OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.02.2016 – 4 U 98/14
Zum „Fairnessausgleich“ nach § 32 a Abs. 2 UrhG
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Derrick“
(1) „Ein Mörder zu wenig“
(2) „Kamillas junger Freund“,
(3) „Tote Vögel singen nicht“,
(4) „Schock“,
(5) „Hals in der Schlinge“
(6) „Offene Rechnung“,
(7) „Das Kuckucksei“,
(8) „Tod eines Fans“
(9) „Ein Hinterhalt“,
(10) „Kaffee mit Beate“,
(11) „Die verlorenen Sekunden“,
(12) „Lissas Vater“,
(13) „Ein unheimliches Haus“,
(14) „Das dritte Opfer“,
(15) „Ein Todesengel“,
(16) „Zeuge Yurowski“,
(17) „Pricker“,
(18) „Das sechste Streichholz“,
(19) „Tod im See“,
(20) „Die Fahrt nach Lindau“,
(21) „Das Alibi“,
(22) „Der Mann aus Kiel“,
(23) „Geheimnisse der Nacht“,
(24) „Drei atemlose Tage“,
(25) „Tödlicher Ausweg“
(26) „Gangster haben andere Spielregeln“,
(27) „Naujocks Ende“
(28) „Das absolute Ende“
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, SuperSur-8-Film/ Videokassette/DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).
b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“,
(1) „Blütenträume“,
(2) „Zwei Mörder“,
(3) „Verena und Annabella“,
(4) „Erkältung im Sommer“,
(5) „Bumerang“,
(6) „Die Sträflingsfrau“,
(7) „Marholms Erben“,
(8) „Mordanschlag“,
(9) „Teufelsbrut“,
(10) „Die tote Hand“,
(11) „Freispruch“
(12) „Bis dass der Tod uns scheidet“
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/ DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).
2. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Nr. 3) wird abgewiesen.
II. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über den im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden weiteren angemessenen Beteiligung des Urhebers (§ 32 a UrhG) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors A… V… (im Folgenden Erblasser genannt). Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Regisseur an 28 Episoden der TV-Serie „Derrick“ und zwölf Episoden der TV-Serie „Der Alte“ mit. Für vier weitere Sendungen war er als Drehbuchautor tätig. Den jeweiligen Tätigkeiten des Erblassers als Regisseur oder Drehbuchautor lagen Mitarbeiterverträge zugrunde, welche er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaften, der T… F… und F…gesellschaft mbH (im Folgenden Fa. T… genannt) und der Fa. N… M… F… GmbH (im Folgenden Fa. M… F… genannt) abgeschlossen hatte. In den jeweiligen Regisseurverträgen war vereinbart, dass der Erblasser ein Honorar erhalten sollte; ein Wiederholungshonorar sollte er „nur für die Wiederholungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins“ erhalten. In den Verträgen räumte der Erblasser der beklagten öffentlich-rechtlichen Fernsehsendeanstalt gemäß den „Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag“ als Urheber die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, einschließlich dem Recht, die Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise auf Dritte weiterzuübertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen (Serie „Derrick“ ). Bezüglich der Serie „Der Alte“ enthielt der Vertrag individualvertraglich bezüglich des Wiederholungshonorars eine vergleichbare Vereinbarung, ebenso die Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag. Teilweise waren den Verträgen auch „Allgemeine Vertragsbedingungen“ beigefügt, in welchen der Erblasser den jeweiligen Produktionsgesellschaften (ebenfalls) das Recht zur „ausschließlichen Verwertung aller Urheber-, Eigentums- oder sonstigen Rechte …“ an seinem Werk übertrug, insbesondere die Sendungen „Auf der ganzen Welt“ bzw. „Im In- und Ausland“ auszustrahlen.
Beide Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Krimiserien der Beklagten und wurden von dieser von Beginn an im In- und Ausland vermarktet. Bezüglich der Fernsehserie „Der Alte“ erhielt die Beklagte die Auslandsrechte von der Produktionsfirma M… Fernsehproduktion im Jahre 1984 „auch rückwirkend“ zurück. Beide Serien wurden von der Beklagten in über 100 Ländern verwertet. Der Erblasser erhielt von der Beklagten für seine Regisseurtätigkeiten die in den Produktionsverträgen vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung. Am 15. Januar 1979 schloss er mit der Beklagten eine Vereinbarung über eine Honorierung seiner Autorentätigkeit für Auslandsübertragungen (Anlage B 42). Ansonsten erhielt der Erblasser für die Auslandsverwertung der durch seine Regisseurleistungen hergestellten Filme keine Vergütung.
Auf Anfrage des Klägers übermittelte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an welchen der Erblasser als Regisseur beteiligt war, darunter auch weitere Filme, die nicht zu den Serien „Derrick“ bzw. „Der Alte“ gehörten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das konkrete Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für Auslandsverwertungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Anlage K 11) teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sie der Auffassung sei, dass diesem keine weiteren Ansprüche zustünden.
Mit seiner der Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage begehrt der Kläger von dieser als „Dritter“ i.S.v. § 32 a Abs. 2 UrhG erststufig Auskunft über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die im Einzelnen aufgeführten Episoden der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“, an welchen der Erblasser als Regisseur mitgewirkt hat, sowie nachgehend eine noch zu beziffernde angemessene weitere Beteiligung, wobei es dem Kläger nach den Ausführungen in der Klagebegründung um eine Vergütung wegen der Auslandsverwertungen geht sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen.
Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wobei er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
die Beklagte zu verurteilen,
1.
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Derrick“
(1) „Ein Mörder zu wenig“
(2) „Kamillas junger Freund“,
(3) „Tote Vögel singen nicht“,
(4) „Schock“,
(5) „Hals in der Schlinge“
(6) „Offene Rechnung“,
(7) „Das Kuckucksei“,
(8) „Tod eines Fans“
(9) „Ein Hinterhalt“,
(10) „Kaffee mit Beate“,
(11) „Die verlorenen Sekunden“,
(12) „Lissas Vater“,
(13) „Ein unheimliches Haus“,
(14) „Das dritte Opfer“,
(15) „Ein Todesengel“,
(16) „Zeuge Yurowski“,
(17) „Pricker“,
(18) „Das sechste Streichholz“,
(19) „Tod im See“,
(20) „Die Fahrt nach Lindau“,
(21) „Das Alibi“,
(22) „Der Mann aus Kiel“,
(23) „Geheimnisse der Nacht“,
(24) „Drei atemlose Tage“,
(25) „Tödlicher Ausweg“
(26) „Gangster haben andere Spielregeln“,
(27) „Naujocks Ende“
(28) „Das absolute Ende“
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/DVD/Bluray-
auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).
b) an den Kläger eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 1. a) genannten Folgen der Filmproduktion „Derrick“ zu zahlen;
2.
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“,
(1) „Blütenträume“,
(2) „Zwei Mörder“,
(3) „Verena und Annabella“,
(4) „Erkältung im Sommer“,
(5) „Bumerang“,
(6) „Die Sträflingsfrau“,
(7) „Marholms Erben“,
(8) „Mordanschlag“,
(9) „Teufelsbrut“
(10) „Die tote Hand“,
(11) „Freispruch“,
(12) „Bis dass der Tod uns scheidet“
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Vidiokassette/DVD/Bluray-
auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).
b) an den Kläger eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 2. a) genannten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“zu zahlen;
3. an den Kläger weitere 1 379,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat der Fa. T… den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten.
Der Kläger hat ebenfalls der Streithelferin der Beklagten den Streit verkündet.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, wobei sie im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholen.
Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers führt auf der ersten Stufe der erhobenen Stufenklage zum Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel gegen die Abweisung des auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klagebegehrens ist unbegründet.
A.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf „Fairnessausgleich“ zu. Die mit der Klage insoweit geltend gemachten Ansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.
Der Kläger macht als Rechtsnachfolger (Erbe) seines 1986 verstorbenen Vaters gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines sog. „Fairnessausgleichs“ nach § 32 a Abs. 2 UrhG geltend. Er begehrt eine weitere Beteiligung an der Verwertung der in den Klageanträgen bezeichneten TV-Episoden im Ausland, bei welchen der Erblasser unstreitig aufgrund im Einzelnen mit den Produktionsgesellschaften abgeschlossener Verträge Regie geführt hat. Hinsichtlich der Fernsehserie „Derrick“ erfolgte die Verwertung im Ausland offenbar von Anfang an durch die Beklagte und bezüglich der Serie „Der Alte“ seit 1984, nachdem sie damals von der Produktionsgesellschaft Fa. M… Fernsehproduktion die entsprechenden Verwertungsrechte „auch rückwirkend“ zurückübertragen erhalten hatte.
Das Landgericht hat angenommen, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet sei; ferner sei der Anspruch verwirkt, weil bereits der Erblasser Kenntnis von der Auslandsverwertung und dem überragenden Erfolg der Fernsehserien gehabt habe; der Erblasser habe darum insbesondere deshalb gewusst, weil ihm bereits 1979 für eine Episode aus der Serie „Der Alte“ wegen seiner Autorentätigkeit Auslandsvergütungen zugesagt worden seien (Vereinbarung vom 15. Januar 1979, Anlage B 42).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Berufung mit Recht geltend macht, konnte ein Anspruch des Klägers als Rechtsnachfolger des Urhebers auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung (§ 32 a UrhG) frühestens am 28. März 2002 entstehen, so dass vorher weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist anlaufen konnte.
1. Nach der Vorschrift des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG (n. F.) kann der Urheber eine angemessene weitere Beteiligung nach § 32 a UrhG nur wegen Sachverhalten beanspruchen, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Bis dahin standen den Mitwirkenden an der Herstellung von Filmen (§ 89 Abs. 1 UrhG a. F.) ein Vergütungsanspruch wegen eines groben oder unverhältnismäßigen Missverhältnisses nach § 36 UrhG a. F. nicht zu (§ 90 Satz 2 UrhG a. F.) Aufgrund dieser Rechtslage stellt sich im Streitfall die Frage einer Verwirkung oder Verjährung erst für die Zeit ab 28. März 2002 (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 – Das Boot; OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 26 U 86/13 – Alarm für Cobra 11). Deshalb kommt es nicht darauf an, was der 1986 verstorbene Erblasser zu Lebzeiten darüber wusste, dass die Beklagte die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Episoden der beiden Fernsehserien auch im Ausland verwertete, weil er damals einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus Rechtsgründen nicht hätte geltend machen können. Ein Recht kann nicht bereits verwirkt sein, bevor es überhaupt zur Entstehung gelangt.
2. Nach dem 28. März 2002 ist eine Verjährung nicht eingetreten.
a) Der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11 – Fluch der Karibik). Er kann allerdings nach der Verjährung des Hauptanspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr durchgesetzt werden (vgl. OLG Köln aaO).
Für den Beginn der Verjährung des Auskunftsanspruchs kommt es nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten aus der Filmverwertung im Sinne von § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dabei genügt jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Filmverwertung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO).
b) Auf den frühestens am 28. März 2002 entstandenen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung finden nach § 102 UrhG die Verjährungsvorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Der Anspruch verjährt deshalb nach § 195 BGB innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Gläubiger von den den (entstandenen) Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an.
Der Kläger hat im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 (Anlage K 8), worin er den Beteiligungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, vorgetragen, er habe „kürzlich“ erfahren, dass verschiedene Produktionen, bei welchen sein Vater mitgewirkt habe, im italienischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Er hat vorgetragen, erst dadurch von der Auslandsverwertung Kenntnis erlangt zu haben. Das ist nicht widerlegt. Die am 3. Februar 2014 zugestellte Klage ist somit vor Ablauf der Verjährungsfrist in verjährungshemmender Weise zugestellt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
aa) Eine frühere verjährungsschädliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers konnte die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl., vor § 194 Rdnr. 24 und § 199 Rdnr. 50) nicht nachweisen.
bb) Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen muss, kommt es vorliegend nicht an, weil – wie bereits ausgeführt – zur Zeit des Erbfalls ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung kraft Gesetzes nicht bestand und ein Wissen des Rechtsvorgängers mithin nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen (vgl. BGH NJW 2014, 2492). Unabhängig davon steht aber auch nicht fest, dass der Vater des Klägers zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auslandsverwertung der streitgegenständlichen TV-Episoden gehabt hätte.
cc) Dass der Kläger früher als von ihm behauptet Kenntnis von der Auslandsverwertung durch die Beklagte und insbesondere auch von deren tatsächlichem Umfang und besonderem wirtschaftlichem Erfolg erlangt hätte, kann nicht angenommen werden.
Die Beklagte kann sich für die behauptete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers weder auf ihre Jahrbücher berufen, welche der Erblasser erhalten und in denen sie sich über die außerordentlichen Erfolge der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“ geäußert hat, noch auf eine Kenntnis des Erblassers aufgrund dessen Tätigkeit in der Filmbranche, weil – wie ausgeführt – bis zum Jahre 2002 ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung nicht existierte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser für vier Episoden der Serie „Der Alte“ für seine Drehbuchautorentätigkeit im Jahre 1979 eine Vergütung vereinbart hat. Für den Gläubiger müssen wenigstens konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 -), auch wenn es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO). An konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines Anspruchs fehlt es jedoch, wenn ein Anspruch gar nicht existiert.
Hinzu kommt, dass der Kläger, auf dessen Kenntnis es mithin alleine ankommt, unstreitig seit 1998 in Italien lebt. Er übte zu keinem Zeitpunkt einen Beruf in der Filmbranche aus. In Deutschland war er als Kaufmann tätig, in Italien vermietet er Fremdenzimmer. Ihn traf auch hinsichtlich der Verwertung der Filme keine Marktbeobachtungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO; OLG Köln, aaO), so dass für eine Kenntniserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor dem von ihm eingeräumten Zeitraum keine Anhaltspunkte vorliegen.
Auch der Hauptanspruch auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32 a UrhG) ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht nach § 195 BGB verjährt, weil der Kläger vor dem Jahre 2011 ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der Auslandsverwertung der Filme hatte.
3. Der Auskunfts- und der Hauptanspruch sind auch nicht nach § 199 Abs. 4 BGB wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Zehnjahresfrist verjährt.
Der Lauf der Verjährungsfrist konnte gemäß § 199 Abs. 4 BGB frühestens am 29. März 2002 beginnen, weil der geltend gemachte Anspruch – wie ausgeführt – erst nach dem 28. März 2002 entstehen konnte (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Die Verjährungsfrist konnte somit frühestens am 29. März 2012 (vor Klageerhebung) ablaufen.
Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedoch am 23. August 2011 gemäß § 203 BGB nach Verstreichen eines Zeitraumes von rund neun Jahren und fünf Monaten dadurch gehemmt, dass die Parteien über den geltend gemachten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung verhandelt haben. Die Parteien haben im Anschluss an das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2011 über den Anspruch umfangreich korrespondiert (vgl. Bl. 32 ff und 359 ff d.A.). Dabei haben sie Erörterungen darüber ausgetauscht, ob und welche Ansprüche dem Kläger u.a. wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden, im Ausland ausgestrahlten TV-Episoden zustehen. Die Beklagte hat in dieser Korrespondenz mit Schreiben vom 7. November 2011 (zunächst) eine Vergütungsbereitschaft signalisiert. Frühestens mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe und die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Da bei Ende der Verjährungshemmung zu diesem Zeitpunkt noch ein Verjährungszeitraum von knapp sieben Monaten zur Verfügung stand, der Kläger jedoch bereits drei Monate und elf Tage später die vorliegende Klage erhoben hat, welche der Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellt worden ist, wurde der Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
4. a) Der Kläger ist für den geltend gemachten Anspruch aktiv legitimiert. Das Urheberrecht des Erblassers, welches vererblich ist (§ 28 Abs. 1 UrhG), ist gemäß § 1922 BGB auf den Kläger als Alleinerbe übergegangen. Es ging als Ganzes auf ihn über. Die Vererbung umfasste insbesondere auch die Urheberverwertungsrechte (vgl. Wandtke/Bullinger Urheberrecht 4. Aufl. § 28 Rdnrn. 3, 4). Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung ist Ausfluss des im Erbgang bereits 1986 auf den Kläger übergegangenen Urheberrechtes, so dass dem Kläger der Anspruch zusteht, obwohl dieser erst im Jahr 2002 nach dem Tode des Erblassers gesetzlich begründet worden ist.
b) Der Auskunftsanspruch besteht.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Erblasser in seinen mit den Produktionsfirmen abgeschlossenen Mitarbeiterverträgen individualvertraglich vereinbart hat, dass ein Wiederholungshonorar nur für Wiederholungen der Filme im Inland bezahlt werde bzw. mit dem bezahlten Honorar auch Auslandsverwertungen abgegolten seien.
Zwar geht das Urheberrecht nur so über, wie der Erblasser es hinterlassen hat (vgl. Wandtke/Bullinger aaO, § 28 Rdnr. 5). Der Erblasser hat in den von ihm abgeschlossenen Mitarbeiterverträgen jedoch nicht auf den jetzt geltend gemachten Anspruch verzichtet.
Zum einen gab es nach der damaligen Rechtslage keinen Anspruch auf Fairnessausgleich, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Vertragsschließenden seinerzeit einen solchen Anspruch ausschließen wollten, zumal der Erfolg der Fernsehserien nicht absehbar war. Darüber hinaus wäre auch damals ein Verzicht auf Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. unwirksam gewesen. Zum anderen ist ein Vorausverzicht auf einen Anspruch nach § 32 a UrhG auch nach § 32 a Abs. 3 Satz 1 UrhG unwirksam. Aber selbst wenn man die Vereinbarungen in den Mitarbeiterverträgen für wirksam halten und darin eine pauschale Abgeltung auch für Auslandsverwertungen sehen wollte, könnte diese nicht dahin ausgelegt werden, dass es im Falle einer fortgesetzten Nutzung mit (unvorhersehbar) besonderem Auswertungserfolg nicht zu einem Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und dem Ertrag des Werkes kommen konnte (vgl. OLG Köln, aaO Rdnrn. 37 f).
Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers entgegen, dass die Vertragspartner des Erblassers die Produktionsfirmen T… und M… Fernsehproduktion waren. Die Beklagte hat die Serie „Derrick“ von Anfang an ausgestrahlt, wobei ihr der Erblasser sämtliche Nutzungsrechte an den Filmen, die unter seiner Mitwirkung entstanden waren, übertragen hatte. Gleiches war bei der Serie „Der Alte“ aufgrund der Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag der Fall. Zudem hatte die Produktionsfirma M… Fernsehproduktion der Beklagten im Jahre 1984 alle Nutzungsrechte „auch rückwirkend“ übertragen. Ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen eines Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO Rdnr. 37). Es handelt sich um einen Fall der unmittelbaren gesetzlichen Durchgriffshaftung (vgl. Wandtke/Bullinger aaO § 32 a Rdnr. 26; BeckOK UrhR/Soppe UrhG § 32 a Rdnr. 45).
5. Der Rechtsvorgänger des Klägers ist als Regisseur der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Serienepisoden Miturheber der Filmwerke. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Auch wenn Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz UrhG das Recht auf Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zusteht, so dass sie es nur gemeinsam veröffentlichen und verwerten dürfen, ist ein Miturheber berechtigt, den Anspruch nach § 32 a UrhG allein geltend zu machen. Denn der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung beinhaltet keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber, sondern kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO)
6. Als Regisseur hat der Erblasser nicht nur einen unerheblichen Beitrag zu dem Filmwerk geschaffen, so dass seine Leistung auch ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, welche die Beklagte aus der Nutzung der Werke gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO).
7. Der Kläger hat aufgrund nachprüfbarer Umstände klare Tatsachen für den Anspruch nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorgetragen.
Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund solcher Tatsachen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse besteht. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages kommt nur in Betracht, wenn anders ein unerträgliches mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Ein auffälliges Missverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringe Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO). Das setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die im Nachhinein betrachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; 10. Mai 2012 aaO). In Bezug auf den Grund eines Anspruchs, insbesondere den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vorher bestand und nach dem Stichtag (28. März 2002) fortbestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind daher auch die vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, weil unstreitig für die Auslandsverwertung bezüglich der Regiearbeiten des Erblassers keine Vergütung bezahlt wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).
a) Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Erblasser bzw. später der Kläger für die 28 Episoden der Serie „Derrick“ für die Inlandsverwertung ein Honorar von 333 895,73 € (vgl. Bl. 129, 130 d.A.) und für die 12 Episoden der Serie „Der Alte“ für die Inlandsverwertung ein Honorar von 122 841,62 € (Bl. 135, 136) erhalten habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass beide Serien von Anfang an in über 100 Ländern ausgestrahlt wurden. Die Beklagte bezeichnet beide Serien als mit zu ihren erfolgreichsten Produktionen gehörend und als „Exportschlager“.
c) Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die in den Ausgangsverträgen dem Erblasser zugesagten Honorare für eine Inlandsausstrahlung der Filme in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den von der Beklagten mit der Auslandsverwertung der Serien erzielten Erträgen stehen. Die genannten Umstände lassen zwar für sich genommen noch keinen verlässlichen Rückschluss auf den wirklichen Umfang der Auslandsverwertung gerade derjenigen Serienfolgen zu, an welchen der Erblasser als Regisseur beteiligt war; sie sind aber konkrete Indizien für eine überdurchschnittliche Auswertung dieser Folgen (vgl. hierzu auch OLG Köln aaO).
d) Dieses Ergebnis wird nicht durch die von der Beklagten vorgelegten (eigenen) Berechnungen in Frage gestellt, wonach eine Erlösbeteiligung des Klägers an der Auslandsverwertung das bereits bezahlte Honorar nur um wenige Prozentpunkte übersteigen würde. Die Honorarberechnung der Beklagten ist beschränkt auf die Zeit ab dem Jahre 2011, so dass die – wie ausgeführt – zu berücksichtigende Gesamtverwertungszeit, also auch die vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse daraus nicht hergeleitet werden können. Darüber hinaus ist die Abrechnung – wie der Kläger mit Recht geltend macht – nicht nachprüfbar, weil nähere Angaben darüber, welche Erlöse in den jeweiligen Ländern erzielt wurden, fehlen.
Da der Erblasser bzw. der Kläger für die Auslandsverwertung überhaupt keine Vergütung erhielten, sind die an den Kläger bzw. Erblasser bisher bezahlten Vergütungen (für die Inlandsverwertung) nicht gemäß § 36 UrhG zu berücksichtigen, so dass frühere Ansprüche nicht „verbraucht“ sind (vgl. zur Berücksichtigung der Erträge vor dem 28. März 2002 BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sie, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob ein unverhältnismäßiges Missverhältnis entstanden ist, auch Auskunft über die Verwertung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Episoden im Inland erteilen. Denn bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, sind (ohne zeitliche Begrenzung) sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO), so dass eine Beschränkung nur auf die Auslandsverwertung nicht angezeigt ist (vgl. OLG Köln aaO). Denn die Frage, ob durch die Auslandsausstrahlung ein Missverhältnis entstanden ist, kann nur entschieden werden, wenn auch die Erträge der Beklagten aus der (vergüteten) Inlandsverwertung bekannt sind.
f) Dass – für einen Auskunftsanspruch – ausreichende Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis vorliegen, steht auch nicht deswegen in Frage, weil die Erträgnisse der Beklagten durch Aufwendungen, die ihr z. B. für die Darsteller oder „innerhalb der Lizenzkette“ entstanden sind, gemindert wurden. Zwar trifft zu, dass gewinnschmälernde Auswirkungen auf Seiten der Beklagten bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis besteht, zu berücksichtigen sind. Für die Frage der Auskunftserteilung ist jedoch zunächst auf den Bruttoerlös, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).
8. Dass der Kläger seine Klage hinsichtlich der begehrten Auskünfte bezüglich der Unterlizenzverträge und Unterlizenznehmer dahin eingeschränkt hat, dass die Beklagte nur zur Auskunft verpflichtet ist, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer hat, auf Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22. September 2011, aaO m.w.N.).
9. Unter den vorgenannten Umständen ist erst Recht für die vom Landgericht angenommene Verwirkung nichts ersichtlich. Das gilt insbesondere für das – neben dem Zeitablauf – ebenfalls erforderliche sog. Umstandsmoment, wonach der Verpflichtete sich darauf eingerichtet haben muss, dass der Berechtigte sein Recht in Zukunft nicht mehr ausüben werde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 – m.w.N.). Hierfür sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
B.
Die Berufung ist bezüglich des erhobenen Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1 379,80 €) für die Geltendmachung des Auskunftsbegehrens unbegründet. Das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 beinhaltet eine nicht erstattungsfähige Erstmahnung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl., § 286 Rdn. 44).
C.
1. Auf Antrag des Klägers verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der möglichen Ansprüche des Klägers entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 – VIII ZR 168/05 -).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archiviertem Wissen die Beklagte mit mehr als 20 000,00 € beschwert.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.