OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017 – 6 U 140/16
Zu den Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen aus einem Finanzierungsvertrag.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, es könne dahinstehen, ob es zu einem Beratungsvertrag zwischen den Parteien gekommen sei. Auch bei einem unterstellten Beratungsvertrag sei eine Pflichtverletzung nicht erkennbar. Dies gelte sowohl für die Aufklärung über etwaige Nachteile eines Kreditvertrages in Kombination mit einer Lebensversicherung als auch bezüglich einer unterbliebenen Aufklärung über vereinnahmte Provisionen. Unabhängig davon sei aber ohnehin die zu vermutende Kausalität potentieller Pflichtverletzungen vorliegend widerlegt. Denn der Zedent habe weitere Darlehen vergleichbarer Art abgeschlossen, an denen er nach wie vor festhalte. Vor diesem Hintergrund habe es auch keiner Beweisaufnahme bedurft.
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Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
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Sie ist der Ansicht, abweichend von der Sichtweise des Landgerichts sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die daraus resultierenden Pflichten habe die Beklagte verletzt. Das Landgericht habe die diesbezüglichen Anforderungen an die Beratungspflichten verkannt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bank bei Vorliegen eines konkreten Finanzierungsantrags verpflichtet, den Kreditbewerber im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung, wozu auch eine Rentenversicherung gehöre, verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheide, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer derartigen Vertragskombination für den Kunden ergeben könnten und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten werde. Daraus ziehe das Landgericht die unzutreffende Schlussfolgerung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die spezifischen Vor- und Nachteile aus einer Vertragskombination von endfälligem Festdarlehen und einer Rentenversicherung als Tilgungsinstrument hinzuweisen. Dies ergebe sich nicht aus dem BGH-Urteil vom 09.03.1989.
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Die Verneinung der Aufklärungspflicht lasse sich weder auf das Beratungsprotokoll noch auf die Annahme stützen, der Zedent habe eine Verbesserung seines Versicherungsschutzes gewünscht bzw. Vorerfahrung aus weiteren endfälligen Darlehen gehabt. Vielmehr habe sich der Zedent an die Beklagte mit einem Finanzierungsantrag auf Gewährung eines Annuitätendarlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer weiteren Zahnarztpraxis gewandt. Der aus dem Beratungsprotokoll entnommene Wunsch des Zedenten zur Optimierung des Todesfallschutzes zur Familienabsicherung und zur Optimierung des Berufsunfähigkeitsschutzes wegen geänderter Volumen der Praxisfinanzierung habe die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Risiken und Nachteile der vorgeschlagene Kombination entbunden.
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Sie, die Klägerin, habe unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme der A … im Einzelnen den Mehraufwand dargelegt, der sich zum Nachteil des Zedenten ergeben habe. Zudem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht darauf hingewiesen habe, dass die Rentenversicherung zu einer Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit am 30.09.2021 bei weitem nicht ausgereicht habe. Auch der (angebliche) Hinweis des Herrn B … der Zedent habe die Möglichkeit aus dem Versicherungsvertrag nach 15 Jahren eine Summe von 450.000 EUR kostenfrei zu entnehmen, um das Darlehen zu tilgen, sei unzutreffend gewesen. Vielmehr sei nach Ablauf von zehn Jahren aus der Rentenversicherung allenfalls eine Tilgung von rund 230.000 EUR möglich gewesen.
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Die Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die von der C … (im Folgenden: D … ) im Mai 2011 im Auftrag der Klägerin und des Zedenten erstellte Finanzplanung entlasten, weil diese kein Informations- und Beratungsinstrument sei, mit dem die Beklagte ihre Aufklärungspflichten ordnungsgemäß habe es erfüllen können.
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Auch sei der Zedent nicht etwa wegen einschlägiger Vorerfahrungen nicht aufklärungspflichtig gewesen. Lediglich bei zwei der genannten Darlehensverträge über jeweils 50.000 EUR habe sich um endfällige Darlehensverträge gehandelt.
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Falsch sei auch die Annahme des Landgerichts, eine Aufklärungspflicht über die vereinnahmten Provisionen habe schon per se nicht bestanden Die insoweit herangezogene BGH Entscheidung vom 01.07.2004 sei nicht einschlägig, weil sich der BGH darin mit den gesetzlichen Informationspflichten eines Versicherungsvermittlers nicht befasst und hierüber auch nicht zu entscheiden gehabt habe. Da die Beklagte die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG nicht beachtet habe, trage sie die Beweislast dafür, dass sie die erforderlichen Hinweise erteilt habe.
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Bezüglich der Kausalitätsfrage rügt die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Beklagte für die vermeintlichen Indiztatsachen keinen Beweis angetreten habe, eine unterlassene Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zedenten.
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Zu berücksichtigen sei, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Zedent die Finanzierung zur Praxiserweiterung nur aus den künftigen Erträgen nach Durchführung der Praxisübernahme habe tragen können. In seinem Interesse habe daher nur eine Finanzierungsberatung, die auf der Grundlage der Praxiseinnahmen nach erfolgter Überführung des Patientenstammes der erworbenen Praxis aufgebaut habe, gelegen. Vor diesem Hintergrund habe es nicht seinem Interesse entsprochen, dass ihm der Abschluss eines endfälligen Darlehens verbunden mit einer Rentenversicherung als Tilgungsinstrument empfohlen wird, deren Prämien – ohne Aufklärung des Zedenten – nicht am Ziel der Rückführung des Darlehens zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern an den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Zedenten vor Praxiserweiterung ausgerichtet gewesen sei. Ausgangspunkt für die Finanzierungsberatung der Beklagten hätten deswegen die wirtschaftlichen Ergebnisse der Praxis nach Durchführung der Praxiserweiterung sein müssen, nicht aber die wirtschaftlichen Ergebnisse vor der Praxiserweiterung.
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Entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe die in dem Finanzierungsantrag vorgesehene jährliche Tilgung von 35.000,- EUR ohne weiteres aus dem zusätzlichen cash flow getragen werden können. Der Liquiditätsüberschuss hätte ebenfalls ohne weiteres ausgereicht, um die Tilgungsaufwendungen für das beantragte Darlehen zu finanzieren. Auch den Aufwand habe der Zedent daraus ohne weiteres aufbringen können. Vielmehr habe die Finanzierungsberatung der Beklagten und die Einbeziehung einer Rentenversicherung als Tilgungsinstrument auf der fehlerhaften Annahme beruht, dass von dem Zedenten beantragte Darlehen trage sich nicht aus Einnahmen der Praxiserweiterung. Tatsächlich seien die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angenommenen künftigen Einnahmen und das Ergebnis aus der Praxiserweiterung sogar übertroffen worden.
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Die von der Beklagten behauptete Optimierung der Absicherung des Todesfall- und Berufsunfähigkeitsrisikos rechtfertige nicht die Empfehlung der Rentenversicherung als Tilgungsinstrument. Die für diese Absicherung notwendigen Beträge hätten ebenfalls aus den Mehreinnahmen der Praxiserweiterung ohne weiteres getragen werden können.
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Die Beklagte könne sich zu ihrer Entlastung nicht auf das Beratungsprotokoll berufen. Der Hinweis, dass das Gesamtkonzept auf reinen Garantiewerten beruhen würde, habe für den Zedenten nahegelegt, dass die Rückzahlung des Darlehens durch die Rentenversicherung garantiert sei. Dem Zedenten sei es auch nicht um eine kurzfristige Liquiditätsentlastung gegangen. Auch sei der Beklagten klar gewesen, dass die Vorteilsausgleichung, nämlich, dass die Rendite des Tilgungsinstruments den Sollzins des Darlehens übersteige, nicht habe erfüllt werden können.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.910,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe dargetan, dass sich der Finanzierungsbedarf wegen der mit 100.000 EUR belasteten Kontokorrentlinie auf 450.000 EUR belaufen habe, die zu berücksichtigen und umzuschulden gewesen seien. Weiter habe sie unbestritten dargetan, dass sich bei diesem Volumen bei dem Vorschlag der Firma E … eine Belastung von monatlich 5.450,- EUR ergeben hätte, die der Zedent nicht zu leisten imstande gewesen sei, zumal zusätzlich noch der monatliche Beitrag für eine Todesfallabsicherung hinzuzurechnen gewesen wäre. Ein reines Annuitätendarlehen hätte die erheblichen Defizite im Bereich der Absicherung der Berufsunfähigkeit und des Todesfallschutzes nicht behoben. Aus diesen beiden zusätzlich gewünschten Zielen resultiere die Rentenversicherungssumme von 694.346,00 EUR. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei es ausdrücklich nur um eine kurzfristige Liquiditätsentlastung gegangen. Dieser vorrangige Wunsch habe auch zur späteren Umfinanzierung geführt. Schon der Finanzplan habe davon gesprochen, dass insoweit ein Kompensationsschutz getroffen werden müsse, ein höheres Schutzniveau „allerdings aus Liquiditätsgründen aktuell nicht darstellbar“ sei. Mit anderen Worten sei der Zedent zu einer gesonderten zusätzlichen Absicherung nicht in der Lage gewesen. Mit dem dann gewählten Darlehensmodell habe hingegen erreicht werden können, dass bei zu Beginn geringerer Liquiditätsbelastung ein Todesfall- und ein Berufsunfähigkeitsschutz habe geschaffen werden können.
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Eine Bank habe (nur) dann auf Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen, wenn sie anstelle eines gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbiete, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehe und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger sei, als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar sei. Hier habe es jedoch ein ausdrücklich geäußertes Versicherungsbedürfnis gegeben. Mit einem üblichen Annuitätendarlehen sei dieser Zweck nicht in dieser Form erreichbar gewesen. Deswegen bleibe es dabei, dass die Bank nicht auf Bedenken hinsichtlich der gewählten Kreditart hinweisen müsse.
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Das Landgericht habe auch im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgestellt, der Zedent habe in der Vergangenheit endfällige Darlehen genutzt. Soweit die Klägerin ergänzend nunmehr zu den einzelnen Darlehen und der formgebundenen Rentenversicherung bei der Gothaer Lebensversicherung sowie einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei der AXA vortrage, stelle dies neues Vorbringen dar. Schließlich habe der Zedent über einen externen Finanzvermittler das Finanzierungskonzept Tilgungsaussetzung gegen Lebensversicherung über sie, die Beklagte, getätigt. Dem Zedenten sei dieses Konzept bekannt gewesen, er habe dem Berater Herrn B … telefonisch die Finanzierungssumme des externen Finanzdienstvermittlers per SMS zur Weitergabe durchgegeben, damit dieser Finanzvermittler dem Zedenten einen „passenden“ Lebensversicherungsvertrag zur Unterzeichnung zusende. Zudem habe der Zedent bereits im Jahr 1998 ein Praxisdarlehen mit einer Kapitallebensversicherung als Tilgungsinstrument abgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht des Zedenten, weil eine Aufklärungspflichtverletzung nicht festgestellt werden kann (a)) und die Klägerin ihren Schaden nicht hinreichend dargelegt hat (b)).
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a) Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien angesichts der Tatsache, dass der Zedent im Vorfeld die D … mit der Ausarbeitung eines Finanzplanes und die E … mit der Prüfung der Möglichkeit des Erwerbs einer zweiten Praxis und deren Integration beauftragt hat, überhaupt ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen ist, da – selbst wenn man dies unterstellt – eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann.
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aa) Welche Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags obliegen, lässt sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen (Buck-Heeb, a.a.O., BKR 2014, 221, 230;BGH Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, juris Rz. 41 = NJW 2006, 2099 ff.). Die Bank schuldet jedenfalls die Aufklärung über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines Darlehens (BGH Urt. v. 18.01.2005, XI ZR 17/04, juris Rz. 24 = WM 2005, 415).
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Der BGH geht zwar davon aus, dass die Bank, wenn sie einem – nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen – Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, besondere Aufklärungspflichten haben kann. Voraussetzung dafür ist aber zum einen, dass auch mit dem Ratenkredit der vom Kreditnehmer mit dem Vertragsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden kann und sich die angebotene Kombination aus endfälligem Darlehen und Lebensversicherung wirtschaftlich ungünstiger darstellt. Dann ist die Bank gehalten, den Kreditnehmer darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten wird (BGH Urt. v. 09.03.1989, III ZR 269/87, juris Rz. 15 ff.).
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Dieser vom BGH entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Denn der Kläger war insoweit geschäftserfahren, als er unstreitig schon mehrere endfällige Darlehen zur Praxisfinanzierung abgeschlossen hatte. Dabei erweckte die von ihm vorgelegte Finanzplanung der D … den Eindruck, dass diese Darlehen jedenfalls zum Teil durch vorhandene Lebens- bzw. Rentenversicherungen abgelöst werden sollten. Auch wenn die Einschaltung der D … durch den Zedenten die Beklagte grundsätzlich nicht davon entbunden hat, ihn über besondere Risiken aufzuklären, so durfte diese davon ausgehen, dass dem Zedenten die üblicherweise mit der Kombination von endfälligen Darlehen und Kapitallebensversicherung bzw. Rentenversicherung verbundenen Risiken bekannt waren. Bei diesen Risiken handelt es sich um die langfristige Bindung durch die Versicherung, die Notwendigkeit, das Darlehen über den gesamten Zeitraum in voller Höhe zu verzinsen, weil die Tilgung des Kredits erst am Ende der vereinbarten Laufzeit erfolgt, sowie das Risiko, dass bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens und einer vorzeitigen Liquidation der Kapitallebensversicherung bzw. der Rentenversicherung infolge des ungünstigen Rückkaufwertes eine Vermögenseinbuße zu befürchten ist. Dass dem Zedenten dies nicht bewusst gewesen sei, behauptet die Klägerin nicht einmal konkret, sondern beruft sich nur allgemein darauf, dass er über die Vor- und Nachteile nicht aufgeklärt worden sei, ohne diese zu benennen.
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bb) Soweit der BGH eine Aufklärungspflicht darüber, was den Kreditnehmer der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile voraussichtlich kosten wird, für den Fall bejaht hat, dass der vom Kreditnehmer mit dem Vertragsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck ebenso gut mit der Aufnahme eines marktüblichen Ratenkredits mit Restschuldversicherung zu erreichen ist (BGH Urt. v. 09.03.1989, III ZR 269/87, juris Rz. 17 f. = WM 1989, 665 ff.), hat die Klägerin dies nicht hinreichend dargelegt.
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Der wirtschaftliche Zweck wird hier mitbestimmt durch die vom Zedenten an die Beklagte erfolgte Vorlage der bereits eingeholten Gutachten und Auskünfte der E … und der D … , aus denen sich die Pläne des Zedenten und seine Bedürfnisse ergaben.
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Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesamtkonzept der Finanzierung des Praxiserwerbs in Betracht zu ziehen hatte, dass der Zedent sich in einer finanziell angespannten Lage befand, in der die Finanzierung, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, möglichst liquiditätsschonend ausgestaltet werden sollte. Denn er erzielte mit seiner Praxis, wie sich aus dem Finanzplan der D … ergibt, zum einen nur einen unterdurchschnittlichen Umsatz – und damit auch Gewinn – andererseits tätigte er jedoch zu hohe Privatentnahmen, die dazu geführt hatten, dass er neben den bereits für die Praxisfinanzierung aufgenommenen Darlehen mit einem Kontokorrentkredit in Höhe von ca.100.000,- EUR belastet war. Seine Liquidität reichte unter Berücksichtigung der alten Praxiszahlen nicht aus, um seinen Haushalt zu finanzieren (Anlage B1. S. 41). Insoweit greift die Behauptung, im Jahre 2011 sei es dem Zedenten um eine Praxiserweiterung und nicht um kurzfristige Liquiditätsentlastung gegangen zu kurz, weil er unbestritten eine höhere Liquidität zur Umsetzung seiner Pläne benötigte und damit Ziel war, eine ausreichende Liquidität zu besitzen.
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Eine Finanzierung des Praxiserwerbs, der zur Verbesserung der Gesamtsituation führen sollte, konnte deswegen nur erfolgen, wenn durch die Praxisübernahme die Liquiditätssituation verbessert werden und die Kosten für eine weitere Finanzierung getragen werden konnten. Auch wenn das Gutachten der E … dafür sprach, dass durch die geplante Praxisübernahme die Liquiditätssituation verbessert werden könnte, ergibt sich aus diesem nicht, dass die so zu erzielende Liquidität auch ausreichen würde, um sämtliche Verbindlichkeiten, z.B. auch die bereits bestehenden Altdarlehen, zu bedienen, die nach Auffassung der D … hätten prolongiert werden müssen (Anlage B1, S. 48), die Kosten der Haushaltsführung zu tragen und das neue Darlehen ausreichend zu besichern. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass durch den Praxiserwerb zwar laut Gutachten mit einer Umsatzsteigerung zu rechnen war, aber diese Prognose mit Risiken behaftet war, weil nicht ersichtlich war, wie viele Patienten aus dem Praxisstamm der aufgekauften Praxis auf Dauer bei dem Zedenten bleiben würden, weswegen die prognostizierte verbesserte Liquidität nicht sicher errechnet werden konnte. Für die Beklagte bestand damit ein Risiko, dass sich das beantragte Darlehen und die bereits bestehenden Belastungen aus den Einnahmen der Praxiserweiterung nicht tragen lassen. Dafür, dass es sich hierbei nicht nur um ein hypothetisches Risiko gehandelt hat, spricht, dass die Umfinanzierung des streitgegenständlichen Darlehens bereits im Jahr 2013 maßgeblich deswegen erfolgt ist, weil der Zedent wegen weiterhin gewinnübersteigenden Entnahmen eine (weitere) Liquiditätsentlastung benötigte.
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Bei der gewählten Kombination war die monatliche Belastung unbestritten geringer als bei einem Annuitätendarlehen und belastete damit die Liquidität weniger. Zudem ergab sich aus der Finanzplanung der D … , dass im Bereich der Risikoabsicherung Optimierungsbedarf bestand, weil die Absicherung im Todesfall des Zedenten und bei Berufsunfähigkeit nicht optimal waren (Anlage B1. S. 47, 60). Beides ist durch die Rentenversicherung inklusive Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit abgedeckt worden (Anlage K3). Im Falle des Abschlusses eines Annuitätendarlehens hätte dieser Schutz durch extra abgeschlossene Versicherungen erkauft werden müssen.
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Schließlich diente die gewählte Absicherung auch der Senkung der Steuerbelastung. Insoweit enthielt auch die Finanzplanung der D … die Empfehlung, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Praxisteils höchstmögliche Abschreibungen und endfällige Finanzierungen gegen Tilgungssurrogat zu nutzen.
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Angesichts dieser Umstände kann aus der Tatsache, dass nach der von der Klägerin vorgelegten Berechnung der A … ein Annuitätendarlehen billiger gewesen wäre, nicht darauf geschlossen werden, dass der mit dem Vertragsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck genauso gut durch den Abschluss eines Annuitätendarlehens hätte erreicht werden können.
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cc) Eine Aufklärungspflichtverletzung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Zedent behauptet, nicht gesondert darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Rentenversicherung bis zum 01.03.2035 läuft, das Darlehen über 450.000,- EUR aber bereits am 30.09.2021 getilgt werden musste. Abgesehen davon, dass dem Zedenten aus den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen deren lange Laufzeiten bekannt waren und er dies auch unschwer der abgeschlossenen Rentenversicherung entnehmen konnte, hätte der Zedent bei einer Prolongation des Darlehens von 5 Jahren die Möglichkeit gehabt, einen Teilbetrag der Rentenversicherung zur Ablösung des Darlehens ausgezahlt zu erhalten und den Restbetrag zum Aufbau der Altersversorgung weiterlaufen zu lassen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits Prämien in einer den Darlehensbetrag übersteigenden Höhe eingezahlt gehabt hätte. Soweit die Klägerin diese Möglichkeit pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend, sondern hätte sie darlegen müssen, warum bei der von dem Zedenten abgeschlossenen Rentenversicherung diese Entnahmemöglichkeit nicht bestanden haben sollte.
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dd) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagten sei klar gewesen, dass die Rendite des Tilgungsinstruments nicht den Sollzins des Darlehens übersteige und habe gleichwohl nicht darüber aufgeklärt, liegt darin keine Aufklärungspflichtverletzung. Abgesehen davon, dass angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung und der Niedrigzinspolitik bei Abschluss des Vertrags nicht ernsthaft erwartet werden konnte, dass die Rendite einer Rentenversicherung höher als die Zinsbelastung ist, war dem Vertrag der Garantiewert zu entnehmen und auch klar gestellt, dass eine weitere Zahlung nur erwartet werden kann, wenn eine Überschussbeteiligung erzielt werden kann.
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ee) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht über die von der Versicherung erhaltene Provision aufklären musste. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die beratende Bank aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt (BGH Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 147/12, juris Rz. 27 = WM 2014, 1621 ff.).
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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten nach dem VVG verletzt. Der Versicherungsvermittler haftet nach § 63 VVG, wenn ein Aufklärungs-, Beratungs- oder Dokumentationsfehler zu einem Schaden geführt hat. Dieser kann darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer bei korrektem Verhalten des Vermittlers von dem Abschluss des konkreten Versicherungsvertrags abgesehen hätte, der Vermögensnachteil also in den gezahlten und zu zahlenden Prämien besteht (Dörner in: Prölls/Martin, VVG, 29. Auflage 2015 § 63 Rz. 16). Einen solchen Schaden macht die Klägerin aber nicht geltend, insbesondere hat der Zedent die Rentenversicherung nicht gekündigt, sondern führt sie weiter. Der Klägerin geht es letztlich auch nicht darum, dass die falsche Rentenversicherung empfohlen worden wäre. Vielmehr ging es bei dem Abschluss der Rentenversicherung ersichtlich darum, dass der hieraus zu erzielende Betrag letztlich ausreicht, um den Darlehensbetrag abzulösen, weswegen auch nur mit den Garantiewerten gerechnet worden ist. Dass eine günstigere Rentenversicherung hätte gewählt werden können, behauptet die Klägerin nicht.
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b) Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch das gewählte Finanzierungsmodell ein Schaden entstanden ist.
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Da der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er richtig beraten worden wäre, könnte die Klägerin nur den Schaden ersetzt verlangen, der dem Zedenten dadurch entstanden wäre, dass er kein Annuitätendarlehen abgeschlossen hat. Der ersatzfähige Schaden bestünde dann in der Differenz zwischen den von dem Zedenten aufgewendeten und denjenigen Kreditkosten, die ihm bei Abschluss eines Annuitätendarlehens inklusive Abschluss einer Risikolebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitsrente zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären. Damit setzt das Entstehen eines Schadens voraus, dass dem Zedenten zu diesen Bedingungen überhaupt von der Beklagten oder einer anderen Bank das entsprechende Annuitätendarlehen gewährt worden wäre. Dass der Zedent angesichts seiner angespannten finanziellen Situation auch vor dem Hintergrund des Gutachtens der E … ein solches Annuitätendarlehen erhalten hätte, ist jedoch weder konkret dargetan, noch sonst ersichtlich.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO) ist nicht ersichtlich.
45
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.910,99 EUR festgesetzt.