LG Bonn, Urteil vom 15.04.2014 – 8 S 280/13
Zur Haftung eines Kioskbesitzers bei der Beschädigung der von ihm angenommenen Kleidungsstücke
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.10.2013 – 4 C 97/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 789,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 92,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
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1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der an ihrer Bekleidung (Abendkleid, Herrenanzug und Krawatte) entstandenen Schäden in Höhe 798,90 Euro aus §§ 280 Abs. 1 S. 2, 241 Abs. 2, 631 ff. BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Zusammenhang mit einem Textilreinigungsvertrag.
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a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Textilreinigungsvertrag zustande gekommen, bei dem es sich – jedenfalls im Regelfall – um einen Werkvertrag nach Maßgabe der §§ 631 ff. BGB handelt (vgl. AG Köln VuR 1994, 104; AG Prüm NJW-RR 1991, 227; AG Nordhorn NJW-RR 1986, 58; Pfromm/Bettien, VersR 2013, 282, 283).
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aa) Unstreitig äußerten die Kläger gemeinschaftlich ein jedenfalls konkludentes Angebot auf Abschluss eines Textilreinigungsvertrages, bezogen auf das überreichte Abendkleid, den Herrenanzug und die Krawatte, gegenüber dem Beklagten, indem sie diese Kleidungsstücke ihm mit der Bitte um Reinigung übergaben. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Übergabe an den Beklagten persönlich oder gegenüber an der Annahme für ihn tätige Personen erfolgte, da auch die Mitarbeiter des Beklagten lediglich für den Beklagten als Geschäftsinhaber handelten.
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bb) Dieses Angebot wurde durch den Beklagten persönlich und im eigenen Namen bzw. durch seine Mitarbeiter im Namen des Beklagten konkludent dadurch angenommen, dass sie die Kleidungsstücke zum Zwecke der gewünschten Reinigung von den Klägern entgegen nahmen.
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Anders als durch das Amtsgericht in seiner Entscheidung vor dem Hintergrund der „allgemeinen Lebenserfahrung“ und der „üblichen Geschäftspraxis“ hergeleitet, hat der Beklagte die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Textilreinigungsvertrages im eigenen Namen erklärt, da ein etwaiger Wille, im fremden Namen für einen anderen – einen Dritten, der nicht Inhaber des Kiosks ist – zu handeln, jedenfalls nicht erkennbar hervorgetreten ist, so dass gemäß § 164 Abs. 2 BGB nicht von der Erklärung des Beklagten als Vertreter eines Dritten auszugehen ist.
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Eine Ausnahme vom Offenheitsprinzip ist nicht gegeben.
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Das geltende Recht der Stellvertretung wird beherrscht vom Offenheitsprinzip (Offenkundigkeitsprinzip). Ein Vertretergeschäft liegt gemäß § 164 Abs. 1 BGB nur vor, wenn dem anderen Teil offengelegt wird, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Handelnden, sondern den Vertretenen treffen sollen. Diese „Fremdwirkung“ muss zum Inhalt des Rechtsgeschäfts gemacht werden. Sie muss sich zumindest im Wege der Auslegung aus einer Willenserklärung des Vertreters ergeben (Münchener Kommentar-Schramm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 14 f.). Das Offenheitsprinzip der Stellvertretung erfordert danach, dass der Vertreter nach den allgemeinen Auslegungsregeln erkennbar machen muss, nicht er, sondern der Vertretene solle Zuordnungssubjekt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts sein (Münchener Kommentar-Schramm, a.a.O.).
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Der Name des Vertretenen braucht dabei nicht genannt zu werden und selbst dem Vertreter nicht unbedingt bekannt sein (BGH NJW-RR 1988, 475, 478; MDR 1993, 852; NJW 2000, 2984). Erforderlich ist nur, dass der Vertretene individualisiert ist. Er muss im Gegensatz zum „Geschäft für den, den es angeht“ (s.u.) so bestimmbar sein, dass mit Sicherheit feststellbar ist, wem die vom Vertreter abgegebene Erklärung zuzurechnen ist (BGH NJW 1989, 164). Maßgebend sind die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB). Es genügt, wenn der Vertretene danach eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar ist.
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Die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung muss jedoch erkennbar auf den Vertretenen als Geschäftsherrn bezogen sein. Entsprechendes gilt für die einem Vertreter gegenüber abgegebene Willenserklärung. Sie muss erkennbar an den Vertretenen gerichtet sein. Für die Erkennbarkeit gelten die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB; BGH NJW 2000, 3344, 3345; 2008, 1214). Bei übereinstimmendem Verständnis von dem Erklärenden (Vertreter) und dem Geschäftsgegner gilt das beiderseits Gemeinte ohne Rücksicht auf die objektive Erklärungsbedeutung (falsa demonstratio non nocet). Im Übrigen ist entscheidend, ob sich die Erklärung nach den Verständnismöglichkeiten des Empfängers im Hinblick auf Treu und Glauben als eine Vertretererklärung darstellt. Bei der Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung aus der Sicht des Empfängers sind schon nach den allgemeinen Auslegungsregeln außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die, unter Beachtung der Verkehrssitte, Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (Münchener Kommentar-Schramm, a.a.O., § 164 Rn. 21). Letztlich können auch allein die Umstände ergeben, dass jemand im fremden Namen handelt. Die bloße Tatsache, dass jemand Vertretungsmacht hat, genügt allerdings noch nicht für die Annahme, er sei als Vertreter aufgetreten. Maßgebend können aber die soziale Stellung und die organisatorische Einordnung des Handelnden sein. Zu berücksichtigen sind die dem Geschäft zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehört, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typischen Verhaltensweisen sowie Art und Inhalt ihrer Werbung und der Verkehrssitte (Münchener Kommentar-Schramm, a.a.O., § 164 Rn. 22; vgl. auch BGH BB 1976, 154).
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Nach Maßgabe dessen ist unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz nicht davon auszugehen, dass der Beklagte dem Offenheitsprinzip insoweit Genüge getan hat, dass für die Kläger jedenfalls aus den Umständen erkennbar war, dass der Beklagte den Vertrag nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten, nämlich die Wäscherei X, schließen wollte.
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Insoweit ist zwar zutreffend, dass es sich für die Kläger als naheliegend erwiesen haben dürfte, dass der Beklagte nicht selbst die Reinigung der Bekleidung übernehmen werde, sondern sich hierfür eines weiteren Unternehmens – im konkreten Fall der Wäscherei X – bedienen werde. Dies allein schließt jedoch die Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten nicht aus. Gerade im Werkvertragsrecht ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Werkunternehmer zur Erledigung des Auftrages weiterer nachgeordneter Unternehmen bedienen und dies dem Besteller auch bekannt ist oder jedenfalls für diesen nahe liegt. Dies führt jedoch gerade nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis unmittelbar mit dem Subunternehmen zustande kommt; die Vertragsbeziehungen bestehen zunächst – soweit eine etwaige Vertretung nicht wie erforderlich offenkundig gemacht wird – zwischen den Parteien, die den Auftrag konkret miteinander verhandelt haben.
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Unstreitig war ist in der ersten Instanz der Vortrag der Kläger, dass im Kiosk des Beklagten bei Beauftragung keinerlei Hinweis auf eine externe Fremdfirma existent war und darüber hinaus auch keinerlei Hinweis seitens des Beklagten dahingehend erfolgte, dass er den Vertrag für jemanden Dritten schließen werde. Es gab weder ausdrücklich noch konkludent einen Hinweis auf eine etwaige Vertretung bei Vertragsschluss. Eine entsprechende Offenlegung einer Vertretung hat der Beklagte erstinstanzlich auch nicht vorgetragen. Betrachtet man darüber hinaus die zur Beurteilung des Offenheitsprinzips ergänzend heranzuziehenden weiteren Umstände, so folgt auch hieraus nicht, dass diesem Prinzip zur Begründung eines Vertretungsgeschäfts Genüge getan wurde. So ist zwar zuzugeben, dass es sich bei einem solchen Kiosk regelmäßig um eine Annahmestelle handeln wird und die Reinigung extern und durch eine Fremdfirma erfolgt. Dies allein (s.o.) zwingt jedoch nicht zur Annahme eines Vertretergeschäfts, mag es sich bei der Fremdfirma doch um einen Subunternehmer handeln, der für den eigentlichen Vertragspartner als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Hinzu kommt, dass die Kläger den Auftrag unmittelbar im Kiosk des Beklagten erteilt haben. Dieser nimmt aufgrund des üblichen Vorgehens in solchen Fällen nach eigener Einlassung an, dass ein Vorgespräch mit den Klägern über die zu reinigenden Bekleidungsstücke und das Vorhandensein bestimmter Flecken geführt worden sei. Die Kläger haben dies – unbestritten – bestätigt, soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgeführt haben, eine bei dem Beklagten tätige Dame habe das Kleid extra hochgehalten und genau angeschaut. Auch dies ist als Zeichen dafür zu werten, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter als Vertreter des Beklagten jedenfalls in den Augen der Kläger ein eigenes Interesse am Vertragsschluss besaßen und das für die Kläger erkennbare Selbstverständnis über die Rolle eines Vertreters oder bloßen „Annehmers“ der Ware für einen Dritten hinausging. Schließlich entspricht es auch den Interessen der Kläger, dass der Vertrag mit dem Unternehmen zustande kommt, dem sie die Bekleidung übergeben haben. Hierbei handelte es sich um den konkreten Ansprechpartner, dessen Adresse und Erreichbarkeit bekannt war und ist. Zutreffend weisen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung zudem darauf hin, dass Geschäfte im Rahmen und im Zusammenhang mit einem Unternehmen – hier das Rechtsgeschäft im Kiosk des Beklagten – regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten (so genannte unternehmensbezogene Geschäfte, vgl. BGH NJW 1998, 2897; 2000, 2984; 2008, 1214; WM 2007, 833; OLG Rostock NJW 2003, 1676), wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten.
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Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, dass sein Handeln selbst – bzw. das seiner Mitarbeiterinnen – für und im Namen der Wäscherei X dadurch erkennbar gewesen sei, dass an seiner Kiosktheke die Reinigungspreisliste unter deutlicher Angabe des Namens „Wäscherei X“ ausgehangen habe, mag hierdurch zwar grundsätzlich ein Handeln im fremden Namen näher liegen. Die Beantwortung Frage, ob dies alleine ausreicht, dem Offenheitsprinzip zu genügen, kann jedoch dahinstehen; denn ein solches Vorbringen kann in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung finden, da es sich gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet erweist. Es handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das erstmals in der zweiten Instanz vorgetragen wurde. In der ersten Instanz hat es sich als unstreitig erwiesen, dass sich im Kiosk des Beklagten keinerlei Hinweis auf eine Fremdfirma sowie auf ein Handeln im Namen einer solchen befand. Überdies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich angegeben, dass seinerzeit keinerlei Reinigungsbedingungen o.ä. im Kiosk ausgehangen gewesen seien. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Bei dem nun vorgelegten Lichtbild der Preisliste unter Hinweis auf die „Wäscherei X“ und der darauf gestützten Behauptung, man habe schon aufgrund dessen in fremdem Namen gehandelt, handelt es sich weder um einen Gesichtspunkt, der durch das Gericht des ersten Rechtszuges übersehen oder für unerheblich gehalten wurde (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – das Amtsgericht hat sich vielmehr umfassend mit der Frage der Vertretung auseinandergesetzt – noch gründet die unterlassene Geltendmachung dieser Tatsache aus einem Verfahrensfehler (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder der Schuldlosigkeit der Partei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dem Beklagten wäre es vielmehr ohne weiteres möglich gewesen, unter Behauptung eines auf die Wäscherei hindeutenden Aushangs und Vorlage des Lichtbildes bereits erstinstanzlich entsprechend vorzutragen.
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Schließlich ist hier auch keine Ausnahme vom Offenheitsprinzip vor dem Hintergrund der Rechtsfigur des Geschäfts für den, den es angeht, anzuerkennen.
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Das Geschäft für den, den es angeht, ist eine außerhalb des Gesetzes entwickelte Ausnahme vom Offenheitsgrundsatz (BGH NJW-RR 2003, 921, 922). Die unmittelbare Fremdwirkung beim Geschäft für den, den es angeht, wird damit begründet, dass ein Geschäftspartner, dem es gleichgültig ist, wer sein Geschäftsgegner ist, des besonderen Schutzes des Offenkundigkeitsprinzips aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 164 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nicht bedarf (BGH 1971, 241; WM 1973, 870; BGHZ 114, 79). Das Geschäft für den, den es angeht, setzt voraus, dass der Vertreter Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Vertretungswillen handelt und dass es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (BGH NJW-RR 2009, 921).
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Dem Geschäftsgegner ist es typischerweise bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden, gleichgültig, wer der Empfänger der von ihm erbrachten Leistung, insbesondere wer der Erwerber des Eigentums ist (BGH NJW 1991, 2283, 2285; NJW-RR 2003, 921, 922). Zu den Geschäften des täglichen Lebens gehören insbesondere die Käufe für den Alltagsbedarf.
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Danach handelt es sich hier nicht um ein Geschäft für den, den es angeht. Ausdrücklich haben die Kläger nicht erklärt, dass es ihnen gleichgültig sei, wer Vertragspartner werde. Auch aus den Umständen im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern gleichgültig war, mit wem der Vertrag zustande kommt. So mag es sich bei der Aufgabe von Kleidung zum Zwecke der Reinigung zwar in aller Regel durchaus um ein Alltagsgeschäft handeln, ein Bargeschäft des täglichen Lebens im vorgenannten Sinne ist es jedoch bereits deshalb nicht, da das Geschäft gerade nicht auf sofortige Erfüllung bei Vertragsschluss angelegt ist, sondern die Erfüllung einige Zeit spät und nach mehreren unterschiedlichen Arbeitsschritten der Reinigung erfolgt.
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b) Im Rahmen des danach mit dem Beklagten bestehenden Werkvertragsverhältnisses hat dieser eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, da die Bekleidung der Kläger beschädigt worden ist.
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Zu den vertraglichen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB gehört insbesondere eine so genannte Erhaltungs- und Obhutspflicht, die mit Abschluss des Vertrags hinsichtlich des Schuldgegenstands entsteht (Münchener Kommentar-Bachmann/Roth, a.a.O., § 241 Rn. 84 m.w.N.). Das heißt den Vertragspartner trifft insbesondere die Schutzpflicht sich so zu verhalten, dass das Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht gefährdet werden (Palandt-Grüneberg, BGB; 71. Aufl. 2012, § 241 Rn. 7). Eine Verletzung dieser Schutzpflicht führt zu einer Haftung nach § 280 Abs. 1 S. 1.
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Gegen die Nebenpflicht, das Reinigungsgut nicht zu beschädigen, hat der Beklagte insoweit verstoßen, als nach Aufgabe der zunächst unbeschädigten Kleidungsstücke diese bei Abholung durch die Kläger die benannten Schäden aufwiesen.
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Dass die Kleidungsstücke nach der Aufgabe bei dem Beklagten wie in der Klage beschrieben beschädigt worden sind, steht nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme fest. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die in der Klage geltend gemachten Beschädigungen der Kleidungsstücke vorliegen sowie „offensichtlich und erkennbar im Rahmen des eigentlichen Reinigungsvorgangs entstanden sind“. An diese amtsgerichtlichen Feststellungen ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellungen begründen. Solche sind durch den Berufungsbeklagten auch nicht vorgetragen worden. Insgesamt wird die Feststellung des Amtsgerichts insoweit – und zutreffend – nicht in Zweifel gezogen. Das Amtsgericht hat zur Feststellung der Beschädigung und des Umstands der Entstehung im Zusammenhang mit einem Reinigungsvorgang die Kleidungsstücke in Augenschein genommen und in den Entscheidungsgründen des Urteils die Schäden im Einzelnen beschrieben, wie auch den Ursprung der Schäden durch einen Reinigungsvorgang. Überdies haben die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erster Instanz Einigkeit darüber erzielt, dass die – unbeschädigt – zur Reinigung gegebenen Kleidungsstücke beschädigt wieder zurück gegeben worden sind.
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Soweit die Schäden konkret durch die Wäscherei X hervorgerufen wurden, muss sich der Beklagte deren Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen, da es sich bei der Wäscherei um einen Erfüllungsgehilfen handelt, dessen sich der Beklagte zu Erfüllung seiner Reinigungsverbindlichkeit aus dem Reinigungsvertrag bedient hat.
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c) Durch die Pflichtverletzung ist den Klägern schließlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, der sich als gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB ersatzfähig erweist.
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Die Höhe des durch die Kläger aufgrund der dauerhaften Unbrauchbarkeit der faktisch neuwertigen Kleidung geltend gemachten Schadens ist durch den Beklagten zu keiner Zeit auch nur pauschal bestritten worden.
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3. Die geltend gemachten Nebenforderungen – Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten – erweisen sich angesichts der Begründetheit der Hauptforderung und unter Berücksichtigung der klägerischen Aufforderungsschreiben in Grund und Höhe als unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280, 286, 288 BGB) geschuldet.
III.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
29
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
V.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 789,90 Euro.