OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 12 U 106/16
Zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch eines Grundstücksinhabers wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Steinschlaggefahr
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20.05.2016 – 7 O 318/14 –
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Straße XXX in XXX auf dem Grundstück Flurstück Nr. X entlang des unmittelbar nordwestlich an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. XXX abrutscht, aufbricht und abbricht, soweit vorstehende Schäden auf den Stützverlust ausgehend vom Flurstück Nr. XXX ausgehen. Die Klägerin hat dem Beklagten 30 % der dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks der Klägerin zu ergreifen.
2
1. Die Gemeinde XXX wurde zum 01.01.1974 zur Stadt XXX eingemeindet. Der Beklagte ist durch Erbgang Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. XXX in XXX geworden, das sein Großvater 1939 erworben hatte. Auf dem Grundstück wurde jedenfalls bis 1860 ein Steinbruch betrieben, in dem mittels Sprengungen Steine gebrochen wurden, so dass an der südöstlichen Grundstücksgrenze eine senkrechte, teils auch überhängende Tuffsteinwand entstand, die eine Höhe von bis zu 8 m erreicht. Diese grenzt an das der Klägerin gehörende Grundstück Flurstück Nr. X, auf dem in geringem Abstand zur Tuffsteinwand die Gemeindestraße XXX verläuft (vgl. Lichtbilder Bl. 50, 67, 197, 199 d. A.), an. Die Straße wurde erst in den 1970-er Jahren in ihren heutigen Zustand ausgebaut, nämlich befestigt und asphaltiert, um eine Zufahrt zum Ortsteil XXX und zur Firma des Beklagten u. a. zu ermöglichen. Zuvor befand sich dort eine u.a. von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrener Schotterweg oder -straße.
3
Die Tuffsteinmauer ist behördlich als Naturdenkmal qualifiziert worden. Die Durchführung einer Sanierung unter Beachtung der hierfür vorgesehenen Auflagen wird ca. 300.000 € kosten.
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Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen,
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sie befürchte, dass die Tuffsteinwand durch fortlaufende Erosion und Verwitterung zunehmend ihren Halt verliere und die Standsicherheit der Gemeindestraße beeinträchtigt werde. Sie habe einen Teilbereich der Straße für den Verkehr gesperrt und entstandene Risse der Straßenoberfläche ausgegossen (vgl. Lichtbilder Nr. 12 – 23 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. XXX Bl. 111 – 117 d. A.).
6
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
7
den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Straße XXX in XXX auf dem Grundstück Flurstück Nr. X entlang des unmittelbar nordwestlich an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. X abrutscht, aufbricht und abbricht, soweit vorstehende Schäden auf den Stützverlust, ausgehend vom Flurstück Nr. X ausgehen,
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hilfsweise,
9
den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Straße XXX in XXX auf dem Grundstück Flurstück Nr. X entlang des unmittelbar nordwestlich an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. X abrutscht, aufbricht und abbricht,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass auf dem Straßengrundstück XXX in XXX auf dem Grundstück Flurstück Nr. X entlang des unmittelbar nordwestlich an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. X dauerhaft eine Bodenfestigkeit entsteht, die ausreicht, die Lasten aus dem Straßenverkehr
12
auf dem Fahrstreifen auf der Seite der die Straße begrenzenden Stützmauer eine Flächenlast von 9 kN/m² und eine Achslast von 240 kN
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auf dem der Mauer abgewandten Fahrstreifen eine Flächenlast von 2,5 kN/m² und einer Achslast von 160 kN
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eine Anpralllast auf die Schrammbordkante des Gehwegs von 100 kN im Abstand von 0,05 m unter der Oberkante des Schrammbords ansetzend aufzunehmen, ohne dass das Straßengrundstück jetzt oder künftig seine Stütze verliert und dort Risse und andere Beschädigungen, resultierend aus einem Stützverlust des Grundstücks, eintreten.
15
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,
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an der Tuffsteinwand seien seit 1860 keine Veränderungen mehr vorgenommen worden. Es bestehe keine Gefahr, dass die Tuffsteinwand ihre Standsicherheit verliere und es zu einem Abrutschen oder Abstürzen der Straße oder von Teilabschnitten der Straße komme. Überdies sei das Verlangen der Klägerin im Hinblick auf den geringen Verkehrswert seines Grundstücks im Bereich von 5.000 € unverhältnismäßig und entwerte sein Eigentumsrecht. Der Klägerin sei eine Mitverursachung vorzuhalten, weil durch die Verkehrsbelastung der Straße der derzeitige Zustand mit verursacht sei. Der Anspruch sei zudem verjährt.
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Wegen Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes sowie wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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2. Das Landgericht hat der Klage „im Sinne des ersten Hilfsantrags“ – der Begründung nach allerdings in vollem Umfang des Hauptantrages – stattgegeben. Der Klägerin stehe der anhängig gemachte Anspruch gemäß den §§ 1004, 906 BGB zu. Der Beklagte sei als Zustandsstörer für die Standsicherheit des Grundstücks der Klägerin verantwortlich, weil seine Rechtsvorgänger in die Stabilität des Geländes eingegriffen hätten. Es bestehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die konkrete Gefahr weiterer Geländeabrutschungen und Geländeabbrüche. Dass zunehmender Straßenverkehr zu einer Beschleunigung der Schadensentwicklung führe, sei ohne Bedeutung. Das Verlangen der Klägerin sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
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Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24.05.2016 zugestellte Urteil am 22.06.2016 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2016 – am 08.08.2016 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.
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3. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor,
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das Landgericht habe nur inzident über den Hauptantrag entschieden. Dieser hätte abgewiesen werden müssen. Die Verurteilung dürfe nicht unabhängig von dem eigenen Verursachungsbeitrag der Klägerin erfolgen, insbesondere durch die übermäßige Beeinflussung der Vorgänge durch den Straßen- und Straßenschwerlastverkehr. Die Klägerin habe durch die Errichtung der Straße den Zustand selbst herbeigeführt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, die notwendig gewesen wären, zu ergreifen. Das Mitverschulden der Klägerin müsse mit 100 % angesetzt werden. Die Straße sei in der Vergangenheit sogar mit Panzern befahren worden. Das Urteil stütze den Anspruch rechtsirrig auf die §§ 1004, 906 BGB. Die Störereigenschaft könne nicht bejaht werden, wenn die Beeinträchtigung – wie hier – durch außergewöhnliche, nicht zu erwartende Nutzungsänderungen eintrete. Im Jahr 1860 sei der Autoverkehr noch nicht voraussehbar gewesen. Es liege auch keine rechtswidrige Vertiefung i.S.v. § 909 BGB vor. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks habe den Arbeiten der Klägerin zugestimmt. Im Übrigen fehle es aber auch an einer Beeinträchtigungsgefahr. Seinem Beweisangebot, dass die Schäden an dem Straßenbauwerk auf eine nicht ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Straße zurückzuführen seien, sei das Landgericht nicht nachgekommen. Es habe diesen Vortrag übergangen. Der Beseitigungsaufwand sei jedenfalls mit unbillig hohen Kosten verbunden, weshalb die Verfolgung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Der Wert des Grundstücks betrage nur 5.000,00 €. Die Sanierung sei wegen der Eigenschaft der Mauer als Naturdenkmal doppelt so teuer. Die Leistung sei ihm nach § 275 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 14 GG und § 242 BGB unmöglich. Ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Letztlich greife auch der Verjährungseinwand. Bereits mit der Nutzungsänderung in den 50-er Jahren habe die Verjährung zu laufen begonnen. Das Landgericht habe auch zum Einwand der Verwirkung keine Ausführungen gemacht und nicht beachtet, dass auch im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis die klägerische Forderung offenkundig unverhältnismäßig sei.
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Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 08.08.2016, Bl. 229 d. A.):
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Unter Abänderung des am 20.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: – 7 O 318/14 -, die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 27.06.2016, Bl. 227 d. A.),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin trägt vor,
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das Urteil sei richtig. Es bedürfe keiner kostenpflichtigen Abweisung des Hauptantrages, wenn in der Sache zwischen dessen Wert und dem Wert des Hilfsantrags kein Unterschied bestehe. Der Tenor des Urteils des Landgerichts sei unter Berücksichtigung der Begründung auszulegen, woraus sich ergebe, dass es gerade um die Beeinträchtigungen resultierend aus dem Zustand der darunterliegenden Felswand auf dem Grundstück des Beklagten gehe, also der Sache nach um den ersten Klageantrag. Maßgebend für die Gefährdung sei nicht die Straße, sondern völlig unabhängig hiervon der Steinbruch. Auch im Jahre 1860 habe es – dies ist unstreitig – schon eine – allerdings nicht in heutigem Zustand asphaltierte und ausgebaute – Straße gegeben. Der Steinbruch sei nicht im Jahr 1860, sondern erst Anfang der 1950-er Jahre aufgegeben worden. Die Behauptung, dass sich die Natursteinmauer wegen der Straße nach außen bewege, werde bestritten und sei in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zuzulassen. Dem Anspruch der Klägerin stünden auch nicht die zu erwartenden Kosten für die Stützmaßnahme entgegen. Die Begrenzung der Beseitigungskosten auf den Wert des Grundstücks greife nicht in den Fällen, wo die Gefahr des Substanzverlustes des Nachbargrundstücks bestünde. Die Verjährung sei nicht eingetreten, nachdem die Klägerin von der Gefährdung erst durch das eingeholte Privatgutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. XXX im Jahr 2012 Kenntnis erlangt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom15.11.2016 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – weiter vorgetragen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung ist durch nicht veranlasst.
II.
31
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, da die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin durch den Ausbau der Straße unmittelbar neben dem Felsabbruch, ohne Schutzmaßnahmen vom Beklagten früher einzufordern, einen Teil des drohenden Schadens mitverursacht bzw. dessen Eintritt beschleunigt hat.
32
1. Der Klägerin steht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB zu.
33
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 BGB).
34
Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist ein Anspruch auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung in Frage kommt (vgl. BGH NJW 2004, 3701 juris-Rn. 11 m.w.N.). Geschuldet wird dabei über die Unterlassung hinaus ein Verhalten, das den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung bewirkt (BGH NJW 2004, 1035 und Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1004 BGB Rn. 33).
35
§ 909 BGB bestimmt, dass ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Er begründet einen Beseitigungsanspruch nach erfolgter Vertiefung gegen den Eigentümer oder Besitzer, auch wenn der Rechtsvorgänger vertiefte (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 909 BGB Rn. 8 m.w.N.).
36
a. Vorliegend droht die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, namentlich der dort verlaufenden Straße, durch den Zustand des Grundstücks des Beklagten.
37
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. X hat nach eingehender Untersuchung der Verhältnisse vor Ort überzeugend dargetan, dass durch den Einfluss der Witterung (Regen, Frost) und den vorhandenen Pflanzenwuchs der obere Bereich der Tuffsteinwand, die sich unstreitig auf dem Grundstück des Beklagten befindet, mehr und mehr zerstört, und immer mehr aufgelockert wird. Dadurch kann es weiter zu Ausbrüchen kommen, die bei Unterhöhlung irgendwann zu Schäden entlang des Fahrbahnrands führen können (vgl. insbesondere S. 20 des Gutachtens des Sachverständigen, Bl. 118 d. A.).
38
Auch das von Seiten der Klägerin vorgerichtlich eingeschaltete Ingenieurbüro Dr. XX ist nach eingehender Untersuchung der Verhältnisse vor Ort zu dem Ergebnis gekommen, dass Steinschlag- und Blockschlagrisiken bestehen, die zu einer Gefährdung des Zufahrtswegs zur Scheune führen und die weiterhin beim Ausbruch auch die Standsicherheit der Natursteinmauer und der oberhalb gelegenen Straße gefährden können (vgl. S. 19 des Privatgutachtens XX Bl. 23 d. A.).
39
Die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, namentlich der dort befindlichen Straße, kommt damit in Frage.
40
Die Rüge des Beklagten, dass das Landgericht die Tatsachen unzureichend festgestellt habe, da der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 20 keine Beeinträchtigungsgefahr sehe, hat keinen Erfolg.
41
Insoweit gibt der Beklagte das Sachverständigengutachten nur unvollständig und verkürzt wieder. Der Inhalt des Gutachtens wurde bereits oben dargestellt. Hiernach besteht durchaus die Gefahr, dass es zu weiteren Ausbrüchen der Tuffsteinwand kommen kann, die bei Unterhöhlung irgendwann zu Schäden entlang des Fahrbahnrands führen kann.
42
b. Gläubiger des Anspruchs ist der Eigentümer des Grundstücks, vorliegend also die Klägerin. Schuldner ist der Störer, der Beklagte.
43
Der Beklagte haftet als sog. Zustandsstörer.
44
(1) Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Dies setzt voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. BGH NJW-RR 2010, 807, juris-Rn. 14 m.w.N.). Natureinwirkungen begründen alleine keine Zustandshaftung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1004 BGB Rn. 19 m.w.N.).
45
Der Eigentümer eines als Steinbruch ausgebeuteten Hanggrundstücks muss grundsätzlich als Zustandsstörer die daraus für das Nachbargrundstück entstehende Steinschlaggefahr abwehren. Aus dem Abwehranspruch lässt sich derjenige Steinschlag nicht ausgrenzen, der sich ergeben hätte, falls das Grundstück des Störers in seinem natürlichen Zustand belassen worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 1996, 659). Die Haftung begründet sich in diesem Fall dadurch, dass der Eigentümer für den Zustand der Sache verantwortlich ist (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 10 m.w.N.). Es geht in diesen Fällen nicht um die aus der natürlichen Beschaffenheit eines Hanggrundstücks folgende und ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöste Steinschlaggefahr (BGH, a.a.O.).
46
Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Auch hier geht es letztlich um eine von Menschenhand geschaffene Gefahr. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.03.2016 (Bl. 185 d. A.) klargestellt hat, hat der jetzige Zustand der Mauer zwar nichts mit dem Steinbruchbetrieb zu tun, sondern mit der Verwitterung etc. (vgl. Gutachten des Sachverständigen vom 15.12.2015, S. 20, Bl. 119 d. A.), doch ist die Tuffsteinwand auf den Steinbruchbetrieb zurückzuführen. Somit ist die durch den Steinbruch durch Menschenhand geschaffene Tuffsteinwand an dieser Stelle den Naturkräften schutzlos ausgesetzt, so dass sich hieraus die Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin zukünftig ergeben können (vgl. zum entsprechenden Fall der Schaffung einer freiliegenden Steilwand, aus der sich dann Steine lösen: BGH NJW-RR 1996, 659 juris-Rn. 10). Der Beklagte ist hiernach Zustandsstörer, da er als Eigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 10 m.w.N.).
47
(2) Soweit der Beklagte meint, aus der Entscheidung BGH NJW 1968, 1327 ergebe sich, dass seine Störereigenschaft nicht begründet sei, weil die nunmehr auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Straße ein Bauwerk darstelle, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise nicht zu rechnen gewesen sei (BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 19), kann dem nicht gefolgt werden.
48
Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung zunächst fest, dass der Eigentümer eines Grundstücks, durch dessen Vertiefung dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze entzogen worden ist, ohne dass zugleich für genügende anderweitige Befestigung gesorgt wurde, auch dann, wenn nicht er selbst, sondern einer seiner Rechtsvorgänger die Vertiefung vorgenommen hat, dem Nachbarn gegenüber verpflichtet ist, die dadurch entstandene Beeinträchtigung zu beseitigen. Sodann wird ausgeführt, dass eine genügende anderweitige Befestigung im Sinne von § 909 BGB (betrifft die Zulässigkeit von Vertiefungen eines Grundstücks) so geartet sein muss, dass der Boden des Nachbargrundstücks eine Belastung auch mit solchen Gebäuden verträgt, deren künftige Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu erwarten ist und den Rahmen bestimmungsgemäßer Ausnützung von Grund und Boden nicht offensichtlich überschreitet. Im Fall des BGH handelte es sich bei dem Nachbargrundstück um ein Baugrundstück. In diesem Fall ist durch den die Vertiefung ausführenden Nachbarn zugleich die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen (vgl. BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 19).
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Die Frage, ob es im Jahr 1860 oder später vorauszusehen war, dass aus dem unstreitig vorhandenen Feld- oder Schotterweg einmal eine befestigte, größere Straße werden wird, kann dahinstehen. Selbst wenn überhaupt keine Straße auf dem Grundstück errichtet worden wäre, würde die Gefahr bestehen, dass es zu weiteren Ausbrüchen des Grundstücks im Bereich des jetzigen Fahrbahnrands kommt. Der gerichtliche bestellte Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass das Befahren der Straße nicht das Zerstören des Gesteins an sich beeinflusse. Es beschleunige lediglich das Herausbrechen von Gesteinsmaterial und das Entstehen von Hohlräumen unter dem Fahrbahnrand bzw. unter der aufgesetzten Mauer. Der obere Bereich der Tuffsteinwand werde durch den Einfluss der Witterung (Regen, Frost) und durch den vorhandenen Pflanzenbewuchs mehr und mehr zerstört und immer mehr aufgelockert. Das Grundstück der Klägerin ist daher unabhängig von der Frage, ob dort überhaupt eine Straße verläuft, durch die vorhandene Vertiefung auf dem Grundstück des Beklagten gefährdet und es besteht schon aus diesem Grund ein vorbeugender Unterlassungsanspruch.
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(3) Dass die durchgeführte Vertiefung seinerzeit genehmigt oder jedenfalls nicht beanstandet wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts. Bislang war eine umfangreichere Stützmaßnahme zum Erhalt der Tuffsteinmauer nicht erforderlich. Nach Aktenlage dürfte die Erkenntnis der Klägerin, dass überhaupt eine Gefährdungslage besteht, erst durch das im Jahr 2012 eingeholte Privatgutachten des Ingenieurbüros Dr. XX bekannt geworden seien (zur Frage der Verjährung später).
51
Der Umstand, dass bis heute umfangreiche zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich waren, führt nicht dazu, dass auch weiterhin keine zusätzlichen Stützmaßnahmen zu erfolgen hätten und die Störereigenschaft des Beklagten entfiele. Der Bundesgerichtshof führt in dem von Beklagtenseite zitierten Urteil (BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 9) gerade aus, dass auch für den Fall, dass längere Zeit die mangelhafte Beschaffenheit der dortigen Stützmauer verborgen geblieben sei, diese jedenfalls durch das Abreißen eines angebauten Hinterhauses offenbar geworden sei und die Beklagten nunmehr, wenn sie nichts unternahmen, um das Nachbargrundstück vor den nachteiligen Folgen der Bodenvertiefung abzusichern, gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 909 BGB verstießen. Entsprechend liegt es auch hier.
52
(4) Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Natursteinmauer oberhalb der Tuffsteinmauer nicht von seinen Rechtsvorgängern errichtet worden sei, ist dies rechtlich unerheblich. Der nunmehr gefährdende Zustand ist nämlich durch die durch den Steinbruch erfolgte Vertiefung geschaffen worden. Wäre der obere Teil der Natursteinmauer nicht vorhanden, würde dort eine Lücke entstehen, auf die die Witterung ebenfalls einwirkt und zur Gefährdung der Standsicherheit führt.
53
(5) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe durch die Errichtung der Straße ohne notwendige Sicherungsmaßnahmen den bestehenden Zustand selbst herbeigeführt, weshalb sie die eigentliche Störerin sei und das Landgericht dem Beweisangebot Sachverständigengutachten des Beklagten hätte nachgehen müssen.
54
Durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht nämlich fest, dass die Gefährdung der Standfestigkeit der Tuffsteinmauer durch den Verkehr allenfalls beschleunigt wird und nicht hierdurch etwa herbeigeführt wurde. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dieser Frage ist somit nicht erforderlich gewesen.
55
Im Ergebnis ist der Beklagte damit als sog. Zustandsstörer anzusehen.
56
c. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die zu befürchtende Beeinträchtigung ihres Eigentums zu dulden.
57
Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
58
(1) Die Klägerin hat nicht in die Beeinträchtigung eingewilligt. Wie bereits dargetan, dürfte die Klägerin zwar keine Einwendungen gegen das Betreiben des Steinbruchs erhoben haben, doch hat sie hiermit nicht in die Schaffung erst nachträglich erkannter, möglicherweise erst über 100 Jahre später sich realisierender Gefahren eingewilligt. So reicht auch eine Baugenehmigung nicht als Einwilligung in Störungen aus (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 38 m.w.N.). Im Übrigen ist eine nicht auf vertraglicher Grundlage erteilte Einwilligung widerrufbar (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 37 m.w.N.), wobei in der Klageerhebung ein konkludenter Widerruf einer etwa erteilten Einwilligung zu sehen wäre.
59
(2) Die Klägerin ist auch nicht zur Duldung verpflichtet, weil sie auf ihrem Grundstück in der Nähe der Abbruchkante die Straße errichtet oder ausgebaut hat. Dabei ist es ohne Belang, ob die Straße vor oder nach der Eingemeindung asphaltiert wurde. Die Eingemeindung stellt einen besonderen Fall der Universalsukzession dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Kohler, 7. Aufl., § 892 BGB Rn. 31 m.w.N.), so dass die Stadt XXX Rechtsnachfolgerin mit allen Rechten und Pflichten der Gemeinde XXX geworden ist. Es ist der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von Rechts wegen nicht verwehrt gewesen, auf ihrem Grundstück eine Gemeindestraße zu errichten oder auszubauen. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung BGH NJW 1985, 1773 beruft, ist diese vorliegend nicht einschlägig.
60
Der BGH hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass sich derjenige, der sich an einer gefährlichen Stelle ansiedele, grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen müsse. Er könne nicht von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser nunmehr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreife. Der Nachbar sei lediglich verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden. Dabei ging es aber um eine andere Fallkonstellation.
61
Infolge eines Gewitters hatten sich mehrere Felsblöcke auf dem Grundstück des dortigen Beklagten gelöst und sind auf das Grundstück des Klägers gerollt, wobei der Einfriedungszaun eingerissen wurde. Der Felssturz, der zur Schädigung des Klägers geführt hat, war ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden (BGH, a.a.O., juris-Rn. 9). Er wurde weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Hanggrundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückgeführt, so dass ein Anspruch nach § 1004 BGB ausschied (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Es hat sich in diesem Fall das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn realisiert (BGH, a.a.O.).
62
So liegt es hier nicht. Es geht vorliegend um Gefahren, die auf die von Menschenhand geschaffene Abbruchkante des Steinbruchbetriebs zurückzuführen sind. Es geht nicht lediglich um Ansprüche, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko resultieren.
63
d. Die Klägerin hat sich allerdings wegen Mitverursachung/Beschleunigung des Gefahrenprozesses durch den Ausbau der Straße an der Abbruchkante in entsprechender Anwendung von § 254 BGB an den Beseitigungskosten zu beteiligen. Wie bereits dargetan, ist es ohne Belang, ob die Straße vor oder nach der Eingemeindung asphaltiert wurde. Die Eingemeindung stellt einen besonderen Fall der Universalsukzession dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Kohler, 7. Aufl., § 892 BGB Rn. 31 m.w.N.), so dass die Stadt XXX Rechtsnachfolgerin mit allen Rechten und Pflichten der Gemeinde XXX geworden ist.
64
Der Störer trägt grundsätzlich die Kosten der Beseitigung. Er kann die Erstattung durch den Eigentümer aber nach der Maßgabe seines Mitverursachungsanteils verlangen (BGHZ 135, 235). Im Falle der Verurteilung zur Beseitigung ist auszusprechen, in welcher Höhe der Eigentümer dem Störer Beseitigungskosten zu erstatten hat (BGHZ 135, 235).
65
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Mitverantwortlichkeit des Gestörten i.S.d. § 254 BGB keinen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH NJW 2006, 3628 juris-Rn. 22). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einem Verstoß gegen die gebotene Eigeninteressenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden „Obliegenheit“. Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil sie im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGHZ 135, 235 juris-Rn. 14 m.w.N.).
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher eine Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers bejaht oder in Betracht gezogen, wo sich aus dem Zustand seiner Sache ein abwehrfähiger Eingriff in fremdes Eigentum ergeben konnte oder die beeinträchtigte Sache sich in einem mangelhaften Zustand befand. Im Falle grenzüberschreitender Wurzeln hat der Bundesgerichtshof etwa auf den fehlerhaften Bau eines Kanalrohrs abgestellt. Auf solche Fälle ist die Anwendung von § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB aber nicht beschränkt. Die Mitverantwortung des Eigentümers kann sich generell auch daraus ergeben, dass er Vorkehrungen zur Schadensabwehr unterlassen und so die Beeinträchtigung mit verursacht hat (BGHZ 135, 235 juris-Rn. 15 m.w.N.). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Mitverantwortung des Eigentümers einer Ackerfläche gesehen, der neben einer schon vorhandenen Pappelreihe auf dem Grundstück eines Nachbarn einen Tennisplatz errichten ließ, ohne zuvor sich gegen die eindringenden Wurzeln gewehrt zu haben. Es widerspräche Treu und Glauben in der Nachbarschaft entsprechender Bäume und der durch ihre Wurzeln drohenden Beeinträchtigung eine teure Anlage zu schaffen, so eine spätere Beeinträchtigung „sehenden Auges“ gewissermaßen zu provozieren und dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden (vgl. BGHZ 135, 235 juris-Rn. 16).
67
Ähnlich liegt es hier. Wenn die Klägerin die früher bereits als Feld- oder Schotterweg vorhandene Straße, die bis 1945 vorwiegend durch landwirtschaftliche Maschinen nach ihrem eigenen Vortrag befahren worden sei, unmittelbar neben der bereits im Jahr 1930 vorhandenen Abbruchkante (vgl. Lichtbild in Anl. B1, Bl. 50 d. A. und Lichtbilder Nr. 1, 12 des Sachverständigengutachtens Dr. XX; Bl. 105 u. 111 d. A.) durch Asphaltierung ausbaut, muss sie auch die daraus resultierenden Folgen bedenken. Die langfristigen Verwitterungsprozesse und die Beschleunigung des Herausbrechens von Gesteinsmaterial durch das zu erwartende stärkere Verkehrsaufkommen auf der dann asphaltierten, für den Verkehr nun leichter zu befahrenden Straße, waren auch seinerzeit, nötigenfalls mit sachverständiger Hilfe, voraussehbar. Es hätte dann nach Lage der Sache auf den Ausbau verzichtet oder zumindest bereits seinerzeit vom Nachbarn Vorsorgemaßnahmen gegen zukünftige Schäden durch Verwitterung verlangt werden können. Es wäre dann nicht zugewartet worden, bis die Schäden sich entwickeln bzw. weiter voranschreiten und dann ein hoher Sanierungsaufwand – wie derzeit prognostiziert – erforderlich wird.
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Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen wird der Mitverursachungsbeitrag bei 30 % gesehen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht veranlasst, nachdem insbesondere nicht zu erwarten ist, dass der Sachverständige die genauen Zeiträume, wann sich welcher Stein lösen bzw. welcher Hohlraum aufgrund welcher Ursache lösen wird, bestimmen kann.
69
e. Die weiteren Einwände des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin greifen nicht:
70
aa. Dem Beklagten stehen keine Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis zu.
71
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2003, 1313 juris-Rn. 6 m.w.N.) begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Diese Schranke kann den Grundstückseigentümer zwingen, eine bestimmte Eigennutzung seines Grundstücks zu unterlassen oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme muss sich zwar darauf beschränken; sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall auch zu positivem Handeln verpflichten. Solche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer ergeben sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber in jedem Fall nur, wenn dies – über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend – für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. BGH, a.a.O.).
72
Vorliegend erscheint es im Hinblick auf den Ausgleich der widerstreitenden Interessen bezüglich der Mitverursachung gemäß § 254 BGB nicht als zwingend erforderlich, auf die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zurückzugreifen.
73
bb. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit der Beseitigung oder Unterlassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor, der dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen könnte (vgl. zum Ausschluss des Anspruchs aus § 1004 bei Unmöglichkeit Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 43 m.w.N.).
74
Die Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zuerkannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag; denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist – oder der der Einwand des § 275 Abs. 3 BGB (hier: wohl § 275 Abs. 2 BGB) entgegensteht -, darf niemand verurteilt werden (vgl. BGH NJW 2014, 2640 Rn. 12 m.w.N.).
75
(1) Das Klageziel zu erreichen, nämlich dass die Beklagte geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Aufbrechens der Straße etc. ergreift, ist nicht tatsächlich unmöglich.
76
Die Sachverständigen haben dargetan, welche Möglichkeiten zum Schutz der Tuffsteinmauer gegen Verwitterung bestehen.
77
(2) Da der Beklagte nicht zur persönlichen Leistung verpflichtet ist, liegt auch kein Fall des § 275 Abs. 3 BGB vor.
78
(3) Der Beklagte kann auch die Leistung nicht nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern.
79
Dies wäre nur möglich, wenn sie einen Aufwand erfordern würde, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stünde. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
80
Der Aufwand eines Betrages von 300.000 € für den Erhalt der vorliegenden Straße steht offenkundig nicht in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse der Klägerin. Beim Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB – wie vorliegend – sind auch die Wertungen der §§ 903 ff. BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 315 und Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 275 Rn. 28). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beklagte – wie ausgeführt – für die Folgen der Vertiefung gemäß § 909 BGB einzustehen hat.
81
Dass das Grundstück (über 1.000 qm) selbst angeblich nur 5.000 € Wert ist, hilft dem Beklagten in diesem Rahmen nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Störung des Grundstücksnachbarn nicht deshalb erlaubt sein kann, weil der Wert des eigenen Grundstücks nur gering ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten kann nicht geteilt werden.
82
Der Beklagte kann sich nicht auf die sog. Drittwirkung der Grundrechte, namentlich des Eigentumsrechts (Art. 14 GG), stützen.
83
Die zur sog. Altlastensanierung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 2573) ist hier nicht einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zunächst festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren verursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat. In der Entscheidung geht es sodann um die Gefahren- und Störungsbeseitigung bezüglich der Gefahren von Altlasten für die Allgemeinheit, die dem Grundstückseigentümer durch die Behörden auferlegt werden (Altlastensanierung aufgrund Polizeigesetzes oder spezieller anderer Gesetze bezüglich der Altlastensanierung, vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 2 u. 42 f.). Diese Konstellation kann nicht mit der hiesigen gleichgesetzt werden.
84
Vorliegend geht es um die Auslegung von Normen, die die Ansprüche zwischen Privatpersonen regeln (§§ 1004, 906 BGB: Privatrecht), nicht um die Auslegung von Normen des öffentlichen Rechts. Es ist eine unmittelbar das Grundstück des Nachbarn gefährdende, vom Grundstück des Beklagten ausgehende Gefahr abzuwehren. So ist es im Zivilrecht regelmäßig ohne Bedeutung, ob eine Schädigung des anderen durch einen Gegenstand mit geringem oder hohem Wert herbeigeführt wird. Maßgebend ist der beim Geschädigten eingetretene Schaden (etwa bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, § 7 Abs. 1 StVG, oder aus Gefährdungshaftung des Tierhalters: § 833 BGB).
85
Damit stellt es keine die Grenzen des Eigentumsrechts überschreitende unzumutbare Belastung dar, wenn zum Schutz des Nachbargrundstücks Maßnahmen verlangt werden, die Kosten verursachen, die den Grundstückswert des störenden Grundstücks erheblich überschreiten. Der Fall ist insoweit nicht mit den Fällen der Verpflichtung des Eigentümers zur Altlastensanierung zum Wohl der Allgemeinheit vergleichbar.
86
Es fällt auch nicht ins Gewicht, dass die Sanierung aufgrund der Qualifizierung der Tuffsteinmauer als Naturdenkmal kostenaufwendiger wird. Auch dieser Umstand kann im Ergebnis nicht zu Lasten des Grundstücksnachbarn ins Gewicht fallen. Für diesen ist es nämlich ohne Bedeutung, ob die Störung durch ein Naturdenkmal erfolgt. Die Klägerin ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet, auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
87
Auch die Entscheidung BGH NJW 2000, 512 hilft dem Beklagten nicht weiter. Im dortigen Fall ging es um die Frage, inwiefern nach dem Abholzen einer Hecke deren Wiederherstellung verlangt werden konnte.
88
Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Anspruch unabhängig von seiner Rechtsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt sei. Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen hohen Aufwendungen möglich sei, bestehe kein Anspruch auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Dies habe die Rechtsprechung gerade in Fällen der Zerstörung oder der Beschädigung von Bäumen in aller Regel angenommen und aus dem Rechtsgedanken von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeleitet (BGH NJW 2000, 512 juris-Rn. 16 m.w.N.).
89
Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Vorliegend steht die Abwendung der Gefahr, dass das Nachbargrundstück im Bereich der dort befindlichen Straße abbricht, im Vordergrund. Die Aufwendungen für den Erhalt des Nachbargrundstücks und der Straße erscheinen – wie bereits ausgeführt – auch nicht als unverhältnismäßig.
90
d. Verjährung/Verwirkung
91
Der Anspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt.
92
aa. Verjährung
93
Die Verjährung der Ansprüche nach § 1004 BGB richtet sich nach § 195 BGB sowohl nach altem wie nach neuem Recht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1004 BGB Rn. 45 u. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB Rn. 45 jeweils m.w.N.). Nach altem Recht (§ 198 BGB a.F.) begann die Verjährung des Unterlassungsanspruch mit der Zuwiderhandlung. Entsprechendes gilt auch für den Verjährungsbeginn des Unterlassungsanspruchs nach neuem Recht (§ 199 Abs. 5 BGB). Der Lauf der Verjährung beginnt also nicht vor Beginn der Beeinträchtigung (vgl. Palandt/Bassenge, 61. und 75. Aufl. jeweils a.a.O., m.w.N.). Da es vorliegend noch zu keiner Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin gekommen ist, kann ein Anspruch auf Beseitigung auch nicht verjährt sein.
94
bb. Verwirkung
95
Die Verwirkung des Anspruchs kommt, abgesehen davon, dass der Lauf der Verjährung noch gar nicht begonnen hat, nicht in Betracht.
96
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 87 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dessen durfte sich der Beklagte nicht darauf einrichten, dass die Klägerin, wenn sie Erkenntnisse über die Gefährdung ihres Grundstücks erhält, nicht ihre gesetzlichen Abwehransprüche gegen den Zustandsstörer geltend machen wird. Vorliegend hat die Klägerin glaubhaft dargetan, dass sie erst durch das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. XX im Jahr 2012 überhaupt von einer Gefährdung ihres Grundstücks durch Verwitterungsprozesse an der Abbruchkante des Grundstücks des Beklagten erfahren hat. Insoweit fehlt es am Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung.
97
2. Fehlende Abweisung des Hauptantrages
98
Soweit der Beklagte die fehlende Abweisung des Hauptantrages (wohl im Hinblick auf die Änderung der Kostenentscheidung) rügt, hilft ihm das nicht weiter.
99
Vorliegend hat das Landgericht im Urteilstenor in der Sache letztlich über den Hauptantrag positiv entschieden. Die Auslegung von Tenor und Entscheidungsgründen ergibt, dass das Begehren in Gestalt des Hauptantrages Erfolg hatte. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin nur einen Anspruch gegen den Beklagten insoweit hat, als Beschädigungen der Straße durch den Stützverlust bzw. Verfallprozesse der Tuffsteinmauer auf dem Grundstück des Beklagten ihre Ursache haben. Dies auszusprechen wurde in der Hauptsache beantragt und letztlich, auch wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck kommt, so vom Landgericht zugesprochen. Zur Klarstellung wurde der Tenor nun entsprechend gefasst.
III.
100
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 91, 97 ZPO.
101
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711.
102
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.