht. Zudem habe Herr K ihn auch betrogen, er sei mithin Opfer und kein Teilnehmer der Straftaten des Herrn K.

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Mir Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2003 trägt der Kläger weiter vor, dass zwar die Steuerhinterziehung objektiv dadurch gefördert worden sei, dass der Kläger auf seinen Namen Herrn K eine Bankverbindung „besorgt“ und ihm über die beiden fraglichen Konten bei der Volksbank H Verfügungsbefugnis eingeräumt habe. Allerdings sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger gerade nicht die wesentlichen Merkmale der Haupttat, nämlich der Steuerhinterziehung, erkannt und habe deshalb auch schon nicht mit der Einrichtung der beiden Konten und der Einräumung der Verfügungsbefugnis zu dessen Gunsten zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollen.

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Unter Beweisantritt führt er weiter aus: Er, der Kläger sei in die Geschäftspraktiken und insbesondere in die Geldgeschäfte der P AG bzw. des Herrn K nicht eingeweiht gewesen Vielmehr habe er sich in erster Linie mit der Antragsabwicklung der Mitglieder befasst. Er sei mithin davon überzeugt gewesen, dass die Versprechungen des Unternehmens ordnungsgemäß eingehalten würden und alles mit rechten Dingen zugehe. Auch bei der Konteneröffnung sei er, der Kläger, gutgläubig gewesen. Den Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K habe er nicht gekannt. Er sei auch davon ausgegangen, dass die P AG spätestens im Jahr 1999 ordnungsgemäß in Deutschland eingetragen und deshalb die von ihm errichteten Konten auf die Firma umgeschrieben hätten werden können. Insoweit sei er von lediglich formalen bzw. rein technischen Problemen ausgegangen. Selbst nach der Eröffnung der Konten habe er keinerlei Einblick in die finanzielle Situation der Firma gehabt. Er habe lediglich Verantwortung für die Barkasse getragen und habe die Guthaben auf den Konten an Herrn K auszahlen müssen. Er sei somit von völlig „sauberen“ Geschäften ausgegangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Haftungsbescheid des Beklagten vom 22. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, dass er sein Entschließungsermessen und sein Auswahlermessen bezüglich der Haftungsinanspruchnahme hinreichend dargelegt habe. Der Beklagte sieht die Voraussetzungen des § 71 AO nach wie vor als erfüllt an; ohne die Mitwirkungshandlung des Klägers hätte der Beklagte durch Zwangsmaßnahmen die hinterzogene Umsatzsteuer realisieren können. Maßgeblich sei jedoch in erster Linie, dass der Kläger die Steuerhinterziehung des Herrn K erst dadurch ermöglicht habe, dass er ihm eine Bankverbindung verschafft habe, die ihm das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge ermöglicht habe. Auf beiden Konten bei der Volksbank H seien in der Folgezeit eine Vielzahl von Zahlungseingängen/Gutschriften für den als „P AG“ bezeichneten Empfänger zu verzeichnen gewesen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Notwendigkeit eines Haftungsbescheides im Hinblick darauf, dass durch einen Duldungsbescheid die Vollstreckung in die hinterlegten Geldbeträge betrieben werden soll.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO-)..

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In der Sache selbst hat der Beklagte nämlich den Kläger zu Recht und ermessensfehlerfrei wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 71, 191 AO zur Haftung für die Umsatzsteuer 1998 herangezogen. Denn nach § 71 AO haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

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Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der rechtskräftigen Verurteilung des Herrn K durch das Amtsgericht K vom 13. Juli 2000 steht auch für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass Herr K in der festgestellten Größenordnung Beträge vereinnahmt hat, für die er bereits auf Grund des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer in den jeweiligen Antragsformularen zwecks Erwerbs einer Mitgliedschaft im P Club diese auch anzumelden und abzuführen hatte. Hiernach hat der Unternehmer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat. Darüber hinaus hat er gemäß § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss zu seinen Gunsten selbst zu berechnen hat. Gegen diese gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steuervoranmeldungen bzw. der Abgabe einer Jahressteuererklärung hat nach Überzeugung des Senats Herr K bewusst pflichtwidrig verstoßen und damit wissentlich und willentlich eine Steuerhinterziehung begangen, da er wusste und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass insoweit das Finanzamt keine Umsatzsteuern würde festsetzen können. Die Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft – wie hier aus verfahrensökonomischen Gründen – gemäß § 154 StPO spielte für die Frage der Beurteilung als Steuerhinterziehung ohnehin keine Rolle. Insoweit war auch eine fehlende Verurteilung wegen einer Steuerstraftat für die Frage der Haftungsinanspruchnahme unerheblich (vgl. Klein/Rüsken, AO. 8. Aufl., § 71 Rn. 3).

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Zu dieser Steuerhinterziehung des Herrn K hat der Kläger zur Überzeugung des Senats sowohl objektiv als auch subjektiv Beihilfe geleistet und damit im Sinne von § 71 AO an dessen Taten teilgenommen.

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Beihilfe leistet, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Hilfeleisten ist objektiv ein für die Begehung der Haupttat kausaler oder wenigstens deren Chancen erhöhender Tatbeitrag. Das Schaffen günstiger Voraussetzungen – etwa die Erleichterung der Tatausführung – reicht aus. Beihilfe kann auch durch psychische Unterstützung des Täters geleistet werden (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 27 Rn. 7 m.w.N.; Schwarz/Dumke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 370 Rn. 33; BFH-Urteil vom 30.Dezember 1998, VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902), auch dann, wenn der Täter bereits zur Tat entschlossen ist (BGH-Urteil vom 29.März 1951, 3 StR 82/51, NJW 1951, 451). Eine Beihilfe ist ferner schon dann möglich, wenn der Gehilfe nicht sicher weiß, ob der Täter schon zur Haupttat entschlossen ist. Es reicht aus, wenn der Gehilfe seinen Tatbeitrag „für alle Fälle“ zur Verfügung stellt (Cramer in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl., § 27 Rn. 12). Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem Täter und dem Gehilfen eine Willensübereinstimmung besteht. Eine Beihilfe kann außerdem auch dann vorliegen, wenn der Gehilfe den Haupttäter ohne dessen Wissen unterstützt (Cramer, a.a.O. § 27 Rn. 14). Sie ist auch durch äußerlich neutrale Handlungen möglich, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert und erleichtert wird (BGH-Urteil vom 23. Januar 1985, 3 StR 515/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1985, 429).

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Hiernach wurde die Steuerhinterziehung durch den Kläger objektiv gefördert. Denn die gemeinsam mit Herrn K initiierte Kontoeröffnung auf den Namen des Klägers hat zumindest auch zu dem eingetretenen Erfolg der Steuerverkürzung, nämlich der unterbliebenen Steuerfestsetzung beigetragen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902). Dem Beklagten waren die geschäftlichen Aktivitäten des Herrn K unter der Fa. P zunächst gänzlich unbekannt. Erst im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betruges und progressiver Kundenwerbung im Rahmen eines Schneeballsystems wurde auch die damit verbundene Umsatzsteuerhinterziehung aufgedeckt. Mit der Kontoeröffnung auf seinen Namen wurden nämlich erst – wie auch vom Beklagten im Haftungsbescheid ausgeführt – die Voraussetzungen geschaffen, dass die Gutschriften nicht auf den Steuerpflichtigen, Herrn K, hinwiesen und ihm nicht mehr zuzuordnen waren. Insoweit wurde auch dessen Tatplan, diese Umsätze dem Finanzamt gegenüber zu verschweigen, nachhaltig unterstützt.

27
Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats auch subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Herrn K geleistet. Dazu ist erforderlich, dass die Beihilfehandlung vorsätzlich begangen wurde, wobei bedingter Vorsatz genügt. Ausreichend ist, dass der Gehilfe den Erfolg der Haupttat als möglich in Kauf nimmt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 8). Die Tat und der Täter, deren Unterstützung der Gehilfe anstrebt, muss in gewissen Umrissen bestimmt sein (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 9). Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen, es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter verwirklichten Tuns erkennt (BFH-Urteil vom 30. Dezember 1998, VII B 160/98, a.a.O.; BGH-Urteile vom 12.Juli 2000, 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; vom 18. April 1996, 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135 und vom 15. Juni 1994, 3 StR 54/94, dokumentiert in juris; Cramer, a.a.O., § 27 Rn 19). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt selbst dann ein Vorsatz des Gehilfen vor, wenn dieser bei so genannten neutralen Handlungen nicht genau weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens aber derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH-Urteile vom 20. September 1999, 5 StR 729/98, wistra 1999, 459; vom 1. August 2000, 5 StR 624/99, BStBl II 2001, 79 und vom 18. Juni 2003, 5 StR 489/02, dokumentiert in juris).

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Die Einlassung des Klägers, er habe dies aus reiner Gefälligkeit getan, vermögen an der subjektiven Förderung der Steuerhinterziehung durch ihn, den Kläger, keine Zweifel zu begründen. Maßgeblich ist, dass der Kläger wusste, dass die P AG mangels Eintragung in Deutschland kein Rechtsträger war und die letztlich für Herrn K bestimmten Einzahlungen auf die vom Kläger auf seinen Namen errichteten Konten aus Sicht eines fremden Dritten diesem, nämlich Herrn K, auch für steuerliche Zwecke nicht mehr zugerechnet werden konnten. Ihm konnte auch nicht verborgen bleiben, dass letztlich die P AG selbst nicht Unternehmerin, sondern allein Herr K war. Er wusste auch, dass er – als Nichtunternehmer – keine weiteren Aufzeichnungen zu führen oder aufzubewahren hatte. Damit war ihm zumindest auch – in der Laiensphäre – bewusst, dass eine Besteuerung dieser Geldeingänge nicht gewährleistet war. Die Einrichtung privater Konten, auf dem betriebliche Gelder eingingen, stellte, was ihm insoweit auch bewusst sein musste, keine äußerlich neutrale Handlung mehr dar (vgl. hierzu BGH- Urteil vom 23. Januar 1985 (3 StR 515/84, a.a.O.). Insoweit, davon ist der Senat jedenfalls nach der Gesamtschau und Würdigung der Tatumstände – auch unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – überzeugt, sprengte die Zurverfügungstellung betrieblicher Konten auch aus der Sicht des Klägers den Gefälligkeitsrahmen. Insoweit ging es, was dem Kläger auch bewusst war, nicht allein darum, einzelne Geldeingänge vor dem Vollstreckungszugriff etwaiger Gläubiger zu sichern (so FG Münster, Urteil vom 5. Februar 1997 – 1 K 5572/95 L, EFG 1997, 1274), sondern er wusste insoweit, dass es sich bei den von ihm errichteten Konten ihrer Funktion nach um Geschäftskonten gehandelt hat. Somit wusste er auch um die buchhalterische Relevanz dieser Konten.

29
Auch wenn er selbst, wie behauptet und vom Senat als wahr unterstellt werden kann, nur für den Vertrieb und die Mitgliederverwaltung zuständig gewesen war, kannte er aus dieser Tätigkeit heraus im Einzelnen jedenfalls die Vertragsformulare mit den jeweiligen Club-Mitgliedern. Danach wusste er auch um die umsatzsteuerliche Relevanz, denn sowohl in Höhe der Mitgliedsbeiträge („zzgl.“) als auch im Zusammenhang mit der Errichtung der persönlichen Guthabenkonten („inkl.“) war auf diesen Formularen jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen. Wenn der Kläger in dieser Situation die auf den von ihm persönlich errichteten Konten eingegangenen Beträge nach eigener Darstellung nur an Herrn K weitergeleitet haben will, ohne sich auch nur in irgendeiner Form rückversichert zu haben, dass einer Umsatzsteuerhinterziehung nicht Vorschub geleistet werde, dann handelte der Kläger nicht mehr allein bewusst fahrlässig, sondern nahm eine Steuerhinterziehung des Herrn K zumindest billigend in Kauf. Denn er hat sich den sich offensichtlich aufdrängenden Bedenken gänzlich verschlossen. Er wusste darum, dass durch die Barauszahlung der betrieblichen Gelder deren Rückverfolgbarkeit auch für steuerliche Zwecke auf Herrn K verhindert oder doch zumindest deutlich erschwert wurde. In Kenntnis dieser Tragweite hat der Kläger an diesem Verschleierungssystem des „spurenlosen“ Geldtransfers bewusst mitgearbeitet und auch nach seiner eigenen Einlassung die Frage einer Verbuchung, geschweige denn einer Versteuerung dieser betrieblichen Gelder gegenüber Herrn K kein einziges Mal überhaupt angesprochen und das, obwohl er doch um die erst durch seinen Tatbeitrag geschaffene Verringerung des Entdeckungsrisikos für die Nichtangabe der Umsätze in der Steuererklärung wusste. Damit war nach Überzeugung des Senats die Schwelle der bloß bewussten Fahrlässigkeit überschritten. Der Kläger handelte hiernach mit – zumindest bedingtem – Vorsatz. Denn er hat die durch seinen Tatbeitrag der Verschleierung von Umsätzen dem Herrn K ermöglichte Steuerhinterziehungen danach zumindest billigend in Kauf genommen.

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Gegen die Annahme seines objektiven und seines subjektiven Tatbeitrags kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, nicht er, sondern allein Herr K sei für die Geschäfte der P AG verantwortlich gewesen, was insoweit vom Senat ebenfalls zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden kann. Dies gilt ebenso für seine Behauptung, er, der Kläger, habe an den Geschäftserfolg der P AG geglaubt und sei von „sauberen“ Geschäften ausgegangen. Denn insoweit sind der Inhalt der Geschäfte einerseits und deren steuerliche Relevanz andererseits voneinander strikt zu trennen. Der beantragten Beweiserhebung bedurfte es daher nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BStBl II 1994, 660; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung Kommentar, 5. Aufl., § 76 Rn. 24).

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Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung die Mitwirkung bei Vollstreckungsvereitelungen hingegen nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung kann Steuerhinterziehung durch jedes täuschende Verhalten begangen werden, dass darauf abzielt, die zwangsweise Einziehung einer fälligen Steuer zu vermeiden, das Zwangsverfahren zu verzögern oder das Vollstreckungsergebnis zu schmälern. Es genügt z.B. die Täuschung der Finanzbehörden über die wirtschaftliche Lage, das Einkommen oder die Vermögensverhältnisse, oder die Täuschung des Vollziehungsbeamten über das Vorhandensein pfändbarer Sachen. Werden jedoch, wie hier Betriebseinnahmen und Umsätze auf Privatkonten eines Dritten umgeleitet, fehlt es insoweit an einer Täuschungshandlung. (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 18. Februar 1998- 8 V 8438/97, EFG 1998, 1240). Die Frage bedarf freilich keiner weitern Vertiefung, da der Beklagte den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in erster Linie im Ergebnis zu Recht darauf gestützt hat, dass die Steuerhinterziehung des Herrn K dadurch ermöglicht wurde, dass ihm durch die Verschaffung einer fremden Bankverbindung das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge ermöglicht wurde, ohne dass die Geldeingänge ihm selbst zugerechnet werden konnten.

32
Gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Klägers der Höhe nach bestehen ebenfalls keine Bedenken mehr, nachdem der Beklagte den Haftungsbetrag auf die Umsatzsteuerzahllast reduziert hat. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Haftungssumme hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

33
Darüber hinaus hat der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die erforderlichen Ermessenserwägungen auch ausreichend dargelegt. Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Inanspruchnahme des Haftenden steht danach im pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessen der Finanzbehörde (Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., § 191 AO, Tz. 36). Das Entschließungsermessen räumt der Finanzbehörde die Befugnis ein, über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners dem Grunde nach zu befinden. Ein Auswahlermessen der Finanzbehörde besteht, wenn eine von mehreren Rechtsfolgen zu setzen ist und der Entschluss über die Auswahl der einzelnen zugelassenen Rechtsfolgen ihr überlassen ist (BFH-Urteil vom 25. Juli 1991, V R 89/88, BStBl II 1992, 3; Tipke/Kruse, a.a.O., § 5 AO Tz. 14).

34
Der Beklagte hat in Bezug auf die Inanspruchnahme des Klägers sein Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BStBl II 1978, 508; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 501, Beschluss vom 06. Oktober 2000 V R 99/00, BFH/NV 2001, 330) entschieden, dass bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung in der Weise vorgeprägt sei, dass die Inanspruchnahme regelmäßig gerechtfertigt sei. Bei diesem Verschuldensgrad könne davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt stillschweigend von seinem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht habe, ohne dass die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen ausdrücklich in den Haftungsbescheid oder in die Einspruchsentscheidung aufgenommen werden müssten. Der BFH hat es im Regelfall für billig und gerecht gehalten, wenn das Finanzamt den Steuerhinterzieher als Haftenden in Anspruch nimmt (Urteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 161 vom 05. Juni 1985 VII R 57/82, BStBl II 1985, 688), aber auch, dass derjenige, der – wie hier der Kläger – Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat, zur Haftung herangezogen wird. Auch die Heranziehung des Gehilfen bedarf keiner näheren Darlegung der Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, a.a.O.).

35
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ausweislich des angefochtenen Haftungsbescheides und insbesondere der Einspruchsentscheidung erkannt, dass es sich bei der Haftungsinanspruchnahme des Klägers um eine Ermessensentscheidung handelt, und auch die näheren Einzelheiten seines Entschließungs- und Auswahlermessens dargelegt. Das Ermessen ist auch insoweit sachgerecht ausgeübt worden. Denn die Steuerschulden wurden bislang von Herrn K nicht beglichen.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

37
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

38
Rechtsmittelbelehrung:

39
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

40
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

41
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

42
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

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Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

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