Zur Frist für die Erstellung einer Stehlgutliste durch den Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2003 – 4 U 187/02, I-4 U 187/02

Die dem Geschädigten für die Erstellung und Einreichung der Stehlgutliste zur Verfügung stehende Frist ist danach zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt, um sie anzufertigen. Da der damit verbundene Zeitaufwand normalerweise überschaubar bleibt, ist von ihm in der Regel zu erwarten, dass er der Obliegenheit binnen kurzer Zeit nachkommt denn nur die Vorlage der Liste innerhalb kurzer Zeit erfüllt den Zweck der Obliegenheit, der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung zu ermöglichen und den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für die Aufbauschung des Schadens zu erhöhen (Rn. 3).

Es ist ohne Belang, dass der Versicherungsnehmer den Wert des entwendeten Gegenstände recherchiert hat, denn darauf kommt es für die von dem Versicherungsnehmer nach § 21 Nr. 1 b) VHB 84 zu erfüllende Obliegenheit, die lediglich die genaue Bezeichnung der abhanden gekommenen Sachen erfordert, nicht an (Rn. 4).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

1

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Mit Recht hat der Einzelrichter angenommen, dass die Beklagte gemäß § 21 Nr. 1 b), Nr. 3 Abs. 2 VHB 84 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist, weil der Kläger die ihn nach dem Raubüberfall vom 6. September 1999 treffende Obliegenheit verletzt hat, der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.

3

1. Der Kläger hat die so genannte Stehlgutliste der zuständigen Polizeidienststelle nicht unverzüglich vorgelegt. Unverzüglich bedeutet nach der auch im Versicherungsrecht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Der dem Kläger unter diesen Umständen zuzubilligende Zeitraum war bei Einreichung der Liste am 27. September 1999, mithin drei Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, längst verstrichen. Die dem Geschädigten für die Erstellung und Einreichung der Stehlgutliste zur Verfügung stehende Frist ist danach zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt, um sie anzufertigen. Da der damit verbundene Zeitaufwand normalerweise überschaubar bleibt, ist von ihm in der Regel zu erwarten, dass er der Obliegenheit binnen kurzer Zeit nachkommt (für eine Frist von wenigen Tagen: OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 860, 861; OLG Köln r+s 2000, 248; 339; Senat, Urteil v. 25.9.2001 – 4 U 22/01 -), denn nur die Vorlage der Liste innerhalb kurzer Zeit erfüllt den Zweck der Obliegenheit, der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung zu ermöglichen und den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für die Aufbauschung des Schadens zu erhöhen (OLG Köln, r+s 2000, 248).

4

Dass der Kläger im Streitfall in objektiver Hinsicht außerstande war, diese Frist einzuhalten, ist nicht feststellbar. Insofern kann ihn nicht entlasten, dass er sich erst einen Überblick über den Umfang der Diebesbeute verschaffen musste, weil – wie er in der Klageschrift behauptet hat (GA 8) – sich noch ein Teil des Schmucks seiner Ehefrau im Tresor ihrer Bank befunden hat. Dem steht nämlich deren Aussage entgegen, der zufolge der Kläger etwa 2 Wochen vor dem Überfall ihren gesamten Schmuck bei der Bank abgeholt und in die eheliche Wohnung verbracht hat (GA 67/68). Ferner ist ohne Belang, dass er den Wert des entwendeten Schmucks erst bei den Juwelieren, bei denen er ihn gekauft hatte, recherchiert hat, denn darauf kommt es für die von dem Versicherungsnehmer nach § 21 Nr. 1 b) VHB 84 zu erfüllende Obliegenheit, die lediglich die genaue Bezeichnung der abhanden gekommenen Sachen erfordert, nicht an. Schließlich kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Polizei ihm den Vordruck für eine Stehlgutliste erst am 14. September 1999 ausgehändigt hat, denn das ist allein darauf zurückzuführen, dass er zu diesem Zeitpunkt erstmals definitiv behauptet hat, dass nicht nur Bargeld, sondern auch Schmuck geraubt worden sei. Davon abgesehen ist das Verzeichnis, das der Versicherungsnehmer der Polizei überlassen muss, nicht formgebunden. Auf einen Vordruck war der Kläger somit nicht angewiesen.

5

2. Steht danach der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung fest, so wird ein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 3 VVG) vermutet (vgl. Römer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 121). Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Ohne Erfolg macht er geltend, seine Ehefrau und er hätten erst am 13. oder 14. September 1999 bemerkt, dass Schmuck entwendet worden sei. Die Obliegenheit entsteht zwar erst, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die die Anzeigepflicht begründen (vgl. Römer a.a.O., § 6 Rn. 113), dazu bedurfte es im Streitfall jedoch nur der Erkenntnis, dass der Kläger und seine Ehefrau Opfer eines Raubüberfalles geworden waren. Bereits damit ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, was alles von den Tätern erbeutet worden war. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, so hätte er spätestens nach Abschluss der polizeilichen Spurensicherung am 7. September 1999 feststellen können, dass auch Schmuck geraubt worden war. Davon abgesehen ist seine Behauptung, die Entwendung von Schmuck sei ihnen erst eine Woche nach der Tat aufgefallen, nicht glaubhaft und auch durch die Vernehmung seiner Ehefrau nicht erwiesen. Obwohl der Kläger nach den Bekundungen der Polizeibeamten nach der Tat sehr aufgeregt und verängstigt war und seine Ehefrau sogar regelrecht unter Schock gestanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dass sie – wie seine Ehefrau bekundet hat – am 7. September 1999 in ihre Wohnung zurückgekehrt sind und sich dort zur Nachtzeit auch schlafen gelegt haben, ohne sich zuvor im Schlafzimmer durch einen kurzen Blick in das fragliche Schrankfach Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Schmuck im Werte von immerhin 40.000 DM noch an Ort und Stelle lag. Das gilt umso mehr, da die Frage, ob bei der Tat auch Schmuck erbeutet worden ist, Gegenstand der polizeilichen Befragung der Ehefrau des Klägers sowohl am 6. als auch am 7. September 1999 gewesen ist (GA 4). Hinzu kommt noch, dass beide nach der Aussage der Ehefrau auch nach ihrem überstürzten Aufbruch in der Nacht vom 7. auf den 8. September 1999 noch wiederholt in der Wohnung gewesen sind, bevor sie am 13. oder 14. September 1999 das Abhandenkommen des Schmucks festgestellt haben wollen. Auch bei diesen weiteren Gelegenheiten, bei denen sie sich mit frischer Wäsche versorgt haben, war die Feststellung des angeblichen Schmuckdiebstahls möglich und zu erwarten.

6

3. Die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert auch nicht an der mangelnden Relevanz des Obliegenheitsverstoßes (vgl. dazu Römer, a.a.O., § 6 Rn 51 ff.). Die verspätete Einreichung der Stehlgutliste war durchaus geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Gerade beim Abhandenkommen hochwertiger Schmuckstücke, die in der Regel gut individualisierbar sind und im Streitfall sogar nach Angaben des Klägers anhand von Fotografien identifizierbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die Polizei bei rechtzeitiger Unterrichtung und zutreffender Beschreibung der Beute imstande gewesen wäre, zumindest Teile der Beute wieder zu beschaffen. Davon abgesehen besteht auch die Gefahr, dass es durch das Hinauszögern der Einreichung der Stehlgutliste zu einer Aufbauschung des Schadens kommt. Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte unwiderlegt behauptet, der Kläger habe das Abhandenkommen von Schmuck erstmals geltend gemacht, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass wegen der bestehenden Entschädigungsgrenzen der – gleichfalls mit 40.000 DM bezifferte – Bargeldschaden nur in Höhe von 1.500 DM entschädigt werden könne. Der sich daraus ergebende, nicht ausgeräumte Verdacht, die Erbeutung von Schmuck sei nur fingiert, wird noch dadurch verstärkt, dass die Ehefrau des Klägers sich bei ihrer erstinstanzlichen Befragung nicht mehr erinnern konnte, hinter welcher Tür der Kommode in ihrem Schlafzimmer der Schmuck versteckt gewesen sein soll (GA 65). Darüber hinaus ist ein erhebliches Verschulden des Klägers jedenfalls nicht auszuschließen, was ebenfalls zu seinen Lasten geht, da er für die mangelnde Relevanz des Obliegenheitsverstoßes beweispflichtig bleibt (vgl. Römer, a.a.O., § 6 Rn. 125). Dass er über die ihn treffende Obliegenheit von der Beklagten nicht belehrt wurde, ist im Übrigen unschädlich, da die Pflicht zur Vorlage der Stehlgutliste spontan und ohne vorherige Aufforderung durch den Versicherer zu erfüllen ist (OLG Köln, r+s 2000, 339).

7

II. Nebenentscheidungen:

8

§§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Versicherungsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.