Zur Anrechnung einer Sachleistung auf den Lohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 – 2 Sa 615/07

Bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ist eine Lohnvereinbarung von 401,00 € brutto rechtsunwirksam, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Rn.43).

Die übliche Vergütung ist in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis zu bemessen (Rn.52)

Tenor

1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 – 3 Ca 1958/06 – werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 70 %, dem Beklagten 30 % auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um restliche Lohnansprüche. Zwischen ihnen bestand vom 01.09.2005 bis 30.11.2006 ein Arbeitsverhältnis. Aufgabe der Klägerin war es, die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beklagten, die an einer Alzheimererkrankung litt, zu betreuen. Die Parteien hatten einen Monatslohn von 401,00 € brutto vereinbart, dies ergab einen Nettoverdienst von 361,42 € monatlich. Der Beklagte übernahm den Krankenkassenbeitrag und zahlte an die Klägerin monatlich 400,00 € netto aus und ein monatliches Taschengeld von 20,00 €.

2
Mit Schreiben vom 15.11.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. In diesem Schreiben erklärte er die Kündigung aufgrund des Todesfalles der Frau A. und schrieb weiter wörtlich:

3
“Ihre Arbeitspapiere liegen anbei. Weitere Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

A..”

4
Dieses Schreiben unterzeichnete die Klägerin.

5
Gegenstand des Rechtsstreits ist Art und Umfang der von der Klägerin geleisteten Tätigkeit und die angemessene Vergütung.

6
Die Klägerin hat vorgetragen, als Hauswirtschafterin beschäftigt gewesen zu sein und alle im Haushalt angefallenen Arbeiten vereinbarungsgemäß verrichtet zu haben. Sie habe eine entsprechende Ausbildung und verfüge über einen Gesellenbrief. Täglich habe sie von 6.00 Uhr morgens bis abends 19.00, teilweise auch 20.00 Uhr bei einer Stunde Mittagszeit, während der sie mit der Ehefrau des Beklagten gemeinsam das Mittagessen eingenommen habe, gearbeitet. Sie errechnet daher eine tägliche Arbeitszeit von 12,5 Stunden an fünf Tagen in der Woche. In der Regel sei sie zwischen 18.00 und 18.30 Uhr vom Beklagten nach Hause gefahren worden. Unmittelbar nach dem Kaffeetrinken um sechs Uhr habe sie mit den Hausarbeiten begonnen, habe die Ehefrau des Beklagten durchschnittlich um etwa 9.00 Uhr geweckt, diese angezogen und erforderliche Körperpflegemaßnahmen durchgeführt. Dann habe sie mit der Ehefrau gefrühstückt, sie mit Medikamenten versorgt, das Frühstück abgeräumt und sei täglich mit ihr eine halbe Stunde bis eine Stunde spazieren gegangen. Sie habe zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr täglich frisch gekocht und habe die Ehefrau beim Essen betreut. Die Einnahme der Mahlzeiten habe eine bis zwei Stunden gedauert. Nach dem Mittagessen sei sie nochmals mit der Ehefrau spazieren gegangen und dann habe sie Kaffee zubereitet und mit ihr Kaffee getrunken. Zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr habe sie das Abendessen zubereitet, mit der Ehefrau gegessen und ihr die Medikamente verabreicht. Dazwischen habe sie die Hausarbeiten verrichtet, sauber gemacht, die gesamte Wäsche gewaschen und aufgehängt. Der Beklagte habe ihrem Vater, dem Zeugen C., vielfach mitgeteilt, dass sie täglich den Haushalt versorge, aufräume insbesondere das Haus sauber halte, staubsauge, putze, die ganze Wäsche mit Ausnahme des Bügelns, versorge und täglich für die Ehefrau koche. Der Beklagte sei nachmittags gegen 15.30 Uhr nach Hause gekommen und sei dann aber noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen.

7
Die Zahlung von 6.300,00 € netto, die der Beklagte geleistet habe, sei unangemessen niedrig, eine entsprechende Lohnvereinbarung nichtig.

8
Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.062,50 € brutto abzüglich 6.300,00 netto abzüglich 2.250,00 € Verpflegungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 26.512,50 € seit Rechtshängigkeit (20.12.2006) zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, die Klägerin habe als Aushilfe tätig sein sollen, damit die kranke Ehefrau nicht alleine im Hause sei, während er – der Beklagte – arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen, bei seiner Frau zu sein und ihr zu essen und zu trinken zu geben, wenn seine Frau dies wünsche.

13
Sie sei allenfalls fünf bis sechs Stunden täglich in seinem Haushalt tätig gewesen. Zwar sei sie von früh morgens um 6.00 Uhr im Haushalt gewesen, habe sich allerdings in seiner Wohnung schlafen gelegt und sich frühestens um 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr um seine Ehefrau gekümmert. Letztlich habe sich die Klägerin nur im Haushalt aufgehalten, damit die kranke Ehefrau nicht allein sei. In seinem Haushalt habe er eine Kraft beschäftigt, die geputzt und gekocht habe sowie eine weitere Zeugin, die die Hausarbeiten einschließlich bügeln erledigt habe.

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Mit ihrer Unterschrift unter das Kündigungsschreiben vom 15.11.2006 habe die Klägerin ausdrücklich auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2007 verwiesen.

16
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die von der Klägerin behaupteten Arbeitszeiten und den Inhalt und Umfang der Arbeiten durch Vernehmung der Zeugin V., über Äußerung des Beklagten gegenüber ihrem Vater durch Vernehmung des Zeugen C. und über die Frage, ob sie sich frühestens ab 10.00/ 10.30 Uhr um die Ehefrau des Beklagten gekümmert habe, durch Vernehmung des Zeugen U.

17
Auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2007 wird verwiesen.

18
Es hat weiter das von der Klägerin zeitweise geführte Berichtsheft zur Einsichtnahme beigezogen.

19
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil teilweise der Klage entsprochen. Es ging davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, sodass von Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung auszugehen sei. Zugrunde zulegen sei der Tariflohn nach Tarifverträgen zwischen dem Deutschen Hausfrauenbund und der Gewerkschaft NGG, der nach unbestrittenem Vorbringen der Klägerin bis zum 31.03.2006 € 1.199,00 brutto und ab dem 01.04.2006 € 1.205,00 brutto monatlich bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorsehe. Dies ergebe einen Stundenlohn von 7,18 € bis 31.03.2006 und von 7,22 € für die Zeit ab 01.04.2006.

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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den geltend gemachten Stundenlohn von 8,50 €. Sie habe ihre Behauptung, sie sei als Hauswirtschafterin beschäftigt worden, nicht beweisen können. Die Parteien hätten jedenfalls nicht vereinbart, dass sie als Hauswirtschafterin arbeiten solle. Sie habe eingeräumt, dass sie nicht mit dem Beklagten darüber gesprochen habe, dass sie als Hauswirtschafterin eingestellt werden, dass sie vielmehr mit dem Beklagten nur darüber gesprochen habe, sich um seine Frau zu kümmern. Von hauswirtschaftlicher Tätigkeit sei nach eigenem Vorbringen offensichtlich auch nicht die Rede gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf allgemeine Verbandsrichtlinien (AVR) stützen, danach erhielten zwar Mitarbeiter im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen in der Vergütungsgruppe KR 1 als Pflegehelfer einen Stundenlohn von 10,54 € brutto, die Klägerin sei nach eigenem Vorbringen jedoch nicht als Pflegehelferin tätig, sondern lediglich als Hilfe im Haushalt einer Pflegebedürftigen. Dass sie dabei überwiegend originär pflegerische Aufgaben durchgeführt habe, habe sie selbst nicht behauptet.

21
Auch den behaupteten zeitlichen Umfang habe sie nicht beweisen können. Ihr eigenes Vorbringen sei schon nicht widerspruchsfrei. So habe sie zunächst angegeben, von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr habe die durchschnittliche Arbeitszeit gedauert, auf Befragen in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, sie sei vom Beklagten in der Regel zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr heim gefahren worden. Der Beklagte habe dies bestritten und behauptet, die Klägerin habe er normalerweise um 17.00 Uhr nach Hause gefahren. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie durchgängig länger als bis 17.00 Uhr gearbeitet. Zwar habe sie ihre Eltern als Zeugen dafür benannt, dass ihre tägliche Arbeitszeit von 6.00 Uhr morgens bis abends 19.00 Uhr teilweise auch 20.00 Uhr gedauert habe, auf Befragen jedoch eingeräumt, ihr Vater sei während ihrer Arbeitszeit überhaupt nicht im Haus des Beklagten gewesen und ihre Mutter in der ganzen Zeit nur einmal. Die Zeugin V. konnte weder etwas dazu sagen, wann die Klägerin regelmäßig mit Hausarbeiten begonnen habe, noch wann sie sie beendet habe. Sie habe auch nicht sagen können, in welchem Umfang die behaupteten Hausarbeiten durchgeführt seien, insbesondere habe die Zeugin nichts dazu sagen können, ob die Klägerin schon um 6.00 Uhr mit den Hausarbeiten begonnen habe, wann sie die Ehefrau des Beklagten geweckt habe und ob sie mit ihr die erforderlichen körperlichen Pflegemaßnahmen durchgeführt habe. Den Aussagen des Zeugen U. sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin schon morgens ab 6.00 Uhr gearbeitet habe. Es sei nach seiner Aussage jedoch mehrfach vorgekommen, dass sie nachdem sie mit dem Beklagten und dem Zeugen gefrühstückt habe, sich schlafen gelegt habe. Zum Ende der Arbeitszeit habe der Zeuge ausgesagt, die Klägerin sei normalerweise gegen 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr gegangen. Er sei sich aber nicht sicher gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass die Klägerin direkt nach Feierabend, d. h. um 16.00 Uhr oder 16.30 Uhr gefragt habe, ob der Beklagte sie nach Hause fahren könne.

22
Insgesamt sei mit der erforderlichen Bestimmtheit nicht festzustellen, wann die Klägerin regelmäßig ihre Arbeit aufgenommen habe und wann sie sie beendet habe. Dies gehe zu ihren Lasten. Gegen die Richtigkeit ihrer Behauptung, sie habe die Ehefrau des Beklagten um etwa 9.00 Uhr geweckt, sprechen auch die Eintragungen im Berichtsheft, auf das sich Arbeitsgericht im Einzelnen bezieht. Über die von dem Beklagten eingeräumte Arbeitszeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr könne das Gericht unter diesen Umständen einen Arbeitsumfang der Klägerin nicht feststellen. Es sei deshalb von einer täglichen Arbeitszeit von maximal sieben Stunden auszugehen. Hieraus errechnet das Gericht den Betrag von 16.665,08 € von dem die gezahlten Lohnbeträge von 6.300,00 € netto und Verpflegungskosten von 2.250,00 € abzuziehen seien.

23
Der Anspruch sei auch nicht durch einen von der Klägerin erklärten Verzicht erloschen, weil die Unterschrift keine Verzichtserklärung enthalte. Das Schreiben enthalte zum einen die Kündigung des Beklagten, die keiner Annahme durch die Klägerin bedürfe. Daneben enthalte es die Mitteilung, dass die Arbeitspapiere der Klägerin beiliegen und die Behauptung weitere Ansprüche bestünden nicht. Dass die Klägerin mit dieser Behauptung einverstanden sei, lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Da keine Gründe für einen Lohnverzicht vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich seien, hätte dieser eindeutig und klar erklärt werden müssen, da nicht anzunehmen sei, dass ein Arbeitnehmer ohne Grund auf berechtigte Lohnansprüche verzichte. Das Vorbringen des Beklagten, welches er durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt habe, die Parteien seien sich bei der Unterzeichnung einig gewesen, dass mit der Novemberzahlung alle Ansprüche abgegolten seien, sei unerheblich.

24
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

25
Das Urteil wurde der Klägerin am 30.08.2007, dem Beklagten am 04.09.2007 zugestellt.

26
Der Beklagte hat am 13.07.2007 Berufung eingelegt, die Klägerin am 25.09.2007. Die Klägerin hat mit Klageerweiterung um die abgezogenen Verpflegungskosten und teilweiser Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Zahlungsforderung ihre Berufung mit am 26.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat seine Berufung mit am Montag 05.11.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

27
Der Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, die im Ergebnis auf eine Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes hinaus liefe. Der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Manteltarifvertrag sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, auch nicht allgemeinverbindlich. Die Klägerin habe desweiteren mit ihrer Unterschrift auf dem Schreiben vom 15.11.2006 auf jegliche weiteren Ansprüche wirksam verzichtet. Der Beklagte habe auch entsprechenden Beweis durch Vernehmung der Zeugin T. angeboten, im übrigen auch unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber einem Zeugen sinngemäß erklärt für die 400,00 € die sie sich so leicht verdient habe, wäre sie noch länger geblieben.

28
Die Klägerin ihrerseits greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso lediglich der Tariflohn nach dem Manteltarifvertrag zwischen dem deutschen Hausfrauenbund und der Gewerkschaft NGG zugrunde gelegt werde, es handele sich um eine empfohlene Vergütung für ausländische Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen. Diese hätten erhebliche Sprachprobleme, erhalten Unterkunft im Haushalt. Auch dies stelle eine weitere Einschränkung dar, welche nicht in jedem Haushalt des Pflegebedürftigen möglich sei. Die Klägerin sei auch ausgebildete Hauswirtschaftshelferin mit entsprechendem Prüfungszeugnis. Dies sei im Rahmen der Arbeitstätigkeit, welche dem Beklagte zugute gekommen sei, zu berücksichtigten. Er selbst habe erklärt, die Klägerin als Pflegekraft eingestellt zu haben. Der geltend gemachte Stundenlohn von 8,50 € sei daher angemessen.

29
Die vom Arbeitsgericht festgestellte Höchstzeit von sieben Stunden pro Tag sei ebenfalls nicht zutreffend. Die Klägerin sei bereits um 6.00 Uhr morgens im Haushalt des Beklagten erschienen somit an der Arbeitsstelle, es daher Sache des Beklagten nachzuweisen, dass sie nicht gearbeitet habe. Auch habe das Arbeitsgericht nicht ihr Beweisangebot beachtet, dass der Beklagte sie in der Regel zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr nach Hause gefahren habe, wo sie gegen 19.00 Uhr eingetroffen sei. Hierzu habe sie Beweis durch Vernehmung ihrer Eltern angeboten. Die Klägerin verweist insofern auch auf die Aussage des Zeugen V.. Die Eintragungen im Berichtsheft sagten nichts aus. Sie geben lediglich die Uhrzeit wieder, wann die Klägerin die Ehefrau des Beklagten geweckt habe und habe über die sonstigen Arbeitsleistungen keine Aussagekraft. Somit ergebe sich zumindest eine tägliche Arbeitszeit von zwölf Stunden täglich, welche entsprechend abzurechnen wären.

30
Mit der Klageerweiterung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich nicht geltend gemachten Einbehaltung für Verpflegungskosten. Eine Vereinbarung über die Zahlung von Verpflegungskosten sei nicht getroffen worden.

31
Die Klägerin beantragt,

32
1. In Abänderung des am 07.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier – 3 Ca 1958/06 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.660,00 € abzüglich gezahlter 6.300,00 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 27.360,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

33
2. Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zurückzuweisen.

34
Der Beklagte beantragt,

35
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier – 3 Ca 1958/06 – vom 07.08.2007 die Klage kostenfällig abzuweisen.

36
Der Beklagte verteidigt insofern das angefochtene Urteil soweit nicht seiner Berufung entgegenstehend.

37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

38
Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.01.2008.

Entscheidungsgründe
I.

39
Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin einschließlich ihrer Klageerweiterung sind zulässig. Die Rechtsmittel sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

40
Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache k e i n e n Erfolg. Ebenfalls erfolglos war die im Berufungsverfahren zulässig erhobene Klageerweiterung der Klägerin.

41
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis und jedenfalls in den wesentlichen Teilen seiner Begründung zutreffend.

II.

42
Die Entscheidung der Kammer, die Berufung und die Klageerweiterung der Klägerin ebenso zurückzuweisen, wie die Berufung des Beklagten beruht auf den im nachfolgenden kurz dargestellten Erwägungen:

43
Für die zur Überzeugung der Kammer feststehende tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden war die Lohnvereinbarung zwischen den Parteien, der zufolge der Lohn 401,00 € brutto betrug rechtsunwirksam, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand. Die Klägerin hat deshalb gegen den Beklagten nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Diese übliche Vergütung ist nach dem Tariflohn, welcher vom deutschen Hausfrauenbund und der Gewerkschaft NGG vereinbart wurde und bei monatlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein Monatslohn von 1.199,00 € bis 31.03.2006 und ab 01.04.2006 einen Monatslohn von 1.205,00 € brutto monatlich vorsah. Das ergibt einen Stundenlohn von 7,18 € für die Zeit bis 31.03.2006 und von 7,22 € für die Zeit ab 01.04.2006.

44
Die Kammer kann wie das Arbeitsgericht mehr als sieben Stunden Arbeitsleistung pro Tag nicht feststellen, sodass die Berechnung des Arbeitsgerichts, welches insgesamt einen Betrag von 16.665,08 € brutto ausgewiesen hat, nicht zu beanstanden ist.

45
Die Klägerin kann diese restliche Lohnforderung gegenüber dem Beklagten noch geltend machen, insbesondere ist sie aufgrund ihrer Erklärung im Kündigungsschreiben nicht daran gehindert, diese Erklärung stellt keine Verzichtserklärung dar.

46
Die zwischen den Parteien getroffene Lohnvereinbarung ist angesichts des vom Beklagten eingeräumten Umfangs der tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen. Der Beklagte hat selbst ein arbeitstägliches Volumen von 7 Stunden eingeräumt, dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung seines streitigen Vortrags, die Klägerin habe nicht bereits um 6.00 Uhr morgens mit der Arbeitsleistung angefangen, sondern sich erstmal schlafen gelegt. Der von ihm geschilderte zeitliche Ablauf war dann so, dass er die Klägerin dann abends zu unterschiedlichen Zeiten wieder von seiner Wohnung aus nach Hause gebracht hat.

47
Entscheidender Orientierungsmaßstab für die Prüfung ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist der Tariflohn und zwar ohne tarifliche Zusatzleistung.

48
Wie ein genauer Richtwert, insbesondere ein Verhältnis zu bemessen ist, braucht hier nicht festgestellt werden, jedenfalls ist ein Richtwert von weniger als 2/5 der tariflichen Vergütung geeignet, das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu begründen.

49
Unstreitig zwischen den Parteien ist nach tariflichen Bestimmungen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages zwischen dem deutschen Hausfrauenbund und der Gewerkschaft NGG für Arbeitnehmerinnen in Privathaushalten bei einer 38,5 Stunden-Woche ein Tariflohn in der untersten Stufe von 1.199,00 € brutto vorgesehen. Bei dem vom Beklagten eingeräumten Beschäftigungsumfang von 35 Wochen-Stunden gegenüber der tariflichen 38,5 Wochen-Stunden ergibt sich ein tariflicher Lohn von rund 1.035,00 €, der mit der vereinbarten Vergütung von 401,00 € deutlich unterschritten wird, sodass von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgegangen werden muss.

50
Dem Beklagten ist in seiner Berufung zwar zuzugeben, dass in der Bundesrepublik Deutschland auch kein gesetzlicher Mindestlohn in der Branche der haushälterischen Leistung eingeführt wurde, der Vergleich der Tariflöhne für Pflegehilfskräfte und der mit der Klägerin vereinbarte Vergütung zeigt, dass hier ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Auf die Frage, ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder vereinbart ist, kam es demgemäß entscheidungserheblich nicht an.

III.

51
Rechtsfolge gegen des Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.

52
Die übliche Vergütung ist in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis zu bemessen (vgl. BAG vom 24.03.2004 – 5 AZR 303/03).

53
Die hierzu vom Arbeitsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung mit den Sätzen des Tarifvertrages des deutschen Hausfrauenbundes mit der Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten ist nicht zu beanstanden. Bei der Vergleichsberechnung ist zunächst abzustellen auf die vertragliche Vereinbarung. Es kommt nicht auf die Qualifikation der Klägerin an. Ausweislich ihres eigenen Vortrags war sie nicht als Hauswirtschafterin oder als Pflegerin eingestellt worden, sondern lediglich als Hilfe im Haushalt des Beklagten, die hauptsächlich die Ehefrau des Beklagten betreuen sollte. Für diese Tätigkeit ist es unerheblich, über welche Qualifikation die Klägerin verfügt.

54
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Tätigkeit von ausländischen Haushaltshilfen, die Gegenstand der tariflichen Sätze seien, ist als weniger wertig einzustufen, weil diese Haushaltshilfen nicht über entsprechende Sprachkenntnisse verfügten.

55
Sprachkenntnisse sind für Tätigkeiten im Bereich, den die Klägerin vertragsgemäß auszuführen hatte, nicht entscheidende Qualifikationskriterien.

56
Soweit sie des weiteren geltend gemacht hat, die ausländischen Haushaltshilfen erhielten Unterkunft im Haushalt des Pflegebedürftigen übersieht die Klägerin, dass diese Unterkunft im Haushalt des Pflegebedürftigen nach der Sachbezugsordnung vergütet werden muss und gerade nicht dem Bruttoeinkommen zuzuschlagen ist.

57
Daher sind die vom Arbeitsgericht gefunden und auch der Berechnung zugrunde gelegten Stundenlohnsätze nicht zu beanstanden.

IV.

58
Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin mehr als sieben Stunden pro Tag gearbeitet hat.

59
Die gegen das arbeitsgerichtliche Urteil gerichtete Angriffe sind nicht geeignet, eine Abänderung zu tragen.

60
Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme in sehr sorgfältiger Abwägung sämtlicher für und gegen den Sachvortrag sprechenden Umstände die Feststellung getroffen, dass mehr als sieben Stunden tägliche Arbeitsleistung nicht festgestellt werden können. Im Berufungsverfahren sind insoweit keine neuen Rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

61
Das Arbeitsgericht hat die auch im Berufungsverfahren nicht ausgeräumten Umstand hingewiesen, dass die Angaben der Klägerin durchaus widersprüchlich waren und immer noch sind. Ist sie zunächst von einer 13,5-stündigen Arbeitszeit bei einer Stunde Pause ausgegangen, hat sie diese Arbeitszeit im Berufungsverfahren auf mittlerweile zwölf Stunden pro Tag reduziert. Ihre Angaben hierzu sind im Wesentlichen schwankend und offensichtlich je nach Prozesssituation gestaltet worden. Die Angaben in ihrem Berichtsheft, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, bestätigen nicht, dass die Klägerin mehr Arbeitszeit geleistet, als mit sieben Stunden vom Beklagten eingeräumt wurde. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen haben allesamt keine zuverlässigen Sachvortrag zum Umfang der von der Klägerin gemachten Arbeitsleistung können, insbesondere der von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Umfang der sonstigen Leistungen im Haushalt ist von den Zeugen mitnichten bestätigt worden. Für ihre tägliche Arbeitsleistung ist sie darlegungs- und beweispflichtig, es ist nicht zu beanstanden, wenn angesichts des widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin davon ausgegangen wird, dass Umfang von mehr als sieben Stunden nicht festgestellt werden kann, dieser aber als Mindestarbeitsleistung pro Tag nach § 287 Abs. 2 ZPO seitens der Kammer geschätzt wird. Selbst wenn es zutrifft, dass nach der Vernehmung des Zeugen V. von einem Arbeitszeitende nachmittags 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr ausgegangen werden kann, so ist zum einen eine sichere Feststellung nicht möglich, eine Verlagerung nach hinten von einer Stunde pro Tag ist aber deswegen unschädlich, weil dann die von der Klägerin erstinstanzlich eingeräumte und auch später nicht mehr widerrufene Pause von mindestens einer Stunde für Einnahme von Mahlzeiten wieder abgesetzt werden kann. Ein früherer Arbeitsbeginn als 10.00 Uhr ist jedenfalls aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auf keinen Fall festzustellen.

62
Die Auffassung der Klägerin, es sei Sache des Beklagten nachzuweisen, dass sie nicht gearbeitet hat, trifft nicht zu. Dies mag zwar im Regelfall eines regulären Arbeitsverhältnisses der Fall sein, steht aber, wie vom Arbeitsgericht aufgrund Beweisaufnahme festgestellt fest, dass die Klägerin mindestens gelegentlich zunächst einmal morgens früh, bevor die Frau des Beklagten erwacht ist, sich schlafen gelegt hat, kann ein früherer Arbeitsbeginn als 10.00 Uhr arbeitstäglich nicht festgestellt werden.

63
Somit muss es bei den sieben Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag verbleiben, womit die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung sich als zutreffend erweist.

V.

64
Auf die der Klägerin rechnerisch zustehenden Ansprüche müssen angerechnet werden, die tatsächlich an sie gezahlte Nettovergütung von 6.300,00 €. Es müssen weiter angerechnet werden, die Verpflegungskosten, die rechnerisch unstreitig mit 2.250,00 € angesetzt wurden.

65
Hierbei ist es unerheblich, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, dass diese Leistung entgeltlich gewährt wird.

66
Unstreitig ist, dass die Klägerin in entsprechendem Umfang Sachleistungen vom Beklagten bezogen hat. Da bei der Klageforderung der Klägerin sich um die übliche Vergütung handelt, eine gewährte Sachleistung ebenfalls als Teil der Vergütung mit zu berücksichtigen ist, kann die der Klägerin noch auszuzahlende Vergütung nur in der Höhe berechnet werden, als sie Leistungen noch nicht erhalten hat. Da die Sachleistungen geltwerte Vorteile darstellen, einen Gesamtvergleich gezogen werden muss zwischen der tatsächlichen Vergütung und der üblichen Vergütung, in die übliche Vergütung Sachleistungen nur einfließen würden, sollten sie unentgeltlich gewährt werden, muss der Wert der der Klägerin zugeflossenen Sachleistung als bereit erhalten in Anrechnung gebracht werden.

VI.

67
Die Kammer hat auch noch erwogen, ob die Klägerin Ansprüche nur insofern geltend machen kann, als ein vergleichbarer, unter einen Tarifvertrag fallender Arbeitnehmer diese Ansprüche noch geltend machen könnte, insbesondere ob Verfallfristen oder sonstigen Einreden entgegenstehen. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Zum einen ist festzustellen, dass tarifliche Ausschlussfristen nur dann zur Anwendung kommen, wenn Tarifverträge und ihre Anwendung auch vereinbart wurde, was hier nicht der Fall ist, zum anderen ist festzustellen, dass in dem Manteltarifvertrag zwischen dem deutschen Hausfrauenbund und der Gewerkschaft NGG vom 04.07.2007 Ausschlussfristen nicht enthalten sind.

VII.

68
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht durch einen Verzichtsvertrag erloschen. Auch insofern ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend. Die hiergegen vom Beklagten gemachten Einwendungen sind nicht durchschlagend. Welche Rechtsqualitäten und welchen Umfang in einer Ausgleichsquittung abgegebene Erklärungen haben, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen.

69
Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach § 242 BGB verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt.

70
Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Beklagte davon ausgehen konnte, die Klägerin wolle den Bestand ihrer Rechte in irgend einer Weise verändern und dabei auf Ansprüche verzichten. Schon allein der Wortlaut spricht dagegen. Die Erklärung wurde vom Beklagten abgegeben, dieser hat die Kündigung erklärt und zu erkennen gegeben, dass damit alle Ansprüche erledigt seien. Von einem objektiven Empfängerhorizont ist zunächst lediglich davon auszugehen, dass damit der Beklagte erklärte, er habe keine Forderungen mehr gegen die Klägerin, eine Erklärung seitens der Klägerin ist hierin überhaupt nicht enthalten.

71
Es bestand für den Beklagten auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auf seine Ansprüche verzichten wollte. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sei Recht ohne weiteres wieder aufgegeben.

72
Angesichts dieser vorbezeichneten Kriterien kann aus der Unterschrift der Klägerin über das vom Beklagten formulierte Kündigungsschreiben, wonach der Beklagte seine Auffassung erklärt, weitere Ansprüche darüber hinaus bestünden nicht, weder als Erlassvertrag, noch als konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis gesehen werden.

73
Nicht entscheidungserheblich ist auch das Beweisangebot des Beklagten, man sei sich einig gewesen, dass weitere Ansprüche nicht bestehen. Insbesondere ist nicht klar, worin diese Einigkeit durch beiderseitige gegenständlich sich deckende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen festgeschrieben oder festgehalten werden sollte. In dem Schreiben vom 15.11.2006 ist jedenfalls eine derartige rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Klägerin nicht enthalten.

74
Somit erweist sich auch das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten als unbegründet.

VIII.

75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

76
Entgegen dem weit gefassten Antrag beabsichtigte die Klägerin im Berufungsverfahren eine weitere Zahlung von 19.245,00 €, der Beklagte wollte die Verurteilung im Wert von 8.115,00 € abgeändert wissen. Bei einem Berufungswertgegenstand von 27.360,00 € ergibt sich im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen die im Urteil ausgesprochene Quotelung.

77
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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