OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2011 – I-21 U 167/10
Zur Haftung des Auftragnehmers bei fehlerhafter Programmierung einer Aufzugssteuerung
Tenor
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 2) gegen das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich des Feststellungstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, der I mbH, I-Straße in C2, sämtliche Schäden zu erstatten, die diesen Personen durch die Verletzung der Frau M sowie der Eheleute N am 07.10.2006 im Untergeschoss des Internationalen Kongresscenters E (F), E, entstanden sind bzw. entstehen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelfer im Berufungsverfahren tragen diese selbst. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin ist der Betriebshaftpflichtversicherer der I mbH in C2. Sie begehrt von der Beklagten aufgrund eines Schadensereignisses vom 07.10.2006 die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 368.013,34 € aus gem. § 67 VVG a.F. bzw. § 86 VVG n.F. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.
2
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte als Generalunternehmerin mit dem Umbau des historischen Gebäudes „F“ in E zu einem Internationalen Kongresscenter. Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Beklagten waren unter anderem auch der Einbau einer Fernwärmeanlage und der Einbau einer Aufzugsanlage einschließlich Steuerungsprogrammierung. Die Beklagte vergab ihrerseits die einzelnen Gewerke an Subunternehmer. So wurden die Fachplanung und Überwachung des Gewerks der haustechnischen Leistungen (Heizung, Sanitär, Lüftung und Kälte) gem. Angebot vom 27.04.2005 und Nachtrag vom 17.06.2005 an die Streithelferin zu 4), die B Bau und Anlagenconsult Dr. C, und die Ausführung dieses Gewerks mit Auftrag vom 07.06.2005 an die Streithelferin zu 1), die M2 GmbH, vergeben. Die Streithelferin zu 1) beauftragte ihrerseits als Subunternehmerin die Streithelferin zu 3), die S GmbH, mit der Lieferung des Rohrleitungssystems für die zu erstellende Fernwärmeanlage und die S2 GmbH mit der Montage. Die Errichtung der Aufzugsanlage einschließlich der Programmierung der Aufzugssteuerung wurde mit Zuschlag vom 15.12.2004 zu den Bedingungen des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2004 seitens der Beklagten der Streithelferin zu 2), der P2 GmbH & Co.OHG, übertragen; Mitte 2005 wurde der Auftrag bzgl. einer Brandfallsteuerung für die Personenaufzüge ergänzt.
3
Nach Beendigung der Umbauarbeiten nahm die Versicherungsnehmerin der Klägerin das Gebäude im Jahr 2006 – vor dem hier maßgeblichen Schadensfall am 07.10.2006 – als E Hotel in Betrieb.
4
Am Vormittag des 07.10.2006 kam es im Untergeschoss des Hotels im Rücklaufstrang der Kältemaschine zum Fernwärmeheiznetz zu einer Leckage an den Pressverbindungen des dortigen „Flexwell-Fernheizkabels“ mit der Nenndruckstufe PN 16 und in der Folge zu einem massivem Austritt von ca. 300 cm Heißwasser mit einer Temperatur von ca. 115 Grad Celsius. Das heiße Wasser brach durch die Rohre und den Boden, breitete sich großflächig im Untergeschoss aus und führte zu einem Wasseranstau bis zu 45 cm Höhe. Aufgrund des Heißwasseraustritts kam es zu einer erheblichen Dampfbildung, die dazu führte, dass zunächst im Untergeschoss Brandalarm ausgelöst wurde.
5
Aufgrund des Brandalarms im Untergeschoss fuhr der von der Streithelferin zu 2) installierte Aufzug (Fabriknummer 47 NAE 039) vom Untergeschoss in die für diesen Fall vorgesehene Hauptbestimmungshaltestelle im Erdgeschoss und blieb dort mit geöffneten Türen stehen.
6
Die Programmierung des Aufzugs sah insoweit – vertragsgemäß – vor, dass bei einem Brandalarm im Untergeschoss oder in den Obergeschossen der Aufzug in das Erdgeschoss zu fahren hatte. Bei einem Brand im Erdgeschoss war demgegenüber das Untergeschoss als alternative Bestimmungshaltestelle vorgesehen.
7
Im Erdgeschoss stiegen sodann die Gäste der Versicherungsnehmerin, die Eheleute Herr und Frau N sowie Frau M, in den Aufzug, und gaben den Befehl ein, in das 1. Obergeschoss zu fahren, um zu ihren dort gelegenen Zimmern zu gelangen.
8
Zwischenzeitlich hatte sich der Wasserdampf bis in den Bereich des Erdgeschosses ausgebreitet. Aus diesem Grund wurde ein zweiter Brandalarm im Erdgeschoss ausgelöst. Dies führte dazu, dass der Aufzug mit den Gästen N und M automatisch in die für diesen Fall bestimmte alternative Bestimmungshaltestelle in das Untergeschoss fuhr. Dort öffneten sich die Aufzugtüren, das Heißwasser drang in den Aufzug und traf die Gäste N und M, die hierdurch erhebliche Verletzungen (Verbrühungen III. Grades) erlitten. Die konkreten Folgen der Verletzungen, der Umfang der erforderlichen Behandlungen und die Auswirkungen auf den Alltag sind zwischen den Parteien streitig.
9
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Fernwärmeanlage und mit der Programmierung der Aufzugssteuerung zu den erheblichen Verletzungen der Gäste N und M gekommen sei. Die Beklagte hafte für den der Versicherungsnehmerin hierdurch entstandenen Schaden (Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten der Gäste N und M etc.) nach Werkvertragsrecht und gem. § 426 BGB. Sie habe dabei gem. § 278 BGB für die Pflichtverletzungen ihrer Subunternehmer sowie der Sub-Subunternehmer einzustehen.
10
Die Klägerin hat bezüglich der Fernwärmeanlage geltend gemacht, dass die unstreitig erfolgte Ausführung des „Flexwell-Fernheizkabels“ mit der Nenndruckstufe PN 16 und Pressverbindungen pflichtwidrig gewesen sei. Nach den geltenden Vorschriften und Vereinbarungen habe vielmehr eine Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 25 und Schweißverbindungen erfolgen müssen, da das Rohrleitungssystem einem Betriebsdruck bis 19 bar standhalten müsse. Diese fehlerhafte Ausführung – und nicht ein nicht beherrschbarer Druckstoß, wie ihn die Beklagte behaupte – sei für den Heißwasseraustritt verantwortlich gewesen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weiter behauptet, dass der Wasseraustritt bei ordnungsgemäßer Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 25 und Schweißverbindungen nicht eingetreten wäre, zumindest nicht in diesem Umfang. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Fraunhofer Instituts (Bl.266 ff d.A.) hat sie ausgeführt, dass die Zeitabläufe und das Schadensbild für einen schleichenden Prozess des Versagens der Verbindungsstücke und nicht für einen nicht beherrschbaren Druckstoß sprächen. So habe der Feuchtesensor um 9.12 Uhr das Auftreten von Feuchtigkeit im Kanal gemeldet, um 9.34 Uhr sei sodann ein Druckabfall, ausgelöst durch das Reißen der Verbindungsstücke, registriert worden und um 9.52 Uhr sei der Brandmeldealarm erfolgt. Diese (unstreitig gebliebenen) Zeitabläufe seien mit einem Druckstoß nicht zu erklären. Soweit der Kompensator verformt sei, sei dies mit einer kurzzeitigen Impulslast nach dem Reißen der Verbindungsstücke zu erklären. Auch seien im Zeitpunkt des Schadensfalles keine Armaturenstellvorgänge getätigt worden, die zu einem Druckstoß hätten führen können. Hinzu komme eine weitere Pflichtwidrigkeit, nämlich die freie Verlegung der Rohre im Kanal, so dass sie sich hätten bewegen können.
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Hinsichtlich der Aufzugsanlage hat die Klägerin unter Berufung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C5 vom 27.05.2008 (Bl.185 ff d.A.) einen Fehler in der Programmierung der Aufzugssteuerung geltend gemacht. Diese verstoße gegen die Regeln der Technik. Sie hat insoweit gemeint, der Aufzug habe aufgrund des erneuten Brandalarms im Erdgeschoss nicht mehr in das Untergeschoss fahren dürfen, nachdem er aufgrund des ersten Brandalarms im Untergeschoss bereits in das Erdgeschoss gefahren sei und dort angehalten habe. Er habe vielmehr bis zum manuellen Ausschalten des Brandalarms im Erdgeschoss verbleiben müssen. Da dies in der Programmierung nicht klargestellt worden sei, sei ein Programmierungsfehler zu bejahen. Die Notfallsteuerung habe gerade den Zweck, eine Berührung der Fahrstuhlinsassen mit dem Notfall zu vermeiden, so dass sichergestellt werden müsse, dass die Steuerung nicht zum Gegenteil führe und den Aufzug (wieder) in den Notfall hinein steuere. Die hier erfolgte Programmierung der Steuerung genüge daher weder den Anforderungen der DIN EN 81-73, insbes. Ziff. 5.4.2, noch der VDI-Richtlinie 6017. Daraus ergebe sich vielmehr, dass der Aufzug nach Erreichen der Bestimmungshaltestelle für den Brandfall stillgelegt werden müsse und nicht erneut Fahrt aufnehmen dürfe, auch nicht automatisch aufgrund eines erneuten Brandalarms.
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Die Klägerin ist weiter dem seitens der Beklagten geltend gemachten Einwand des Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin entgegengetreten.
13
Eine fehlerhafte Bedienung der Fernwärmeanlage sei nicht erfolgt.
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Etwaige Planungsfehler bei der Errichtung der Fernwärmeanlage (z.B. Fehlen eines Revisionsschachtes etc.) habe nicht ihre Versicherungsnehmerin, sondern die Beklagte selbst zu vertreten, da sie auch mit der Planung beauftragt gewesen sei.
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Der im Rahmen der Gewährleistung unstreitig erfolgte Austausch von zwei Wärmetauschern habe nicht ihrer Versicherungsnehmerin, sondern allenfalls der Beklagten Anlass geben müssen, die Anlage zu überprüfen.
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Darüber hinaus seien der Versicherungsnehmerin auch keine Versäumnisse im Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsmeldung vorzuwerfen. Die erste Meldung eines Wasseraustritts sei am Tag des Schadensfalles um 9.12 Uhr erfolgt. Dabei habe es sich aber nicht um eine Alarmmeldung gehandelt, die eine unmittelbare Reaktion und Sicherungsmaßnahmen erfordert hätte. Eine durchgehende Besetzung der Leitstelle, bei der die Meldung eingehe, sei insoweit nicht notwendig.
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Soweit ihr vorgeworfen werde, den Fahrstuhl nicht sofort gesperrt zu haben, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe der Aufzug aufgrund des Brandalarms gar nicht mehr fahren dürfen und die Versicherungsnehmerin habe nicht damit rechnen müssen, dass eine solche Fahrt noch erfolge.
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Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klage sei am 28.12.2009 eingereicht und der Gerichtskostenvorschuss am 30.12.2009 eingezahlt worden. Auf den Zeitpunkt der Zustellung habe sie keinen Einfluss.
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Die Klägerin hat als Schaden das an die geschädigten Gäste gezahlte Schmerzensgeld sowie Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 368.013,34 € geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und der geltend gemachten Kosten wird auf die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.
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Sie hat insoweit gemeint, die Versicherungsnehmerin habe ihren Gästen aus Vertrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gehaftet. Insoweit sei die Beklagte ihre Erfüllungsgehilfin gewesen bei ihrer Verpflichtung, den Gästen ein verkehrssicheres Hotel zur Verfügung zu stellen.
21
Die Klägerin hat weiter behauptet, dass die Heilbehandlung der Geschädigten noch nicht abgeschlossen sei und die Krankenkassen weitere Ansprüche geltend machten. Dies rechtfertige den Feststellungsantrag.
22
Die Klägerin hat beantragt,
23
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 368.013,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, der I mbH, I-Straße in C2, sämtliche Schäden zu erstatten, die diesen Personen durch die Verletzung der Frau M sowie der Eheleute N am 07.10.2006 im Untergeschoss des Internationalen Kongresscenters E (F), E, entstehen werden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27
Die Streithelfer zu 1), 2) und 3) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
28
Die Beklagte ist einer Schadensersatzpflicht entgegengetreten.
29
Die Verlegung des „Flexwell-Fernheizkabels“ mit der Nenndruckstufe PN 16 und Pressverbindungen sei nicht pflichtwidrig gewesen. Jedenfalls sei diese Ausführung nicht ursächlich für den Heißwasseraustritt im Untergeschoss gewesen. Unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. P vom 18.06.2008 (Bl.96 ff d.A.) hat sie behauptet, dass es zu einem nicht beherrschbaren Druckstoß gekommen sei, der zur Leckage und damit zum Heißwasseraustritt geführt habe. Dieser Druckstoß sei nicht beherrschbar gewesen und zwar weder für eine Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 16 und Pressverbindungen noch für eine Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 25 und Schweißverbindungen. Zu dem Schaden wäre es mithin auch bei einer Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 25 und Schweißverbindungen gekommen. Ursache für den Druckstoß sei voraussichtlich ein fehlerhafter Betrieb der Anlage gewesen.
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Auch die Streithelferinnen zu 1) und 3) haben insoweit geltend gemacht, dass die tatsächlich erfolgte Ausführung ausreichend dimensioniert und nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 16 sei ohne weiteres in der Lage einen Betriebsdruck von 19 bar und weit darüber hinaus zu bewältigen, da Reserven einkalkuliert würden. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten des TÜV Nord (Bl.312 ff d.A.). Zumindest sei die gewählte Ausführung ausweislich des Gutachtens des Dr.-Ing. P nicht schadensursächlich geworden, sondern ein nicht beherrschbarer Druckstoß, dem auch eine Ausführung mit der Nenndruckstufe PN 25 und Schweißverbindungen nicht standgehalten hätte. Für einen solchen Druckstoß spreche auch das Schadensbild, nämlich der Umstand, dass sich die Verbindungsstücke an beiden Seiten gleichzeitig gelöst hätten, sowie der Umstand, dass die Leckage in dem mit geringerem Netzdruck belasteten Rücklauf eingetreten sei.
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Hinsichtlich der Aufzugssteuerung hat die Beklagte geltend gemacht, dass diese vertragsgemäß erfolgt sei und auch kein Verstoß gegen technische Regeln vorliege. Insbesondere seien die Anforderungen der DIN EN 81-73 eingehalten.
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Die Streithelferin zu 2) hat hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
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Sie habe eine Aufzugssteuerung für den Notfall nach einem von ihr von der Beklagten vorgegebenen Brandschutzkonzept zu programmieren gehabt. Nach diesem Konzept habe es – was unstreitig ist – die Vorgabe gegeben, bei Auslösung von Brandalarm in den Obergeschossen und im Untergeschoss eine Notfahrt in das Erdgeschoss zu programmieren und bei einem Brandalarm im Erdgeschoss eine Notfahrt in das Untergeschoss. Dies sei auch DIN-gerecht. Weitere Vorgaben habe es nicht gegeben. Insbesondere habe es nicht die Vorgabe gegeben, dass der Aufzug nach Ausführung einer Notfahrt weitere Brandalarme ignorieren müsse. Dies werde auch von der DIN nicht gefordert. Lediglich der Normalbetrieb habe nach Ausführung einer Notfahrt nicht mehr möglich sein sollen. Dies sei auch so programmiert worden. Die zweite Fahrt in das Untergeschoss sei hier nicht im Wege des Normalbetriebs, sondern aufgrund des zweiten Brandalarms erfolgt. Diese Fahrt sei daher sowohl nach den vertraglichen Vorgaben als auch nach der einschlägigen DIN EN 81-73, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziffern 5.3, 5.4.2, zulässig gewesen. In den meisten Fällen minimiere eine solche zweite Notfahrt auch das Schadensrisiko. Lediglich in dem hier gegebenen atypischen und nicht vorhersehbaren Fall, der überdies gar kein Brandfall und damit nicht Gegenstand der Vertragspflichten gewesen sei, sei dies nicht der Fall. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufzugssteuerung – außer bei einem Notfall im Erdgeschoss – gar nicht die Information erhalte, in welchem Geschoss (Untergeschoss oder eines der Obergeschosse) der Notfall gegeben sei.
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Die Beklagte hat sich ferner unter Bezugnahme auf den Vortrag der Streithelferinnen zu 1) und 3) auf ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin berufen.
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Diese habe bei regelgerechter lückenloser Überwachung der haustechnischen Anlagen den Feuchtigkeitseintritt im Kanal rechtzeitig feststellen und sofort reagieren müssen. Jedenfalls habe sie spätestens auf den Brandalarm unmittelbar durch Sperrung des Aufzugs bis zur Klärung reagieren müssen. Nur weil dies nicht erfolgt sei, sei es zu dem Bersten des Bodens, dem massiven Heißwasseraustritt in das Untergeschoss und mithin zu den erheblichen Verletzungen der Fahrstuhlinsassen gekommen. Hinzu komme, dass auch Revisionsöffnungen im Boden fehlten, die den Schaden hätten mildern können. Schließlich habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Anlage auch fehlerhaft bedient, etwa durch schnelles Öffnen und Schließen von Armaturen, da nur dies den Druckstoß habe verursachen können.
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Die Streithelferin zu 3) hat ferner behauptet, es habe bereits vor dem Schadensereignis aufgrund des Austausches von zwei Wärmetauschern Hinweise auf einen zu hohen Druck in der Anlage gegeben, denen die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe nachgehen müssen. Außerdem hat sie noch verschiedene Planungsmängel der Streithelferin zu 4) behauptet.
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Darüber hinaus hat die Beklagte gemeint, dass eine Haftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber ihren Gästen nicht in Betracht komme. Im Verhältnis zu ihren Gästen habe sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein etwaiges Verschulden der Beklagten nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Die Beklagte sei insoweit nämlich nicht als Erfüllungsgehilfin hinsichtlich der vertraglichen (Beherbergungs-)Pflichten der Versicherungsnehmerin gegenüber ihren Gästen tätig geworden. Die Beklagte sei nur mit der Herstellung des Gebäudes beauftragt worden. Die Verpflichtung der Versicherungsnehmerin gegenüber ihren Gästen habe sich aber nicht auf die Herstellung des Gebäudes erstreckt. Auch seien die Leistungen der Beklagten im Zeitpunkt des Schadenseintritts längst abgeschlossen gewesen. Da die Versicherungsnehmerin der Klägerin mithin nicht zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sei, habe die Klägerin auch nicht regulieren müssen, so dass ein Ersatzanspruch schon aus rechtlichen Gründen nicht bestehe.
38
Eine Haftung der Beklagten gegenüber den Geschädigten komme ebenfalls nicht in Betracht, so dass ein Gesamtschuldverhältnis und damit auch eine Haftung gem. § 426 BGB ausscheide.
39
Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage sei zwar rechtzeitig vor der am 31.12.2009 ablaufenden Verjährungsfrist eingereicht, jedoch nicht alsbald zugestellt worden.
40
Die Beklagte hat schließlich noch die Schadenshöhe und den Umfang der Regulierung bestritten. Auch der Feststellungsantrag sei unschlüssig, da die Geschädigten vollständig abgefunden worden seien.
41
Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C5 vom 27.05.2008 aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 700 Js 7611/07, gem. § 411 a ZPO verwertet.
42
Sodann hat es mit Teilgrund- und Teilurteil der Zahlungsklage dem Grunde nach sowie dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben und insoweit tenoriert, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese aufgrund einer Inanspruchnahme ihrer Versicherungsnehmerin, der I mbH, durch die aufgrund des Unfalls vom 07.10.2006 im Untergeschoss des Internationalen Kongresscenters E geschädigten M sowie den Eheleuten N ausgleichen wird.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch gem. §§ 280 Abs.1, 631 BGB i.V.m. § 86 VVG zustehe. Die Klägerin sei gem. § 86 VVG aktivlegitimiert, soweit sie gegenüber den Geschädigten einen diesen gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zustehenden Schadensersatzanspruch ausgeglichen habe.
44
Der Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte sei insoweit übergegangen. Dieser Anspruch bestehe gem. §§ 280 Abs.1, 631 BGB, weil die Versicherungsnehmerin durch einen Werkmangel den Schadensersatzforderungen der Geschädigten ausgesetzt gewesen sei. Es habe sich insoweit um einen Mangelfolgeschaden gehandelt, so dass eine Fristsetzung entbehrlich sei. Der Mangel des Werks der Beklagten bestehe darin, dass die Aufzugsanlage pflichtwidrig programmiert worden sei. Nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C5 gehe die Kammer davon aus, dass der Aufzug fehlerhaft auf den zweiten Brandalarm im Erdgeschoss reagiert habe. Er habe nach der ersten Notfahrt in das Erdgeschoss keinesfalls mehr in das Untergeschoss fahren dürfen, zumindest dann nicht, wenn die erste Notfahrt durch einen Brandalarm aus dem Untergeschoss veranlasst worden sei. Eine sachgerechte Programmierung müsse – unabhängig von etwaigen DIN-Regelungen – verhindern, dass der Aufzug bei einem zweiten Brandalarm gerade auf die Ebene steuere, aus der der erste Brandalarm gekommen sei. Auch die Kausalität zwischen diesem Mangel und dem Schadenseintritt liege unproblematisch vor. Gem. § 278 BGB hafte die Beklagte für ihre Subunternehmerin, die sich nicht entlastet habe. Ein Mitverschulden liege nicht vor. Unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten des Hotelpersonals scheide ein Mitverschulden schon deshalb aus, weil eine etwaig durch die Versicherungsnehmerin verletzte Pflicht nicht den Zweck habe, Schäden, die durch eine nicht fachgerechte Notfallprogrammierung entstehen könnten, zu verhindern.
45
Der Versicherungsnehmerin sei ein Schaden entstanden, weil sie den Geschädigten gem. § 280 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig gewesen sei. Im Rahmen des Beherbergungsvertrages träfen sie auch Schutzpflichten, zu denen auch eine sachgerechte Notfallprogrammierung der Aufzugssteuerung gehöre. Die Verletzung dieser Schutzpflicht, die kausal zu den Verletzungen der Geschädigten geführt habe, habe die Versicherungsnehmerin zu vertreten. Sie hafte insoweit gem. § 278 BGB für das Verschulden der Beklagten, die sich ihrerseits das Verschulden ihrer Subunternehmerin zurechnen lassen müsse.
46
Verjährung liege nicht vor, da die Klage noch vor Ende der dreijährigen Verjährungsfrist eingereicht und noch alsbald, nämlich am 25.01.2010, zugestellt worden sei.
47
Der Feststellungsantrag sei begründet, soweit den Geschädigten die Schäden aufgrund der am 07.10.2006 eingetretenen Verletzungen tatsächlich ausgeglichen werden. Ein weitergehender Feststellungsanspruch bestehe nicht.
48
Hiergegen haben die Beklagte und die Streithelferin zu 2), die Fa. P2 GmbH & Co.OHG, Berufung eingelegt.
49
Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) beanstanden, dass ein Grundurteil nicht habe ergehen dürfen, da noch keine Entscheidungsreife im bejahenden Sinne vorgelegen habe. Auch der Feststellungstenor sei zu weit gefasst, da danach nicht klargestellt sei, dass nur diejenigen Leistungen zu ersetzen seien, die die Klägerin aufgrund ihrer versicherungsvertraglichen Verpflichtungen auszugleichen habe.
50
Hinsichtlich der Verfahrensweise monieren die Beklagte und die Streithelferin zu 2), dass das Landgericht lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C5 verwertet habe. Es habe daher keine sachverständige Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Streithelferin zu 2) stattfinden können. Auch sei der Sachverständige Dr.-Ing. C5 aufgrund der Vorgaben der Staatsanwaltschaft Dresden von Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die im hiesigen Verfahren streitig seien. Tatsächlich liege hier kein Mangel der Aufzugsprogrammierung vor, vielmehr sei die Programmierung entsprechend den Regeln der Technik, insbesondere der einschlägigen DIN EN 81-73 und der VDI 6017 erfolgt. Danach dürfe der Aufzug nach einer Notfahrt nur für den Normalbetrieb nicht mehr zur Verfügung stehen. Diesen Anforderungen habe die Programmierung genügt. Insoweit habe das Landgericht weiter aufklären müssen durch Zeugeneinvernahme zum Geschehensablauf und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
51
Ferner liege kein Verschulden der Beklagten vor. Auch sei die Beklagte nicht Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin im Hinblick auf ihre Gäste. Eine Zurechnung etwaigen Verschuldens über § 278 BGB komme insoweit nicht in Betracht. Das Landgericht habe sich nicht mit den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Beklagten und der Streithelfer auseinandergesetzt.
52
Schließlich habe sich das Landgericht auch nicht hinreichend mit dem Einwand des Mitverschuldens auseinandergesetzt. Die Auffassung, etwaige Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin seien ohne Belang, weil die Programmierung unabhängig vom Verhalten Dritter derartige Schadensereignisse verhindern solle, sei nicht haltbar. Hier liege ein Mitverschulden darin, dass die Fernwärmeanlage fehlerhaft bedient und nicht richtig überwacht worden sei. Außerdem habe die Versicherungsnehmerin nach dem Brandalarm nicht richtig reagiert.
53
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ihren erstinstanzlichen Vortrag.
54
Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) beantragen,
55
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
56
Die Klägerin beantragt,
57
die Berufung zurückzuweisen.
58
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
59
das angefochtene Urteil in Bezug auf den Feststellungstenor abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, der I mbH, I-Straße in C2, sämtliche Schäden zu erstatten, die diesen Personen durch die Verletzung der Frau M sowie der Eheleute N am 07.10.2006 im Untergeschoss des Internationalen Kongresscenters E (F), E entstanden sind bzw. entstehen werden.
60
Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) beantragen,
61
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
62
Die Klägerin meint, dass sie auch Feststellung verlangen könne, dass die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin als weiterer Person zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet sei. Sie habe als zur Regulierung verpflichteter Versicherer ein rechtliches Interesse daran, so dass dies zulässig sei.
63
Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
64
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
65
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Dr.-Ing. C5 und Dr.-Ing. P.
66
Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 25.10.2011 Bezug genommen.
II.
67
Die zulässige Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 2) ist unbegründet. Auf die zulässige Anschlussberufung der Klägerin war der Feststellungstenor des landgerichtlichen Urteils, wie beantragt, abzuändern.
68
1. Das Landgericht hat prozessual zutreffend über die Zahlungsklage durch Teilgrundurteil und über den Feststellungsantrag durch Teilendurteil entschieden.
69
Gemäß § 304 Abs.1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und der Streit über den Grund entscheidungsreif ist. Das ist bezüglich der Zahlungsklage zu bejahen. Die Parteien streiten hier sowohl über eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach als auch über die Höhe eines im Falle der Haftung bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin. Der Streit über den Grund ist auch in der Weise entscheidungsreif, dass eine Haftung der Beklagten zu bejahen ist. Demgegenüber muss über die Höhe des zu zahlenden Betrages noch Beweis erhoben werden. Das Landgericht hat daher zu Recht ein Teilgrundurteil erlassen und der Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach stattgegeben. Ferner hat es prozessual zutreffend durch Teilendurteil über den Feststellungsantrag entschieden, da insoweit ebenfalls Entscheidungsreife besteht.
70
2. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus gem. § 86 VVG bzw. § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB – oder bei Vereinbarung der VOB/B im Vertragsverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten gem. § 13 Nr.7 VOB/B – zu.
71
Die Klägerin ist als Betriebshaftpflichtversicherer der I mbH gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) berechtigt, den vorliegenden Zahlungsanspruch geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Zwischen den Parteien ist – was im Senatstermin vom 25.10.2011 klargestellt wurde – unstreitig, dass die Klägerin Regulierungsleistungen aufgrund des Schadensereignisses vom 07.10.2006 erbracht hat. Streitig ist lediglich, in welchem Umfang sie erbracht wurden bzw. in welchem Umfang sie erforderlich waren. Soweit die Klägerin den Schaden zu Recht reguliert hat, ist ein Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte daher auf sie übergegangen.
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Der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB – oder, sofern im Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten die VOB/B vereinbart worden sein sollte, gem. § 13 Nr.7 VOB/B.
73
a. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten ist ein Werkvertrag, nämlich ein Generalübernehmervertrag über dem Umbau des historischen Gebäudes „F“ in E zu einem Internationalen Kongresscenter, zustande gekommen. Da der Vertrag nach den Ausführungen im Termin nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, ist gem. Art.229 § 5 EGBGB neues Schuldrecht anwendbar, wobei der Senat ergänzend darauf hinweist, dass eine Beurteilung nach altem Schuldrecht in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
74
b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Werk der Beklagten mangelhaft war.
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Dabei kann dahinstehen, inwieweit vorliegend (auch) ein kausal zum Schadensereignis führender Mangel der Fernwärmeanlage gegeben war. Denn es kann in jedem Fall ein Mangel der Programmierung der Aufzugssteuerung bejaht werden, der für den Schadensfall vom 07.10.2006 (mit-)ursächlich war.
76
Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. C5, der sein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Dresden (Az.: 700 Js 7611/07) eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten vom 27.05.2008 im Senatstermin gut nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend erläutert hat.
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Danach war die Aufzugssteuerung für den Brandfall nicht sach- und fachgerecht programmiert und entsprach nicht den im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Regeln der Technik, insbesondere nicht der DIN EN 81-73 aus Mai 2005 und der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie vom 18.03.2005. Der Sachverständige hat insoweit klar festgestellt, dass die zweite Notfahrt vom Erdgeschoss in das Untergeschoss aufgrund des zweiten Brandalarms unzulässig gewesen sei. Der Aufzug habe vielmehr nach der ersten Notfahrt vom Untergeschoss in das Erdgeschoss aufgrund des ersten Brandalarms mit offenen Türen stehenbleiben und sich keinesfalls mehr in Bewegung setzen dürfen. Da die Programmierung der Aufzugssteuerung dies nicht sichergestellt habe, sei sie nicht sach- und fachgerecht.
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Der Grund für das Erfordernis, dass der Aufzug nach der ersten Notfahrt dauerhaft stehenbleiben müsse, liege – so der Sachverständige – darin, dass bei Ausbruch eines Brandes erhebliche Gefahren für Fahrstuhlinsassen bestünden. Der Aufzugsschacht wirke im Brandfall praktisch wie ein Kamin und mit jeder Minute werde das Risiko größer, dass ein Aufzug infolge des Brandes ausfalle. Hinzu komme, dass die Türen eines Aufzugs nicht rauchdicht sein könnten, da sie sich bewegen müssten. Es sei daher von enormer Wichtigkeit, Fahrstuhlinsassen möglichst schnell und sicher aus einem Aufzug herauszubekommen. Ein weiterer wesentlicher Grund sei, dass sich die Feuerwehr nach ihrem Eintreffen vor Ort unmittelbar vergewissern müsse, ob die Aufzüge mit offenen Türen an der vorgesehenen Bestimmungshaltestelle stehen. Sei dies nicht der Fall, müsse die Feuerwehr davon ausgehen, dass die Aufzüge stecken geblieben seien und sich möglicherweise noch Leute darin befinden. Damit würden Kräfte der Feuerwehr zur Rettung dieser Leute gebunden. Angesichts dieser Umstände dürften die Aufzüge nur eine Notfahrt zur Bestimmungshaltestelle unternehmen, um den Fahrstuhlinsassen dort so schnell wie möglich das Aussteigen zu ermöglichen und um eine zügige Überprüfung durch die Feuerwehr zu gewährleisten. Eine nach der ersten Notfahrt erfolgende Fahrt – egal ob im Normalbetrieb oder als zweite Notfahrt – sei mithin zu gefährlich. Etwas anderes gelte nur für Spezialaufzüge, die die Feuerwehr für Evakuierungsfahrten nutze. Um einen solchen Aufzug habe es sich hier jedoch nicht gehandelt.
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Bereits vor diesem Hintergrund ist die Programmierung der Aufzugssteuerung für den Brandfall als nicht sach- und fachgerecht anzusehen. Aufgrund der von dem Sachverständigen im Einzelnen geschilderten erheblichen Gefahren für alle Beteiligten, die in den Fachkreisen auch bekannt sind, wäre seitens der Beklagten bzw. der Streithelferin zu 2) sicherzustellen gewesen, dass der Aufzug nach der ersten Notfahrt keine erneute Notfahrt aufgrund eines weiteren Brandsignals unternimmt.
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Ungeachtet dessen liegt aber auch ein Verstoß gegen die anerkannten normierten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme vor. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass das einschlägige Regelwerk bezüglich der Aufzüge ebenfalls vor dem oben geschilderten Hintergrund zu beurteilen ist. Ziel des Regelwerks sei es insbesondere gewesen, Menschen möglichst schnell und sicher das Verlassen der Aufzüge zu ermöglichen. Dies sei bei der Auslegung der maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen, so dass die zweite Notfahrt auch danach unzulässig sei. Dem folgt der Senat.
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Vorliegend ist zunächst – worüber zwischen den Parteien auch Einvernehmen besteht – die DIN EN 81-73 aus Mai 2005 einschlägig, da es sich nicht um einen Aufzug handelte, der im Brandfall noch benutzt werden sollte (also kein sog. Feuerwehraufzug). Ziff. 5.3 der DIN EN 81-73 besagt, dass der Fahrkorb im Brandfall bei Erreichen der Bestimmungshaltestelle mit offenen Türen stehenbleiben muss und für den Normalbetrieb nicht mehr zur Verfügung stehen darf. Hier stand der Aufzug – was unstreitig ist – für den Normalbetrieb nicht mehr zur Verfügung, d.h. er setzte sich nicht mehr durch Betätigung der Stockwerktasten in Bewegung. Ein ausdrückliches Verbot einer zweiten (automatischen) Notfahrt aufgrund eines weiteren Brandalarms enthält die Vorschrift in Ziff. 5.3 demgegenüber nicht. Allerdings kann aus ihr auch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine solche zweite Notfahrt zulässig ist.
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Vielmehr ist insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, weiter Ziff. 5.4.2 der DIN EN 81-73 zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regelt komplexere Lösungen mit mehreren Bestimmungshaltestellen bei Vorhandensein eines automatischen Branderkennungssystems, mithin eine sog. dynamische Brandfallsteuerung. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist eröffnet, da nach der hier gegebenen Aufzugssteuerung eine Hauptbestimmungshaltestelle im Erdgeschoss und bei Brandalarm auf Höhe der Hauptbestimmungshaltestelle eine alternative Bestimmungshaltestelle im Untergeschoss vorgesehen war. Ziff. 5.4.2 bestimmt insoweit:
„Wird ein Brand durch das automatische Branderkennungssystem auf Höhe der Hauptbestimmungshaltestelle erkannt, muss der Aufzug ein weiteres elektrisches Signal erhalten, um den Fahrkorb in die alternative Bestimmungshaltestelle(n) zu senden.
ANMERKUNG Sobald der Aufzug ein Signal zum Fahren zur Bestimmungshaltestelle erhalten hat, muss er diesen Vorgang unter Missachtung weiterer vom Branderkennungssystem eintreffender Signale ausführen, mit Ausnahme des in 5.3.7 beschriebenen Rückstellungssignals.“
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Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung, insbesondere aus der Anmerkung, lässt sich der Schluss ziehen, dass ein zweiter Brandalarm nicht zu einer erneuten Notfahrt führen darf. Der Aufzug soll danach bei Brandalarm vielmehr nur zu der vorgesehenen Bestimmungshaltestelle fahren und diesen Vorgang unter Missachtung weiterer vom Branderkennungssystem eintreffender Signale ausführen. Ziff. 5.4.2 der DIN EN 81-73 macht damit deutlich, dass bei Brandalarm nur das erste Signal entscheidend sein und die hierdurch ausgelöste Notfahrt ausgeführt werden soll. Daraus lässt sich ferner schließen, dass auch nachfolgende Signale des Branderkennungssystems zu missachten sind, wenn die erste Notfahrt ausgeführt ist. Diese Auslegung wird zum einen bestätigt durch das Flussdiagramm in Anhang A zur DIN EN 81-73. Dort wird nämlich ausdrücklich aufgeführt, dass bei Aufzügen, bei denen es sich nicht um sog. Feuerwehraufzüge handelt, im Brandfall verhindert werden soll, dass sie mehr als eine Fahrt zu einer Bestimmungshaltestelle durchführen. Zum anderen korrespondiert diese Auslegung mit dem vom Sachverständigen überzeugend erläuterten Sinn und Zweck des Regelwerks, der in der DIN EN 81-73 auch ausdrücklich formuliert ist. Berücksichtigt man mithin den Sinn und Zweck der DIN EN 81-73, zum einen das Risiko des Einschließens von Fahrstuhlinsassen sowie deren Risiko, durch Feuer und Rauch im Aufzug zu Schaden zu kommen, zu reduzieren, und zum anderen der Feuerwehr klar zu zeigen, dass sich keine eingeschlossenen Personen in den Aufzügen befinden, wird deutlich, dass Ziff. 5.3 und 5.4.2 nur in der Weise ausgelegt werden können, dass ein Aufzug nach einer Notfahrt aufgrund eines Brandalarms endgültig stillgesetzt werden muss und nicht aufgrund eines weiteren Brandalarms eine zweite Notfahrt ausführen darf. Denn ein erneute Fahrt im Brandfall birgt stets ein viel zu hohes Risiko und würde dem Sinn und Zweck des Regelwerks daher zuwiderlaufen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter klargestellt, dass diese Auslegung der DIN EN 81-73 auch für Fachleute auf dem Gebiet der Aufzugssteuerung eindeutig sei.
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Da durch die Programmierung der Aufzugssteuerung nicht sichergestellt war, dass eine weitere Notfahrt unterblieb, liegt mithin ein Verstoß gegen die DIN EN 81-73 vor.
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Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen die Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie vom 18.03.2005 vor. Nach Ziff. 9.3 dieses Regelwerks war das E Hotel mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch eine automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Ziff. 9.3 bestimmt insoweit weiter, dass die Brandfallsteuerung sicherstellen muss, dass die Aufzüge das Erdgeschoss (Eingangsgeschoss) oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss, unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Legt man die Vorschrift unter Berücksichtigung des bereits geschilderten Sinnes und Zweckes aus, bedeutet „außer Betrieb gehen“, dass auch weitere Notfahrten aufgrund weiterer Brandmeldesignale unzulässig sind. Die Programmierung der Aufzugssteuerung entsprach folglich auch nicht den Anforderungen der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie.
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Soweit die Streithelferin geltend macht, dass die Aufzugssteuerung von der Brandmeldeanlage nur die Information bekommen habe, ob der Brandherd im Erdgeschoss oder nicht im Erdgeschoss sei, nicht aber weitergehende Informationen darüber, in welchen Geschossen genau er liege, ist dies unerheblich. Denn der Mangel der Programmierung der Aufzugssteuerung liegt hier darin, dass es überhaupt zu einer weiteren Fahrt kommen konnte. Sofern ein Aufzug – entsprechend den Regeln der Technik – nach der ersten Notfahrt in der richtigen Bestimmungshaltestelle stehen bleibt, bedarf es keiner weitergehenden Informationen. Insoweit genügt die Information, ob der Brandherd im Erdgeschoss oder nicht im Erdgeschoss liegt, um die richtige Bestimmungshaltestelle anzusteuern. Ungeachtet dessen weist der Senat allerdings darauf hin, dass – bei angenommener Zulässigkeit weiterer Fahrten – sicherzustellen gewesen wäre, dass diese nicht in den Brandherd hineinführen. Sofern hierzu weitere Informationen erforderlich waren, wäre ggf. hierauf hinzuwirken gewesen.
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Soweit die Streithelferin zu 2) weiter einwendet, dass die Hauptangriffsstelle der Feuerwehr das Untergeschoss und vor diesem Hintergrund die zweite Notfahrt sinnvoll gewesen sei, greift auch dies nicht durch. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, dass das Risiko einer zweiten Fahrt auch vor diesem Hintergrund zu groß sei, so dass sich an der Auslegung des technischen Regelwerks nichts ändere. Abgesehen davon ist das Erdgeschoss in Übereinstimmung mit der Feuerwehr als Hauptbestimmungshaltestelle gewählt worden.
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Die Aufzugsteuerung war mithin nicht sach- und fachgerecht programmiert und entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik, da sie eine weitere Fahrt aufgrund eines weiteren Brandalarms nicht verhinderte. Das Werk der Beklagten war daher zumindest hinsichtlich der Programmierung der Aufzugssteuerung mangelhaft.
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c. Der Werkmangel ist von der Beklagten zu vertreten. Sie muss sich insoweit das Verschulden der Streithelferin zu 2), das gem. § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet wird, gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten als Generalunternehmerin der Streithelferin zu 2) bedient hat.
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d. Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches bedurfte es vorliegend keiner vorherigen Fristsetzung, da ein Mangelfolgeschaden geltend gemacht wird, der durch Nacherfüllung nicht mehr zu beseitigen gewesen wäre.
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e. Der Mangel der Aufzugssteuerung war auch (mit-)ursächlich für das eingetretene Schadensereignis, weil ohne die unzulässige zweite Fahrt die Gäste der Versicherungsnehmerin nicht in das Untergeschoss und damit nicht in den Gefahrenbereich gelangt wären.
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Der Umstand, dass Personen durch einen solchen Vorgang zu Schaden kommen, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, so dass eine Zurechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz zu bejahen ist. Schließlich fällt der Schaden auch in den Schutzbereich der verletzten Normen, auch wenn es sich vorliegend nicht um einen Brandfall, sondern um einen Austritt von heißem Wasser handelte. Sinn und Zweck des hier einschlägigen Regelwerks ist es, den Fahrstuhlinsassen nach einer Notfahrt ein möglichst schnelles Verlassen des Aufzugs zu ermöglichen und den Aufzug sodann dauerhaft stillzusetzen, weil jede weitere Fahrt ein zu hohes Risiko birgt. Dieses Risiko durch eine zweite Fahrt hat sich hier auch verwirklicht. Der Umstand, dass das hier einschlägige Regelwerk zum Schutz vor Brandgefahren erlassen worden ist und mithin Risiken, wie ein Steckenbleiben mit dem Aufzug sowie Gefahren durch Rauch und Feuer, im Fokus der Normgeber standen, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Die für Brandgefahren konkretisierten Pflichten stellen allgemeine Verkehrssicherungspflichten des Aufzugbetreibers dar, die der Hersteller zu berücksichtigen hat. Wenn – wie hier – durch einen vergleichbaren Gefahrenherd das automatische Branderkennungssystem und damit eine Notfahrt in Gang gesetzt wird, muss der Aufzug wie im o.g. Regelwerk vorgesehen reagieren. Wäre dies erfolgt, wäre es nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Dieses steht daher nicht nur in einem zufälligen Zusammenhang zu der durch die fehlerhafte Aufzugssteuerung geschaffenen Gefahrenlage.
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Inwieweit noch weitere Mängel für das Schadensereignis (mit-)ursächlich waren, kann hier dahinstehen. Denn die eventuell weiter in Betracht kommenden Mängel an der Fernwärmeanlage betreffen ebenfalls das Werk der Beklagten als Generalunternehmerin. Welche weiteren Mängel insoweit zu bejahen sind und wie die Verantwortlichkeiten für das Schadensereignis im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Streithelfern sowie zwischen den Streithelfern untereinander aufzuteilen sind, ist für den hiesigen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
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f. Die Klägerin kann mithin aus übergegangenem Recht den ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund des Schadensfalles vom 07.10.2006 entstandenen Schaden geltend machen.
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Hier sind Schäden entstanden, weil die Gäste der Versicherungsnehmerin aufgrund des Vorfalles vom 07.10.2006 erhebliche Verletzungen erlitten haben. Die Versicherungsnehmerin war ihren Gästen insoweit auch gem. §§ 536 a Abs.1 1.Fall, 253 Abs.2 BGB verpflichtet, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten.
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Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und den hier betroffenen Gästen ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, dessen Schwerpunkt mietrechtlicher Natur ist, verbunden mit dienst- und werkvertraglichen Elementen. Da der Schwerpunkt auf der Miete liegt, sind grundsätzlich §§ 535 ff BGB anwendbar (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10.Aufl., vor § 535 Rn.133).
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Nach § 536 a Abs.1 1. Fall, § 253 Abs.2 BGB kann ein Mieter Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden ist. Das ist hier zu bejahen. Ein Mangel der Mietsache hat vorgelegen, da das Hotel aufgrund der fehlerhaften Aufzugssteuerung nicht den geschuldeten verkehrssicheren Zustand aufgewiesen hat. Insoweit ist auch nicht nur auf den Zustand des den Gästen zugewiesenen Hotelzimmers selbst abzustellen, da das gesamte Hotel, insbesondere auch der Aufzug, den Gästen zur Nutzung zur Verfügung stand. Daher musste der Aufzug ebenfalls verkehrssicher sein. Der hier in Rede stehende Mangel bestand auch von Anfang an, nämlich bereits seit Inbetriebnahme. Entscheidend hierfür ist nur, ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag, er muss seine schädigende Wirkung noch nicht gezeigt haben. Es ist somit ausreichend, dass – wie hier – bei Vertragsschluss die Gefahrenquelle vorhanden war (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 536 a Rn.7). Folglich traf die Versicherungsnehmerin der Klägerin hier als Vermieterin eine Garantiehaftung. Ein Verschulden und mithin eine Zurechnung eines Verschuldens des Bauunternehmers über § 278 BGB im Verhältnis der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu ihren Gästen ist insoweit nicht erforderlich.
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g. Der danach dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB bzw. § 13 Nr.7 VOB/B ist nicht gem. § 254 Abs.1 BGB zu kürzen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für ein von der Beklagten zu beweisendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin bestehen.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. P im Senatstermin, kann nicht mehr festgestellt werden, wie es zu dem Druckstoß, der nach seinem Gutachten die Leckage der Leitung verursacht hat, gekommen ist. Es gebe verschiedene theoretische Möglichkeiten, konkrete Hinweise auf eine bestimmte Ursache lägen jedoch nicht vor. Es könne insbesondere auch nicht mehr festgestellt werden, ob dem Vorfall überhaupt eine manuelle Handlung zugrunde gelegen habe, der Druckstoß könne vielmehr auch Folge eines Automatikprozesses gewesen sein. Man bewege sich hier im Bereich der Spekulation. Nach diesen Angaben bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen – zurechenbaren – Bedienungsfehler der Fernwärmeanlage durch einen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der eventuell einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnte.
100
Soweit die Beklagte ein Mitverschulden darin sieht, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht bereits nach der ersten Meldung des Feuchtesensors, spätestens nach dem ersten Brandalarm eine Sperrung der Aufzüge angeordnet habe, folgt der Senat dem nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei der Meldung des Feuchtesensors, der auf Feuchtigkeit in einem verschlossenen Kanal hinwies, um eine Alarmmeldung handelte, die unmittelbare (Eil-)Maßnahmen erforderte. Jedenfalls gab die Meldung des Feuchtesensors keinen Anlass, aus Sicherheitsgründen unmittelbar eine Sperrung der Aufzüge anzuordnen, um einen Schadensfall wie den Vorliegenden zu verhindern. Soweit die Beklagte auf die Erforderlichkeit anderer Maßnahmen hinweist, wie etwa die Beauftragung eines Technikers mit der Überprüfung, hätten diese jedenfalls nicht den Zweck gehabt, einen Schaden wie den Vorliegenden zu verhindern. Auch der nachfolgende Brandalarm gab keinen Anlass, eine Sperrung der Aufzüge gesondert anzuordnen. Denn die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin mussten nicht damit rechnen, dass sich ein Aufzug, der aufgrund der vorhandenen Brandfallsteuerung nach dem ersten Brandalarm außer Betrieb gegangen war, automatisch wieder in Bewegung setzt und geradezu in den Gefahrenherd hinein steuert. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass die Programmierung der Aufzugssteuerung für den Brandfall ordnungsgemäß funktioniert, der Aufzug mithin außer Betrieb bleiben würde, so dass eine gesonderte Sperrung nicht notwendig sein würde.
101
Andere Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sind etwaige (von den Streithelfern angeführte) weitere Mängel des Objekts, die den Schadensverlauf möglicherweise begünstigt haben, nicht der Versicherungsnehmerin der Klägerin zuzurechnen.
102
h. Verjährung liegt ebenfalls nicht vor. Der Anspruch gem. §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB verjährt gem. § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB in 5 Jahren ab Abnahme, die Verjährungsfrist nach der VOB/B beträgt 4 Jahre. Die am 28.12.2009 eingereichte und am 25.01.2010 – alsbald – zugestellte Klage hat mithin – ungeachtet der Frage, wann genau die Abnahme im Jahr 2006 erfolgt ist – die Verjährung in jedem Fall rechtzeitig gehemmt.
103
Da der Klägerin mithin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB oder gem. § 13 Nr.7 VOB/B gegen die Beklagte zusteht, der auch nicht gem. § 254 Abs.1 BGB wegen Mitverschuldens zu kürzen ist, hat das Landgericht der Zahlungsklage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben.
104
3. Die Anschlussberufung ist begründet. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist in der beantragten Form zulässig und begründet.
105
Die Klägerin hat ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, dass die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden, die ihrer Versicherungsnehmerin aus dem Schadensereignis vom 07.10.2006 entstanden sind und noch entstehen und die deshalb aufgrund des Versicherungsvertrages von ihr zu regulieren sind, festgestellt wird. In dieser Weise versteht der Senat auch den Antrag der Klägerin. An einer solchen Feststellung hat die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse, weil diese Feststellung zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist. Die Klägerin ist nämlich ihrer Versicherungsnehmerin zur Regulierung verpflichtet. Sofern sie künftig noch Schäden aus dem Schadensfall vom 07.10.2006 zugunsten ihrer Versicherungsnehmerin reguliert, gehen deren Ansprüche gegen die Beklagte dann insoweit auf sie über und können von ihr gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Die Klägerin ist nicht gehalten, diesen Anspruchsübergang abzuwarten. Sie kann vielmehr bereits jetzt die Feststellung der Ersatzpflicht verlangen, um nicht Gefahr zu laufen, dass derartige Ansprüche verjähren oder nicht mehr beweisbar sind. Da weitere Schäden angesichts der Art der Verletzungen nicht ausgeschlossen sind, kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden.
106
Dabei versteht es sich von selbst, dass nur solche Schäden von dem Feststellungstenor erfasst sind, die von der Klägerin berechtigterweise reguliert werden. Einer ausdrücklichen Klarstellung bedarf es dabei im Tenor nicht. Dies ist vielmehr ohne weiteres in einem etwaigen Nachverfahren zu prüfen.
107
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. zur Haftung der Beklagten Bezug genommen werden.
108
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.