OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2018 – 3 U 143/17
1. Der Anbieter eines zulagenfähigen Altersvorsorgevertrages, der die Anlage weder vertrieben noch den Anleger beraten hat, kann von einer nachvertraglichen Pflichtverletzung nicht auf Rückabwicklung in Anspruch genommen werden, wenn die Zulageberechtigung nicht besteht.
2. In einem solchen Fall besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der nicht gewährten Zulage als entgangener Gewinn.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-30 O 115/16 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 26.946,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 (Bl. 151ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2018 (Bl. 166ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 10.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az.: 2-30 O 115/16 zu verurteilen, den Altersvorsorgevertrag über die A-Bonusrente aufzulösen, die geleisteten Beiträge in einer Gesamthöhe von € 20.565,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 aus € 1.575,00 und aus jeweils € 2.110,00 zum 30.06. der Jahre 2008 bis 2015 an den Kläger zurückzuzahlen, die entgangenen Grundzulagen seit 2007 bis 2015 in einer Gesamthöhe von € 6.381,00 an den Kläger zu zahlen und an den Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.141,90 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 26.02.2018 (Bl. 151ff. d.A.) verwiesen.
Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 16.03.2018 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.
Entgegen seiner Auffassung vermag aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen die behauptete nachvertragliche Pflichtverletzung das mit der Auflösung des streitgegenständlichen Vertrags begehrte negative Interesse nicht zu ersetzen. Die nunmehr genannte Kündigungsmöglichkeit vermag den streitgegenständlichen Anspruch nicht zu rechtfertigen, zumal der Kläger noch nicht einmal dargelegt hat, zu welchem Zeitpunkt er gekündigt hätte und nach welchen Vorschriften eine Kündigung möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall ist die Berechnung eines Schadens schon vom Vortrag des Klägers her nicht möglich.
Auch der Vergleich mit dem späteren Wegfall der Zulagenberechtigung hinkt. Denn in einem solchen Fall kann ohnehin kein adäquat kausaler Schaden entstehen, da der Fortbestand der Zulagenberechtigung in der Risikosphäre des Anlegers, liegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann allein seine Vorstellung, zulagenberechtigt zu sein, keinen Schaden begründen, wenn er unstreitig objektiv nicht zulagenberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag des Klägers. Dem zugleich gestellten Antrag auf Auflösung kommt kein eigenständiges Gewicht zu.
—
Vorausgegangen ist unter dem 26.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2017 (2-30 O 115/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vor- und nachvertraglicher Pflichtverletzungen auf Rückabwicklung einer A-Bonusrente in Anspruch.
Der Kläger unterzeichnete am 13.06.2007 einen Vertrag (Anlage 1, Bl. 9 d.A.) mit der Beklagten über eine sogenannte A-Bonusrente. Bei dieser A-Bonusrente handelt es sich um ein durch staatliche Zulagen förderungsfähiges Altersvorsorgemodell. Der Unterzeichnung ging eine Beratung des Klägers durch Herrn B, einem Mitarbeiter der Sparkasse Stadt1, in den Räumlichkeiten der Sparkasse Stadt1 voraus. Der Kläger beantragte für sich als mittelbar Zulageberechtigter Altersvorsorgezulagen ab dem Jahr 2007. Für diese Zulagen wäre es erforderlich gewesen, dass seine Ehefrau ebenfalls einen Altersvorsorgevertrag unterhält, was jedoch nicht der Fall ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages nebst Nutzungsersatz und entgangenem Gewinn in Höhe der entgangenen Zulagen verlangen. Die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass keine Zulagenberechtigung bestehe. Herr B habe bei der Beklagten angerufen und dort wegen der staatlichen Zulagenberechtigung des Klägers nachgefragt und dabei die nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständigkeit des Klägers und die beamtenrechtliche Versorgung seiner Ehefrau genannt. Im Anschluss daran habe Herr B gesagt, dass der Kläger über seine Ehefrau mittelbar zulageberechtigt sei. Die Beklagte müsse sich dieses Beratungsverschulden zurechnen lassen. Darüber hinaus habe die Beklagte während der Vertragslaufzeit Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie durch die unstreitigen mehrfachen Nachfragen nach fehlenden Angaben suggeriert habe, dass grundsätzlich eine Zulagenberechtigung des Klägers bestehe.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beratung sei durch den Zeugen B und damit durch die Sparkasse Stadt1 erfolgt, was der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Jedenfalls sei ein adäquat-kausaler Schaden aufgrund der angeblichen Pflichtverletzungen nicht entstanden. Die Beklagte hat sich zudem auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit Urteil vom 10.07.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte habe. Vor Vertragsschluss habe keine Beratungspflicht der Beklagten existiert, da lediglich ein Beratungsvertrag mit der Sparkasse Stadt1 und nicht mit der Beklagten zustande gekommen sei. Ob Herr B im Rahmen des Beratungsgesprächs mit der Beklagten telefoniert habe, könne dahinstehen, da auch dadurch ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen des Telefonats darüber informiert worden sei, dass die Ehefrau des Klägers keinen eigenen Altersvorsorgevertrag unterhalte. Die Beklagte habe sich auf eine richtige Beratung durch die Bank hinsichtlich der mittelbaren Zulagenberechtigung verlassen können. Auch aus dem Verhalten der Beklagten während der Vertragslaufzeit ergebe sich der begehrte Schadensersatzanspruch nicht. Zwar bestünden in bestimmtem Umfang Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten der Beklagten. In den vom Kläger vorgelegten Anlagen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der Beklagten suggeriert worden sei, dass grundsätzlich eine Zulagenberechtigung bestehe. Aus den Schreiben sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass nur dann eine Zulagenberechtigung für ihn bestehe, wenn auch seine Ehefrau einen entsprechenden Vertrag unterhalte. Seitens der Beklagten habe lediglich eine Pflicht zu einer solchen Nachfrage bestanden. Mangels Beratungsvertrages habe jedoch eine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten nicht bestanden. Dies würde die Nebenpflichten der Beklagten überspannen.
Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass nur dann eine Zulagenberechtigung für ihn bestehe, wenn auch seine Ehefrau einen entsprechenden Vertrag unterhalte, sei in diesem Zusammenhang fraglich, weshalb auf die zahlreichen schriftlichen wie auch telefonischen Mitteilungen der Sozialversicherungsnummer der Ehefrau der Klägerin keine Reaktion der Beklagten der Gestalt erfolgt sei, dass die wiederholte Mitteilung über die Sozialversicherungsnummer der Ehefrau des Klägers als nicht weiterführend bezeichnet worden sei, weil die fehlende eigene Zulagennummer in Ermangelung eines eigenen Altersvorsorgevertrages der Ehefrau der Klägerin einer Zulagenerteilung entgegenstehe. Vielmehr sei darauf verwiesen worden, das entsprechende Formular zu verwenden, um das Hindernis bei der Antragsbearbeitung durch die zentrale Zulagenstelle zu beheben. Aus einem Wissensvorsprung der Beklagten über die fehlende Zulagenberechtigung erwachse eine gesteigerte Aufklärungspflicht. Der Kläger hätte vorliegend jährlich über die Nichterteilung der jeweiligen Zulagen für das betreffende Jahr der Antragsstellung mangels Anspruchsentstehung aufgeklärt werden müssen. Zudem sei der Beklagten auch eine Dauerzulageantragsbevollmächtigung erteilt worden. Noch mit Schreiben der Beklagten vom 01.12.2015 sei weiterhin die fehlende Angabe der Sozialversicherungsnummer der Ehefrau des Klägers als Grund für die bisher nicht erfolgte Zulagenerteilung genannt worden. Erst aufgrund der Beratung durch seine Prozessbevollmächtigte am 03.08.2015 habe eruiert werden können, dass eine Zulagenberechtigung nicht bestehe. Angesichts dieser jährlich sich wiederholenden Verpflichtung beginne die Verjährung für jedes einzelne Jahr der Zulagenberechtigung erneut zu laufen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 10.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az.: 2-30 O 115/16 zu verurteilen, den Altersvorsorgevertrag über die A-Bonusrente aufzulösen, die geleisteten Beiträge in einer Gesamthöhe von € 20.565,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 aus € 1.575,00 und aus jeweils € 2.110,00 zum 30.06. der Jahre 2008 bis 2015 an den Kläger zurückzuzahlen, die entgangenen Grundzulagen seit 2007 bis 2015 in einer Gesamthöhe von € 6.381,00 an den Kläger zu zahlen und an den Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.141,90 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da diese nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger verkenne nach wie vor, dass die Beklagte die Zulagenberechtigung seiner Ehefrau nicht geprüft habe, nicht habe prüfen können und zur Prüfung auch nicht verpflichtet gewesen sei. Über einen offensichtlichen Wissensvorsprung habe die Beklagte nicht verfügt. Sie habe vor Abschluss der streitgegenständlichen A-Bonusrente keinen unmittelbaren Kontakt zum Kläger gehabt. Die Beklagte sei als Anbieterin nur verpflichtet gewesen, die in § 89 Abs. 2 EStG genannten Daten zu erfassen und zu übermitteln. Diesen Pflichten und der vorgelagerten Pflicht zur Nachfrage sei die Beklagte nachgekommen. Sie habe nicht dafür einzustehen, dass der Kläger tatsächlich zulagenberechtigt sei. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Für Letzteres ist weder die Schlüssigkeit noch die Vertretbarkeit der Begründung eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1580 [BGH 21.05.2003 – VIII ZB 133/02]; MDR 2012, 244 [BGH 06.12.2011 – II ZB 21/10]). Der Kläger hat in der Berufungsbegründung dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, die nach seiner Ansicht die gestellten Berufungsanträge begründe und damit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 – 4 ZPO genüge getan.
1. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hat.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auflösung der streitgegenständlichen A-Bonusrente wegen einer Pflichtverletzung.
aa) Die Feststellung des Landgerichts, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen, indem er im Rahmen der Berufungsbegründung nur noch auf den nachvertraglichen Schriftverkehr abstellte und aus einem Wissensvorsprung eine spezielle Aufklärungspflicht der Beklagten ableitete.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die von ihm angenommenen nachvertraglichen Pflichtverletzungen, die darin liegen sollen, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass mangels eigenen Altersvorsorgevertrages seiner Ehefrau eine Zulagenberechtigung nicht bestehe, nicht die Auflösung der streitgegenständlichen A-Bonusrente. Denn die hier gegebene Verletzung von Nebenpflichten ersetzt nicht das vom Kläger geltend gemachte negative Interesse in Form der Auflösung der streitgegenständlichen A-Bonusrente. Die der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung hat nicht dazu geführt, dass der Kläger den Vertrag überhaupt abgeschlossen hat. Für den Abschluss des Vertrages kann allenfalls eine Beratungspflichtverletzung der Sparkasse Stadt1 ursächlich sein, die der Beklagten nach der Feststellung des Landgerichts nicht zuzurechnen ist. Letztere Feststellung hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen.
b) Aus diesem Grund hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge von € 20.565,00.
c) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem vorgenannten Betrag auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der entgangenen Grundzulagen der Jahre 2007 bis 2015 von insgesamt € 6.381,00. Dabei kann dahinstehen ob die Beklagte überhaupt die vom Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung begangen hat. Denn es fehlt jedenfalls an einer Kausalität des geltend gemachten Schadens. Voraussetzung für den Erhalt der Zulagen ist nämlich, dass die Ehefrau des Klägers einen eigenen zulagenfähigen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, was nicht der Fall ist. Daher hätte der Kläger unter keinen Umständen einen Anspruch auf Leistung der Zulagen gehabt, so dass ihm insoweit auch kein Gewinn entgangen sein kann.
f) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.141,90.
2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, da von ihr kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.