Zur Haftung für Verletzung durch Zusammenstoß einer Handballspielerin mit Torfrau

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – 22 U 50/17

1. Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im Bereich des 6-Meter-Raums zusammen, kommt eine Schadenersatzverpflichtung für dabei erlittene Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht entsprechend der Regelung 8.6 der Internationalen Handballregeln verhängt wird. (Rn.30)

2. Wird lediglich eine Matchstrafe in Form einer roten Karte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt und keine weiteren Sanktionen nach sich zieht, kommt eine zivilrechtliche Ersatzverpflichtung nicht in Betracht. (Rn.37)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.2.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 8.202,84 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Parteien waren am XX.XX.2015 Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Handballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Dabei trafen beide zusammen. Die Klägerin stürzte beim Aufkommen und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter, der Zeuge A, erteilte der Beklagten eine rote Karte, allerdings ohne Bericht, so dass diese lediglich für das fragliche Spiel weiter gesperrt war. Die Klägerin wurde operiert und führte von Oktober 2015 bis Mai 2016 Krankengymnastik durch. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann sie dauerhaft nicht mehr Handball spielen.

2
Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt. Sie hat behauptet, die Beklagte sei weit aus dem Torraum herausgekommen und habe die Klägerin angesprungen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei in ihrem Raum geblieben und habe lediglich einen so genannten Hampelmann als Abwehrbewegung gemacht.

3
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A, der zwischenzeitlich verstorben ist, und hat anschließend der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Verletzung schuldhaft erfolgt sei. Es hat sich auf die Aussage des Schiedsrichters gestützt und festgestellt, dass der hinzunehmende Bereich der gebotenen Härte überschritten worden sei. Der Regelverstoß der Beklagten sei als erheblich und auch als ungewöhnlich anzusehen. Eine rote Karte auch ohne Bericht sei nicht als üblicher Regelverstoß zu bewerten.

4
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt.

5
Nachdem die Parteien zunächst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf weitere Zeugen verzichtet hatten, hat die Beklagtenseite nunmehr erneut Zeugen dafür benannt, dass der Schiedsrichter sich geirrt habe. Es habe überhaupt gar keinen Kontakt gegeben und der Schiedsrichter habe die rote Karte wegen vermeintlichen Nachtretens gegeben. Dieser habe den Vorfall überhaupt nicht sehen können.

6
Die Beklagte beantragt,

7
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.2.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

11
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, überreichten Unterlagen und die Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und die mündliche Erläuterung Bezug genommen.

II.

12
Die zulässige Berufung ist begründet.

13
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte vorliegend dermaßen grob regelwidrig gehandelt hat, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 BGB in Betracht käme.

14
Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass bei Kampfsportarten bestimmte Verletzungen nicht zum Schadensersatz berechtigen. Die mutmaßliche Einwilligung umfasst auch geringfügige Regelverstöße sowie Verletzungen, die aus sportlichem Übereifer oder Übermüdung entstehen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass es sich zwar um eine typische Verletzung beim Handball handele und der Zeuge das Foul der Beklagten als durch jugendlichen Übereifer bedingt bewertet habe.

15
Das Landgericht kommt dann aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dennoch einen ganz erheblichen Regelverstoß begangen habe. Schon aus der Verhängung der roten Karte ergebe sich, dass der Regelverstoß eine Qualität habe, mit der eben nicht bei jedem Spiel zu rechnen sei. Dass der Zeuge als Schiedsrichter den Regelverstoß nicht als so schwerwiegend angesehen habe, könne auf eine langjährige Befassung und sich daraus ergebende Gelassenheit sowie auf eine Verärgerung des Zeugen zurückzuführen sein.

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Diesen Einschätzungen kann der Senat nicht folgen.

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Neue Beweisanträge

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Zunächst ist festzustellen, dass den neuen Beweisanträgen der Beklagten nicht nachzukommen war, da die Parteien in erster Instanz vorbehaltlos auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet haben und eine Begrenzung auf die erste Instanz nicht erkennbar und auch nicht ausgesprochen worden ist.

19
Es handelt sich auch um neuen Vortrag dahingehend, dass der Zeuge sich geirrt haben könnte. Dafür spricht zunächst einmal wenig, zum anderen wäre dieser Vortrag auch verspätet

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Grundlagen der mutmaßlichen Einwilligung

21
Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens eines Schädigers bei Sportverletzungen – insbesondere solchen bei Ausübung von Mannschafts-Kampfsportarten – ist in der dogmatischen Einordnung problematisch. Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 – VI ZR 100/73 – Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 – VI ZR 32/74 – in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 – VI ZR 199/74 – in: NJW 1976, 2161). Bei Mannschafts-Kampfsportarten treten die gegeneinander spielenden Mannschaften nach denselben Regeln an; jeder Mitspieler erkennt die Teilnahmebedingungen als für ihn verbindlich an, so dass unterstellt werden kann, dass er in das Risiko des Eintritts einer durch regelrechte Spielweise verursachten Verletzung einwilligt und dementsprechend keine ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird (BGH, a.a.O.; LG Marburg NJW-RR 1988, 1243, 1244).

22
Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, ist primär nach den Spielregeln zu bestimmen, nach denen die Sportmannschaften angetreten sind (BGHZ 63, 140, 143 = NJW 1975, 109, 111; LG Marburg, a.a.O.). Bei Mannschafts-Kampfsportarten wie etwa Basketball, Fußball oder Hallenhandball werden hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler gestellt. Für sie ist bezeichnend, dass gewisse Kampfhandlungen, die praktisch auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden sind und darüber hinaus bei realistischer Betrachtung nicht aus dem Spiel hinweggedacht werden können, wenn dieses nicht seinen Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren soll, nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet werden (vgl. BGH, a.a.O.).

23
An die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 BGB) ist ein besonderer, durch die jeweilige Eigenart des Spieles geprägter Maßstab anzulegen, nach welchem ein die Gefahr vermeidendes Verhalten im gegebenen Falle zuzumuten sein muss. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel als fahrlässiges Verhalten zu bewerten ist, insbesondere dann nicht, wenn sie – wie häufig der Fall – aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Frankfurt am Main 22.3.1990 – 15 U 195/88 -). Für die Bewertung eines Regelverstoßes als fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist mithin ein besonderer, durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen und ferner die Häufigkeit von Regelverstößen der fraglichen Art in der betroffenen Sportart mit zu berücksichtigen (BGH NJW 1976, 2161, 2162; LG Marburg, a.a.O.).

24
Dies gilt in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt (vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 329; BGH NJW 1975, 109, 111; NJW 1976, 957, 958 und 2161; LG Marburg, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

25
Nicht erlaubt sind nach Regel 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln Entreißen oder Wegschlagen eines vom Gegenspieler gefassten Balles sowie Sperren, Wegdrängen, Klammern, Festhalten, Stoßen, Anrennen, Anspringen oder sonstiges Stören, Behindern oder Gefährden des Gegenspielers mit oder ohne Ball. Solche Aktionen sind in aller Regel mit körperlichen Berührungen verbunden, die das Handballspiel als lebendiges Kampfspiel kennzeichnen, ohne als solche für den Gegenspieler besonders gefährlich zu sein. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß – wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind – deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 – 25 O 29/88 – betr. das Fußballspiel).

26
Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (OLG Frankfurt, a.a.O.). Zu solchen zum Schutz der Gesundheit der Spieler bestimmten Wettkampfregeln gehört Regel 8:5 der Internationalen Hallenhandballregeln, wonach ein Spieler, der den Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, zu disqualifizieren ist, insbesondere dann, wenn er u.a. einen im Lauf oder im Sprung befindlichen Gegenspieler stößt oder so attackiert, dass dieser dadurch die Körperkontrolle verliert (OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2002 – 17 U 29/01 -, Rn. 22 – 26, juris).

27
Bewertung der Schiedsrichterentscheidung durch den Sachverständigen

28
Der Senat hat zu der Frage, ob vorliegend ein Regelverstoß nach Regel 8:5 vorliegt und dieser zur Schadensersatzverpflichtung ausreicht – so bei einem Feldspieler OLG Köln a.a.O. -, ein Sachverständigengutachten eingeholt.

29
Der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass nach den Angaben des Schiedsrichters nicht von einem so schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist, dass dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schiedsrichter hat gerade kein besonders unsportliches Verhalten festgestellt, sondern lediglich eine unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer.

30
All dies spricht dafür, dass es gerade noch im Rahmen einer übertriebenen, aber im Eifer des Gefechts bei der Kampfsportart hinzunehmenden Regelwidrigkeit verblieben ist. Dem Sachverständigen ist auch dahingehend zu folgen, dass nach den Regeln gerade der Bericht zu einer roten Karte das maßgebliche Kriterium für eine Schadensersatzverpflichtung sein soll. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass früher die Schiedsrichter alleine über weitere Sanktionen entscheiden konnten. Da aber die Handhabung nicht einheitlich war, hat man sich dazu entschlossen, von dem Schiedsrichter lediglich einen Bericht zu verlangen und dann über die Sanktion später durch die spielleitende Stelle entscheiden zu lassen. Dadurch, dass der Schiedsrichter vorliegend keinen Bericht geschrieben habe, könne auch nicht festgestellt werden, was tatsächlich Grund der roten Karte gewesen sei. Tatsächlich hätten sich beide Vereine gegen diese Einschätzung nicht gewehrt, insbesondere auch keinen Vermerk im Spielbericht aufnehmen lassen.

31
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass hinsichtlich der Regelwidrigkeit in 8.5 nach der Kommentierung zu unterscheiden ist, ob es sich um die Torfrau oder eine Spielerin handelt. Nach Darstellung des Sachverständigen gehört der Raum im 6m-Bereich der Torfrau. Springt ein Spieler dort hinein, ist ein Zusammenstoß sein Risiko. In der Kommentierung zu der Regelung 8.5 wird im zweiten Teil davon gesprochen, dass der Torwart den Torraum verlässt, um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. In diesem Fall trifft ihn die Verantwortung, dass keine gesundheitsgefährdende Situation entsteht.

32
Nach Aussage des Sachverständigen ist dies so zu verstehen, dass ein Zusammenprall im Torraum keine Regelwidrigkeit des Torwarts darstellt. Zwar dürfe auch der Torwart keine besonders aggressive Aktion vornehmen. Eine solche könne aber der Beschreibung des Schiedsrichters nicht entnommen werden.

33
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass er die Entscheidung des Schiedsrichters für eine Konzessionsentscheidung dahingehend halte, dass beide Vereine zufriedengestellt wurden. Nach seiner Auffassung lag entweder schon kein Fall für eine rote Karte vor, weil sich die Torfrau im Bereich des 6m-Raumes aufgehalten hatte, oder der Schiedsrichter hätte eine rote Karte mit Bericht wegen eines Verstoßes gegen die Regel 8 Nr. 6 verhängen müssen.

34
Der Senat hat keine Zweifel an der fachlichen und rechtlichen Kompetenz des Sachverständigen, der „Vizepräsident Recht“ des hessischen Handballverbandes e. V. ist und in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Direktor einer Rechtsschutzversicherung tätig war. Seine Ausführungen beruhen auf detaillierter Kenntnis des Regelwerks und langjähriger Erfahrung als Schiedsrichter auch in oberen Spielklassen.

35
Ergebnis des Senats

36
Angesichts dieser Einschätzung vermag der Senat im Gegensatz zur Einschätzung des Landgerichts keine Überzeugung davon zu gewinnen, dass vorliegend ein so erheblicher Regelverstoß vorlag, der nicht mehr von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war und gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz führt.

37
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine reine Match-Strafe wie die vorliegende Rote Karte ohne Bericht zu keinen Weiterungen in Bezug auf spätere Spiele oder auch das Vereinsstrafsystem führt. Auf der anderen Seite sieht das Regelwerk gerade bei schwerwiegenden Regelverstößen die rote Karte mit Bericht vor, damit zum einen ausreichende Tatsachenfeststellungen geschaffen werden und zum anderen die für die Spielleitung Verantwortlichen darüber entscheiden und die Vereine dagegen entsprechende Rechtsmittel einlegen können.

38
Gerade dieses ausgearbeitete Regelwerk der Rechtsordnung des DHB – hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 221ff. d.A. Bezug genommen -, dem sich die Parteien bei Spielbeginn unterworfen haben, zeigt – wie auch der Sachverständige ausgeführt hat – deutlich, ab welchem Grad Regelverletzungen weitere Bedeutung haben sollen und nicht mehr von reinen Match-Strafen erfasst werden.

39
Die Grenze ist mithin die Sanktion der roten Karte mit Bericht. Auf dieser Basis sind dann Tatsachenfeststellungen möglich, die vorliegend, wie der Rechtsstreit zeigt, gerade nicht eindeutig getroffen werden können. Wird eine solche nicht verhängt und gibt es auch auf dem Spielbericht keine abweichenden Vermerke, ist davon auszugehen, dass Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst sind.

III.

40
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 ZPO aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl der möglichen auftretenden Fälle, aber auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen, da vorliegend eine Konkretisierung der Auffassung des OLG Köln (23.1.2002 – 17 U 29/01 -) erfolgt ist.

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