LG Göttingen, Urteil vom 21.03.2014 – 4 O 172/11
Zur Haftung bei Ladungsverlust eines Schwertransportes
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten, die durch die Nebenintervention/ Streithilfe verursacht wurden, trägt die Nebenintervenientin/ Streithelferin selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Restschadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gemäß Abtretungserklärung vom 08.09.2010 (Bl. 41 d. A. nebst Übersetzung Bl. 42 d. A.) aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.04.2008 um 04.15 Uhr auf der BAB … in Fahrtrichtung … (in Höhe km …) ereignete.
2
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der unfallbeteiligten Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Versicherungsnehmerin der nunmehrigen Klägerin war die Herstellerin von zwei Teilen des Gehäuses einer … 380-Turbine mit einem Wert von 1.169.714,00 €, die mit dem verunfallten Schwertransport aus …, bestehend aus einem Sattelschlepper mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … transportiert wurden. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war vertraglich verpflichtet, die streitgegenständlichen Turbinenteile bei der Firma … mit Sitz in … ordnungsgemäß bzw. schadensfrei auszuliefern. Eigentümerin und Halterin dieses Sattelzuges, mit welchem die Turbinenteile transportiert wurden, war zum Unfallzeitpunkt die Firma …, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auch die Frachtführerin war. Die vorbenannte Firma wurde von der Streithelferin übernommen. Die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Zugmaschine verlor während der Fahrt die Zwillingsbereifung am Anhänger des Sattelschleppers. Der Schwertransporter, der mit den Turbinenteilen beladen war und unmittelbar hinter der Zugmaschine fuhr, verlor die Kontrolle über das Gespann, wobei die Umstände, die zum Kontrollverlust führten, zwischen den Parteien nach Einholung des Sachverständigengutachtens streitig wurden. Der Schwertransporter kam nach rechts von der Fahrbahn ab und überfuhr einen ca. 1,5 m tiefen Graben. Die hintere Turbine löste sich von der Sicherung. Beide Turbinen wurden beschädigt. Sie waren mit 4 elastischen Gurten an den jeweiligen Ecken des Metallrahmens gesichert, wobei die Befestigungen jeweils einem Druck von 2,5 Tonnen standhalten. Die Gurte wurden an den Paletten verspannt, da eine Spannung über die Turbinen zu Beschädigungen hätte führen können. Die Beklagte regulierte den Sachschaden an Zugmaschine und Auflieger zu 100 %. In Bezug auf den Schaden an den Turbinen regulierte die Beklagte den Schaden zu 50 %, nachdem sie mit außergerichtlichem Schreiben vom 27.09.2010 unter Fristsetzung bis zum 19.10.2010 zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 60.722,53 € aufgefordert wurde.
3
Die Klägerin und die Streithelferin behaupten, der Fahrer des Schwertransporters mit den Turbinen habe eines der beiden auf der Fahrbahn liegenden Zwillingsräder der bei der Beklagten versicherten Zugmaschine überfahren und dadurch die Kontrolle über den Schwertransporter verloren. Die alleinige Verursachung für das Verrutschen der Turbinen sei die Tatsache, dass der … Lkw nach dem Ausweichmanöver nach rechts über einen ca. 1,5 m tiefen Graben fuhr und dabei das Durchfahren des Grabens so erfolgte, dass der linke Teil des Lkws eine Schräge von mindestens 30° zu überwinden gehabt habe, was zum Verrutschen der Ladung und zum Reißen der Befestigung der letzten Turbine geführt habe. Die Turbinen seien ausreichend gesichert worden. Ein Antirutschmaterial sei nicht erforderlich gewesen und hätte für derlei Transporte eine unzureichende Sicherung dargestellt. Der Fahrer des Sattelschleppzugs, der Zeuge …, sei mit einer Geschwindigkeit von maximal 70 km/h in einem Abstand von mindestens 50 m dem bei der Beklagten versicherten Lastzug gefolgt. Zu einer Lageveränderung der Ladung sei es vor dem Unfallereignis nicht gekommen.
4
Die Streithelferin behauptet darüber hinaus unter Bezugnahme auf das nationale Recht, dass die Verpackung der Turbinen sowie deren Verladen auf dem Lastzug der Streithelferin nebst Befestigung dieser im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen. Sie beruft sich daher auf den Haftungsausschluss gem. Art. 17 Abs. 4 c) CMR und darüber hinaus auch auf Verjährung gem. Art. 32 CMR.
5
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.11.2011, der Streithelferin zugestellt am 27.01.2012 (Bl. 77 d. A.), hat sie der Streithelferin den Streit verkündet, die mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2012 (Bl. 80 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.
6
Die Klägerin sowie die Streithelferin beantragen,
7
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 30.361,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte behauptet, die Turbinen seien nur deshalb beschädigt worden, weil sie nicht fachgerecht gesichert gewesen seien und deshalb verrutschten.
11
Der Fahrer des Schwertransports habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und nicht ausreichend Abstand gehalten.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und Streithelferin nebst den zur Akte gereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2013 (Bl. 171 d. A.).
13
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2012 (Bl. 103 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 13.11.2012 sowie auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 01.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist unbegründet.
15
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Restschadens in Höhe von 30.361,27 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 WG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB aus abgetretenem Recht.
16
a) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestimmen sich uneingeschränkt nach deutschem Recht.
17
Aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB folgt angesichts des in … stattgefundenen Verkehrsunfallgeschehens die Maßgeblichkeit des deutschen “Tatortrechts”. Die Verordnung Rom II (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.7.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199, S. 40) ist zwar seit dem 11.01.2009 in Anwendung, gemäß ihren Art. 31 und 32 kommt sie aber auf den vorliegenden Unfall, der sich am 15.04.2008 ereignet hat, zeitlich nicht zur Anwendung.
18
Die Verweisung auf das deutsche Recht betrifft auch den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, Artikel 40 Abs. 4 EGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Dies ergibt sich für das anzuwendende … Recht aus § 115 Abs. 1 VVG. Die Klägerin ließ sich die hier geltend gemachte Forderung gegen die Beklagte von der Herstellerin der Turbinen gemäß dem … Recht abtreten. Hinsichtlich des Inhalts der Abtretungsvereinbarung wird auf die Abtretungserklärung nebst beglaubigter Übersetzung vom 23.11.2009 sowie auf die Übersetzung der zugrunde liegenden … Regelung, Bl. 39 – 42 d. A., verwiesen. Nach erfolgter Übersetzung der Abtretungserklärung mit Schreiben vom 08.09.2011 wurde die vorgelegte Abtretungsvereinbarung von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen.
19
Auch für Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind vielmehr die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend (vgl. LG Kleve, U. v. 17.02.2012, Az. 5 S 128/11).
b)
20
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen sowohl für die Streithelferin, als auch für die Versicherungsnehmerin der Beklagten vor. Für die jeweiligen Fahrzeugführer richtet sich eine Ersatzpflicht nach § 18 StVG, der auf § 7 Abs. 1 StVG verweist (§ 18 Abs. 1 StVG).
21
Beide Fahrzeugführer haben aufgrund des Betriebes ihres jeweiligen Lastkraftfahrzeuges eine adäquate Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. In einem solchen Fall richtet sich der Umfang der Haftung der Beklagten einerseits und der Streithelferin andererseits gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zwei Unfallbeteiligte tragen grundsätzlich jeweils eine gleich große allgemeine Betriebsgefahr, welche durch den Nachweis von sonstigen gefahrerhöhenden Umständen erhöht werden kann, wobei als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht kommt. Dabei sind nur solche unfallursächlichen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.
22
Vorliegend trifft entweder die Versicherungsnehmerin der Klägerin selbst – wenn sie selbst die Verantwortung für die Verladung und Befestigung der Turbinenteile getragen hat – oder den Fahrzeugführer der Streithelferin das Verschulden, die Ladung nicht ausreichend i. S. d. § 22 StVO gesichert zu haben. Im ersten Fall ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin unmittelbar ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB in Höhe von zumindest 50 % in Bezug auf den hier geltend gemachten Turbinenschaden vorzuwerfen und im zweiten Fall ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin das Mitverschulden der Streithelferin bzw. ihres Fahrzeugführers in Höhe von zumindest 50 % gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. Burmann/ Heß/ Jahnke/ Janker, StVR, 22. Aufl., § 9 Rn. 6). Gemäß § 9 StVG finden die Vorschriften des § 254 BGB in dem Fall, dass ein Verschulden des Verletzten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzen gleichsteht. Die tatsächliche Gewalt über die Turbinenteile wurde durch den Fahrer der verunfallten Zugmaschine (Fahrzeugführer der Streithelferin) ausgeübt, nachdem die Versicherungsnehmerin der Klägerin diesem die Turbinenteile zum Transport übergeben hat. Verletzte ist insofern die Versicherungsnehmerin der Klägerin bzw. die Klägerin (nach Abtretung), da die Versicherungsnehmerin der Klägerin vertraglich dazu verpflichtet war, die Turbinenteile ordnungsgemäß bei der Firma mit Sitz in … auszuliefern; der Gefahrübergang mithin gerade nicht mit der Übergabe der Turbinenteile an den Frachtführer (Streithelferin) auf die Firma … erfolgte.
23
Der Klägerseite ist insofern Recht zu geben, wenn sie ausführt, “dass eine Ladungssicherung unter Beachtung des § 22 StVO lediglich so zu erfolgen hat, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm zeugen können”. Andererseits ist die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr oberstes Gebot; sie beurteilt sich nicht nach der Üblichkeit. Sie Verlangt deshalb auch, wenn sich das aus der Eigenart der Ladung ergibt, über das Übliche hinausgehende Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 02.04.1984, Az. 1 U 116/83).
24
Diesen Anforderungen wird die erfolgte Ladungssicherung nicht gerecht.
25
Gemäß dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 13.11.2012 habe die Sicherung des Ladeguts für das Durchfahren einer Linkskurve bereits nicht den Empfehlungen hinsichtlich des vertikalen Zurrwinkels entsprochen. Er hielt diese Ladungssicherung beim Durchfahren einer Linkskurve im Hinblick auf die verwendeten Gurte aber noch für ausreichend (S. 9 d. GA). Eine Ladungssicherung nach hinten sei laut Sachverständigengutachten jedoch gar nicht gegeben gewesen (S. 10 d. GA, S. 3-4 d. Erg.GA vom 01.02.2013). Die Ladung sei beim Schrägzurren mit vier Gurten, was der Sachverständige nachvollziehbar aus dem ihm zur Verfügung gestellten Material ermittelt hat (siehe auch S. 2 ff. d. Erg.GA), nur seitlich gesichert gewesen. Um die Ladung noch zusätzlich nach hinten zu sichern, was gem. der VDI-Richtlinie 2700 ff. zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen erforderlich gewesen wäre, hätten zwingend noch zwei weitere Gurte die Ladung entgegen der Fahrtrichtung sichern müssen. Anderenfalls hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Ladung durch Diagonalzurren zu sichern. In diesem Fall wären 4 Gurte je (Turbinen-) Gestell ausreichend gewesen. Es hätten aber auch Antirutschmatten verwendet werden können (S. 10 d. GA). Erst durch das Durchfahren des Grabens habe sich das Ladegut vom Auflieger gelöst. Denn erst wenn sich der Auflieger im Graben befindet, wirke eine Kraft nach rechts und nach hinten, die vorliegend deutliche Schwächen bei der Ladungssicherung aufgewiesen habe (S. 11 d. GA), während eine Kraftwirkung nach hinten, in dessen die Ladungssicherung unzureichend gewesen sei, beim Überrollen eines der Räder nahezu gar nicht auftrete (S. 10 d. GA). Ferner hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass das Gestell nach rechts und nach hinten vom Auflieger gerutscht sei (S. 11 d. GA, S. 3 und 4 d. Erg.GA). Das Gericht gelangt, nachdem es sich das Gutachten/ Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nach vorheriger eigener kritischer Würdigung zu Eigen gemacht hat, zu der Überzeugung, dass vorliegend die unzureichende Ladungssicherung – die fehlende Sicherung nach hinten – für den eingetretenen Schaden an den Turbinenteilen mitverantwortlich ist. Selbst wenn der Sachverständige in seinem Gutachten/ Ergänzungsgutachten entgegen dem Verständnis des Gerichts und nach Auffassung der Klägerin nicht positiv festgestellt hätte, dass bei einer besseren Ladungssicherung nach hinten und nach rechts der eingetretene Schaden verhindert worden wäre, so entkräftet dies im Umkehrschluss jedoch nicht den ersten Anschein dafür, dass das Unterlassen der gebotenen Sicherung schadensursächlich war. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat diesen ersten Anschein nicht zu entkräften vermocht (vgl. zur Beweislast: OLG Düsseldorf, U. v. 02.04.1984, Az. 1 U 116/83, Rn. 18; zit. nach Juris).
26
Das Transportgut hätte durch eine im Vergleich zum Wert der Transportgutes – 1.169.714,00 € – einfache und günstige Maßnahme, nämlich durch das Benutzen von Antirutschmatten oder durch Diagonalzurren der Gurte, gesichert werden können. Das zusätzliche Verwenden einer Antirutschmatte oder das Diagonalzurren der Gurte zur Sicherung zu verlangen, erscheint nicht unzumutbar, gemessen an den Gefahren, die aus nicht gehöriger Befestigung erwachen.
27
Das Nichtsichern der Ladung – wie vom Sachverständigen festgestellt – verstößt zudem gegen die VDI-Richtlinien 2700 zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, die eine Ladungssicherung nach hinten vorschreibt (empfiehlt).
28
Im Hinblick auf diesen Verstoß, der von dem Sachverständigen angesprochenen wurde, kommt es – anders als die Klägerin und die Streithelferin meinen – nicht auf die Frage an, ob diese Richtlinie von der Klägerin bzw. der Streithelferin zu beachten war oder welche Richtlinien für die Ladungssicherung (… oder …) anzuwenden sind.
29
Diese VDI-Richtlinie ist kein Gesetz. Es handelt sich vielmehr um ein technisches Regelwerk, das Hinweise enthält, die für die Verkehrs- und betriebssichere Handhabung von Ladung auf Straßenfahrzeugen von Bedeutung sind. Rechtlich ist dieses technische Regelwerk als “objektiviertes Sachverständigengutachten” zu qualifizieren (vgl. zu VDI-Richtlinie 2058 OLG Celle, NJW 1988, 424, 426). Die VDI-Richtlinie 2700, vom Verein … erfüllt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die der Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit (vgl. Nicklisch, NJW 1983, 841 ff.). Sie ist eine Gemeinschaftsarbeit von Fachleuten der Industrie, des Güterkraftverkehrs, der Berufsgenossenschaften, des TÜV sowie der Fahrzeug- und Aufbautenhersteller.
30
Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als “objektiviertes Sachverständigengutachten” der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. OLG Hamm, B. v. 03.02.2010, Az. III-3 RBs 7/10, 3 RBs 7/10).
31
Selbst wenn es in … keine entsprechende VDI-Richtlinien 2700 gibt, die die Ladungssicherung nach hinten vorschreibt, kann von der Versicherungsnehmerin der Klägerin oder der Streithelferin, die eine so wertvolle Ladung transportiert, erwartet werden, dass sie sich im eigenen Interesse danach erkundigt, wie ihre Ladung ausreichend gesichert werden kann. Angesichts der besonders hohen Gefahren, die von einem Zugfahrzeug mit beladenem Anhänger ausgehen, kann sie sogar verpflichtet sein, sich ggf. durch sachverständige Beratung sachkundig zu machen (vgl., OLG Saarbrücken, U. v. 22.12.2004, Az. 5 U 393/04). Wie oben bereits erwähnt, ist es gemessen an den Gefahren, die aus einer nicht gehörigen Befestigung der hier gegenständlichen Turbinenteile erwachsen, nicht unzumutbar, sich sachkundig zu machen und eine Sicherung beispielsweise durch Verwenden einer Antirutschmatte zu verlangen.
32
Es kann dahinstehen und es muss insoweit keine Entscheidung darüber ergehen, ob der Fahrer des Schwertransportes gegen das Sichtfahrgebot gem. § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen und/ oder nicht ausreichend Abstand i. S. d. § 4 Abs. 3 StVO gehalten hat, ferner ob er mit dem Sattelzug über den Zwillingsreifen gefahren ist oder aus einem anderen Grund die Kontrolle über den Sattelzug verloren hat. Jedenfalls ist in Bezug auf den hier geltend gemachten Schaden an den Turbinenteilen eine Mithaftungsquote von 50 % wegen der nicht ausreichenden Ladungssicherung aufgrund vorstehender Ausführungen anzunehmen. Die nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung ist vorliegend mit 50 % Mitverschulden zu bewerten, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung in einer einfachen und kostengünstigen Weise zu erreichen war und auf diese Weise ein im Vergleich dazu erheblicher Schaden hätte vermieden werden können (s. obige Ausführungen). Da die Beklagte bereits den Schaden zu 50 % reguliert hat, war die Klage gerichtet auf Zahlung der “restlichen” 50 % abzuweisen.
33
2. Da die Hauptforderung der Klägerin unbegründet ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe. Der geltend gemachte Verzugsschaden als Nebenforderung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig.
34
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 74 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.