Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2011 – L 19 AS 958/11 B ER
Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II (Rn.22).
Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind, stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar, hierzu kann auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen gehören. Diese sind nicht als Mietkaution zu anzusehen, da mit ihnen keine Sicherheitsleistung erbracht werden soll (Rn.23).
Dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens zur Anmietung einer Genossenschaftswohnung ist ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar, wenn die Vermieterin zwar den Mietvertrag unterzeichnet hat, jedoch die Herausgabe der Schlüssel bis zur Zahlung der ersten Rate von 546,00 EUR zum Erwerb der fünf Genossenschaftsanteile verweigert.(Rn.24).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 geändert. Der Beigeladene wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der Gemeinnützigen Wohnungs-Genossenschaft X in Höhe von insgesamt 1.326,00 EUR, einschließlich Aufnahmegebühr, ein Darlehen in Höhe von 546,00 EUR, zahlbar innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses und ein Darlehen von 78,00 EUR, zahlbar am 01.07.2011 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwältin B, L beigeordnet.
Gründe
1
I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorläufig darlehensweise zu übernehmen.
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Die Antragsteller, eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn, halten sich in einem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen auf. Der Beigeladene gewährte den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach §§ 19, 20 , 21 SGB II für die Zeit vom vom 01.04. bis 31.05.2011 und übernahm die anfallenden Unterkunftskosten im Frauenhaus.
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Am 11.04.2011 erteilte der Beigeladene die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung X-Straße 00, L. Am 26.04.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile für diese Wohnung. Sie legte ein Wohnungsangebot der Gemeinnützigen Wohnungs-Genossenschaft X vom 11.04.2011 über eine 62,61 qm große Wohnung X-Straße 00, L vor, deren Gesamtmiete 524,35 EUR beträgt. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 26.04.2011 der Antragstellerin zu 1) mit, dass die Mietobergrenze um 10,35 EUR mtl. und die Heizkostenobergrenze um 22,00 EUR mtl. überschritten werde. Falls eine Anmietung der Wohnung erfolge, könne nur eine angemessene Miete in Höhe von 414,00 EUR zzgl. der Heizkosten von 78,00 EUR berücksichtigt werden. Der unangemessene Anteil von 32,35 EUR sei durch die Regelleistung bzw. den Mehrbedarf für Alleinerziehende zu decken.
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Den Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Höhe von 1.300,00 EUR lehnte der Antragsgegner mündlich ab. Er vertrat die Auffassung, dass für die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile der Beigeladene zuständig sei. Bei den Genossenschaftsanteilen handele es sich nicht um eine Mietkaution, die erst am Tag des Bezuges fällig sei und deren Höhe und Fälligkeit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele, sondern um eine Wohnungsbeschaffungsbeihilfe, über deren Bewilligung im Vorfeld zu entscheiden sei und deren Höhe sich nach der jeweiligen Satzung der Genossenschaft richte. Erst mit der Hinterlegung der Genossenschaftsanteile werde die Möglichkeit eröffnet, eine Genossenschaftswohnung anzumieten. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein. Sie begehrte, die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug sowie einer Zusicherung der darlehensweise Übernahme der Kosten für den Erwerb von Pflichtanteilen. Bei dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen handele es sich um Mietkautionsleistungen i.S.v. § 22 SGB II. Den Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück.
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Am 28.04.2011 sprach die Antragstellerin zu 1) auch beim Beigeladenen zwecks Übernahme der Genossenschaftsanteile vor. Der Beigeladene verwies auf die Zuständigkeit des Antragsgegners.
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Am 04.05.2011 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihnen ein Darlehen über 1.300,00 EUR zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu gewähren.
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Sie haben vorgetragen, dass der Beigeladene die Auffassung vertrete, dass es sich bei den Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen nicht um Wohnungsbeschaffungskosten handele, sondern um Kosten, die mit einer Mietkaution gleichzusetzen seien. Laut Auskunft der künftigen Vermieterin könnten die Genossenschaftsanteile ratenweise erworben werde. Die erste Rate betrage zwingend 546,00 EUR. Der Restbetrag von 780,00 EUR könne in monatlichen Mindestraten von 80,00 EUR geleistet werden.
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Der Antragsgegner hat dargelegt, dass es sich bei einem Genossenschaftsanteil um einen Beitrag zum Beitritt zu einer Genossenschaft handele. Der Anteil gehe in das Vermögen der Genossenschaft über und werde von ihr bewirtschaftet. Ein Genossenschaftsanteil stelle keine Sicherheitsleistung dar. Bei der Mietkaution handele es sich dagegen um eine Sicherheitsleistung, die mündelsicher zu hinterlegen und verzinslich anzulegen sei. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen und die Zahlung einer Mietkaution stellten daher unterschiedliche Einmalzahlungen an den Vermieter dar. Während der Genossenschaftsanteil in das Vermögen der Genossenschaft übergehe, werde die Mietkaution nicht Bestandteil des Vermögens des Vermieters.
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Der Beigeladene hat sich dahingehend eingelassen, dass nach Auskunft der künftigen Vermieterin neben dem Genossenschaftsanteilen keine Mietkaution verlangt werde. Die Genossenschaftsanteile seien dort mit der Mietkaution gleichzusetzen.
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Durch Beschluss vom 19.05.2011 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Fall, dass diese eine Wohnung bei der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft X anmieten, 1.300,00 EUR für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Dieses Darlehen kann in einer ersten Rate a 546,00 EUR und folgend in monatlichen Raten a 80,00 EUR längsten bis zum bestandskräftigen Abschluss eines diesbezüglichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens gewährt werden. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Gegen den am 19.05.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 20.05.2011 Beschwerde eingelegt.
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Er trägt vor, dass es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen nicht um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II handele. Der Beigeladene sei zur Übernahme dieser Aufwendungen als Wohnungsbeschaffungskosten verpflichtet. Dieser habe am 11.04.2011 die Zustimmung zum Wohnungswechsel erteilt. Entgegen dem Schreiben vom 26.04.2011 werde aufgrund der besonderen Wohnsituation und der „Geringfügigkeit“ der Überschreitung des Mietrichtwertes die Zusicherung zur Anmietung der Wohnung ohne Einschränkungen erteilt.
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Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
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den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, dass der Antragsgegner der Vermieterin die Miete für Juni 2011 überwiesen habe. Die Vermieterin weigere sich aber, ihnen die Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen. Sie verlange die Einzahlung der Genossenschaftsanteile. Der Beigeladene habe mündlich die Übernahme der Aufwendungen unter Berufung auf seine fehlende Zuständigkeit abgelehnt. Er weigere sich, die Ablehnung schriftlich zu erteilen. Die Antragstellerin zu 1) habe zwischenzeitlich den Mietvertrag unterzeichnet.
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Auf Anfrage des Senats hat die Vermieterin mitgeteilt, dass die Antragstellerin für die Anmietung der Wohnung fünf Geschäftsanteile in Höhe von 1.326,00 EUR inklusive Aufnahmegebühr benötige. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Genossenschaftsanteile könne geschlossen werden. Die erste Rate betrage 546,00 EUR; der Restbetrag in Höhe von 780,00 EUR könne in 10 Raten à 78,00 EUR mtl. gezahlt werden.
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II. Die Beschwerde ist begründet.
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Der Ausspruch des Sozialgerichts wird dahingehend abgeändert, dass der Beigeladene verpflichtet wird, den Antragstellern für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der Gemeinnützigen Wohnungs-Genossenschaft X in Höhe von insgesamt 1.326,00 EUR, einschließlich Aufnahmegebühr, ein Darlehen in Höhe von 546,00 EUR, zahlbar innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses, und ein Darlehen von 78,00 EUR, zahlbar am 01.07.2011 zu gewähren hat. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr, in Höhe von 1.326,00 EUR gegenüber dem Beigeladenen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 13.05.2011 (BGBl. I, 849) glaubhaft gemacht. Danach können Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr, in Höhe von insgesamt 1.326,00 EUR nach § 22 Abs. 6 Satz SGB II liegen vor. Zwar hat keiner der beiden in Betracht kommenden Leistungsträger eine Zusicherung für die Übernahme dieser Aufwendungen erteilt. Jedoch haben beide Leistungsträger im Verfahren anerkannt, dass der beabsichtigte Umzug der Antragstellerinnen aus dem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen in die Wohnung X-Straße 00, L, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegen ist, notwendig i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II sowie der Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen für die Anmietung dieser Wohnung erforderlich ist. Auch hat der Antragsgegner im Verfahren schriftlich zugesichert, dass er die in der Mietbescheinigung vom 11.04.2011 ausgewiesenen Kosten für die Wohnung X-Straße 00, L, als angemessene Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen wird. Mithin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für den Erwerb der fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, in Höhe von insgesamt 1.326,00 EUR vor und die Antragstellerin zu 1) hat bei beiden Leistungsträgern vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R ). Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II handelt.
Genossenschaftsanteile sind die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen (LG Regensburg Urteil vom 18.08.2009 – 2 S 82/09 -; Feßler/Roth, Zum Einfluss des Wohnmietrechts auf das Genossenschaftsrecht: Kann die Kautionsvorschrift des § 551 BGB den Umfang einer genossenschaftlichen Pflichtbeteiligung begrenzen?, WuM 2010, S. 67). Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin – wie im vorliegenden Fall – von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 – L 2 B 611/08 AS ER – und vom 25.01.2010 – L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 – L 5 AS 25/09 -) und der Literatur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 83) um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Insoweit haben sich die Rechtsprechung und die Literatur der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht angeschlossen, wonach Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen können, da die mit dem Anteilserwerb einhergehende Mitgliedschaft einem Hilfeempfänger die Möglichkeit eröffnet, eine Genossenschaftswohnung zu mieten (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 – 4 LA 145/02 – mit weiteren Nachweisen).
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Jedoch ist nicht geklärt, ob solche Aufwendungen Wohnungsbeschaffungskosten sind oder einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II entsprechen (für Letzteres: Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 – S 2 B 299/07 -; für Ersteres wohl: Lang/Link, a.a.O. § 22 Rn 83; offengelassen: LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 – L 2 B 611/08 AS ER – und vom 25.01.2010 – L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 – L 5 AS 25/09). Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass es sich um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelt. Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R – Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar. Die von den Antragstellern verlangten Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer konkreten Genossenschaftswohnung sind mit der Anmietung der Wohnung X-Straße 00, L verbunden, da die Vermieterin den Bezug der Wohnung von der Zeichnung von fünf Genossenschaftsanteilen abhängig macht. Gegen die von dem Beigeladenen vertretene Annahme, Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entsprächen einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, spricht, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um keine Sicherheitsleistung handelt, sondern um Aufwendungen zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, nämlich der eines Genossenschaftsmitglieds. Zur Auslegung des in § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II verwandten Begriffs „Mietkaution“ ist nach Auffassung des Senats auf den Begriff der Mietkaution i.S.v. § 551 BGB abzustellen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber von dem im BGB verwandten Begriff der Mietkaution abweichen wollte. Diese muss, sofern sie vom Mieter als Geldsumme bereitzustellen ist, vom Vermögen des Vermieters separiert werden und ist zu verzinsen (§ 551 Abs. 3 BGB). Sie dient zur Sicherung der mietrechtlichen Ansprüche des Vermieters und kann unter bestimmten Voraussetzungen schon während des Mietverhältnisses seitens des Vermieters in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Feßler/Roth, a.a.O., S. 67ff; LSG Regensburg Urteil vom 18.08.2008 – 2 S 82/09). Demgegenüber tritt ein Mieter durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen der Genossenschaft bei, wobei diese Geschäftsanteile Eigenkapital seines Vermieters – der Genossenschaft – darstellen. Die Geschäftsanteile sind in der Regel während der Mitgliedschaft seitens der Genossenschaft nicht zu verzinsen. Des weiteren ist eine Verwertung der Geschäftsanteile nach §§ 22, 34 Genossenschaftsgesetz (GenG) während der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Erst bei der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Geschäftsanteile auszahlbar bzw. verwertbar. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft endet auch nicht automatisch mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sondern richtet sich nach den relevanten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Soweit die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Mietkaution im SGB II auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen mit dem Argument, dass der zu erwerbende Genossenschaftsanteil im Fall der Anmietung einer Wohnung die gleiche Funktion wie die Zahlung einer Mietkaution – Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages – habe, befürwortet wird (vgl. Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 – S 2 B 299/07), ist es zutreffend, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft einerseits und die Begründung eines Mietverhältnisses andererseits nicht völlig beziehungslos nebeneinander stehen, sondern in diesen Fällen wirtschaftlich zusammenhängen. Auch sprechen im Hinblick auf die Regelung des § 42a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13.05.2011 Verwaltungspraktikabilitätsgründe dafür, dass der Leistungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, für die Übernahme von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer Wohnung zuständig ist. Jedoch sieht der Senat im Hinblick darauf, dass solche Aufwendungen auch vom Begriff der „Wohnungsbeschaffungskosten“ erfasst werden und damit keine Regelungslücke zu Ungunsten der Leistungsempfänger besteht, keinen Anlass für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Gesetzgeber seit Einführung des SGB II unter Rückgriff auf die Praxis in der Sozialhilfe (BT-Drs. 15/1516 S. 57) zwischen Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution begrifflich unterschieden hat und auch bei Ergänzung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch das Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) um die Regelung, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden kann (vgl. BT-Drs. 16/1410 S. 24), keinen Anlass gesehen hat, den Begriff Mietkaution abweichend von dem im BGB verwandten Begriff zu definieren. Die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen wurden aber im Bereich der Sozialhilfe nicht unter dem Begriff „Mietkaution“, sondern als „Wohnungsbeschaffungskosten“ erfasst (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 – 4 LA 145/02 -).
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Ebenfalls haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung glaubhaft gemacht. Ihnen ist ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar, da die Vermieterin zwar den Mietvertrag unterzeichnet hat, jedoch die Herausgabe der Schlüssel bis zur Zahlung der ersten Rate von 546,00 EUR zum Erwerb der fünf Genossenschaftsanteile verweigert. In Hinblick darauf, dass der weitere Aufenthalt der Antragsteller nach ihrem nachvollziehbaren Vortrag im Frauenhaus nicht mehr gesichert ist, sieht der Senat einen Eilbedarf zumindest hinsichtlich der Zahlung der beiden ersten Raten als gegeben an, da die Antragsteller nach Aktenlage nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Mitteln aufzubringen.
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Eine weitergehende Regelung hält der Senat im Hinblick darauf, dass der Beigeladene noch keine Entscheidung über den Antrag der Antragsteller getroffen hat und noch offen ist, ob die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners bestandskräftig wird, für nicht erforderlich. Der Senat geht davon aus, dass der Zuständigkeitsstreit der beiden Leistungsträger – auch unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber den beiden Antragstellern – untereinander und nicht im kontradiktorischen Verfahren mit den Antragstellern geklärt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt. Nach § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgt eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 eingelegt. Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.