Zum Schadensersatz bei einem Hundebiss in einem Hundesalon

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 14. September 2018 – 1 C 415/18

Zum Schadensersatz bei einem Hundebiss in einem Hundesalon

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.179,63 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 20.11.2017 geltend.

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Die Klägerin arbeitet im Hundesalon in O. Der Beklagte ist Halter eines Hundes. Die Ehefrau des Beklagten kam nach vorheriger Terminvereinbarung am 20.11.2017 in den streitgegenständlichen Hundesalon, wobei die Klägerin bei der Vornahme der entsprechenden Pflegehandlungen durch den Hund in den linken Unterarm plötzlich und unvermittelt gebissen wurde.

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Gemäß Arztbericht vom 20.11.2017 und Attest vom 25.01.2018 befand sich die Klägerin bis 20.12.2017 in ärztlicher Behandlung.

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Die Behandlungskosten/Attestkosten wurden gemäß Rechnung vom 25.01.2018 mit 18,13 € berechnet.

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Mit Kassen-Beleg vom 21.11.2017 bezahlte die Klägerin in der Apotheke … für Medikamente und Verband 26,50 €.

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Das von der Klägerin getragene T-Shirt wurde ebenfalls beschädigt. Hierfür wurden T-Shirt-Kosten in Höhe von 35,00 € geltend gemacht.

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Darüber hinaus machte die Klägerin Haushaltsführungsschaden in Höhe von 100,00 € und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € geltend.

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Die Klägerin trägt vor, dass sie wochenlang bis 07.02.2018 insgesamt 10 Termine Kranken-Gymnastik und 10 Termin Lymphdrainagen gemacht habe, was mit teilweise intensiven Schmerzen verbunden gewesen sei. Außerdem hätte die Klägerin noch bis Anfang März immer wieder Schmerzen im Arm verspürt. Darüber hinaus wäre auch eine Narbe der Bisswunde oben und unten am linken Arm verblieben, welche sichtbar blieben und sichtbar seien, wenn diese kurzärmlige Oberteile tragen würde. Ferner sei die Klägerin nunmehr aus psychischer Sicht in ihrem Arbeitsleben eingeschränkt, da sie der Vorfall entsprechend traumatisiert habe und sie in der Arbeit nun täglich ihre Angst wegen der Beißattacke überwinden müsse. Deshalb sei die Klägerin auch mehr als 4 Wochen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Die Schmerzensgeldhöhe resultiere aus den oben angegebenen Gründen, insbesondere aus der psychischen Belastung, der bleibenden Narbe und der langandauernden Schmerzen und dem Aufwand mit intensiven Schmerzen der wochenlangen Behandlung mit Krankengymnastik und Lymphdrainage. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass die Schmerzensgeldhöhe angemessen und erforderlich sei. Weiter führt die Klägerin aus, das der streitgegenständliche Hund Poldi freudig in den Salon gekommen sei und sich, wie bei einem vorausgegangenen Termin bereits nicht als ängstlicher Hund gezeigt habe. Bei dem ersten Termin habe die Klägerin zwar einen Maulkorb dem Hund angelegt. Dieser habe aber nicht gut gepasst. Aufgrund des freundlichen Auftretens des Hundes sei aus Sicht der Klägerin kein Grund gegeben gewesen, bei dem streitgegenständlichen Termin dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Einen eigenen Maulkorb habe die Ehefrau des Beklagten nicht gehabt. Beim zweiten Termin habe die Klägerin zunächst am Rücken zu arbeiten begonnen, was sehr gut funktioniert habe, bis sich der Hund auf den Rücken gelegt und alles für Spaß gehalten hätte. Die Klägerin habe den Hund dann wieder hingestellt und weiter gearbeitet. Dabei habe Poldi weder geknurrt noch die Zähne gezeigt. Die Klägerin sei erfahrene Hundefriseurin und hätte sich zusammen mit der Ehefrau des Beklagten darüber gefreut, dass alles so gut klappen würde. Die Klägerin hätte bis dahin 25 Minuten gearbeitet. Zum Eingewöhnen des Hundes seien zunächst zirka 45 Minuten geplant gewesen. Als die Klägerin dann gerade an der Schnauze und Kehle zu arbeiten anfangen wollte, habe sich diese nach rechts gedreht, um auf einem kleinen Tisch das Trimmpuder mit der rechten Hand zu greifen. Die linke Hand habe sie am Hund gehabt, so dass er nicht vom Tisch herunterspringen konnte. In diesen Moment sei es passiert, dass der Hund die Klägerin ohne Vorwarnung in den linken Unterarm gebissen habe und anschließend vom Tisch gesprungen und nochmals an der rechten Seite bei der Klägerin hochgesprungen wäre und dabei das T-Shirt kaputt gemacht hätte. Weiter führt die Klägerin aus, dass für das Arbeiten am Kopf und an den Ohren selbst bei vorhandenen Maulkorb dieser hätte abgenommen werden müssen, um am Hund arbeiten zu können.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.179,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2018 zu bezahlen.
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2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,

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Klageabweisung.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin hier bewusst auf eigene Gefahr gehandelt habe, als sie den Hund des Beklagten ohne Maulkorb getrimmt hätte. Einen Maulkorb habe sie trotz des Hinweises der Ehefrau des Beklagten dem Hund nicht anlegen wollen. Bereits beim ersten Termin sei die Klägerin durch die Ehefrau des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass der Hund einen Maulkorb tragen sollte, um nicht plötzlich beißen zu können. Beim ersten Termin war auch deshalb ein Maulkorb angelegt worden. Weiterhin hätte die Ehefrau des Beklagten der Klägerin von einem Vorfall beim Tierarzt vor dem streitgegenständlichen Termin berichtet, bei dem der Hund aus Angst um sich gebissen hätte, weshalb eine Helferin des Tierarztes dem Hund mit Schutzhandschuhen einen Maulkorb angelegt hätte. Auch bei dem Termin vom 20.11.2017 hätte die Ehefrau des Beklagten die Klägerin gebeten, einen Maulkorb zu verwenden, um nicht beim Trimmen vom Hund gebissen zu werden, was die Klägerin jedoch abgelehnt hätte. Sie handle insoweit eigenmächtig und damit auch eigenverantwortlich, als sie den Hund des Beklagten trimmte, ohne dass er einen Maulkorb trug. Aufgrund der vorgelegten Atteste sei die Klägerin lediglich für eine Woche krankgeschrieben gewesen. Die Verletzungen seien zügig und komplikationslos verheilt. Etwas anderes würde sich nicht aus den vorgelegten Attesten ergeben. Ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € sei drastisch überhöht, mehr als 750,00 € stünden der Klägerin selbst dann nicht zu, wenn der Beklagte ihr gegenüber haften würde. Für einen Haushaltsführungsschaden fehlt es an einem entsprechenden Vortrag, ebenso wie für den Schaden am T-Shirt.

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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die vorgelegten Anlagen und auf das Protokoll vom 25.07.2018 sowie die informatorische Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Zeugin … A. sowie auf das Schreiben der Klagepartei vom 22.08.2018 voll inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage war voll umfänglich als unbegründet abzuweisen.

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Danach stand der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB zu.

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Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tierhalterhaftung auf den streitgegenständlichen Fall war auf die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08 unter Jurion RS 2009, 12585 sowie auf die Entscheidung des BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67 in VersR 1968, 779 ff hinzuweisen. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der durch Abschluss eines Werkvertrags sich den damit zusammenhängenden notwendig verbundenen Tiergefahren aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernehmen will. Dabei handelt es sich auch um solche durch die Tiergefahr hervorgerufene Schadensfolgen, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastete. Zum Wesen solcher Verträge gehört es dabei, dass sich der Leistungsverpflichtete einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgeht, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbinden will, die aus der Tiergefahr erwachsen könnten.

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Damit bleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 833 BGB auch im streitgegenständlichen Fall, selbst dann, wenn die Klägerin wie hier den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hat und sich damit vertraglich der erhöhten Tiergefahr ausgesetzt sieht.

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Nichtsdestotrotz war die Haftung des Beklagten hier vollständige ausgeschlossen, da die Klägerin hier jegliche Schutzmaßnahmen, die im streitgegenständlichen Fall vorzunehmen bzw. zu beachten gewesen wären, grob fahrlässig bzw. entsprechend ihrem eigenen Vortrag sogar vorsätzlich unterlassen hatte und damit das fehlerhafte Handeln der Klägerin als Geschädigte im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB wegen dieses groben Eigenverschuldens die Haftung des Tierhalters gänzlich ausgeschlossen war.

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Insoweit hat der BGH in der Entscheidung vom 17.03.2009 unter dem Az.: VI ZR 166/08 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solches Ergebnis auch bei Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB das Ergebnis der Abwägung sein kann.

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Dies war hier streitgegenständlich gegeben.

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Bei ihrer Arbeit hat die Klägerin die ins Auge springende Sicherungsvorkehrungen sträflich nicht erhoben, insbesondere keinen Maulkorb angelegt.

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Insoweit hatte die Klägerin informatorisch ausgesagt, dass die Frau A. ihr gegenüber gemeint habe, sie könne den Hund nicht auf Tisch stellen, nicht dass er sie beißen würde. Daraufhin sei dann beim ersten Termin ein Maulkorb „rausgekramt“ und dem Tier angelegt worden. Im Weiteren sei beim ersten Termin lediglich eine Eingewöhnungspflege von 20 – 25 Minuten durchgeführt worden. Beim zweiten Termin habe es nach Ansicht der Klägerin schon keinen Grund gegeben, dem Hund überhaupt einen Maulkorb anzulegen. Bevor es zu dem streitgegenständlichen Vorfall gekommen sei, habe der Hund bereits 20 Minuten auf dem Tisch gestanden und sei bearbeitet worden. Nach ihrer Meinung würde es sich um ein Aggressionsbeißen handeln. Desweiteren war der Klägerin auch aufgrund ihrer informatorischen Anhörung bekannt, dass die Ehefrau des Klägers ihr gegenüber geschildert hätte, dass sie Probleme mit der Pflege hätte, da der Hund zuzwicken würde. Im Weiteren erklärt die Klägerin weiter informatorisch: „Wir haben das erste Mal mit dem Maulkorb gearbeitet, weil die Frau A. das wollte. Beim zweiten Mal habe ich gesagt, brauchen wir das nicht. Er ist treu und lässt das so machen.“

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Darüber hinaus führte sie auch noch aus: „Ich bin speziell ausgebildet, wie man mit dem Hund umgeht. Ich sage, Poldi hätte keinen Maulkorb gebraucht und hat auch zu diesem Zeitpunkt keinen gebraucht.“ Insoweit ergänzt die Klägerin informatorisch: „Die Frau A. hat dann gemeint, wollen wir den heute keinen Maulkorb anziehen. Dann habe ich gemeint, schauen sie doch wie toll der das macht. Bei mir gibt’s das nicht, dass ich mit Maulkorb arbeite. Ich hab das nicht gelernt. Auf so hohem Niveau braucht man das nicht.“

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Das Verhalten der Klägerin zeigt deutlich, dass diese trotz der Kenntnis und der Hinweise der Zeugin und Ehefrau des Beklagten an dem besagten Tag, bei dem es zu dem streitgegenständlichen Vorfall gekommen war, trotz des Hinweises, einen Maulkorb anzulegen, diesen überhaupt nicht anlegen wollte.

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Es war insoweit auch überhaupt nicht die Frage, ob die Pflege mit Maulkorb an den entsprechenden Stellen überhaupt möglich bzw. machbar gewesen wäre, da die Klägerin selbst schon von Anfang an trotz der bekannten Umstände und der Hinweise der Zeugin, dass der Hund beißt bzw. beißern könnte, keine entsprechenden Schutzvorkehrungen treffen wollte. Sie war ja gerade der Meinung, einen solchen Maulkorb bräuchte sie nicht.

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Darüber hinaus war auch festzustellen, dass der erste Termin, der insgesamt lediglich 20 – 25 Minuten gedauert hatte, während der zweite Termin deutlich länger gewesen war, wobei sich das Tier bereits mehrfach, wie von der Klägerin selbst geschildert, auf den Rücken gelegt hate und spielen wollte.

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In diesem Zusammenhang machte auch die Zeugin … A. entsprechende Ausführungen, die sich insoweit mit den Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung decken. So hatte die Zeugin insbesondere darauf hingewiesen, dass sie wegen des Vorfalls beim Arzt einen Maulkorb anlegen solle. Insoweit führte die Zeugin aus: “Das war so, dass ich ein paar Tage vorher bei einer Tierärztin war zum Impfen. Als er da rein kam, die ganze Situation war so, er sollte angefasst werden, hochgehoben werden. Da hat er einfach gebissen. Dann musste die Arzthelferin diese Schutzhandschuhe anziehen, damit sie ihn hochheben konnte auf den Behandlungstisch. Da hat er einen Maulkorb bekommen. Dann ist er geimpft worden. Von dem Vorfall habe ich der Frau B. erzählt, noch bevor sie den Hund auf den Tisch gehoben hat. Er kam freudig rein. Da hatte sie recht. Aber ich hab sie gewarnt, dass das passieren kann, und hab ihr erzählt von dem Vorfall und dann hat sie gemeint, ach der ist ja so gut drauf, dem geht es so gut, der ist so freundlich. Sie will es mal so probieren, wie weit sie gehen kann, hat sie gesagt. Es ist dann kein Maulkorb angelegt worden. Dann ging das eine Zeitlang gut. Irgendwann als sie im vorderen Bereich Trimmen wollte, hat er halt unvermittelt gebissen. Beim ersten Mal war es ein Probebesuch. Einfach mal, wie er sich verhält, wenn er auf dem Tisch steht. Da hat er einen Maulkorb getragen. Es war eigentlich nur eine ganz kurze Angelegenheit zum Testen, wie er sich verhält. Der Maulkorb kam von der Frau B.. Den Maulkorb hat die Frau B. behalten. Mit dem Vorgängerhund waren wir 15 Jahre lang bei der Klägerin. Mit dem jetzigen Hund war ich einmal kurz zum Probetrimmen, wo ich grad erzählt hab, und einmal bei dem Termin, um den es geht, da sollte er richtig getrimmt werden. Man lässt immer 12 Wochen zwischen den Trimmterminen. Der Vorgängerhund ist gestorben, bevor wir den jetzigen Hund bekommen haben. Dann wird er nicht gleich getrimmt. Der ist im Mai geboren und im Herbst bin ich erst hingegangen. Das Fell musste erst wachsen. (…) Ich hab keinen Maulkorb dabei gehabt. Ich hab nicht gewusst, dass er jetzt beißt. Dass er sich bei der Tierärztin so verhalten hat, war vielleicht schon wegen dem Geruch von der Praxis. Ich hab den auch nicht als gefährlich eingestuft. Aus meiner Sicht war kein Anlass, dass er beißen hätte können. Ich hab gewarnt, weil ich das kurz vorher erst bei der Tierärztin erlebt hatte. Ich wollte ihr damit sagen dass sie weiß was passieren kann.“

30
Die Zeugin machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht. Auch der Umstand, dass die Zeugin die Ehefrau des Beklagten ist, ändert an der Glaubwürdigkeit nichts. Hierfür müssten entsprechende Umstände vorgebracht werden, was nicht der Fall war.

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Desweiteren war festzustellen, dass die Klägerin den Hund überhaupt nicht kannte. Dabei handelte es sich gerade mal um den zweiten Termin. Zudem das Tier relativ jung. Zu dem Zeitpunkt hatte der Beklagte den Hund 1 1/2 Jahre. Darüber hinaus war der Hund abgerichtet als Jagdhund und zur Fährtensuche.

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Trotz Kenntnis aller Umstände hatte es die Klägerin unterlassen, sich ausreichend zu schützen.

33
Entgegen der Auffassung der Klagepartei war nicht der Beklagte bzw. die Zeugin verantwortlich dafür, einen Maulkorb anzulegen, sondern die Klägerin selbst schon aus eigener Obliegenheitsgesichtspunkten. Insoweit war sie hier professionell im Rahmen von Haarpflegemaßnahmen aufgrund werkvertraglicher Vereinbarung tätig. Ein Mindestschutz war insoweit erforderlich. Entsprechend kann auf die Entscheidung des BGH verwiesen werden, bei der es darum ging, dass ein Tierarzt bei Vornahme einer entsprechenden Handlung verletzt wurde. Wenn die Klägerin schon der Meinung gewesen wäre, dass es die Pflicht der Zeugin gewesen wäre, einen entsprechenden Maulkorb anzulegen, hätte sie die Behandlung verweigern können und dürfen. Derartiges wollte die Klägerin aber gerade nicht, denn sie wollte den Hund pflegen, ohne trotz der Hinweise einen Maulkorb anzulegen. Sie sah schon hierfür keine Notwendigkeit.

34
Darüber hinaus war streitgegenständlich der Hund – entgegen der BGH-Entscheidung – schon nicht von der Zeugin festgehalten worden, sondern allein von der Klägerin. Auch wurde von der Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie die Zeugin aufgefordert hätte, den Hund festzuhalten. Offensichtlich wollte die Klägerin damit alles selbst machen, den Hund insoweit bändigen, in Schach halten und gleichzeitig pflegen und hatte dabei, obwohl sie den Hund nicht kannte, weder Schutzhandschuhe noch einen Maulkorb angelegt.

35
Erschwerend kam noch hinzu, dass sie auch überhaupt nicht einen Maulkorb anlegen wollte, da nach ihrer Ansicht der Hund, obwohl sie ihn nicht kannte, bei dem zweiten Besuch so toll mitgemacht hatte bisher. Ja die Klägerin war sogar noch nach wie vor der Auffassung, dass der Hund auch keinen Maulkorb gebraucht hätte. Der Vorfall sprach allerdings entschieden dagegen.

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Offensichtlich war die Einschätzung der Klägerin eklatant falsch, da sie faktisch die Tiergefahr richtig einzuschätzen wusste.

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Aus diesen Gründen lag ein derart gravierendes Fehlverhalten der Klägerin vor und damit ein derart gravierendes Mitverschulden der Klägerin, dass dahinter der Anspruch der Tierhalterhaftung vollständige zurücktrat.

38
Die Klage war daher samt Nebenforderungen als unbegründet abzuweisen.

39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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