BGH, Urteil vom 03. Juli 2019 – VIII ZR 194/16
Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.(Rn.15)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der Beklagten eine Matratze „D. N. B. “ zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. In der Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise:
„[…]
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
[…]
Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
2
Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich muss die Matratze […] leider an Sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
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Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in Auftrag.
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Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 – VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453). Zugleich hat der Senat das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, da der Kläger seine auf den Kauf der Matratze gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen habe (§ 312gAbs. 1, § 355 Abs. 1 BGB).
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Aus der E-Mail des Klägers vom 9. Dezember 2014 gehe dessen Wille zum Widerruf mit hinreichender Deutlichkeit im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB hervor; denn aus seiner Äußerung ergebe sich, dass er den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle.
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Bei der Matratze handele es sich auch nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass der Widerruf auch nach Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei.
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Soweit der Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie in Bezug auf deren Art. 16 Buchst. e ausführe, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht auch für „Auflegematratzen“ gelten könnte, sei dies als beispielhafte Nennung, nicht jedoch als verbindliche Regelung zu verstehen.
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Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung des Kaufgegenstands durch den Unternehmer entgegenstünden. Dies sei jedenfalls bei Artikeln der Fall, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung durch den Käufer intensiv mit dem Körper in Kontakt kämen, wie etwa Zahnbürsten oder sogenannte Earphones. Darüber hinaus sei der Begriff „aus hygienischen Gründen“ auslegungsbedürftig. Da es sich bei § 312g Abs. 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift zu einem grundsätzlich gegebenen Widerrufsrecht handele, verbiete sich eine weite Auslegung. Bei Waren, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand, wieder verkehrsfähig machen ließen, komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht. So verhalte es sich zum Beispiel bei auf dem Körper getragener Badewäsche oder Unterwäsche, aber auch bei Matratzen. Bei einem Kauf im Geschäft sei die Anprobe von Badewäsche auf der Haut üblich, ohne dass die Wäsche danach für einen neuen Kaufinteressenten gereinigt werde. Badewäsche werde, ebenso wie Unterwäsche, vor dem erstmaligen Tragen nach dem Kauf von dem Käufer gewaschen oder gereinigt. Nichts anderes geschehe, wenn der Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurückerhalte, die getragen oder benutzt worden seien. Er werde diese Gegenstände vor einem Weiterverkauf mit einigem Aufwand reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen müssen. Ob danach ein Weiterverkauf als neu, neuwertig oder gebraucht möglich sei oder ob die Ware einen Wertverlust erlitten habe, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14
Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher ohne Angabe von Gründen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20) widerrufen werden kann. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine auf den Kaufvertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit der E-Mail vom 9. Dezember 2014 wirksam nach § 312gAbs. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen hat mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen nach § 357 Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind.
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1. Das Widerrufsrecht des Klägers ist – entgegen der Auffassung der Revision – im Streitfall nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, weil es sich – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – bei der an den Kläger gelieferten Matratze nicht um eine Ware handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung – wie hier durch die Entfernung der Schutzfolie geschehen – nach der Lieferung entfernt wird.
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a) Der Wortlaut des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht zurück auf die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie), die nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers vollständig umgesetzt werden sollte. Dort heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
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b) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17, NJW 2019, 1507) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:
„Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.“
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Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf den Sinn und Zweck des dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen eingeräumten Widerrufsrechts gelangt. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine konkrete Möglichkeit habe, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil solle mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Insoweit sei Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 33 f.).
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Im Lichte dieser Erwägungen greife die genannte Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 40).
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Daraus folge für den Streitfall, dass eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt habe, nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene; auch bestehe ein Markt für gereinigte, gebrauchte Matratzen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 42). Auch könne – im Hinblick auf das Widerrufsrecht – eine Matratze mit einem Kleidungsstück, das ebenfalls in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen könne, gleichgesetzt werden. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer hinsichtlich beider Waren in der Lage sei, diese nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, wodurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt werde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 43 ff.).
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c) An dieses Auslegungsergebnis, das wohl überwiegend auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3755; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 25; aA MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312g Rn. 26), sind die nationalen Gerichte gebunden.
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2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Streitfall die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung als gegeben angesehen.
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Die Widerrufserklärung muss nach § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht mit Gründen versehen sein; ihr muss allerdings nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eindeutig entnommen werden können. Dies hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Revision – in Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 9. Dezember 2014 ohne Rechtsfehler bejaht.
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a) Die Auslegung einer Individualerklärung, wie sie das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2014 darstellt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und darf revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind, wesentlicher Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder die Auslegung auf von der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35; vom 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; jeweils mwN).
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b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die E-Mail vom 9. Dezember 2014 ist als empfangsbedürftige Willenserklärung aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Die an diesem Maßstab ausgerichtete Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erklärung so verstehen müssen, dass der Kläger nicht habe an dem Vertrag festhalten wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich der Erklärungstatbestand vorliegend in der Ankündigung der Rücksendung der Ware erschöpfe. Denn die Rücksendung der Ware hätte nach Auffassung der Revision auch den Grund einer erbetenen Mangelüberprüfung haben können, so dass der Erklärungsinhalt nicht eindeutig im Sinne eines Widerrufs zu verstehen sei. Damit setzt sie indes – revisionsrechtlich unbehelflich – nur die von ihr erstrebte Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen, die das Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung vorgenommen hat. Abgesehen davon bietet die E-Mail für ein auf eine Mängelrüge hindeutendes Verständnis der Erklärung keinen Anlass. Von einem Mangel ist dort ebenso wenig die Rede wie von einer fehlenden Gebrauchstauglichkeit. Auch ist nicht festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Mängelrügen erhoben hätte, auf die die E-Mail dann – gegebenenfalls stillschweigend – hätte Bezug nehmen können. Übergangenen Sachvortrag, der ihr Verständnis des Inhalts der E-Mail stützen könnte, zeigt die Revision nicht auf.
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Da ein weiterer Anlass, die Matratze zurückzusenden, nicht ersichtlich ist, liegt es vielmehr nahe, die Wendung „…ich muss die Matratze aus der Bestellung 1. leider an Sie zurücksenden“ als Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung zu verstehen, zumal für die Annahme eines Widerrufswillens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der aus der Erklärung des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss, bedeutet nicht, dass der Widerruf ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 28; vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128 unter II 2 b; jeweils mwN). Auch die Beklagte selbst hat, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, die E-Mail des Klägers als Widerruf aufgefasst. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, wie ihn die Revision dem Berufungsgericht in diesem Begründungskontext unterstellt, liegt in der Wertung nicht. Denn die in der Antwortmail vom 10. Dezember 2014 aufgeworfenen Fragen nach dem neuwertigen Zustand und nach der noch vorhandenen Verpackung der Matratze lassen sich nur dadurch erklären, dass die Beklagte die Erklärung des Klägers als Widerruf und nicht als Mangelrüge verstanden hat.