OLG Köln, Urteil vom 26. August 2019 – 22 U 134/17
Zur Haftung für Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Parkservice
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.08.2017 – 36 O 229/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.182,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.09.2016 bis zum 21.06.2017.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 EUR und an die A-Rechtsschutzversicherung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 500,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 04.01.2017 bis zum 21.06.2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
1
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)
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Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung in Höhe von 6.182,52 EUR als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw B mit dem amtlichen Kennzeichen XX – x 0000 verlangen, zu der es am 30.08.2016 gekommen ist, nachdem die Zeugin C, die Ehefrau des Klägers, den Pkw anlässlich eines Besuchs im Spa-Bereichs des Hauses der Beklagten zu 1) unter Inanspruchnahme von deren Parkservice abgegeben hatte.
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Der Anspruch ergibt sich gegenüber dem Beklagten zu 2), der die Beschädigung während seiner Fahrt zum Parken verursacht hat, aus § 823 BGB, gegenüber der Beklagten zu 1) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten zu 1) und der Zeugin C mit Inanspruchnahme des Parkservices geschlossenen Vertrags, auf Grund dessen die Beklagte zu 1) verpflichtet war, den PKW zu parken und in Obhut (§ 688 BGB) zu nehmen und ihn dabei gegen Beschädigungen zu schützen. Dieser Vertrag wirkte auch zum Schutz des Klägers als Eigentümer des Pkws. Wer den Parkservice nicht als Eigentümer des Pkws in Anspruch nimmt, hat regelmäßig ein Interesse daran, dass der Eigentümer in den Schutzbereich mit einbezogen wird, denn er ist diesem gegenüber seinerseits obhuts- und fürsorgeverpflichtet. Gleichzeitig muss der Hotelbetreiber als Anbieter dieses Services stets damit rechnen, dass ihm übergebene Fahrzeuge nicht dem Kunden, sondern einem Dritten, insbesondere dem Ehepartner, gehören, der insofern auch schutzbedürftig ist. Eine ausufernde Ausdehnung des vertraglichen Schutzes ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu besorgen (vgl. BGH, NJW 1968, 885, 887, MüKoBGB/Gottwald, 8. Aufl. 2019, BGB § 328 Rn. 236). Die Zurechnung des Verschuldens des Beklagten zu 2) erfolgt gemäß § 278 BGB.
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Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D und den Angaben der Zeugin C in erster Instanz ist der Senat überzeugt, dass der im Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.Ing. E beschriebene und in den Lichtbildern dokumentierte Schaden an Reifen, Felgen, Stoßdämpfern und Radlagern rechts sowie an der Radhausverkleidung vorne rechts und am Spritzschutz und Schweller hinten rechts schuldhaft durch den Beklagten zu 2) verursacht worden ist, als dieser den Pkw bewegte.
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Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.04.2019 (Bl.128 ff. d.A.) ausgeführt, dass das vorne rechts montierte Rad zwei Durchstoßungen aufweise, die derart groß seien, dass von einem sofortigen Entweichen der Luft auszugehen sei. Das hinten rechts montierte Rad sei zwar nicht ganz so schwerwiegend beschädigt, aber gleichwohl an einer Stelle durchstoßen, so dass ebenfalls von einem sofortigen Entweichen der Luft ausgehen sei (Bl. 136 f. d.A). Bei einem solchen Schadensbild könne der Schaden nicht schleichend aufgetreten sein. Dies hat er anhand von Lichtbildern (vorne rechts: Bilder Nr. 19 bis 23, hinten rechts: Bilder 27 bis 32) so veranschaulicht, dass die Durchstoßungen auch für Laien ohne weiteres zu erkennen sind. Von Beklagtenseite sind keine Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhoben worden.
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Auf dieser Grundlage hat der Senat nicht den geringsten Zweifel, dass der Schadensverlauf, den der Beklagte zu 2) im Termin vor dem Landgericht am 07.08.2017 geschildert und bei seiner Anhörung vor dem Senat auch nach Vorhalt des Sachverständigengutachtens bekräftigt hat, nämlich dass es bei der Fahrt einen schleichenden Druckverlust ohne besondere Vorkommnisse gegeben habe, nicht der Wahrheit entsprechen kann, er also wider besseren Wissens unzutreffende Angaben gemacht hat. Vielmehr ist zu Grunde zu legen, dass es wegen eines Fahrfehlers zu einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder rechts gekommen ist, die ein sofortiges Entweichen der Luft zur Folge hatte.
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Einen Anhaltspunkt dafür, dass der die Beklagte zu 1) die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat und sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten kann und/oder der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat, gibt es nicht.
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Die Einwendungen zur Schadenshöhe greifen im Wesentlichen nicht durch:
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Bezüglich der Reparaturkosten liegt der Einwand der fehlenden Abgrenzung zwischen kompatiblen und nicht kompatiblen Schäden neben der Sache. Wie die Beklagten im Schriftsatz vom 05.06.2019 (Bl. 172 ff. d. A.) selbst darlegen, hat der gerichtliche Sachverständige diese genau zugeordnet, so dass klar ist, welche auf die Gewalteinwirkung zurückzuführen sind und welche nicht. In der Aufstellung des Privatsachverständigen E, das der Schadensberechnung des Klägers zu Grunde liegt, findet sich keiner der ereignisfremden Schäden. Vielmehr ist hierin sogar eine Abschürfung des vom Schadensereignis am 30.08.2016 betroffenen Frontspoilers wegen einer Vorschädigung in diesem Bereich unberücksichtigt geblieben.
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Soweit die Beklagten die Zuordnung kompatibler Schäden in Frage stellen, fehlt ihrem Vortrag insoweit Substanz, als sie gleichzeitig die Schäden an Rädern und Reifen dem Grunde nach als ersatzfähig anerkennen und damit die ganz erhebliche Gewalteinwirkung auf die Räder nicht mehr erheblich bestreiten. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb gleichwohl die Druckventile und andere (welche?) Positionen nicht ersatzfähig sein sollen.
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Der Einwand, dass Felgen, Stoßdämpfer und Radlager nicht zu erneuern seien, weil der Kläger den Pkw nach wie vor nutze, ergibt bezüglich der Felgen keinen Sinn, weil nach dem Unfall andere Räder montiert worden sind. Aber auch im Übrigen lässt dies nicht darauf schließen, dass einzelne Teile nicht auszutauschen oder instand zu setzen sind.
12
Allein bezüglich der zu ersetzenden Reifen erscheint ein geringfügig höherer Abzug wegen einer Wertverbesserung unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ geboten. War noch eine Profiltiefe von 5 mm von ursprünglich 8-9 mm vorhanden, entspricht dies einer Verbesserung von rd. 40%. Auf die Reifen und die dazu gehörigen Druckventile entfällt ein Betrag in Höhe von (2 x 161,37 EUR + 2 x 7,87 EUR =) 338,48 EUR. Daraus ergibt sich ein Vorteil in Höhe von 135,29 EUR. Einen Abzug in Höhe von 100 EUR hat der Privatsachverständige bereits vorgenommen. Es verbleiben Nettoreparaturkosten in Höhe von (4.862,86 EUR – 100 EUR – 35,29 EUR =) 4.727,55 EUR.
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Hinzu kommt der Minderwert, der von Klägerseite unter Berücksichtigung der unterschiedlichen zur Schätzung vertretenen Methoden (vgl. etwa Palandt/Grünberg, 78. Auflage, Rdn. 17 zu § 251 BGB) moderat mit 400 EUR angesetzt worden ist. Dem steht auch nicht die Laufleistung von rund 100.000 km entgegen. Es handelt sich nämlich um ein Hybridfahrzeug, für das der Privatsachverständige auch mit dieser Laufleistung noch zu einem Wiederbeschaffungswert von 13.000 EUR gelangt.
14
Was die vom Privatsachverständigen mit Datum vom 02.09.2016 (Bl. 55 d.A.) in Rechnung gestellten Kosten (1.029,95 EUR) anbelangt, gibt es in Orientierung an die Daten aus der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen aus dem Jahr 2018 keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese nicht angemessen sind, zumal in den Kosten unstreitig noch Fremdkosten für die im Auftrag des Sachverständigen durchgeführte Vermessung in Höhe von 208,25 EUR enthalten sind. Ein solcher wird von den Beklagten auch nicht aufgezeigt.
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Die Gesamtforderung einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschale von 25 EUR beläuft sich auf 6.182,50 EUR
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Die Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung ist in Bezug auf die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, §§ 280, 286,288 BGB, im Übrigen gemäß § 291 BGB, jeweils ab Rechtshängigkeit.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92,97,708 Nr. 10,713, ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
18
Streitwert für das Berufungsverfahren : 6.217,81 EUR EUR