SG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2014 – S 13 AS 235/13
1. Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB 2 nur dann relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB 2 bilden. (Rn.58)
2. § 5a AlgII-V (juris: AlgIIV 2008) führt ohne das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs an Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht zu einer Bedarfserhöhung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. (Rn.23)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Januar 2013 und 8. Februar 2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin zu Ziff. 1 im Bedarfszeitraum September 2012 bis Februar 2013 monatlich zusätzlich 38,50 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte erstattet den Klägern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem SGB II für den Bedarfszeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013.
2
Die Klägerin zu Ziff. 1 und die mit ihr zusammen lebende minderjährige Tochter, die Klägerin zu Ziff. 2 stehen im laufenden SGB-II Leistungsbezug. Die Tochter erhält monatlich 184,00 € Kindergeld sowie Unterhaltsleistungen von ihrem Vater in Höhe von 193,00 € und Wohngeld in Höhe von 149,00 €. Die Klägerin zu Ziff. 1 war bis Januar 2013 bei der Firma X als Aushilfe beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von 228,96 € netto.
3
Sie zogen am 25. Februar 2012 um. Die Wohnung ist 85 qm groß, die Miete beträgt 565 € (425 € Kaltmiete, Nebenkosten 140,00 €). Der Klägerbevollmächtigte trägt vor, dass sich die Nebenkosten aus 100 € Heizungskosten und 40 € sonstige Nebenkosten zusammensetzen. Ursprünglich hatte die Klägerin geplant, in die neue Wohnung mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Lebensgefährten einzuziehen. Der Beklagte erteilte keine Zusicherung für den Umzug der Kläger. Am 30. Juli 2012 beantragte die Klägerin zu Ziff. 1 für sich und ihre Tochter die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin zu Ziff. 1 für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 391,88 € monatlich (KDU 244,00 €, Regelbedarf 147,88 €) sowie der Klägerin zu Ziff. 2 für Februar 2013 30 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Schulhalbjahr.
5
Zur Begründung des hiergegen am 9. August 2012 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, es seien die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Zudem sei der Kindergeldüberhang falsch berechnet worden und für die nichthilfebedürftige Tochter seien gem. § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 3 SGB II, § 5 a ALG II-V die Bildungs- und Teilhabeleistungen bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
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Mit Änderungsbescheiden vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 erhöhte der Beklagte die Regelleistung der Klägerin zu Ziff. 1 für den gesamten Bedarfszeitraum. Durch diese Änderungsbescheide setzte der Beklagte die Leistungen für September bis November 2013 endgültig fest. Von September bis Dezember 2012 erhielt die Klägerin zu Ziff. 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 286,92 € monatlich und Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 244 €, im Januar 2013 erhöhte sich die bewilligte Regelleistung auf 299,88 €.
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Durch Widerspruchbescheid vom 13. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Bei der Berechnung der angemessenen Kosten seien die Beträge auf dem WoGG angewendet worden. Es bestehe ein Bedarf in Höhe von 418 € für die Grundmiete und 70 € Heizkosten. Die Klägerin zu Ziff. 2 verfüge über bedarfsübersteigendes Einkommen, daher sei das ihren Bedarf übersteigende Kindergeld (September bis Dezember 2012 in Höhe von 31 €, Januar bis Februar 2013 in Höhe von 27 €) bei der kindergeldberechtigten Klägerin zu Ziff. 1 zu berücksichtigen.
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Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2013 berücksichtigte der Beklagte das Wegfallen des Einkommens der Klägerin zu Ziff. 1 ab 1. Februar 2013 und gewährte ihr endgültig Leistungen für Februar 2013 zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 427,84 € und Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 244,00 €. Der Klägerin zu Ziff. 2 gewährte er im Februar 2013 30,00 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Halbjahr.
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Aus diesem Grund hat der Klägerbevollmächtigte am 15. Januar 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er ist der Ansicht, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Das Angemessenheitskriterium des § 22 Abs. 1 SGB II sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09) auszulegen. Demnach seien die Kosten der Unterkunft nur dann nicht in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Kosten deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geographischen Vergleichsraum liegen. Er beruft sich auf ein Urteil des SG Mainz vom 8. Juni 2012 (S 17 AS 1452/09). Zudem sei auch hinsichtlich der Unterkunftskosten ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen. Ein Paar mit einem Kind habe einen Anspruch auf drei Zimmer und könne folglich ein Kinderzimmer, ein Elternschlafzimmer sowie ein Wohnzimmer einrichten. Eine alleinerziehende Person könne dagegen lediglich zwei Zimmer in Anspruch nehmen und müsse auf ein Wohnzimmer verzichten. Dies sei in Deutschland nicht mehr üblich und eine konkrete Benachteiligung von Alleinerziehenden. Schließlich ergebe sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für die alleine leistungsberechtigte Klägerin zu Ziff. 1 ausschließlich aus den einem Alleinstehenden zugehörigen Werten. Im Übrigen verweist er auf seinen Vortrag im Widerspruchverfahren und geht weiterhin von einer fehlerhaften Berechnung des Kindergeldüberhangs sowie des Bedarfs der Klägerin zu Ziff. 2 aus.
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Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Januar 2013 und vom 8. Februar 2013 bezuändert und der Beklagte zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Um Wiederholungen zu vermeiden, stützt er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
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Der Beklagte hat mit weiterem Änderungsbescheid vom 8. Februar 2013 die Leistungen für Dezember 2012 und Januar 2013 endgültig festgesetzt. Er hat der Klägerin zu Ziff. 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 256,76 € (Dezember 2012) bzw. 298,20 € (Januar 2013) und Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 244,00 € gewährt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu Ziff. 1 in ihren Rechten, als sie einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 38,50 € hat.
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als die bewilligten Leistungen.
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Der Beklagte hat vorliegend das den Bedarf der Klägerin zu Ziff. 2 übersteigende Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2012 in Höhe von 31 € und für die Monate Januar bis Februar 2013 in Höhe von 27 € zu Recht bei der Klägerin zu Ziff. 1 als Einkommen berücksichtigt.
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Gem. § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
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Verfügt ein Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB 2 verteilt. (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 55/07 R, Rn. 32 nach juris)
22
Die Klägerin zu Ziff. 2 hat vorliegend einen Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 495 € für die Monate September bis Dezember 2012 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt 251,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 244,00 €), sowie 499 € für die Monate Januar bis Februar 2013 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt 255,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 244,00 €) gehabt. Dem gegenüber steht monatliches Einkommen der Klägerin zu Ziff. 2 in Höhe von 526 € (193,00 € Unterhalt, 184,00 € Kindergeld und 149,00 € Wohngeld). Hieraus ergibt sich für die Monate September bis Dezember 2012 ein Überschuss in Höhe von 31 € und für die Monate Januar bis Februar 2013 in Höhe von 27 €.
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Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind Bildungs- und Teilhabeleistungen bei der Klägerin zu Ziff. 2 nicht gem. § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 5 a ALG II-V bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
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§ 19 SGB II regelt:
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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
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(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
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(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
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Gem. § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
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Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. (§ 28 Abs. 2 SGB II)
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Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
31
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
32
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist gem. § 5 a ALG II-V zugrunde zu legen:
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1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,
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2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt,
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3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.
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Die Vorschrift des § 5 a ALG II-V ist nicht so zu verstehen, dass unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf und einem gesonderten Antrag gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei der Bedarfsprüfung eines minderjährigen Schülers automatisch die in § 5 a ALG II-V genannten Beträge als Bedarf anzuerkennen sind.
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Dieser Auffassung steht bereits entgegen, dass die Leistungen des SGB II der Deckung eines tatsächlich bestehenden und aktuellen Bedarfs dienen. Dies muss auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen des § 28 SGB II gelten. Dies zeigt auch die Regelung des § 28 SGB II. Dort heißt es in Abs. 2: „ Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt…“. Voraussetzung ist folglich, dass auch tatsächlich ein Schulausflug geplant ist und Kosten hierfür anfallen.
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Dafür spricht weiter, dass gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein gesonderter Antrag für die Bildungs- und Teilhabeleistungen des § 28 SGB II erforderlich ist. Das bedeutet, der Leistungsträger muss nicht von Amts wegen bei jedem Schüler, der einen Anspruch auf diese Leistungen haben könnte, prüfen, ob ein Bedarf und entsprechende Hilfebedürftigkeit besteht. Erst wenn ein Schüler einen entsprechenden Antrag hinsichtlich einer bestimmten Leistung gem. § 28 SGB II stellt, muss der Leistungsträger eine Bedarfsprüfung anhand des § 5 a ALG II-V vornehmen.
39
§ 5 a ALG II-V dient lediglich dazu die Prüfung der Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 SGB II für die Massenverwaltung zu erleichtern. (vgl. Leopold in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 21) Diese Vorschrift beruht auf § 13 Abs. 1 Nr. a SGB II.Durch die Festlegung pauschaler Beträge für die Bedarfe nach § 28 SGB II werden die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und die Berechnung der Leistungsansprüche einfacher. Nach der Gesetzesbegründung dürfen die Leistungen nicht pauschaliert erbracht, sondern Rechnungsgrößen festgelegt werden, die in die Berechnung der monatlichen Leistungsansprüche einfließen. Besteht nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch, wird der Bedarf individuell in der jeweils anfallenden Höhe erbracht. (vgl. BtDrs. 17/3404, S. 96)
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Die Klägerin zu Ziff. 2 hat vorliegend weder vorgetragen, einen tatsächlichen Bedarf für bestimmte Leistungen gem. § 28 Abs. 2 SGB II zu haben noch einen dementsprechenden Antrag gestellt. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt stattgefunden hat.
41
Im Ergebnis haben daher die Kläger keinen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als die bereits vom Beklagten bewilligten.
42
2. Die Klägerin zu Ziff. 1 hat einen Anspruch gem. § 22 Abs. 1 SGB II auf angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 282,50 €.
43
a) Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
44
Der Begriff der Angemessenheit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, wobei nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen in mehreren Schritten zu prüfen ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, Rn. 24 nach juris): Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (WoFG). Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, Rn. 24 nach juris), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.
45
Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt, solange keine bundeseinheitliche Festsetzung auf dem Verordnungsweg gemäß § 27 SGB II erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R, Rn. 18 nach juris), nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 WoFG.
46
Die Bestimmung der Referenzmiete als Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum hat unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R, Rn. 19 nach juris). Sie soll die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis “Wohnen” zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 15c). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine “angemessene” Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 nach juris). Hieran mangelt es im konkreten Fall. Nach den eigenen Angaben des Beklagten verfügt er nicht über eine Datengrundlage, die den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entsprechen.
47
Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1, 2. HS SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rn. 21 nach juris).
48
Im vorliegenden Fall erachtet es die Kammer allerdings aufgrund des Zeitablaufs mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die angemessene Kaltmiete am Wohnort der Kläger für die Monate September 2012 bis Januar 2013 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es existiert jedoch auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die durch die einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) markiert wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09, Rn. 27 nach juris). Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Die Grenze findet sich in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Ferner wird ein “Sicherheitszuschlag” zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09, Rn. 27 nach juris).
49
Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten genügt nach Überzeugung der Kammer die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff den verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und es bedarf daher keiner verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II.
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Denn nach Überzeugung der Kammer hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ gebilligt. In der Entscheidung vom 9. Februar 2010 heißt es ausdrücklich: „§ 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 9.02.2010, 1 BvL 1/09). Zudem hat sich das Bundesverfassungsgericht auch in nachfolgenden Entscheidungen mit § 22 Abs. 1 SGB II und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG befasst. So stellt das Bundesverfassungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff dar, ohne verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern.
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In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst.
52
Zudem bietet die Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu ermitteln. Dadurch werden die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit können im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis „Wohnen“) unerlässlich sind. (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, L 1 AS 19/13, Rn. 41 nach juris)
53
Schließlich folgt das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Landessozialgericht Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, L 1 AS 19/13, Rn. 41 nach juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, L 1 AS 3518/11 ZVW, Rn. 39 nach juris.), welche die Rechtsprechung des SG Mainz (S 17 AS 1452/09) folgendermaßen kritisiert:
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„Die vom SG Mainz präferierte „verfassungskonforme Auslegung“ in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen („offenkundiges Missverhältnis“), stellt letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG (a.a.O.) geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige (!) Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermag. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten „deutlich über den üblichen Unterkunftskosten“ liegen und mithin ein „offenkundiges Missverhältnis“ besteht, hat das SG Mainz im genannten Urteil nicht dargelegt.“
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b) Vorliegend sind aber entgegen der Auffassung des Beklagten die Tabellenwerte des WoGG hinsichtlich eines Haushaltsmitgliedes zu Grunde zu legen. Denn die Klägerin zu Ziff. 1 und die Klägerin zu Ziff. 2 bilden keine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
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Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Bedarfsgemeinschaft, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
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Die Klägerin zu Ziff. 2 kann infolge der Unterhaltzahlungen in Höhe von 193 €, Kindergeld in Höhe von 184 € und Wohngeld in Höhe von 149 € ihren gesamten Bedarf nach dem SGB II durch eigenes Einkommen abdecken und ist folglich nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
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Dementsprechend ist zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleine auf die Klägerin zu Ziff. 1 abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann die Frage der Angemessenheit stets nur im Hinblick auf den SGB-II Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R, Rn. 21 nach juris; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R, Rn. 23 nach juris) Nur für den Personenkreis der SGB-II Leistungsberechtigten ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit Begrenzungen.
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Allerdings haben sowohl das BSG als auch die sich anschließenden LSG-Entscheidungen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2013, L 5 AS 568/13 B ER; LSG Bremen, Beschluss vom 13.06.2012, L 13 AS 246/09) keinen vergleichbaren Sachverhalt, nämlich das Zusammenleben einer leistungsberechtigten Mutter mit einem minderjährigen, nicht leistungsberechtigtem Kind, bewertet, sondern lediglich das Zusammenleben in einer reinen Wohngemeinschaft bzw. von Großeltern und Enkelkindern. Aber anders als in diesen Fällen, würde hier die alleinige Betrachtung der Angemessenheit in Bezug auf die Mutter dazu führen, dass bei der Bedarfsprüfung zunächst die angemessenen Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt und dann, wenn das Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft wird, die angemessenen Kosten für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigen sind. Zudem könnte dies zur Folge haben, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten jeden Monat von neuem bewertet werden müsste, je nachdem ob das Kind in diesem Monat Teil der Bedarfsgemeinschaft ist oder nicht. Gerade im Hinblick auf die Aufforderung zur Kostensenkung könnte dies zu schwerwiegenden praktischen Problemen für die SGB-II Leistungsträger führen, wenn der Angemessenheitswert monatlich nicht konstant bleibt, sondern vom Einkommen des minderjährigen Kindes abhängt.
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Andererseits hat das BSG in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft abgestellt. Dies überzeugt insofern, da dies die einzig rechtlich relevante Verbindung von mehreren Personen nach den Grundsätzen des SGB II ist und damit einen klaren und durch den Gesetzgeber genau definierten Maßstab liefert. Zwar stellen Wohnraumförderungsbestimmungen regelmäßig auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Diese Kategorie kennt das SGB II mit Ausnahme des § 9 Abs. 5 SGB II nicht.
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Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung kann daher rechtlich nur relevant sein, wenn sie durch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erfolgt. Auch wenn Verwandte, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden eine Wohnung gemeinsam nutzen, handelt es sich nur um ein gemeinschaftliches Wohnen. Unerheblich ist dabei, welcher Grad der Verbundenheit und gegenseitigen Verantwortlichkeit zwischen den Klägern besteht. (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 14.11.2012, L 16 AS 90/12, Rn. 27 nach juris)
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Damit richtet sich der angemessene Wert vorliegend nach § 12 WoGG für ein Haushaltsmitglied in der Mietstufe 2. Zuzüglich des zehnprozentigen Sicherheitszuschlag errechnet sich ein Betrag in Höhe von 338,80 € für die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger belaufen sich auf insgesamt 605 € inklusive Heizkosten (Grundmiete 425 €, kalte Nebenkosten 40,00 €, 100 € Heizungskosten). Dies bedeutet, die Klägerin zu Ziff. 1 hat hinsichtlich der Grundmiete 212,50 € und bzgl. der kalten Nebenkosten 20 € , sowie 50 € Heizkosten (gesamt 282,5 €) zu leisten. Die tatsächlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 282,50 € sind damit angemessen. Folglich ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von monatlich 38,50 € zu den bereits bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
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c) Die Klägerin zu Ziff. 1 hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf als Alleinerziehende hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und Heizung.
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Der Klägerbevollmächtigte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die persönlichen Lebensverhältnisse nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen können (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 14 nach juris).
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Die Situation von Alleinerziehenden kann allenfalls einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darstellen. Da wie oben dargestellt vorliegend die tatsächlichen Kosten der Klägerin zu Ziff. 1 auch d57en angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechen, sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht erforderlich Damit erübrigt sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Umzuges bzw. einer Untervermietung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten, da die Kläger nur hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung Erfolg hatten, nicht hingegen hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Nach Überzeugung des Gerichts war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, nach welchen Maßstäben die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Unterkunftskosten einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrer minderjährigen, nichtleistungsberechtigten Tochter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebt, zu erfolgen hat, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.