OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2015 – 5 U 147/14
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für dass das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.(Rn.29)
2. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung – bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt – zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können („Kundenschleusung“).(Rn.42)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.September 2014 – 5 O 50/11
abgeändert:
Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 7.900,00 €
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft für Teppiche mit Sitz in T…, Türkei, nimmt die Beklagte aus einem von dieser in der Türkei während einer Urlaubsreise geschlossenen Kaufvertrag über zwei Teppiche auf Zahlung des noch offenen Kaufpreisteils Zug um Zug gegen Lieferung der Teppiche, die sich noch im Verfügungsbereich der Klägerin befinden, in Anspruch.
2
Die seinerzeit 85jährige Beklagte unternahm Ende Oktober/Anfang November 2010 eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei, die sie bei dem Veranstalter … gebucht hatte. Im Verlauf der Reise fuhr der Bus der Reisegruppe das Ladengeschäft „Ly…“ in T… an. Dort unterzeichnete die Beklagte am 02.11.2010 einen „Kaufvertrag/Sales-contract“ (Anl. K 1/Bl. 5 d.A.). In dieser Urkunde wurden als Kaufgegenstände zwei Teppiche und als Preis ein pauschaler Gesamtbetrag von 8.000,00 € festgelegt. Außerdem wurde eine Anzahlung von 100,00 € in bar bestätigt und die Restzahlung in der Weise vereinbart, dass die Beklagte zunächst 900,00 € überweisen oder durch Scheck o.ä. leisten und die restlichen 7.000,00 € bei Lieferung zahlen sollte. Die Lieferung sollte „Mitte Januar“ erfolgen. Gemeint war damit die Lieferung an den Wohnort der Beklagten in Deutschland. Weiter findet sich in dem Vertrag die Klausel: „Auf den Kaufvertrag findet türkisches Recht Anwendung“. Das Vertragsformular ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst.
3
Als Verkäufer ist in der Urkunde „Ly… angegeben. Zwischen den Parteien besteht inzwischen kein Streit mehr darüber, dass dies die Bezeichnung eines von der Klägerin betriebenen Verkaufscenters ist und die Klägerin unter der genannten Bezeichnung als Verkäuferin der streitgegenständlichen Teppiche in Erscheinung trat.
4
Mit Schreiben vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) verweigerte die Beklagte die Abnahme und Zahlung der Teppiche. Mit Anwaltsschreiben vom 14.01.2011 (Anl. K 2/Bl. 6 d.A) forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Zahlung sowie Mitteilung von für sie in Betracht kommenden Lieferterminen auf. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
5
Die Klägerin meint, der Kaufvertrag sei aufgrund der von den Parteien getroffenen Rechtswahl nach türkischem Recht zu beurteilen und nach diesem Recht auch wirksam. Die Beklagte schulde daher die Zahlung der noch offenen 7.900,00 € nebst Zinsen und Kosten.
6
Die Beklagte behauptet, sie habe vor dem Vertragsschluss versehentlich eine Schlaftablette eingenommen und sei daher bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde nicht „bei Sinnen“ gewesen. An den Kaufvorgang könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr sei nur später aufgefallen, dass sie im Besitz einer Quittung über 100,00 € gewesen sei. Sie meint, die Rechtswahl sei unwirksam. Es komme deutsches Recht zur Anwendung. Danach sei das Geschäft sittenwidrig, da die Teppiche weniger als die Hälfte des vereinbarten Preises wert seien.
7
Da der Kaufpreis in drei Teilzahlungen hätte erbracht werden sollen, habe sie ein Widerrufsrecht, über das sie hätte aufgeklärt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie erkläre daher nun den Widerruf.
8
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
9
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen N… und H… K… sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R… zum Wert der Teppiche und Beiziehung eines von Prof. Dr. R… in dem Rechtsstreit 9 O 313/05 des Landgerichts Mannheim erstellten Gutachtens zum türkischen Recht sowie Einholung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. H… der Klage, abgesehen von einem Teil der geltend gemachten Zinsforderung und der verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten, stattgegeben.
10
Es hielt türkisches Recht für anwendbar und danach den Zahlungsanspruch für begründet. Das Geschäft sei insbesondere nicht wegen Wuchers nichtig, obwohl die Teppiche nach den Feststellungen des Sachverständigen R… nur einen Wert von 2.400,00 € hätten und einer der Teppiche in China hergestellt worden sei. Die nach türkischem Recht als Voraussetzung für ein wucherisches Geschäft erforderlichen subjektiven Umstände hätten nicht vorgelegen. Auch ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
11
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Insbesondere greift sie die Anwendung türkischen Rechts an und ist weiterhin der Auffassung, der Streitfall sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach sei ihr am 08.11.2010 erklärter Widerruf gemäß § 312 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam. Selbst nach türkischem Recht stehe ihr aber ein Widerrufsrecht zu. Überdies verstoße der Vertragsschluss gegen den ordre public. Der Vertrag sei auch wucherisch und zudem habe sie sich wegen der eingenommenen Schlaftablette in einem körperlich und geistig beeinträchtigten Zustand befunden. Das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen N… und H… K… zudem fehlerhaft gewürdigt.
12
Sie beantragt:
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1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.09.2014 mit dem Aktenzeichen 5 O 50/11 wird abgeändert.
14
2. Die Klage wird abgewiesen.
15
Der Beklagte beantragt:
16
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
17
2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Sie verteidigt das Urteil und ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht türkisches Recht angewandt. Zudem stünde der Beklagte selbst bei Anwendung deutschen Rechts kein Widerrufsrecht zu, da die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrags i.S.v. § 312 BGB nicht vorlägen insbesondere habe sie keine Freizeitveranstaltung durchgeführt. Die Vorschriften des türkischen Verbraucherschutzgesetzes kämen ebenfalls nicht zur Anwendung und ein Verstoß gegen den ordre public liege gleichfalls nicht vor. § 138 BGB sei, da türkisches Recht gelte, nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des türkischen Wuchertatbestandes lägen nicht vor.
19
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 16.03.2015 verwiesen.
II.
20
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
21
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 7.900,00 €.
22
Der am 02.11.2010 abgeschlossene Kaufvertrag der Parteien ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom-I-VO) verbraucherschutzrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilen (dazu 1.). Danach konnte die Beklagte gemäß §§ 312, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten (dazu 2.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war (dazu 3.).
1.
23
Der von den Parteien am 02.11.2010 abgeschlossene Kaufvertrag ist zwar grundsätzlich nach türkischem Recht zu beurteilen. Im Blick auf Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO sind jedoch dennoch die deutschen Verbraucherschutzregelungen, zumindest die §§ 312, 355 BGB, maßgebend.
a)
24
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB die Rom I – VO anwendbar und deren zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet.
25
Nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO ist auf den Kauf beweglicher Sachen das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach wäre also – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl nach Art. 3 der Verordnung (dazu b) oder vorbehaltlich des Vorrangs zwingender Sonderregeln in Artt. 5 bis 8 der Verordnung (dazu c und d) – türkisches Recht anwendbar.
b)
26
Eine Wahl im Sinne des § 3 Abs. 1 Rom-I-VO zugunsten der Anwendung deutschen Rechts haben die Parteien nicht getroffen.
27
Zwar wurde der Vertrag in deutscher Sprache abgeschlossen, der Kaufpreis in deutscher Währung angegeben und die Lieferung der Ware nach Deutschland vereinbart. Das Vorliegen solcher Indizien kann zu der Annahme führen, die Parteien hätten, trotz des Vertragsschlusses in der Türkei, konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (vgl. KG, Urt. v. 21.02.2008 – 19 U 60/07 – zit. – wie alle weiteren Gerichtsentscheidungen – nach Juris, dort Rn. 6 f.; skeptisch gegenüber der Annahme einer konkludenten Wahl deutschen Rechts in solchen Fällen, Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 7 a.E.; ausdrücklich gegen die Bejahung einer konkludenten Rechtswahl in einer vergleichbaren Konstellation, LG Limburg, Urt. v. 02.05.1990 – 3 S 407/89 – in Juris nur als Kurztext veröffentlicht, Volltext: NJW 1990, 2206; der Sache nach gegen die Annahme einer konkludenten Rechtswahl in vergleichbarer Situation OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07 -).
28
Der Bejahung einer konkludenten Rechtswahl steht im Streitfall jedenfalls entgegen, dass die Parteien ausdrücklich die Anwendung türkischen Rechts vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist bei einem Vertragsschluss in der Türkei weder überraschend noch fernliegend, daher nicht zu beanstanden und somit wirksam.
c)
29
Die Freiheit der Rechtswahl ist jedoch bei Verbraucherverträgen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO eingeschränkt, sofern die Parteien ein Recht gewählt haben, das einen geringeren Schutzstandard aufweist, als das sonst nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zwingend anwendbare Recht. Zum zwingenden Recht in diesem Sinn gehört, sofern Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen würde, auch die Widerrufsmöglichkeit nach § 312 BGB a.F. (Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 16; MünchKommBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 49), die, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. R… ergibt, für den Verbraucher günstiger als die Bestimmungen des türkischen Rechts ist, da sie unter Umständen auch in Fällen gilt, in denen der Vertrag in einem Ladengeschäft geschlossen wurde, während dies nach der Rechtsprechung zu Art. 8 des türkischen Verbraucherschutzgesetzes in der Türkei nicht so gesehen wird (Gutachten R…, S. 8 ff./Bl. 75 ff. d.A.).
d)
30
Das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung heranzuziehende Vergleichsrecht ist das deutsche Recht, dessen Anwendbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO zum Ausschluss einer abweichenden Rechtswahl entsprechend den soeben unter c) dargestellten Grundsätzen führt.
aa)
31
Im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO ist die Beklagte Verbraucherin, denn sie hat die Teppiche nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erworben. Die Klägerin hat ihr die Teppiche im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft.
32
Zwar hat die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt, so dass deutsches Recht nicht nach Art. 6 Abs. 1 a) Rom-I-VO anwendbar ist. Sie hat jedoch diese Tätigkeit „auf irgend eine Weise“ auf Deutschland hin ausgerichtet („Ausstrahlung“ auf den Verbraucherstaat), so dass deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO Anwendung findet.
bb)
33
Anders als das Landgericht annimmt, erfüllt das Verhalten der Klägerin, das an eine von Deutschland aus durchgeführte Pauschalreise in die Türkei anknüpft, die Voraussetzungen unter denen Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO zur Anwendung deutschen Rechts führt.
(1)
34
Allerdings war das Landgericht zu Recht der Auffassung, dass allein die beabsichtigte Erfüllung des Kaufgeschäfts im Inland noch nicht zur Anwendung deutschen Rechts führt. Das Landgericht hat sich für seine Auffassung auf eine Entscheidung des BGH zu den sogenannten Gran Canaria-Fällen bezogen (BGHZ 135, 124, 132 ff.). Dazu weist Hohloch (a.a.O Rn. 25 a.E.) zwar zutreffend auf den gegenüber dem damals maßgeblichen Art. 29 EGBGB abweichenden Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO hin. Dennoch lässt sich aber nicht schon deswegen, weil ein ausländischer Verkäufer zur Lieferung der Ware in das Herkunftsland des Käufers bereit ist, sagen, dass er sein Geschäft auf das Herkunftsland ausrichtet. Dies kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn das ausländische Unternehmen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entweder ein Auslieferungslager betreibt (Magnus a.a.O. Rn. 107) oder wenn eine Anbindung des Unternehmens an den ausländischen – also aus Sicht des Unternehmens: heimischen – Markt fehlt und die Absatzstrategie allein auf bestimmte Urlaubergruppen abzielt (dazu Martiny a.a.O. Rn. 41). Dass die Klägerin ihr Geschäft ausschließlich auf den Handel mit Touristen ausgerichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es stellt sich damit die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO aus anderen Gründen als der Lieferung der Ware nach Deutschland, von wo aus auch die Zahlung erwartet wurde, anwendbar ist.
(2)
35
Unproblematisch von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO erfasst werden Verkaufsfahrten, bei denen der Verbraucher aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in den Staat des Verkaufs gereist ist, wenn der Verkäufer die Reise mit dem Ziel herbeigeführt hat, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen (typische Kaffeefahrt). Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer die Beförderung des Verbrauchers selbst durchführt oder dafür ein Beförderungsunternehmen zwischenschaltet (H… a.a.O. Rn. 25; in diesen Fällen handelt es sich sogar um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 a) Rom-I-VO; ebenso Martiny a.a.O. Rn. 40; Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 7; Staudinger/Magnus, Bearb. 2011, Art. 6 Rom-I-VO Rn. 108).
36
Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin als Initiator die Pauschalreise der Beklagten im Zusammenwirken mit dem Reiseveranstalter … mit dem Ziel gestaltet hat, die Beklagte in ihr Ladengeschäft „Ly…“ in T… zu holen.
(3)
37
Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung bereiten Fälle von im Ausland durchgeführten Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Veranlassung der Reise durch den Verkäufer und die finale Verbindung zwischen Reise und Verkaufsgeschäft nicht so deutlich in Erscheinung tritt, wie bei der unter (2) beschriebenen Konstellation.
38
(a) Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO fallen durch Dritte organisierte Reisen, an deren Zielort es dem Reisenden freisteht, bei einem beliebigen Verkäufer Waren zu erwerben (z.B. „Einkaufsbummel im Basar“ oder „in der Altstadt“).
39
(b) Ebenfalls nicht unter Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO fallen Konstellationen, in denen der Veranstalter der Reise während der Reise im wirtschaftlichen Eigeninteresse (z.B. Gewinnbeteiligung) zum Zustandekommen von Warenkäufen bei ortsansässigen Händlern durch Verschaffung von Gelegenheit oder Beratung beiträgt (a.A. LG Limburg, Urt. v. 02.05.1990 – 3 S 407/89 – in Juris nur als Kurztext veröffentlicht, Volltext: NJW 1990, 2206; wie hier OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.1990 – 23 S 380/89 -; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.1999 – 302 S 146/98 -, nur Kurztext, Langtext, RIW 1999, 391, jeweils zu Art. 29 EGBGB a.F.; Hohloch a.a.O. Rn. 25).
40
(c) Noch in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 b) fällt aber die Gestaltung, in welcher der Besuch einer Verkaufsstätte zum geplanten Gesamtprogramm einer ins Ausland führenden Pauschalreise gehört und von dem Reisenden nur durch Zahlung von Sonderkosten vermieden werden kann; wenn sich also der Besuch als einvernehmlich zwischen Reiseveranstalter und Verkäufer organisierte und auf den Reisende bzw. seine Gruppe gezielte Verkaufsveranstaltung mit Beiprogramm und somit als „Schleusung“ des Reisenden in die Verkaufsstätte darstellt (LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 – 5 O 45/03 -, zu Art. 29 EGBGB a.F.; Hohloch a.a.O. Rn. 25). Das gezielte einvernehmliche Zuführen von Touristen durch Veranstalter und Verkäufer zu einem ausländischen Betrieb ist also ausreichend für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO (Althammer, JA, 772, 779, der allerdings zusätzlich gezielte Gewinnabsprachen fordert, wie sie auch vom LG Tübingen in dem von ihm entschiedenen Fall festgestellt wurden; vgl. auch Martiny a.a.O Rn. 40, der aber schon generell die Frage offen lässt, ob das Zuführen ausländischer Touristen für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO genügt).
41
Etwas zurückhaltender formuliert Magnus (a.a.O. Rn. 108), der von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO auch Fälle als erfasst ansieht, in denen sich der Unternehmer ausländische Verbraucher „bringen“ lässt, indem er ihre Fahrten zu seinem Geschäftslokal, in dem sie die Verträge schließen sollen, organisiert, selbst wenn er die Fahrten von Dritten durchführen lässt.
42
Der Senat schließt sich der Auffassung von Hohloch an, wonach in solchen Fällen der „Schleusung“ des Verbrauchers in das Verkaufslokal des Unternehmers ein „Herausholen“ des Verbrauchers aus seinem Umweltstaat und die Zielrichtung des Absatzes im Verbraucherstaat in solchen Fällen mit der nötigen Finalität kombiniert vorliegen, so dass Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO erfüllt ist. Dies insbesondere dann, wenn sich die Gesamtgestaltung des Absatzgeschäftes so darstellt, dass zur Erleichterung des Abschlusses Lieferung an die Heimatadresse und Zahlung im Wesentlichen von dort aus vereinbart wird. Ob der Reiseveranstalter dabei auch am Gewinn des Verkaufsunternehmens beteiligt wird, kommt es nicht an.
e)
43
Die unter d) bb) (3) (c) („Schleusung“) genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Rechts sind im Streitfall erfüllt.
aa)
44
Der Besuch des Verkaufszentrums der Klägerin „Ly…“ in T… gehörte zum offiziellen Programm der von der Beklagten gebuchten Pauschalreise.
45
Die Klägerin hat dazu zwar behauptet, ihr sei völlig unbekannt, warum die Beklagte das Geschäft in T… aufgesucht habe. Sie habe das jedenfalls nicht veranlasst und schon gar nicht einvernehmlich mit dem Reiseveranstalter zusammengewirkt. Das Programm der angeblich von der Beklagten unternommenen Pauschalreise sei ihr völlig unbekannt. Daher könne nicht von einer „Schleusung“ der Beklagten in ihr Geschäft gesprochen werden.
46
Diese Angaben der Beklagten sind jedoch nach Überzeugung des Senats gänzlich realitätsfern und unwahr. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vor dem Senat unbestritten angegeben, die von ihr unternommene Reise sei in den Prospekten des Reiseveranstalters mit dem Programmpunkt des Besuchs des Verkaufsgeschäfts der Klägerin auch später immer in ähnlicher Weise angeboten worden. Das deckt sich mit den Angaben der Zeugin H… K…, nach deren Erinnerung der Besuch einer Teppichfabrik Bestandteil des Pauschalreiseangebots des Veranstalters … gewesen sei.
47
Weiter hat die Beklagte angegeben, die Verkäufer in dem Geschäft hätten sie in deutscher Sprache angesprochen. Diese Angabe der Beklagten ist zwar deshalb überraschend, weil sie behauptet hat, sie könne sich wegen der von ihr eingenommenen Schlaftablette an die Vorgänge nicht mehr erinnern. Der Senat geht aber dennoch davon aus, dass die Verkäufer der Klägerin, auf die die Beklagte und ihre ca. 50 Mitreisenden getroffen sind, deutsch gesprochen haben, weil auch die Zeugen N… und H… K… dies bekundet haben. Überdies haben die Parteien einen Kaufvertragsvordruck verwendet, der in deutscher und englischer Sprache formuliert wurde. Ebenso hat die Klägerin die Gesprächsführung auf Deutsch nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, dass die Verkäufer „zum Glück“ deutsch gekonnt hätten, diesen Aspekt also als Zufall dargestellt.
48
In Anbetracht dieser Umstände vermag es der Senat der Klägerin nicht abzunehmen, dass die Busse des Veranstalters … aus Sicht der Beklagten stets gleichsam zufällig in ihrem Ladengeschäft Station gemacht haben. Das erscheint realitätsfern und unglaubhaft, zumal sich die Klägerin auch sonst unseriöser Geschäftspraktiken bedient. Sie hat in ihrem Ladengeschäft, in dem nach Angaben des Zeugen N… K… zunächst die handwerkliche Herstellung von Teppichen demonstriert und so der Eindruck erweckt wurde, bei den zum Verkauf stehenden Teppichen handle es sich um einheimische Ware, der Klägerin anschließend einen Teppich chinesischer Herkunft verkauft.
49
Der Senat geht daher als sicher davon aus, dass zwischen dem Reiseveranstalter und der Klägerin zumindest Terminabsprachen erfolgten, die Busse also angemeldet wurden. Damit hat sich die Klägerin in das Programm des deutschen Reiseveranstalters einbinden lassen und dies dazu genutzt, die Reisenden in ihr Unternehmen zu schleusen.
50
Auch wenn nicht geklärt ist, wie die Beziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und der Klägerin konkret aussehen und ob es insoweit zu – durchaus naheliegenden – Gegenleistungen an den Reiseveranstalter kommt, steht fest, dass der Besuch bei der Klägerin im gemeinsamen Interesse des Veranstalters, der sein angebotenes Besuchsprogramm durchführen will, und der Klägerin stand, der potentielle Kunden zugeführt wurden.
bb)
51
Die Beklagte konnte sich dieser Schleusung auch nicht entziehen. Der Bus war am 2. November mit vollständigem Gepäck aller Reiseteilnehmer auf der Fahrt von Pamukkale nach Antalya, von wo aus am nächsten Tag der Rückflug nach Deutschland erfolgen sollte. Die Beklagte war also faktisch gezwungen, an der Fahrt teilzunehmen und zu dem Geschäft der Klägerin mitzufahren.
52
Die Klägerin hat zwar die Angaben der Beklagten zum Reiseverlauf bestritten und die Glaubwürdigkeit dieser Angaben in Zweifel gezogen, weil die Beklagte in erster Instanz angegeben hat, die Verkaufsveranstaltung habe am vorletzten Tag der Reise stattgefunden, während sie vor dem Senat den letzten Tag der Reise als den Tag des Besuchs des Ladengeschäfts der Klägerin genannt habe. Ob die Verkaufsveranstaltung jedoch am letzten oder vorletzten Tag der Reise stattgefunden hat, spielt für die rechtliche Beurteilung – auch für die Beklagte erkennbar – keine Rolle. Sie hatte daher keine Veranlassung insoweit die Unwahrheit zu sagen. Der Senat geht daher davon aus, dass sie sich falsch erinnert hat. Tatsächlich handelte es sich, wie der Zeuge K… bekundet hat, um den vorletzten Tag der Reise. Zu dem entscheidenden Gesichtspunkt, dass der Besuch des Ladengeschäfts der Klägerin während des Transfers vom Übernachtungsort Pamukkale zum nächsten Übernachtungsort Antalya erfolgte decken sich die Angaben des Zeugen K… und der Klägerin. Der Senat sieht es damit als erwiesen an, dass die Beklagte gezwungen war, zum Ladengeschäft der Beklagten mitzufahren.
53
Dies genügt bereits, um einen „Schleusungsfall“ anzunehmen. Anders als das Landgericht annimmt, entfällt eine Schleusung keineswegs deshalb, weil sich die Beklagte aus freien Stücken und in Kenntnis der Verkaufsveranstaltung auf die Rundreise eingelassen hat. Eine „Schleusung“ ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Teppichfabrik freiwillig betreten und nicht alternativ eine nach der Behauptung der Klägerin vorhandene Bar bzw. Cafeteria aufgesucht hat. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist nicht etwa eine Sanktion für ein der Freiheitsberaubung nahe kommendes Verhalten des Verkäufers. Es ist lediglich entscheidend, ob er sein Geschäft in der Weise auf Vertragsabschlüsse mit deutschen Touristen hin ausgerichtet hat, dass diese ihn nicht zufällig aufsuchen – wie es etwa bei Geschäften in der Innenstadt eines touristisch interessanten Ortes häufig geschieht -, sondern ihm vom Veranstalter in organisierter Weise zugeführt werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich bei dem Ladengeschäft eine Cafeteria oder Bar befände, denn das Reiseprogramm sah nicht den Besuch einer solchen Gaststätte, sondern den Besuch des Ladengeschäfts vor, so dass es für den Reisenden fern lag, nach einer solchen alternativen Beschäftigungsmöglichkeit Ausschau zu halten.
54
Eine solche organisierte Zuführung von Touristen in das Ladengeschäft der Klägerin ist im Streitfall erfolgt. Daher ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO deutsches Recht anzuwenden und die nach Art. 3 der Verordnung getroffene Rechtswahl für die Anwendbarkeit türkischen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung unwirksam.
2.
55
Die Beklagte konnte mit ihrer Erklärung vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) den von ihr abgeschlossenen Kaufvertrag gem. Art. 229 § 32 EGBGB, §§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung wirksam widerrufen und ist daher nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
a)
56
Die Beklagte hat als Verbraucherin (§ 13 BGB) anlässlich einer von der Reiseveranstalterin … zumindest auch im Interesse der Klägerin durchgeführten Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin als Unternehmer (§ 14 BGB) gerichtete Willenserklärung abgegeben.
b)
57
Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.06.1991 – VIII ZR 178/90 -; LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 – 5 O 45/03 -).
c)
58
„Freizeitveranstaltungen“ sind Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund zu stehen scheint und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH, a.a.O.).
59
Die Anwendung des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. wird dabei weder dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgte (BGH a.a.O.) noch dadurch, dass die Werbeveranstaltung im Reiseprogramm zuvor angekündigt war und damit keine Überraschung für den Verbraucher darstellte (LG Tübingen a.a.O.).
60
Die Verkaufsveranstaltung der Klägerin war eine solche Freizeitveranstaltung. Die Beklagten und ihre Mitreisenden wurden in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Wie der Zeuge N… K… angab, hat die Reisegruppe die mit dem Teppichgeschäft verbundene Fabrik besichtigt und es wurden ihr das Teppichhandwerk nahe gebracht. Der Besuch in dem Geschäft war also auch der Unterhaltung und Bildung gewidmet. Zudem wurde dadurch ein gewisses Gefühl der Dankbarkeit und der Verpflichtung gegenüber der Klägerin erzeugt.
61
Solche Bedingungen herrschen, anders als die Klägerin meint, bei der „Grünen Woche“ in Berlin z.B. nicht, für die vom BGH die Auffassung der Vorinstanz gebilligt wurde, dass es sich, jedenfalls im Jahr 1999, nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt habe (BGH, Urt. v. 10.07.2002 – VIII ZR 199/01). Dort entstehe insbesondere kein Gefühl, den gewerblichen Händlern aus Dankbarkeit verpflichtet zu sein, weil schon der Besuch der Messe nur nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes möglich sei. Für eine der vorliegenden Veranstaltung vergleichbare Teppichverkaufsveranstaltung in der Türkei hat der BGH hingegen deren Charakter als Freizeitveranstaltung bejaht (Urt. v. 12.06.1991 – VIII ZR 178/90).
d)
62
Der Reiseveranstalter hat die Freizeitveranstaltung – die Busfahrt zum Geschäftslokal der Klägerin – auch im Interesse der Klägerin durchgeführt. Dafür genügt es bereits, wenn er weiß und duldet, dass die Klägerin im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe- und Verkaufsbemühungen entfaltet (Urt. v. 12.06.1991 – VIII ZR 178/90). Der Ablauf des im Reiseprospekt angekündigten Besuchs des Geschäfts der Beklagten erfordert, wie bereits oben dargelegt, Absprachen zwischen der Klägerin und dem Reiseveranstalter. Es entspricht dem beiderseitigen Interesse, dass bei diesen Gesprächen der Ablauf der Besuche der Reisegruppen festgelegt wird. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang nicht über die Verkaufsabsichten der Klägerin informiert war.
e)
63
Die Beklagte hat sich ferner auch bei der Freizeitveranstaltung zur Abgabe der auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmen lassen. Dieser Zusammenhang folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihre Erklärung noch am Ort der Veranstaltung abgegeben hat (LG Tübingen a.a.O.).
f)
64
Schließlich hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) gem. § 355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB a.F. rechtzeitig den Widerruf erklärt. Der Widerruf trägt den Poststempel vom 09.11.2010 und wurde somit sogar innerhalb der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. abgesandt (das Datum der Absendung ist für die Wahrung der Frist maßgeblich, § 355 Abs. 1 a.E.).
III.
65
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
66
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob das Zuführen ausländischer Touristen („Schleusung“) in ein Ladengeschäft unter Anwendung des Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO zur Anwendung deutschen Rechts auf ein im Ausland geschlossenes Kaufgeschäft führen kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und eine einhellige Meinung sich auch in der Kommentarliteratur nicht gebildet hat.