OLG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 20.2.2014 – 3 SsRs 607/13
Zur Frage, ob ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges ist.
Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zur folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?
Gründe
I.
1
Am 10.9.2013 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons „als Fahrzeugführer“ zu der Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13.2.2014 wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sich am 21.3.2013 als Fahrlehrer und Beifahrer auf einer Ausbildungsfahrt mit einer im Rahmen von mindestens sechs absolvierten Fahrstunden schon erfahrenen und in der Ausbildung fortgeschrittenen, am Steuer sitzenden Fahrschülerin seines Fahrschulfahrzeuges (Pkw) befand. Während der Fahrt – beim Einbiegen in eine Straße nach rechts – telefonierte er über sein an das rechte Ohr gehaltenes Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, wobei kein Anlass bestand, auf die bereits im Fahren geübte Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu verwenden oder gar damit rechnen zu müssen, in deren Fahrverhalten eingreifen zu müssen. Das Amtsgericht sieht hierin einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, der nach § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, weil der Betroffene nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei.
II.
3
Der Senat kann über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht entscheiden, ohne entweder von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.7.2013 oder von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.3.2009 abzuweichen. Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, weil über das Rechtsmittel nicht unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage entschieden werden kann.
III.
4
Der Senat sieht sich an der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.7.2013 (DAR 2014, 40) gehindert, weil dort die tragende Rechtsauffassung vertreten wird, dass der Fahrlehrer, der neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitzt und in der konkreten Situation nicht in das Fahrgeschehen eingreifen muss, nicht Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sei (so auch AG Herne, VRR 2012, 272). Der Senat kann aber auch nicht der Rechtsbeschwerde stattgeben und den Betroffenen aus rechtlichen Gründen freisprechen, weil er dann von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.3.2009 (NJW 2009, 2393 = DAR 2009, 402 = NZV 2009, 517; nachfolgend Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, B. v. 2.6.2009 – 2 BvR 901/09) abweichen müsste, in der die tragende Rechtsauffassung vertreten wird, dass der für die Verkehrsbeobachtung verantwortliche Fahrlehrer wegen seiner Pflicht, den Fahrschüler ständig zu beobachten, um notfalls sofort eingreifen zu können, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sei.
5
Der Senat neigt dazu, sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg und nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das seinerseits eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG wegen Abweichens von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg unter Berufung auf die eine andere Frage betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.1998 (BGHSt 44, 144) zu Unrecht verneint hat, anzuschließen (vgl. auch zu der ähnlichen Problematik bei § 24a StVG bzw. § 316 StGB: OLG Dresden, NJW 2006, 1013 [keine Kfz-Führereigenschaft des Fahrlehrers]; a.A. AG Cottbus, DAR 2003, 476). Für die Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG „nur“ (OLG Dresden, a.a.O.) bzw. „vor allem“ (König, DAR 2003, 448, 449) auf die zivilrechtliche Gefährdungshaftung (§ 18 StVG) bzw. auf die Strafnorm des § 21 StVG gibt es – soweit ersichtlich – keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Übrigen steht der Auffassung, der Fahrzeuglehrer könne erst dann als Kraftfahrzeugführer angesehen werden, wenn er konkret in das Verkehrsgeschehen eingreife (beispielsweise durch Bremsen oder Steuern mittels des Lenkrads) die Erwägung entgegen, dass der (infolge Haltens eines Mobiltelefons) eingeschränkt eingriffsbereite Fahrlehrer oder der (etwa infolge Konsums alkoholischer Getränke) in seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigte Fahrlehrer die Situation, in der ein Eingreifen in das Verkehrsgeschehen geboten ist, möglicherweise nicht erkennt bzw. nicht auf sie reagiert und damit nicht Führer des Kraftfahrzeuges wird. Die Rechtsprechung zum Führer und zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 315c, 316 StGB steht zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht zwingend in Widerspruch, weil § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG für das Straßenverkehrsgesetz eine Sonderregelung trifft, die den Tatbestand des § 24 Abs. 1 StVG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO miterfasst. Auch vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass die Bejahung der Vorlegungsfrage zu dem untragbaren Ergebnis führe, dass der Fahrschüler, der eigenhändig (unter Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO) mobil telefoniert, nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO verfolgt werden könnte, weil „ausschließlich“ der Fahrlehrer aufgrund gesetzlicher Fiktion als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen wäre (so OLG Dresden, a.a.O., zu § 24a StVG). Einerseits könnte es als sachgerecht angesehen werden, den Fahrschüler überhaupt nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Strafverkehrsgesetzes (und damit auch der Straßenverkehrsordnung) zu behandeln; diese Ansicht befände sich in Übereinstimmung mit der Auslegung der Kraftfahrzeugführereigenschaft zu der Strafnorm des § 21 StVG, weshalb eine entsprechende Auslegung im Rahmen der Bußgeldvorschriften (§ 24 StVG i.V.m. der StVO, § 24a StVG) an sich folgerichtig wäre. Es läge nach Auffassung des Senats andererseits aber auch nicht fern, – unbeschadet der Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung auf den Fahrlehrer – sowohl den Fahrschüler als auch den Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt zumindest ordnungswidrigkeitsrechtlich im Sinne des StVG i.V.m. der StVO als Kraftfahrzeugführer zu qualifizieren.
6
Eine abschließende Stellungnahme des Senats ist jedoch vorliegend nicht erforderlich, weil der Senat sich bei Bejahung der Vorlegungsfrage zu der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, im Falle der Verneinung der Vorlegungsfrage zu der des Oberlandesgerichts Bamberg in Widerspruch setzen würde (BGHSt 26, 384, 385).