Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und Schwarzwild

AG Brandenburg, Urteil vom 02.02.2017 – 31 C 404/15

Ein Jagdpächter muss zwar in der Regel nicht für den Wildschaden auf Feldern aufkommen, den Dachse verursacht haben; jedoch haftet er für den Schaden, den Schwarzwild (Wildschweine) verursacht haben.(Rn.104)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.587,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.587,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Wildschadens auf den von ihm im Jahre 2015 unstreitig mit Dinkel und Winterweizen bestellten Feldern an der Bundesautobahn A 9, Gemarkung …, Flur .. und .., die Schläge „40 100“ und „40 300“.

2
Diese Ackerflächen liegen in dem Jagdbezirk, welcher durch Jagdpachtvertrag vom 01.07.2014/15.07.2014 von der Jagdgenossenschaft … an den hiesigen Beklagten verpachtet worden ist. Gemäß diesem Jagdpachtvertrag wurde die Schadensersatzverpflichtung für Wildschaden ebenso unstreitig auf den Beklagten als Jagdpächter übertragen.

3
Der Schlag „40 100“ war im Juli 2015 mit Dinkel der Sorte „Oberkulmer“ bestellt gewesen. Der Schlag „40 300“ war zu dieser Zeit mit Winterweizen der Sorte „Astardo“ bestellt worden.

4
Der Kläger hatte mit Telefax-Schreiben vom 21. Juli 2015 – Anlage K 4 (Vorderseite Blatt 16 der Akte) – einen Wildschaden an Weizen und Dinkel auf den o.g. Flächen gegenüber dem zuständigen Amt B… in … B… angemeldet. Der Anmeldung war eine Lagekarte – Anlage K 4 (Rückseite Blatt 16 der Akte) – beigefügt, in der die jeweiligen „Schläge“ genannt und der Lage nach bezeichnet worden waren.

5
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 – Anlage K 5 (Blatt 17 der Akte) – lud der zuständige Vertreter des Amtes B… zu einer – bereits telefonisch vorab bekanntgegebenen – „vor Ort Begehung“ für den 27.07.2015 um 10:00 Uhr ein.

6
Bei der Begehung der Flächen am 27.07.2015 waren der Kläger, die sachverständige Zeugin H… M… und Herr A… K… anwesend. Der Beklagte erschien hingegen nicht zu diesem Termin. In der bei diesem Termin vom 27.07.2015 gefertigten „Niederschrift über die Ermittlung von Wildschaden“ – Anlage K 6 (Blatt 18 der Akte) – des Amtes B… wurde dann festgestellt, dass „1 ha Weizen, 1 ha Dinkel“ an beschädigter Fläche bestehen und dieses Grundstück durch „Schwarzwild“ beschädigt wurde.

7
Aufgrund dieser Ortsbesichtigung vom 27. Juli 2015 ermittelte dann die sachverständige Zeugin M… in ihrem schriftlichen Gutachten mit Datum vom 26. Oktober 2015 – Anlage K 7 (Blatt 19 bis 20 der Akte) – einen Wildschaden auf diesen Flächen hinsichtlich des Dinkel-Anbaus in Höhe von 1.944,00 Euro netto sowie bezüglich des Winterweizens in Höhe von 1.643,40 Euro netto, mithin einen Schaden in Höhe von insgesamt 3.587,40 Euro netto (1.944,00 € + 1.643,40 €).

8
Im hierauf hin vom Amt B… angesetzten Gütetermin vom 17. November 2015 – Anlage K 8 (Blatt 22 der Akte) – erschien der Beklagte jedoch auch nicht, so dass auch eine gütliche Einigung der Parteien nicht zu Stande kommen konnte.

9
Mittels Vorbescheid des Amtes B… vom 18. November 2015 – Anlage K 9 (Blatt 23 der Akte) – wurde daraufhin dann festgestellt, dass das Verfahren für den Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei. Dieser Vorbescheid wurde dem Kläger unstreitig am 20. November 2015 zugestellt.

10
Mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2015 – welcher noch an diesem Tage beim hiesigen Amtsgericht als Telefaxschreiben einging – erhob der Kläger dann Klage vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel gegen den nunmehrigen Beklagten.

11
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte aufgrund des Jagdpachtvertrages in Verbindung mit dem Bundesjagdgesetz ihm gegenüber verpflichtet sei den Wildschaden, der durch Schwarzwild (Wildschweine) verursacht wird, zu erstatten.

12
Im Übrigen habe er seine Flächen regelmäßig auf das Vorhandensein von Wildschäden überprüft. Dies sei durch eine in Augenscheinnahme der Flächen durch ihn selbst oder durch seinem, in dem Betrieb tätigen Sohn – der Zeuge S… R… – erfolgt.

13
Im Zeitraum Juli 2015 sei eine Überprüfung der Flächen auf Wildschaden jeweils im Abstand einer Woche erfolgt. Sein Sohn habe die Betriebsflächen insofern zuletzt am 12.07.2015 auf Wildschäden überprüft. Dabei habe sein Sohn jedoch noch keine Schäden feststellen können.

14
Am 19.07.2015 habe er – der Kläger – dann selbst seine Flächen in Augenschein genommen. Dabei habe er unter anderen bei den Schlägen „40 100“ und „40 300“ Fraß- und Wühlschäden sowie Lager- und Trittschäden durch Schwarzwild feststellen können. Am 20.07.2015 habe er dann diese Flächen erneut aufgesucht und weitere Schäden feststellen können. Diese Wildschäden hätten sich dann auf die gesamte Fläche der bei den Schläge „40 100“ und „40 300“ verteilt.

15
Der Schlag „40 100“ sei zu dieser Zeit im Übrigen mit Dinkel und der Schlag „40 300“ mit Winterweizen bestellt gewesen.

16
Auf dem Schlag „40 100“ seien die Lagestätten des Schwarzwildes und die getretenen Spuren jeweils 10 Quadratmeter bis 20 Quadratmeter groß gewesen und teilweise sogar noch größer. Insgesamt habe sich hier eine total geschädigte Fläche von einem Hektar ergeben. Auf dem Schlag „40 300“ seien ebenfalls Fraß- und Wühlschäden sowie Tritt- und Lagerschäden von Schwarzwild vorhanden gewesen, die insgesamt ebenfalls einen Totalschaden auf einer Fläche von einem Hektar ausgemacht hätten.

17
Soweit der Beklagte bestreiten würde, dass dieser Wildschaden ausschließlich durch Schwarzwild verursacht wurde und insofern behauptet, dass dieser Schaden auch durch Dachse verursacht werden können, so sei dieser Vortrag unsubstantiiert und nicht zu beachten.

18
Der Vortrag des Beklagten, dass in diese Jagdbezirk kein Schwarzwild vorkommen würde und deshalb im Zeitraum vom April 2015 bis März 2016 lediglich zwei Stück Schwarzwild geschossen worden seien, so würde dies ausschließlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte eben nicht in dem erforderlichen Umfang die dortige Jagd hinsichtlich des Schwarzwildes ausgeübt habe. Die niedrige Strecke an Schwarzwild sei also hier nicht im Bereich des Bestandes von Schwarzwild, sondern in dem Bereich der Jagd-Aktivitäten des Beklagten zu suchen.

19
Bundesweit – und auch im hiesigen Jagdbereich – habe die Schwarzwildbejagung mittlerweile nämlich ein Ausmaß angenommen, dass die Jagd auf Schwarzwild nicht zur Freude, sondern zur lästigen Pflicht machen würde. Jagdbezirke, in denen Schwarzwild nicht oder nur selten vorkommen würde, würden bei vielen Jägern bereits als „Paradies“ gelten, insbesondere auch wegen der deutlich reduzierten Wildschadensgefahr.

20
Auch soweit der Beklagte nunmehr vortragen lassen würde, dass hier eine Vielzahl von Dachsen im Jagdbezirk vorkommen würden, so würde er – der Kläger – dies ausdrücklich bestreiten. In diesem Jagdbezirk würde es nämlich keinen unüblich hohen Besatz an Dachsen geben, insbesondere nicht die vom Beklagten genannte Zahl von 200 Dachsen.

21
Soweit der Beklagte insofern vortragen würde, dass die vorgefundenen Lager-Schäden von Dachsen stammen sollen, so würde er – der Kläger – einschätzen, dass die Kenntnisse des Beklagten hinsichtlich der heimischen Tierarten nicht sehr weitreichend seien. Unter Lager-Stätten würde man nämlich diejenigen Schäden verstehen, die das Wild verursacht, wenn es im Getreide lagert, sich also hinlegt. Dies sei aber gerade bei Schwarzwild ein typisches Verhalten, da das Schwarzwild teilweise den ganzen Tag im Getreide lagernd zubringen würde. Insbesondere dann, wenn eine Rotte von Schwarzwild sich in einem Getreidefeld niederlegen würde, würden so erhebliche Lagerschäden entstehen.

22
Dachse würden dieses Verhalten hingegen nicht zeigen, da der Dachs die Felder lediglich zur Futtersuche durchstreifen würde. Der Dachs würde sich auch nicht in den Feldern hinlegen, da ein Dachs während der Tagesstunden in seinem Erdbau sei. Im Übrigen sei ein Dachs aufgrund seiner Körpergröße und seines Körpergewichts auch nicht in der Lage, umfangreiche Lager-Schäden – so wie hier – zu verursachen.

23
Auch habe er insofern selbstverständlich auch die Anmeldefrist eingehalten. Soweit der Beklagte diesbezüglich vortragen würde, dass er angeblich bereits Anfang Juni 2015 schadhaft Stellen dort gesehen habe, so sei dieser Vortrag völlig unsubstantiiert.

24
Soweit sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 25.06.2015 darauf hingewiesen habe, dass weiter Wildschäden entstehen, so würde sich dies nicht auf die hier streitbefangenen Dinkel- oder Weizenflächen beziehen, sondern auf die Flächen des Klägers im Jagdbezirk allgemein.

25
Auch die Behauptung des Beklagten, dass er auf den streitgegenständlichen Ackerflächen Schneisen geschnitten habe, da dort Wildschaden aufgetreten sei, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr seien diese Schneisen ausschließlich aufgrund eines landwirtschaftlichen Hintergrundes geschnitten worden. Ein Teil des Weizens und des Dinkels seine nämlich mit Gras durchwachsen gewesen. Durch diesen Schnitt der Teilflächen sollte somit der Bestand geprüft werden.

26
Dass die von ihm vorab gemähten Schneisen ausschließlich als Bejagungshilfe dienen sollte, würde er somit ebenso ausdrücklich bestreiten. Dass die Bejagung durch diese Schneisen erleichtert werde, sei nämlich lediglich eine Nebeneffekt, den der Beklagte jedoch noch nicht einmal genutzt habe. Auch würde es keinerlei Verpflichtung seinerseits geben, für den Beklagten entsprechende Schneisen im Getreide zur Bejagung zu mähen oder um die Bejagung zu erleichtern.

27
Mit Telefax-Schreiben vom 21.07.2015 – Anlage K 4 (Vorder-Seite Blatt 16 der Akte) – habe er daraufhin diesen Schaden auch beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet und seiner Anmeldung auch einer entsprechende Lagekarte – Anlage K 4 (Rück-Seite Blatt 16 der Akte) – beigefügt.

28
Herauf hin habe das zuständige Amt für den 27.07.2015 einen Gütetermin vor Ort anberaumt – Anlage K 5 (Blatt 17 der Akte) – und auch durchgeführt – Anlage K 6 (Blatt 18 der Akte) -.

29
Zu diesem Gütertermin sei der Beklagte jedoch nicht erschienen. Die Wildschadenschätzerin hätte dann im Ortstermin exakt die vorgeschriebenen Schäden festgestellt und diese dann auch in ihrem Gutachten vom 26. Oktober 2015 – Anlage K 7 (Blatt 19 bis 20 der Akte) – näher beschrieben und den entsprechenden Schaden beziffert. Wegen der Einzelheiten würde er auf dieses schriftliche Gutachten Bezug nehmen.

30
Auch würde der Beklagte in seiner Vermutung fehl gehen, dass wegen der Trockenheit ein ordentlicher Ertrag auf den streitgegenständlichen Flächen nicht zu erzielen gewesen sei. Hierbei würde der Beklagte nämlich übersehen, dass auf diesen Flächen regelmäßig Staunässe herrschen würde, so dass auf diesen Flächen eher eine feuchte Witterung zu Ertragsausfällen und Schäden führen würde als eine trockene Witterung.

31
Da der Beklagte in dem vom Amt anberaumten Gütetermin vom 17. November 2015 jedoch nicht erschienen sei, sei eine gütliche Einigung an diesem Tage auch nicht zustande gekommen, so dass das zuständige Amt dann das Scheitern des Vorverfahrens mit Vorbescheid vom 18. November 2015 – welcher ihm am 20. November 2015 zustellt wurde – festgestellt habe.

32
Jedoch sei er zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die von der Wildschadenschätzerin genannte Umsatzsteuer dem Schaden nicht hinzuzurechnen sei und er mit der Klage lediglich die von der Schätzerin ermittelten Netto-Beträge hier geltend machen würde.

33
Der Kläger beantragt,

34
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.587,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

35
Der Beklagte beantragt,

36
die Klage abzuweisen

37
Der Beklagte behauptet, dass dem Kläger der von ihm mit der vorliegenden Klage begehrte Wildschadenersatz nicht zustehen würde, da dieser Anspruch auf Ersatz von Wildschaden bereits erloschen sei.

38
Ein derartiger Anspruch sei nämlich bereits dann erloschen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche – nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten habe oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können – bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet habe. Insofern würde er – der Beklagte – hier auch ausdrücklich bestreiten, dass der Kläger die in § 34 Bundesjagdgesetz normierte materielle Ausschlussfrist von einer Woche eingehalten hat.

39
Insbesondere würde er mit nicht Wissen bestreiten, dass der Kläger seine Flächen regelmäßig auf das Vorhandensein von Wildschaden überprüft habe. Mit Nichtwissen würde er auch bestreiten, dass die Kontrollen vor Ort durch den Kläger persönlich oder durch den im Betrieb tätigen Sohn des Klägers vorgenommen werden. Mit Nichtwissen würde er auch bestreiten, dass im Zeitraum Juli 2015 eine Überprüfung der streitgegenständlichen Flächen auf Wildschäden im Wochenabstand durch den Kläger veranlasst worden ist. Mit Nichtwissen würde er ebenso bestreiten, dass der Sohn des Klägers die Betriebsflächen dann zuletzt am 12.07.2015 auf Wildschäden überprüft habe, ohne Schäden festzustellen. Mit Nichtwissen würde er auch bestreiten, dass der Kläger die Flächen am 19.07.2015 dann persönlich in Augenschein genommen hätte und dabei auf den Schlägen „40 100“ und „40 300“ Fraß- und Wühlschäden sowie Lager- und Trittschäden, verursacht durch Schwarzwild festgestellt habe. Auch würde er mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger die Flächen dann am 20.07.2015 erneut aufgesucht und weitere Schäden festgestellt habe.

40
Dass der Kläger die Wochenfrist nicht eingehalten habe, würde sich hier unter anderem daraus ergeben, dass er – der Beklagte – am 03.06.2015 vor Ort gewesen sei. Anlässlich dieses Termins habe der Kläger ihm gegenüber nämlich mitgeteilt, dass er auf den streitgegenständlichen Schlägen zwischen den angebauten Dinkel und dem angebauten Winterweizen eine Schneise geschnitten habe, da auf diesen Flächen Wildschaden aufgetreten sei. Mit diesen Schneisen habe der Kläger ihm – den Beklagten – die Bejagbarkeit dieser Schläger ermöglichen wollen.

41
Im Übrigen habe er an diesem Tag, das heißt am 03.06.2015, bereits schadhafte Stellen auf den streitgegenständlichen Dinkel- und Weizenflächen sehen können, was der Zeuge Thomas Weinhardt seiner Meinung nach auch bestätigt habe.

42
Darüber hinaus habe der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Schreiben vom 25.06.2015 – Anlage B 2 (Blatt 80 der Akte) – auch mitgeteilt:

43
„Wie mein Mandant festgestellt hat, findet dort keinerlei jagdliche Aktivität statt. Die dort befindlichen stationären Jagdeinrichtungen sind völlig eingewachsen oder unbenutzbar, mobile Jagdeinrichtungen sind nicht vorhanden. Es entstehen insoweit weitere Wildschäden. Ich erlaube mir hier zu den Hinweis, dass es eine Nebenpflicht aus dem Jagdpachtvertrag ist, Wildschäden durch gezielte Bejagung zu minimieren.“

44
Aus diesem Schreiben würde sich mithin hier ergeben, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Wildschäden auch auf den hier streitgegenständlichen Dinkel- und Weizenflächen dem Kläger bekannt gewesen seien.

45
Im Übrigen habe auch der Zeuge R… – der Sohn des Klägers – den Vortrag des Klägers nicht betätigen können. Der Aussage dieses Zeugen würde sich nämlich nicht entnehmen lassen, dass dieser bzw. der Kläger seinen Kontrollpflichten vor Ort hinreichend nachgekommen sind. Es bedürfe nämlich wohl keiner weiteren Erörterung, dass die Beobachtung dieser Flächen mit einem Fernglas eine hinreichende bzw. eine sorgfältige Kontrolle auf Wildschäden nicht darstellen würde. Ob in einem Feld ein Wildschaden vorhanden sei oder nicht, würde sich nämlich seiner Meinung nach nur durch eine persönlich Kontrolle vor Ort explizit bei einem Durchgehen durch das Feld beziehungsweise die Frucht tatsächlich feststellen lassen. Eine bestellte Ackerfläche könne aber nicht mit einem Fernglas betrachtet auf Wildschäden überprüft werden, da durch ein Fernglas durchaus der Anschein erweckt werden könne, dass dort Schäden nicht vorhanden sind, obwohl die Fläche tatsächlich geschädigt wurde.

46
Auch habe der Zeuge R… eingeräumt, die betreffende Fläche lediglich von einem Traktor aus mit dem Fernglas besichtigt zu haben. Insofern sei der Zeuge offensichtlich am 12.07.2015 nicht zu Fuß über die Flächen gelaufen und habe diese Flächen auch nicht unmittelbar, sondern nur aus der Ferne mittels Fernglas in Augenschein genommen. Die Sichtweite mit einem Fernglas würde aber seiner Ansicht nach maximal bei 150 m bis 200 m betragen, wobei auch auf diese Entfernungen ein Wildschaden nicht per sé erkennbar sei.

47
Darüber hinaus habe der Zeuge W… ausgesagt, dass er bereits Mitte Mai 2015 auf der streitgegenständlichen Fläche sogenannte „Nester“ – gemeint sind damit Wildschadenstellen – gesehen habe.

48
Im Ergebnis dieser Zeugenaussagen sei somit hier festzuhalten, dass der Kläger für seine Behauptung, der Wildschaden sei erst am 19.07.2015 feststellbar gewesen, beweisfällig geblieben sei.

49
Aus diesen Gründen würde er – der Beklagte – somit hier davon ausgehen, dass der Kläger die Anmeldefrist von einer Woche versäumt habe, da er von den Schaden bereits am 03.06.2015 gewusst hätte.

50
Damit sei hier aber erwiesen, dass die Frist im Zeitpunkt der Wildschadensmeldung am 21.07.2015 längst abgelaufen war. Jedenfalls die Wildschäden, welche vor dem 14.07.2015 (eine Woche vor der Schadensmeldung vom 21.07.2015) entstanden waren, seien offenkundig nicht mehr fristgerecht durch den Kläger angemeldet worden.

51
Im Übrigen würde er auch ausdrücklich bestreiten, dass die durch die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellten Schäden ausschließlich durch Schwarzwild verursacht wurden.

52
In diesem Zusammenhang sei nämlich zu berücksichtigen, dass durch den stark zunehmenden Holzeinschlag im Waldbereich dieses Jagdbezirks immer weniger Schwarzwild vorkommen würde. Wegen des abnehmenden Vorkommens von Schwarzwild sei ihm durch die Jagdgenossenschaft im Jahre 2015 sogar ein Nachlass auf die Jagdpacht in Höhe von 400,00 Euro eingeräumt worden. Trotz regelmäßiger Nacht-Ansitze habe der Abschuss von Schwarzwild im gepachteten Revier im Jahre 2013 bei drei Stück und im Jahre 2015 bei lediglich zwei Stück gelegen und habe er im Jahre 2014 überhaupt kein Schwarzwild erlegt.

53
Soweit die Klägerseite unter Hinweis auf die Abschusszahlen hinsichtlich des Schwarzwildes vortragen würde, dass diese geringe Abschusszahl für eine Schadensverursachung durch Schwarzwild sprechen würde, so könne er – der Beklagte – dem nicht folgen. Es würde nämlich auf der Hand liegen, dass eine allgemeine Schwarzwildstrecke im Land Brandenburg und deren Entwicklung nicht ohne weiteres auf das hier streitbefangene Jagdrevier übertragen werden könne. Er – der Beklagte – habe in diesem Jagdrevier jedoch feststellen müssen, dass die Entwicklung des Schwarzwildes tatsächlich sogar rückläufig sei.

54
Auffällig sei jedoch, dass der Bestand an Dachsen hier deutlich zugenommen habe. Insofern habe er persönlich auf der streitgegenständlichen Fläche innerhalb einer Nacht im Sommer 2015 bis zu zwölf Dachse gesehen. Auch sei wohl allgemein bekannt, dass dieses Revier von bis zu 200 Dachsen unterwandert werde.

55
Dachse würden aber ebenfalls erhebliche Schäden auf Kulturflächen anrichten. Insbesondere in dem hier streitbefangenen Revier würden Dachse bei der Schädigung von gefährdeten Kulturflächen stets im Vordergrund stehen.

56
Dass die Sachverständige hier ohne nähere Darlegungen davon ausgehen würde, dass der Wildschaden ausschließlich durch Schwarzwild verursacht wurde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Diesen Feststellungen der Sachverständigen könne er ohne nähere Erläuterung und ohne nähere Differenzierung somit nicht folgen.

57
Gerade in Anbetracht dieses Umstandes hätte die Sachverständige in ihrem Gutachten somit aber eine konkrete Differenzierung der Gestalt vornehmen müssen, ob die vorhandenen Schäden überhaupt durch Schwarzwild verursacht wurden. Ein Abgrenzung zwischen Schwarzwild als Schadensverursacher und Dachsen als Schadensverursacher wäre nämlich in jedem Fall zwingend notwendig gewesen, da zwar Schwarzwildschäden Schadensersatzpflichtig seien, Schäden die durch den Dachs verursacht wurden jedoch nicht.

58
Insbesondere würde er also ausdrücklich bestreiten, dass die vorgefundenen Schäden nicht durch Dachse verursacht werden können.

59
Im Übrigen sei der Kläger auch hinsichtlich des Umfangs der behaupteten Schäden beweisfällig geblieben. Die sachverständige Zeugin M… habe anlässlich ihrer Vernehmung nämlich nicht mehr konkret aussagen können, wann die Schäden tatsächlich entstanden sind. Ihr sei insofern eine konkrete zeitliche Einordnung des Entstehens der Schäden somit hier nicht möglich gewesen. Damit sei der vom Kläger behauptete Schadensumfang – erst recht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Notfrist zur Anmeldung der Schäden – hier auch nicht vom Kläger belegt worden.

60
Höchst vorsorglich würde er im Übrigen auch die von der sachverständige Zeugin M… in dem vorliegenden Gutachten festgestellten Schäden der Höhe nach bestreiten.

61
Hinsichtlich des Ertragsausfalls würde er rügen, das seitens der Sachverständigen hier nicht berücksichtigt worden sei, dass der Sommer 2015 sehr heiß gewesen sei. Insofern hätte die Sachverständige aber auch Ertragsausfälle aufgrund der heißen Temperaturen hier mit berücksichtigen müssen.

62
Auch würde er bestreiten, dass ein Anteil von 5 Prozent der Fläche auf dem Schlag „40 100“ durch Schwarzwild geschädigt gewesen sei. Zudem würde er bestreiten, dass die geschädigte Fläche ordnungsgemäß durch die Sachverständige ermittelt wurde. Auch würde er mit Nichtwissen bestreiten, dass das Ernteergebnis für Dinkel bei diesem Schlag des Klägers bei 38,50 dt/ha gelegen habe. Zudem würde er mit Nichtwissen bestreiten, dass es einen Kontrakt geben würde, der einen Preis in Höhe von 52,00 Euro je Dezitonne festlegen würde.

63
Bestreiten würde er auch, dass für den Winterweizen der Ernteausfall bei 39,60 dt/ha gelegen habe. Auch würde er mit Nichtwissen bestreiten, dass für diesen Winterweizen es einen Kontrakt geben würde, der für den Kläger einen Preis von 41,50 Euro je Dezitonne beinhalten würde.

64
Rein vorsorglich würde er im Übrigen auch vortragen, dass die durch den Kläger gemähten Schneisen zwischen dem Winterweizen und dem Dinkel nicht geeignet gewesen seien, einen Wildschaden zu vermeiden. Diese Schneisen hätten nämlich eine effektive Bejagung der betreffenden Schläge nicht ermöglicht. Insofern würde er auch ausdrücklich bestreiten, dass diese Schneisen nur aus landwirtschaftlichen Gründen geschnitten wurden, um den Bestand zu prüfen.

65
Auch andere Schadensabwehrmaßnahmen – wie beispielsweise das Aufstellen eines Elektrozaunes oder das Ausbringen von Duftstoffen – seien durch den Kläger ebenso nicht ergriffen worden.

66
Die Klage sei damit offenkundig unbegründet.

67
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 20.07.2016 und vom 06.12.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der der Zeugen S… R…, H… S…, T… W… und der sachverständigen Zeugin H… M… wird auf die Inhalte der Sitzungsprotokolle vom 20.07.2016 und vom 06.12.2016 verwiesen.

68
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
69
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 2 d) GVG, wonach die Amtsgerichte für Rechtsstreitigkeiten wegen Wildschadens streitwertunabhängig zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO.

70
Der Kläger hat auch das gemäß § 35 Bundesjagdgesetz – BJagdG – in Verbindung mit § 47 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg – BbgJagdG – erforderliche Vorverfahren vor der zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden – die örtliche Ordnungsbehörde (§ 46 BbgJagdG) – nach Überzeugung des Gerichts ordnungsgemäß durchgeführt, so dass der ordentliche, nunmehr von der Klägerseite beschrittene Rechtsweg bezüglich des hier begehrten Anspruchs auf Schadenersatz insoweit auch zulässig ist.

71
Der Kläger konnte somit hier als Geschädigter gemäß § 53 BbgJagdG nach Zustellung des Vorbescheids des Amtes B… vom 18. November 2015 – Anlage K 9 (Blatt 23 der Akte) – Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erheben. Im Übrigen kann hierbei dahingestellt bleiben ob der Kläger Eigentümer oder Pächter der Grundstücke ist, da Eigentümer und Pächter der Grundstücke ihre Ansprüche sogar nebeneinander geltend machen können (BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az.: III ZR 10/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 984 ff.).

72
Der Beklagte ist hier auch als passivlegitimiert anzusehen, da er unstreitig der Jagdausübungsberechtigten auf den klägerischen Feldgrundstücken ist. Wird ein Grundstück, welches zu einem Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild (d.h. Paarhufer, wie z.B. Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild – mithin auch Wildschweine -), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG auch den Wildschaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht trifft damit grundsätzlich zwar die Jagdgenossenschaft. Hat diese jedoch vertraglich die Haftung ganz oder teilweise auf die Jagdpächter – wie hier mittels Jagdpachtvertrag vom 01.07.2014/15.07.2014 unter § 7 dieses Vertrages geschehen – übertragen, vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten insoweit auch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Jagdpächter (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 434 f.; BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, RdL 1957, Seiten 191 f.; OLG Hamm, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 47; LG Bonn, Jagdrechtliche Entscheidungen II, Nr. 5; LG Aachen, RdL 1971, Seiten 294 f.; LG München II, RdL 1976, Seiten 210 f.).

73
Nur wenn nämlich der Beklagte als Pächter des Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden eingeschränkt übernommen hätte würde es in dem von ihm nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Kläger verbleiben (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 434 f.).

74
Auch hat der Kläger hier die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 53 BbgJagdG eingehalten, da der Vorbescheid des Amtes B… – in dem das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden war – auf den 18.11.2015 datiert und dieser Vorbescheid dem Kläger unstreitig erst am 20. November 2015 zugestellt wurde. Der Kläger hat hiernach dann aber bereits mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 02. Dezember 2015 (welcher noch am 02.12.2015 per Telefax beim hiesigen Amtsgericht einging) Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erhoben hat (BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ Band 197, Seiten 346 ff.; LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241), so dass diese 2-Wochenfrist von dem Kläger hier gewahrt wurde.

75
Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.587,40 Euro netto zu.

76
Wie sich aus dem Wortlaut des § 34 BJagdG und § 47 BbgJagdG ergibt, betrifft die vom Gesetz geforderte Anzeigepflicht Schäden, die infolge des Wildschadens (§ 29 BJagdG) an dem Grundstück des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten entstehen. Insofern wird die in § 29 BJagdG normierte Haftung als Kompensation des Grundeigentümers bzw. Grundstücksnutzers für das Betretungsrecht der befugten Jäger angesehen (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 11 U 184/10, u.a. in: “juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: “juris“).

77
Daher kommt für Schäden, die infolge eines Wildschadens an den im Jagdbezirk liegenden Grundstücken entstehen, auch grundsätzlich eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des § 29 BJagdG in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 11 U 184/10, u.a. in: “juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: “juris“).

78
Das Schreiben vom 21. Juli 2015 mit der dazugehörigen Anlage – Anlage K 4 (Blatt 16 der Akte, Vor- und Rück-Seite) -, mit dem der Kläger den Wildschaden an Weizen und Dinkel (ökologischer Anbau) auf den o.g. Flächen der Gemarkung gegenüber dem zuständigen Amt B… angemeldet hat, genügt auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung (AG Prüm, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 6 C 12/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 247). Für die Anmeldung des Wildschadens reicht es insofern auch aus, dass der Geschädigte bei der Behörde den Schaden per Telefax anmeldet (LG Heilbronn, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 1 S 52/11 Bn, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 204).

79
Der Kläger hat vorliegend nach Überzeugung des Gerichts auch die in § 34 Satz 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 des Jagdgesetzes des Landes Brandenburg – BbgJagdG – geregelte Anmeldefrist für die Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche von einer Woche beachtet.

80
Zwar erlischt gemäß § 34 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 des BbgJagdG ein Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet, da insoweit ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen besteht (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: „juris“), so dass aus diesem Grunde die Frist von einer Woche auch eine Ausschlussfrist ist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff. LG Trier, Urteil vom 09.09.2014, Az.: 1 S 47/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 245 LG Koblenz, Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 206 AG Siegburg, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192).

81
Auch hat der Beklagte vorliegend persönlich im Verhandlungstermin erklärt, dass er den hier streitbefangenen Schaden auf den Flächen des Klägers bereits in der letzten Mai-Woche des Jahres 2015 selbst habe sehen können, so dass dieser Schaden also nicht erst in der Woche vom 12.07.2015 zum 19.07.2015 entstanden sei sondern schon Ende Mai 2015 und somit die Beweislast für die Einhaltung der Frist von einer Woche grundsätzlich hier den geschädigten Kläger traf (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.; LG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 12 S 162/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 229 LG Trier, Urteil vom 09.09.2014, Az.: 1 S 47/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 245 LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 13 S 173/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 06905 = „juris“; LG Aachen, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 S 25/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 208 LG Verden, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 2 S 328/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 209; LG Koblenz, Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 106; LG Marburg, Urteil vom 18.06.2003, Az.: 5 S 200/01, u.a. in: „juris“; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 17.02.1998, Az.: 1 S 291/97; AG Neuwied, Urteil vom 17.06.2015, Az.: 41 C 1213/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 238 AG Pfaffenhofen, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 325/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 230 AG Riedlingen, Urteil vom 20.11.2014, Az.: 1 C 318/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 246 AG Siegburg, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192; AG Gummersbach, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 1 C 310/03; AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 1 C 338/05, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 157 AG Schwedt, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 3 C 45/02, u.a. in: „juris“), weil die Ausschlusswirkung auch nicht davon abhängt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 BJagdG in Verbindung mit § 46 BbgJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen bzw. erloschen sein (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 13 S 173/12, u.a. in: „juris“; LG Koblenz, Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 106; LG Marburg, Urteil vom 18.06.2003, Az.: 5 S 200/01, u.a. in: „juris“ LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 17.02.1998, Az.: 1 S 291/97; AG Gelnhausen, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 56 C 1177/14 (75), u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 253 AG Siegburg, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192; AG Gummersbach, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 1 C 310/03; AG Schwedt, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 3 C 45/02, u.a. in: „juris“).

82
Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei jedoch nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der gesetzlich bestimmten Frist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Maßgeblich für den Fristlauf ist hierbei die Kenntnis oder verschuldete (§ 276 BGB) Unkenntnis des Schadens. Die Frist beginnt somit, sobald der Verdacht eines Wildschadens naheliegt (LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 17.02.1998, Az.: 1 S 291/97, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 107; LG Itzehoe, Urteil vom 31.01.1995, Az.: 1 S 289/94, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 98 Belling, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 835 BGB, Rn. 42). Eine positive Kenntnis davon, dass die festgestellten Schäden von Wild herrühren, ist jedoch nicht erforderlich.

83
Zur Einhaltung der Anmeldefrist gehört die Angabe darüber, wann der Schaden festgestellt wurde (AG Daun, Urteil vom 23.12.1998, Az.: 3 C 603/98, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 110). Es gehört nämlich zu den Obliegenheiten eines Landwirts, seine Grundstücke in regelmäßigen Abständen auf deren Zustand zu überprüfen (LG Trier, Urteil vom 03.01.1991, Az.: 3 S 295/90, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 82), und zwar mindestens einmal im Monat (LG Hechingen, Urteil vom 21.02.1990, Az.: 3 S 105/89, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 83), wenn nicht sogar einmal die Woche (AG Kirchhain, Urteil vom 08.11.2002, Az.: 7 C 169/02, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 132).

84
Letztlich lassen sich aber wohl keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, vor allem der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.; Belling, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 835 BGB, Rn. 42).

85
Schadensfall im Sinne des § 34 BJagdG in Verbindung mit § 46 BbgJagdG ist insoweit der an der genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist hingegen nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich auch zusätzlich zu melden (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; LG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 12 S 162/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 229 AG Neuwied, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 43 C 1275/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 212 Belling, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 835 BGB, Rn. 42.1).

86
Soweit vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird, steht dies somit grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 13 S 173/12, u.a. in: „juris“; LG Koblenz, Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 106; LG Freiburg, VersR 1977, Seiten 748 f.; LG Itzehoe, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 98; LG Osnabrück, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 91; LG Verden, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 54; AG Neuwied, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 43 C 1275/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 212; AG Siegburg, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192; AG Gummersbach, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 1 C 310/03; AG Schwedt, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 3 C 45/02, u.a. in: „juris“; AG Meldorf, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 67; AG Saarlouis, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 59; AG Plön, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 43).

87
Aus diesem Grunde musste die Klägerseite hier somit darlegen welche konkreten Maßnahmen der Kläger ergriffen hatte, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden fristgerecht binnen einer Woche zu entdecken. Deshalb musste die Klägerseite vorliegend sowohl den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kläger als auch die Tatsache, dass der Kläger den Schaden bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht doch schon Ende Mai 2015 bzw. am 03. Juni 2015 – d.h. also schon vor dem 14. Juli 2015 (der Tag eine Woche vor dem Tag der Meldung des Wildschadens mit Telefax-Schreiben vom 21. Juli 2015) – hätte erkennen können, darlegen und ggf. beweisen (LG Baden-Baden, Urteil vom 05.02.2016, Az.: 4 S 14/15, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 252 AG Lörrach, Urteil vom 13.11.2015, Az.: 4 C 475/15, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 249 AG Gelnhausen, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 56 C 1177/14 (75), u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 253 AG Neuwied, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 43 C 1275/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 212; AG Schleiden, Urteil vom 10.01.2012, Az.: 9 C 46/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 200; AG Siegburg, Urteil vom 09.03.2011, Az. 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192; AG Siegburg, Urteil vom 28.11.2008, Az. 110 C 220/08, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 180; AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 1 C 338/05, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 157; AG Montabaur, Urteil vom 18.10.2005, Az.: 5 C 215/04, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 155; AG Schwedt, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 3 C 45/02, u.a. in: „juris“; AG Cochem, Urteil vom 06.06.2002, Az.: 2 C 855/01, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 127).

88
Zwar hat der von der Beklagtenseite benannte und mit dem Beklagten befreundete Zeuge T… H… W… ausgesagt, dass er einmal Mitte Mai 2015 und einmal im Zeitraum bis zum 11.06.2015 dort vor Ort gewesen sei. Und er bereits Mitte Mai habe sehen können, dass im Bereich der Ecke zwischen der Autobahn und der Pappelallee – d.h. dort in dem Dreieck – 2 oder 3 nicht sehr große, so genannte „Nester“ (d.h. Wildschadensbereiche) bei der Fläche zu sehen waren, wo der Dinkel war. Diese 2 oder 3 nicht sehr großen „Nester“ seien jedoch von der Hecke (die an der Autobahn steht) nur ca. 10 m bis 20 m entfernt gewesen.

89
Als der Zeuge W… dann aber das zweite Mal – d.h. vor dem 11.06.2015 – dort vor Ort war, habe er im Übrigen gesehen, dass auf diesen Flächen dann relativ große Schneisen hineingemäht worden waren. Zwar konnte er nicht bekunden, ob auch die Flächen mitgemäht wurden, wo er zuvor im Mai 2015 die „Nester“ sah, jedoch sei hinten – in Richtung Autobahn – ein breiter Streifen abgemäht gewesen. Dieser hinten abgemähte Streifen sei ca. 20 m breit gewesen, so dass der Zeuge W… davon ausging, dass wohl auch die „Nester“, die er im Mai 2015 dort gesehen hatte, schon bei diesen Mäharbeitern beseitigt worden waren. Es sei nämlich im Juni 2015 bereits hinten etwas abgemäht worden in Richtung der Autobahn, und zwar ein relativ breiter Streifen.

90
Der Zeuge H… A… S… hat zudem ausgesagt, dass er 2 bis 3 Tage vor dem 05. Juni 2015 die hier streitbefangenen Flächen mit dem Traktor teilweise abgemäht habe und an diesem Tag noch keine Wildschäden auf diesen Ackerflächen vorhanden waren. Insbesondere sei in der Mitte zwischen den beiden Schlägen auf jeden Fall kein Wildschaden vorhanden gewesen.

91
Aufgrund der Aussage dieser beiden Zeugen geht das Gericht dann aber hier auch davon aus, dass die von dem Zeugen W… im Mai 2015 gesehenen 2 oder 3 kleinen „Nester“ (d.h. Wildschadensbereiche) bereits vor dem 11.06.2015 schon (im Rahmen der Mäharbeiten des Zeugen S…) beseitigt worden waren und dem entsprechend auch bei der Anmeldung des Schadens durch den Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 – Anlage K 4 – und bei der Inaugenscheinnahme durch das Amt B… am 27.07.2015 nicht mehr Gegenstand des geltend gemachten Schadens waren.

92
Vielmehr hat der Kläger hier nachvollziehbar dargelegt, dass sein Sohn – der Zeuge S… R… – bei der Begehung am 12.07.2015 noch nicht den hier nunmehr von ihm – dem Kläger – konkret geltend gemachten, nicht unerheblichen Schaden habe feststellen können, so dass dieser erhebliche Wildschaden somit dann auch erst im Zeitraum vom 13.07.2015 bis zum 19.07.2015 eingetreten sein könne.

93
Der Zeuge S… R… hat nämlich ausgesagt, dass er einmal die Woche die Schläge an der Autobahn – d.h. den Schlag „40 100“ und den Schlag „40-300“ – kontrolliert habe, und zwar in der Regel Sonntags. Auch am 12.07.2015 sei er dort vor Ort gewesen. Er sei auch dort hinein gefahren, wo auf der Anlage K 3 zu sehen sei, dass teilweise in die Fläche hinein schon etwas abgemäht worden war. Auch sei er dann noch rumgefahren, und zwar dort, wo am Rand die Fläche beim Weizen zu diesem Zeitpunkt schon etwas abgemäht worden war. Er habe dort auch ein paarmal angehalten. Zudem bekundete der Zeuge R…, dass er dann weiter gefahren sei bis zur Kante und dann dort auch hineingefahren sei, wo weiter abgemäht worden war. Unterhalb der Stelle wo auf der Anlage K 3 „Roggen“ stehen würde, würde sich im Übrigen ein Feldweg befinden. Von dort aus könne man über den Roggen schauen auf die Flächen, wo der Weizen und der Dinkel stand. Er – der Zeuge – habe auch an diesem Tag von dort aus dann auf die Flächen geschaut, wo der Weizen und der Dinkel standen. Er habe von diesen Positionen aus die gesamte Fläche, wo Weizen und Dinkel angebaut waren bei diesen Schlägen einsehen können, habe dort aber an diesem Tag (d.h. am 12.07.2015) noch keinen Wildschaden erkennen können. Er sei bei dieser Kontrolle damals also sowohl vorne auf dem Acker-Weg, als auch hinten und teilweise auch auf den Flächen, die schon abgemäht worden waren, mit einem Traktor gefahren. Er habe dabei, in dem er sich auf die Motorhaube des Traktors gestellt habe, auch ziemlich weit über das Feld mit einem Fernglas der Firma Minolta schauen können, dabei jedoch an diesem Tag – d.h. somit am 12.07.2015 – dort noch keine Wildschäden vorgefunden.

94
Nachdem der Kläger dann aber am 19.07.2015 (mithin eine Woche nach dem 12.07.2015) Kenntnis von dem nunmehr konkret geltend gemachten Wildschaden erlangt hatte, hatte er diesen Schaden unverzüglich bereits mit Telefax-Schreiben vom 21.07.2015 – Anlage K 4 (Blatt 16 der Akte) – gegenüber dem Amt B… gemeldet, mithin noch innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche, da dieser Schaden entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst im Zeitraum vom 13.07.2015 bis zum 19.07.2015 (ggf. somit erst am 18.07.2015) verursacht wurde, so dass der Kläger vorliegend seiner Pflicht gemäß § 34 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 des BbgJagdG hier auch nachgekommen ist.

95
Im Übrigen schließt der § 34 BJagdG bzw. der § 46 BbgJagdG die Möglichkeit einer – nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls festzustellenden – Ausnahmesituation grundsätzlich nicht aus und hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.) und die übrige Rechtsprechung (AG Schleiden, Urteil vom 10.01.2012, Az.: 9 C 46/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 200; AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 1 C 338/05, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 157;AG Cochem, Urteil vom 06.06.2002, Az.: 2 C 855/01, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 127; AG Neuwied, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 43 C 1275/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 212) insoweit die Annahme einer solchen Sonderlage als nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung auch schon gebilligt.

96
Der Kläger trägt im Übrigen zwar auch für die anspruchsbegründenden Tatsachen – also auch den Schadensumfang – nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Beweislast (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.; LG Verden, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 2 S 328/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 209; AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010, Az.: 111 C 150/08, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 188).

97
Insofern hat das erkennende Gericht für Art und Umfang des gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu leistenden Wildschadensersatzes auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 249 ff. BGB) abzustellen; dies entspricht der einhelligen und auch vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.; LG Freiburg, NJW-RR 2000, Seiten 615 f.; LG Wuppertal, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 148; LG Traunstein, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 164).

98
Hinsichtlich des Umfangs der Ersatzpflicht werden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB durch § 31 BJagdG ergänzt, nach dessen Absatz 2 einerseits der voraussichtliche Absatzverlust zum Zeitpunkt der Ernte und andererseits die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau (Neubepflanzung) ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.).

99
Da es für die Bemessung von Wildschäden keine allgemein für jedweden Schaden anerkannte oder herrschende Methode gibt, bleibt es Aufgabe des erkennenden Gerichts, den Schadensumfang im Rahmen des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Spielraums aufgrund sachverständiger Beratung im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Welche Methode das Gericht zur Schadensberechnung anwendet, steht – mangels entgegenstehender Bestimmungen – insofern in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2008, Az.: VI ZR 48/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 715 f.; BGH, Urteil vom 04.08.2000, Az.: III ZR 328/98, u.a. in: BGHZ Band 145, Seiten 83 ff.; BGH, NJW 1998, Seiten 71 ff.).

100
Nach sachverständiger Beratung hat das erkennende Gericht – insoweit in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. H… M… – die ihrer Schadensberechnung hier von ihr zu Grunde gelegten Methoden als ausreichend erachtet. Die sachverständige Zeugin M… hat zur Höhe des Schadens nämlich anlässlich ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie dort größere und kleinere Schadensstellen auf dem Feld festgestellt haben. Diese Schadenstellen hätten sie und ihr Kollege jeweils getaxt, d.h. eingeschätzt. Innerhalb des Feldes seien zu diesem Zeitpunkt bereits Schneisen geschnitten gewesen, so dass sie an diesem Tag auch auf diesen Schneisen auf dem Feld gefahren seien. Diese bereits geschnittenen Flächen seien von ihr bei der Berechnung des Schadens aber nicht mit berücksichtigt worden.

101
Zudem führte die sachverständige Zeugin M… aus, dass hier extrem viel Getreide durch Wildschweine niedergefressen und runtergewalzt war. Der von ihr auf diesem Feld festgestellte große Schaden sei im Übrigen wohl auch nicht länger als eine Woche zuvor verursacht worden.

102
Die sachverständige Zeugin M… sagte zudem fachkundig aus, dass sie nach der Inaugenscheinnahme vom 27.07.2015 an Hand der Angaben, die sie vom Bauernverband erhalten habe und aufgrund der entsprechenden Preise in den Agrarzeitung, den Schaden dann konkret berechnet habe. Auch führte sie aus, dass gerade Dinkel sehr begehrt auf dem Markt sei und insofern auch relativ teuer gewesen wäre. Der Kläger sei als Bauer auch als Bio-Landwirt zertifiziert. Bei einer Bio-Landwirtschaft sein die Preise in der Regel aber höher als bei einer herkömmlichen Landwirtschaft, und zwar um das 3-4 fache der herkömmlichen Landwirtschaft. In dem hiesigen Fall habe sie im Übrigen noch nicht einmal den Strohertrag mit eingerechnet, da bei der Bio-Landwirtschaft in der Regel das Stroh auch noch mit untergepflügt werde. Auch führte die sachverständige Zeugin M… anlässlich ihrer Vernehmung vom 06.12.2016 fachkundig aus, dass sie am 27.07.2015 vor Ort auf dem Acker die Hektar des Feldes ermitteln konnte, die durch den Wildschaden beeinflusst worden waren.

103
Insoweit hatte die Dipl.-Ing. agr. H… M… in ihrer gutachterlichen schriftlichen Stellungnahme vom 26.10.2015 – Anlage K 7 (Blatt 19 bis 20 der Akte) – und ihrer Aussage vom 06.12.2016 somit fachkundig dargelegt, dass der dem Kläger entstandene Schaden mit insgesamt 3.587,40 Euro netto – und somit in Höhe der nunmehrigen Klage – zu bemessen sei, so dass der Vortrag der Klägerseite insofern den an die Klägerseite zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Schadens genügt (LG Aachen, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 S 25/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 208).

104
Zwar sind Dachse (Meles meles L.) „Haarwild“ im Sinne von § 2 BJagdG (OLG Bremen, Urteil vom 17.09.2002, Az.: 3 U 33/02, u.a. in: OLG-Report 2003, Seite 106 OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1994, Az.: 15 U 256/92, u.a. in: ZfSch 1995, Seite 342), jedoch sind Dachse nicht dem „Schalenwild“ (d.h. Paarhufer, wie z.B. Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild) im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zuzuordnen (AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011, Az.: 118 C 486/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 190; AG Daun, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 3 C 624/06, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 160; Konrad, in: „Wildschäden“, Grundlage der Entschädigung und Schadensabwicklung, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; Thies, in: top agrar 1/2001, Seiten 44 ff.), so dass grundsätzlicher ein Jagdpächter für Schäden durch Dachse auch nicht einzustehen hätte.

105
Hier sagte die sachverständige Zeugin M… anlässlich ihrer Vernehmung vom 06.12.2016 jedoch fachkundig aus, dass sie am 27.07.2015 vor Ort auf dem Acker festgestellt habe, dass dieser Wildschaden eindeutig durch Wildschweine und nicht durch Dachse verursacht worden war. Sie habe nämlich dort auch Kot bzw. „Losung“ von Wildschweinen vorgefunden. Wenn Dachse diesen Schaden verursacht hätten, dann hätte sie aber „Latrinen“ vom Dachs vorgefunden, d.h. Kot vom Dachs. Derartige „Latrinen“ von einem Dachs seien aber dort gerade nicht vorhanden gewesen. Auch sei das Schadensbild bei einem Dachsfraß anders als bei einem Wildschweinfraß. Insofern sei sie sich hier ganz sicher, dass dieser Schaden vorliegend durch Wildschweine verursacht wurde und nicht durch Dachse. Schäden in diesem Ausmaß könnten durch Dachse nämlich so nicht verursacht werden, sondern nur durch Wildschweine.

106
Die Annahme eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers setzt im Übrigen voraus, dass es mitursächlich für die Schädigung war. Kausal ist eine Handlung eines Landwirts aber nur, wenn der Wildschaden hierdurch verhindert worden wäre, wofür aber der Jagdpächter – mithin hier der Beklagte – darlegungs- und beweisbelastet wäre (BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az.: III ZR 116/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1063 f.; LG Trier, Urteil vom 04.03.2016, Az.: 1 S 181/15, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 251). Einen derartigen Beweis hat der Beklagte vorliegend aber nicht erbracht.

107
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der von Wildschweinen hier auf den Feldflächen des Klägers verursachte Schaden dann aber auch dem Beklagten zuzurechnen und auf insgesamt 3.587,40 Euro netto zu beziffern, so dass der Klage nunmehr auch in voller Höhe hier stattzugeben ist.

108
Die Verurteilung hinsichtlich der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

109
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

111
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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