Zur Frage des Widerrufsrecht nach Einladung durch Verbraucher gegenüber Unternehmer zum Hausbesuch

AG Bremen, Urteil vom 30.11.2010 – 18 C 402/09

Spricht ein Verbraucher im Rahmen eines von ihm begonnenen Telefonats eine Einladung zu einem Hausbesuch des Unternehmers aus, liegt darin nur dann eine vorherige Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn das Telefonat auf einer bewussten und weitgehend unbeeinflussten Initiative des Verbrauchers zur Anbahnung von Vertragsverhandlungen beruht.(Rn.30)

Durfte der Verbraucher erwarten, es werde in einem Telefonat nur um die Kontaktanbahnung zu einer bestimmten Person aus einer Kontaktanzeige gehen, kann eine freie und überlegte Initiative des Verbrauchers zu Verhandlungen über einen Vertrag zur Vermittlung des Kontakts zu mehreren geeignet erscheinenden Partnern während eines solchen Telefonats nur bejaht werden, wenn der Unternehmer in dem Telefonat deutlich darauf hinweist, dass Zweck und Inhalt eines möglichen Vertrages von den durch die Kontaktanzeige erkennbar geweckten Erwartungen des Verbrauchers abweicht.(Rn.32)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.850,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 11.10.2008 sowie 402,82 € nebst Zinsen seit dem 26.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Die Klägerin begehrt Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Partnervermittlungshonorars.
2

Die 79-jährige Klägerin las am Sonntag, den 07.09.2008 im Bremer Anzeiger eine Kontaktanzeige eines 74-jährigen Ingenieurs namens C. Als Kontakt wurde in der Anzeige die Beklagte mit einer Telefonnummer sowie eine Chiffre-Nummer angegeben. Hinsichtlich des Inhalts der Kontaktanzeige wird ergänzend auf den in der Akte befindlichen Abdruck (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.
3

Aufgrund dieses Inserats rief die Klägerin am 07.09.2008 bei der Beklagten an. Während dieses Telefonats wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Vertragsverhandlungen notwendig seien, um Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, und es wurde ein Besuch einer Mitarbeiterin der Beklagten in der Wohnung der Klägerin vereinbart.
4

Am 08.09.2008 führten die Klägerin und eine Mitarbeiterin der Beklagten in der Wohnung der Klägerin Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin einen Vertrag, durch den sie sich verpflichtete, für die Beratung zu ihren Wünschen und Vorstellungen von einem in Betracht kommenden Partner, für die Erstellung eines Partnerdepots mit 15 Partnervorschlägen und für weitere Nebenleistungen insgesamt 4.000,- € Honorar zu zahlen. Als Fälligkeitszeitpunkt für das Honorar wurde der 10.09.2008, 10.00 Uhr vereinbart. In Ziffer 5) der allgemeinen Bedingungen des Vertrages ist zudem geregelt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vermittlung bestimmter Personen, etwa aus Inseraten der Beklagten erhält. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird ergänzend auf die Vertragskopie (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.
5

Nach der Unterzeichnung des Vertrages wurde von der Klägerin eine vorgefertigte Erklärung unterschrieben, die die Belehrung enthielt, wonach „ das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, (…), entfällt, wenn der heutige Besuch der Mitarbeiterin von H. bei Ihnen zu Hause auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt ist und das (…) Vertragsangebot Ihren Erwartungen entsprach (…) .“ Außerdem war in der Erklärung folgende Bestätigung enthalten: „ Ich bestätige, dass die oben genannten Voraussetzungen in meinem Fall gegeben sind und ich bin mir bewusst, dass ich den Vertrag deshalb nicht widerrufen kann .“ Ergänzend wird auf die Erklärung (Bl. 14 d.A.) verwiesen. Außerdem wurde eine Belehrung über das Kündigungsrecht und eine Vereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB unterzeichnet. Für den Inhalt wird auf die Erklärung (Bl. 15 d.A.) verwiesen.
6

Am 10.09.2008 begab sich die Klägerin in Begleitung eines Mitarbeiters der Beklagten zu ihrer Bank, hob dort 4.000,- € ab und übergab sie dem Mitarbeiter der Beklagten. Am selben Tag erhielt die Beklagte drei Partnervorschläge von der Beklagten übersandt.
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Mit Schreiben vom 16.09.2008 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich, dass sie den Vertrag kündige und dass die Aushebelung des Gesetzes über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften rechtsmissbräuchlich sei und sie das Geld zurück fordere. Für den Inhalt wird im Übrigen auf das Schreiben der Klägerin vom 16.09.2008 (Bl. 20 d.A.) verwiesen. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 25.09.2008 zurück. Mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 21 d.A.) wurde durch die Klägerin hilfsweise die Anfechtung erklärt.
8

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Anruf bei der Beklagten allein den Herrn aus dem Inserat kennen lernen wollen, aber nicht einen Vertragsschluss mit der Beklagten beabsichtigt und auch nicht mit der Notwendigkeit eines solchen Vertragsschlusses gerechnet. In dem Telefonat sei ihr zwar mitgeteilt worden, dass Vertragsverhandlungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten erforderlich seien, dabei seien aber Leistungen gemeint gewesen, die nicht Grund des Anrufs der Klägerin gewesen seien.
9

Die Klägerin trägt weiter vor, das Inserat sei nur ein Lockangebot gewesen, um Interessierte zu einem Anruf bei der Beklagten und zu einer Bestellung eines Mitarbeiters zu Vertragsverhandlungen im Haus der Anrufer zu bewegen. Ein Kontakt zu dem Herrn aus dem Inserat sei über die angegebene Telefonnummer schon deswegen nicht möglich gewesen, weil die Mitarbeiterin der Beklagten, die das Telefonat führte, nicht mit der Vermittlung von Partnern betraut sei, sondern nur Kontakt zu Vertriebsmitarbeitern vermitteln solle. Da das Inserat in der Ich-Form formuliert sei, sei ihm nicht zu entnehmen, dass ein Anrufer eine vertragliche Bindung zur Beklagten eingehen müsse.
10

Die Klägerin behauptet weiterhin, die unterbreiteten Partnervorschläge seien in keiner Weise typgerecht für die Klägerin. Die Klägerin sei auch nicht gefragt worden, welche Interessen und welche Anforderungen an einen Partner sie habe. Die Partnervorschläge seien auch deshalb von geringem Wert für die Klägerin, da sie nur Kontaktdaten und kurze Angaben zum Personenstand und Beruf nebst kurzer Beschreibung von Eigenschaften enthalten haben.
11

Die Klägerin behauptet weiter, sie sei wegen einer damals schon existierenden Demenzerkrankung nicht in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihres Handelns zu erkennen, und ihre Merkfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen.
12

Die Klägerin beantragt,
13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 11.10.2008 sowie 402,82 € nebst Zinsen seit dem 26.02.2009 zu zahlen.
14

Die Beklagte beantragt,
15

die Klage abzuweisen.
16

Die Beklagte behauptet, während des Telefonats vom 07.09.2008 habe die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin P., der Klägerin mitgeteilt, dass Vertragsverhandlungen notwendig seien für die Chance, den Herrn aus dem Inserat kennenzulernen. Die Klägerin sei darüber hinaus aufgeklärt worden, dass es bei dem abzuschließenden Vertrag nicht nur um die Lieferung eines einzelnen Partnervorschlages gehe, sondern der Vertrag von vornherein die Lieferung mehrerer Partnervorschläge vorsehe. Die Grundzüge des Vertrages seien erklärt worden. Der Klägerin seien Informationen zum Leistungsangebot und den Kosten der Beklagten erteilt worden, weil die Klägerin diese erbeten habe. Da die Klägerin an dem Angebot der Beklagten interessiert gewesen sei, habe die Zeugin P. der Klägerin Vertragsverhandlungen entweder an einem neutralen Ort (evtl. Gaststätte) oder bei der Klägerin zu Hause angeboten. Die Klägerin habe sich darauf hin für einen Hausbesuch durch eine Mitarbeiterin der Beklagten entschieden. Dieser Hausbesuch sei dann vereinbart worden.
17

Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin habe erwarten können, dass ihr bei dem verabredeten Hausbesuch ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages als Voraussetzung dafür unterbreitet wird, nähere Angaben zu dem Herrn ihres Interesses bzw. zu anderen partnersuchenden Herren aus dem Kundenbestand der Beklagten zu erhalten. Ihr sei klar gewesen, dass die Beklagte als gewerbliche Partnervermittlung nicht ohne Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages tätig werden würde.
18

Im Zuge der Vertragsverhandlungen sei unter anderem ein vierseitiger Personalbogen ausgefüllt worden, in welchem alle für eine erfolgreiche Vermittlung relevanten Daten und Fakten aufgenommen worden seien. Nach der Unterzeichnung des Vertrages sei die Klägerin durch die Mitarbeiterin der Beklagten über das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und die Ausnahme vom Widerrufsrecht im Falle einer vorherigen Bestellung belehrt worden und die Klägerin habe der Mitarbeiterin der Beklagten mündlich auf Nachfrage bestätigt, dass der Besuch der Mitarbeiterin bei der Beklagten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt sei und das Vertragsangebot den Erwartungen der Beklagten entsprochen habe. Darauf sei die Bestätigung unterschrieben worden.
19

Noch vor der Kündigung durch die Klägerin seien auf dieser Grundlage 15 Partnervorschläge durch die Beklagte ausgewählt worden.
20

Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin P. Beweis erhoben über den Inhalt des Telefonats vom 07.09.2008. Für das Beweisergebnis wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.09.2010 (Bl. 162 d.A.) Bezug genommen.
21

Für das Vorbringen der Klägerseite wird ergänzend auf die Klageschrift vom 24.08.2009 (Bl. 1 d.A.), und die Schriftsätze vom 04.11.2009 (Bl. 61 d.A.), 11.10.2010 (Bl. 169 d.A.) und 07.11.2010 (Bl. 189 d.A.) verwiesen, für das Beklagtenvorbringen auf die Schriftsätze vom 06.10.2009 (Bl. 31 d.A.), 02.12.2009 (Bl. 70 d.A.), 16.08.2010 (Bl. 143 d.A.), 08.10.2010 (Bl. 166 d.A.) und 25.10.2010 (Bl. 173 d.A.).

Entscheidungsgründe
22

I) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bremen gemäß § 29c ZPO örtlich zuständig.
23

II) Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
24

1) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des geleisteten Honorars abzüglich eines Wertersatzes für die erhaltenen Partnervorschläge zu.
25

a) Die Klägerin hat den am 08.09.2008 geschlossenen Partnervermittlungsvertrag am 16.09.2008 wirksam widerrufen.
26

Das Schreiben der Klägerin vom 16.09.2008 ist als Widerrufserklärung auszulegen. Zwar ist das Schreiben als Kündigung formuliert. Die Verwendung des Wortes Widerrufs ist für eine wirksame Widerrufserklärung aber nicht erforderlich. Zudem wird aus dem Inhalt des Schreibens, in dem auf ein „Gesetz über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ verwiesen wird und eine Rückgabe des gezahlten Betrages verlangt wird, deutlich, dass (auch) ein Widerrufsrecht geltend gemacht werden soll.
27

Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 355 Abs. 1 BGB zu, denn der Partnervermittlungsvertrag wurde unstreitig in der Privatwohnung der Klägerin verhandelt und abgeschlossen.
28

Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass diese Vertragsverhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruhte, aufgrund einer Bestellung der Klägerin im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgten.
29

Für das Vorliegen einer Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist der Unternehmer, hier also die Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 2010, 2868; OLG Düsseldorf MDR 2008, 133).
30

Ob eine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt ist mit Blick auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu beurteilen. Durch das Widerrufsrecht soll der Gefahr begegnet werden, dass der Kunde sich dadurch, dass er sich bei Vertragsverhandlungen in seiner Wohnung einer Beeinflussung durch den Unternehmer schwerer entziehen kann, zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss bewegen lässt. Deshalb rechtfertigt es nur eine freie und Beeinflussungsmöglichkeiten durch den Unternehmer soweit wie möglich entzogene Entscheidung des Verbrauchers, eine Bestellung anzunehmen und dem Verbraucher den Schutz des Widerrufsrechts zu entziehen (vgl. BGHZ 109, 127; OLG Düsseldorf MDR 2008, 133). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verbraucher in einem Telefonat eine Einladung zu einem Hausbesuch von sich aus ausspricht, oder auf Nachfrage des Unternehmers sich mit einem solchen einverstanden erklärt, denn einem gewandten Unternehmer wird es unschwer möglich sein, dem Kunden eine Bestellung „in den Mund“ zu legen. Für die Annahme einer Bestellung ist vielmehr entscheidend, ob der Kunde auf die Möglichkeit einer Bestellung eines Vertreters zu Vertragsverhandlungen in einem Telefonat vorbereitet war. Zu berücksichtigen ist deshalb auch die Art und Weise des Zustandekommens des Gesprächs. (vgl. BGHZ 109, 127).
31

Die Art und Weise des Zustandekommens des Telefonats der Klägerin mit der Beklagten vom 07.09.2010 spricht gegen die Annahme einer Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Anruf der Klägerin bei der Beklagten wurde durch die von der Beklagten geschaltete Anzeige des C. veranlasst. Aus dieser Anzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen möglichen vertragsanbahnenden Inhalt eines Telefonats mit der Beklagten. Die Anzeige ist in der Ich-Form formuliert und mit Chiffre-Nummer angegeben, so dass ein Leser nicht damit rechnen muss, dass er, um Kontakt zu dem vermeintlichen Verfasser C. zu erhalten, eine vertragliche Bindung gegenüber der in der Anzeige erwähnten H. GmbH eingehen muss. Der unbefangene Leser der Anzeige wird vielmehr davon ausgehen, dass C. die H. GmbH beauftragt hat und diese ihm für Kontaktaufnahmen durch Interessentinnen eine Chiffre-Nummer und eine Anrufannahme zur Verfügung stellt. Dies bedeutet, dass die Klägerin in der Situation ihres Anrufes nicht auf ein rechtsgeschäftliches Handeln eingestellt sein musste und nach eigenem Vortrag auch nicht war. Erfolgt in solch einer Situation eine Zustimmung zu einem Hausbesuch für Vertragsverhandlungen beruht diese nicht auf einer überdachten Initiative des Verbrauchers zu rechtsgeschäftlichem Handeln, sondern auf einem spontanen Entschluss aufgrund des Inhalts des Telefonats. Denn das Telefonat hat einen anderen Verlauf genommen, als aufgrund der Anzeige nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war. Der Entschluss zu einer Einladung zu Vertragsverhandlungen ist dann durch den Inhalt des Telefonats geprägt und damit nicht mehr beeinflussungsfrei.
32

Dies schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass dennoch eine freie und überlegte Bestellentscheidung des Verbrauchers während des Telefonats zu Stande kommt. Dafür ist jedoch vom Unternehmer zumindest eine deutliche Klarstellung während des Telefonats zu fordern, dass der durch die Anzeige vermittelte Eindruck, es gehe um die Kontaktanbahnung zu einer speziellen Person namens C. im Hinblick auf den Vertrag, der verhandelt werden soll, irreführend ist, da ein Anspruch auf die Vermittlung der Person C. vertraglich gerade nicht vereinbart werden würde, sondern allgemein die Vermittlung mehrerer geeignet erscheinender Partner, darunter möglicherweise bei Übereinstimmung der Profile auch die Person C., Gegenstand des Vertrages wäre. Nur nach solch einem eindeutigen Hinweis kann der Verbraucher überdenken, ob er dennoch Vertragsverhandlungen wünscht.
33

Die Beklagte hat vorliegend den Beweis eines solchen deutlichen Hinweises nicht geführt. Die Zeugin P. konnte sich an das mit der Klägerin geführte Telefonat auch unter Zuhilfenahme des von ihr ausgedruckten Terminzettels nicht mehr erinnern. Es kann dahinstehen, ob dem Terminzettel, der mangels Unterschrift oder elektronischer Signatur der zu Grunde liegenden Datei weder als Privaturkunde noch als Wiedergabe eines elektronischen Dokuments gemäß § 371a ZPO gewertet werden kann, überhaupt ein eigenständiger Beweiswert für den Inhalt des Telefonats zukommt. Denn aus den stichpunktartigen Angaben auf dem Zettel lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin mit der geforderten Deutlichkeit darauf hingewiesen hat, dass es bei dem abzuschließenden Vertrag nicht in erster Linie um die Vermittlung der Person C. geht, sondern dass nur bei Übereinstimmung der Profile eine Chance auf die Vermittlung der Kontaktdaten des C. besteht und das Honorar auch dann zu zahlen ist, wenn in den Partnervorschlägen die Person C. nicht enthalten ist.
34

Den geforderten Beweis zum Inhalt des Telefonats kann die Beklagte auch nicht mittels der von der Klägerin unterzeichneten Bestätigung (Bl. 14 d.A.) vom 08.09.2008 führen, wonach der Besuch der Mitarbeiterin der Beklagten auf ausdrücklichen Wunsch erfolgte und das Vertragsangebot den Erwartungen der Klägerin entsprach. Diese Bestätigung ist gemäß § 309 Nr. 12 lit b) BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind auch formularmäßige Erklärungen unwirksam, durch die bestätigt wird, dass eine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliege (vgl. OLG Dresden MDR 2000, 755; Palandt/Heinrichs, BGB, § 309, Rn 101). Die Klägerin hat ein individuelles Aushandeln dieser Klausel nicht schlüssig vorgetragen. Denn zum Aushandeln einer Klausel gehört mehr, als der Hinweis auf das Widerrufsrecht, Ausnahmen von diesem und die Tragweite einer Erklärung. Der Verwender einer Klausel muss den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen. Dies ist nicht vorgetragen.
35

b) Der gemäß §§ 346 Abs. 2, 357 BGB von der Klägerin geschuldete Wertersatz ist auf die bereits empfangene Leistungen begrenzt. Denn die Vorleistungen, wie das Erstellen des Partnerdepots, blieb ein unternehmensinterner Vorgang der Beklagten, durch den die Klägerin noch keine Leistung empfangen hatte (vgl. BGH NJW 2010, 2868). Der Wertersatz richtet sich der Höhe nach daher maßgeblich nach dem Wert der erhaltenen Partnervorschläge.
36

Dieser Wert ist nicht gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB anhand der vertraglichen Entgeltvereinbarung zu ermitteln, sondern nach dem objektiven Wert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Partnervorschläge meist nur im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ihren vollen Wert entfalten und bei Nichtgefallen weitgehend wertlos sind. Partnervorschläge haben daher einen kaum ermittelbaren Marktwert (vgl. BGH NJW 2010, 2868). Die der Klägerin übermittelten Partnervorschläge beschränken sich auf Kontaktdaten und wenige Angaben zu standardisierten Fragen. Sie geben nur einen ersten Eindruck von den Personen, vermitteln aber keineswegs ein umfassendes Bild vom Charakter und den Vorstellungen der Personen.
37

Das Gericht hat deshalb den Wert der empfangenen Leistungen in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf insgesamt 150,- € geschätzt.
38

2) Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB.
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3) Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB. Denn diese stellen einen Verzugsschaden dar.
40

III) Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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