Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2012 – I-6 U 57/12
Tragischer Unfall beim Kitesurfen – keine Schadensersatzansprüche
des schwerverletzten jugendlichen Klägers
Dem nach einem Unfall beim Kitesurfen querschnittsgelähmten Kläger
steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Bekannten zu, die ihm die
Kite-Ausrüstung überlassen und Starthilfe geleistet haben, weil ein
pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Bekannten nicht feststellbar
ist. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
10.12.2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Essen bestätigt.
Der seinerzeit 15jährige und im Kitesurfen unkundige Kläger aus Marl hatte
am 12.04.2008 auf dem Strand von Kijduin (Niederlande) die geliehene
Kite-Ausrüstung der 26 Jahre alten Beklagten angelegt und unternahm
mit Hilfe des 28 Jahre alten Beklagten einen Startversuch. Zu dieser Zeit
befand sich ein mit ihm angereister und im Kitesurfen erfahrener Begleiteter
auf dem Meer. Bei dem Startversuch wurde der Kläger mit dem Kite
von einer Windboe erfasst und prallte gegen eine mindestens 50 m entfernt
liegende Strandbude. Dabei erlitt der Kläger so schwere Verletzungen,
dass er seither vom Kopf abwärts querschnittsgelähmt ist.
Sein gegen die Beklagten gerichtetes Schadensersatzbegehren blieb ohne
Erfolg. Die Beklagten hätten, so die Ausführungen des 6. Zivilsenats,
zwar den zur Verletzung des Klägers führenden Geschehensablauf in
Gang gesetzt. Ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten ihrerseits sei
aber nicht feststellbar. Dass sie sich über die Anweisung des weiteren
Begleiters, der die Verantwortung für den minderjährigen Kläger gehabt
habe, hinweggesetzt hätten, sei nicht bewiesen. Ein Fehler des Beklagten
durch eine falsche Haltung des Kites beim Startversuch stehe ebenfalls
nicht fest. Den Beklagten sei auch nicht die Wahl eines ungeeigneten
Startplatzes vorzuwerfen oder anzulasten, dass sie den Kläger bei zu
starkem Wind hätten starten lassen. Da sie selbst Anfänger im Kitesurfen
gewesen seien, hätten sie die Windstärke von 5 bis 6 nicht als zu starkeinschätzen
müssen, zumal der weitere Begleiter den Wind am Morgen
des Unfalltages als gut bezeichnet habe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 07.01.2013