Amtsgericht München, Urteil vom 3.12.13 – 274 C 14644/13
Waschbecken am Boden
Der Reiseveranstalter haftet nicht wegen eines Reisemangels, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar war und die Lockerung nicht erkennbar war.
Der Kläger aus Hannover buchte bei einem Münchener Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Fuerteventura vom 15.9.12 bis 6.10.12 zum Preis von 1158 Euro inklusive Transfer und Halbpension. Am 16.9.12 löste sich das Waschbecken im Bad seines Hotelstudios aus der Halterung und zerbrach am Boden. Es fiel auf den rechten Fuß des Klägers, wodurch dieser eine Prellung am Fußrücken und ein ausgeprägtes Hämatom an der Fußsohle und am Fußrücken erlitt sowie anhaltende Schmerzen. Deshalb konnte er den Urlaub nicht mehr genießen und insbesondere keinen Sport mehr treiben.
Das Waschbecken war unter Beachtung der örtlichen Vorschriften montiert worden. Der Beklagte, ein Münchener Reiseveranstalter, überprüft jedes Hotel, das er in sein Angebot aufnimmt, vorher durch geschulte Mitarbeiter. Der Reiseveranstalter hat zudem die Reiseleitung angewiesen, bei festgestellten Mängeln sofort die Beseitigung von der Hotelleitung zu fordern. Für den Fall, dass die Beseitigung nicht umgehend erfolgt, wurde die Reiseleitung von dem Reiseveranstalter angewiesen, dass der Reiseveranstalter sofort zu informieren ist, damit er selbst vom Hotel die Mängelbeseitigung fordern oder den Reisenden in ein anderes Hotel verlegen kann.
Der Kläger verlangt nun von dem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen der Arztkosten und Medikamente zur Schmerzlinderung und Schmerzensgeld.
Die zuständige Richterin hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Unfall mit dem Waschbecken stelle keinen Reisemangel dar.
Ein Reisemangel ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten Reise abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die erwartete Beschaffenheit der Reise wird grundsätzlich durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben, vorgegeben. Die Abweichung kann -so das Gericht- insbesondere darin liegen, dass eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird, wobei sie aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammen muss.
Sollte das Hotel als Leistungsträger vor Ort eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, würde damit zugleich auch der Reiseveranstalter eine Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzten, für die er haften müsste. Denn das Verschulden des Hotels ist dem Veranstalter zuzurechnen. Der Reiseveranstalter schuldet aufgrund dieser Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Reisenden die Abwehr von solchen Gefahren aus den Reiseleistungen, mit denen der Kunde nicht zu rechnen brauchte. Darunter fallen auch Beeinträchtigungen durch Sicherheitsdefizite. Jedoch umfasst die Verkehrssicherheitspflicht nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu schützen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Waschbecken nach den örtlichen und damit allein maßgeblichen Vorschriften ordnungsgemäß eingebaut war und ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen ist. Selbst wenn die Befestigung aus Haken und Dübeln und Klebemasse im Lauf der Zeit schimmelig und rostig und dadurch lose geworden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass das Waschbecken zur Gefahr geworden ist. Das Hotel und sein Personal mussten insoweit nicht mit einer Gefahr für den Reisenden rechnen, zumal das Waschbecken auch regelmäßig durch das Reinigungspersonal abgewischt und dadurch auch belastet worden sein muss. Es sei auch keinerlei Mangel gemeldet worden. Von Seiten des Hotels liege keine Pflichtverletzung vor.
Das Gericht stellt weiter fest, dass auch der Reiseveranstalter selbst nicht eine Pflicht bei der Auswahl und Kontrolle des Hotels verletzt hat. Soweit es sich um Leistungsträger innerhalb der EU handelt, darf der Veranstalter von einem Mindeststandard ausgehen, so dass Stichproben genügen. Diese stichprobenartigen Kontrollen müssen in regelmäßigen Abständen während der Belegungsdauer auch ohne konkreten Anlass vorgenommen werden. Hierbei müssen alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels auf solche Sicherheitsrisiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht jedoch versteckte Mängel, mit denen nicht gerechnet werden muss.
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens bei Sichtkontrollen durch Kontrolleure des Veranstalters nicht erkennbar gewesen sei. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften nicht überspannt werden. Die Pflicht beurteilt sich danach, ob über den reinen Funktionsmangel hinaus ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für den Hotelgast vorliegt und auch als solches erkennbar ist. Es könne nicht verlangt werden vom Reiseveranstalter, dass er sich nach dem Einbau nach der Art der Befestigung des Waschbeckens erkundigen muss oder durch regelmäßiges Belasten dessen Standfestigkeit kontrollieren muss.
Da der Unfall mit dem Waschbecken kein Reisemangel ist, kann der Kläger keine Minderung des Reisepreises, keinen Schadensersatz wegen der Arzt- und Medikamentenkosten und kein Schmerzensgeld verlangen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 24/14 des AG München vom 16. Juni 2014