BGH, Urteil vom 04.05.1995 – I ZR 70/93
1. In den Fällen des ADSp § 51 Buchst b S 2 trägt die Beweislast der geschädigte Anspruchsteller (Bestätigung BGH, 1994-11-03, I ZR 100/92, BGHZ 127, 275). Die Regelung enthält weder eine den Auftraggeber des Spediteurs unangemessenen benachteiligende Verteilung der Beweislast iSd AGBG § 9 Abs 1, noch ist sie unklar iSd AGBG § 5.
2. Auch wenn ADSp § 51 Buchst b S 2 – anders als AGBG § 11 Nr 7 – das grobe Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nicht erfaßt, führt der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu seiner Unwirksamkeit.
3. Zu den Anforderungen an die Organisation des Umschlagslagers eines Spediteurs.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, Transportversicherer der K. (E.) GmbH, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Sendung (zwei Kartons Kameras u.a. im Gesamtgewicht von 44 kg und im Wert von 15.505,99 DM) beim Transport von Ho. nach D. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Sendung ist im Lager H. der Beklagten verlorengegangen. Die Klägerin, die den vollen Schaden reguliert hat, hat darauf eine Erstattung lediglich in Höhe von 195,80 DM erhalten.
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Die Klägerin begehrt vorliegend Zahlung von 15.310,19 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beklagte wegen des Verlustes der Sendung für unbeschränkt schadensersatzpflichtig. Sie hat geltend gemacht, im Lager der Beklagten fehlten ordnungsgemäße Ein- und Ausgangskontrollen, da die Verladung nur nach Speditionsübergabescheinen und nicht nach Ladelisten vorgenommen werde. Da Papiere für verschiedene Sendungen manchmal zusammenhingen, sei zwar eine EDV-Kontrolle eingerichtet worden, diese sei jedoch infolge eines Programmierungsfehlers ausgefallen. Im Wechselbrückenverkehr unterbleibe eine nochmalige Ausgangskontrolle. Die Nahverkehrsfahrer müßten selbst beladen und könnten sich im Lager frei und unkontrolliert bewegen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter näherer Darlegung von Einzelheiten des üblichen Ablaufs vorgetragen, das Gut sei im Lager H. außer Kontrolle geraten, weil auch die zugehörigen Papiere verschwunden seien. Irrtümliche Verladungen könnten bei normalen Koffer-Lkws ebenso vorkommen wie im Wechselbrückenverkehr. Sie könne für das unglückliche Zusammentreffen dreier Umstände wie im Streitfall (Abhandenkommen der Ware, Verlust der Papiere, Teilausfall der EDV-Kontrolle per Resteliste) nicht gesondert Vorsorge treffen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München TranspR 1993, 201 = VersR 1994, 333).
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Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der Darstellung der Beklagten über den Ablauf des fraglichen Transports und über die generelle Behandlung von Sendungen ergebe sich nicht, daß der Betrieb der Beklagten so mangelhaft strukturiert sei, daß eine grob fahrlässig falsche Organisation vorliege. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, daß etwa ein ungehinderter Zugang dritter Personen zum Lager der Beklagten möglich sei, daß das zu befördernde Gut zeitweilig völlig unbewacht sei oder daß besondere Diebstahlsrisiken geschaffen würden.
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Ebenso stelle es für sich kein grobes Verschulden dar, daß der Schadenshergang nach Eintreffen der Ware im Lager H. nicht mehr rekonstruierbar sei. Vielmehr seien die von der Beklagten geschilderten Kontrollen von Ein- und Ausgang ausreichend, insbesondere die regelmäßigen Stichproben von Nahverkehrsfahrzeugen, die das Lagergelände verließen. Die Auffassung der Klägerin, die einen groben Sorgfaltsverstoß der Beklagten bereits darin sehen wolle, daß diese gegen einen Teilausfall eines von mehreren sich ergänzenden Sicherungsmitteln (EDV-Resteliste) nicht noch eine weitere Sicherheit vorgesehen habe, überspanne die Sorgfaltsanforderungen.
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Die Klägerin habe für ihre – von der Beklagten bestrittene – Behauptung, eine wirksame Überwachung der Nahverkehrsfahrer oder der Lagermitarbeiter der Beklagten finde in deren Lager in H. nach dessen Organisation nicht – insbesondere auch nicht durch Stichproben bei den Nahverkehrsfahrern – statt, Beweis nicht angetreten und sei damit beweisfällig geblieben. Die ADSp wiesen zulässigerweise die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen ein grob fahrlässiges Verhalten des Spediteurs/Frachtführers herzuleiten sei, dem Anspruchsteller, hier der Klägerin, zu.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund vermuteten Verschuldens für den Verlust der beiden Kartons mit Kameras im Rahmen der summenmäßigen Begrenzung auf 4,45 DM je Kilogramm verlorener Ware haftet (§ 54 Buchst. a Nr. 1 i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp). Nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin über die ihr danach zustehende und bereits bezahlte Entschädigung hinaus keinen weiteren Ersatz zu beanspruchen hätte, wenn § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp ihr die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit auferlegte und sie dem nicht genügt hätte. Daß die Klägerin nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp die Beweislast trägt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Nicht beigetreten werden kann ihm aber in seiner weiteren Annahme, daß der Vortrag der Parteien für die abschließende Entscheidung ausreiche, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht entsprochen.
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2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275, 277), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.
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3. Die in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand.
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Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 3. November 1994 (I ZR 100/92, BGHZ 127, 275) entschieden hat, besteht gegen die Wirksamkeit der Bestimmung des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp kein durchgreifendes Bedenken. Insbesondere enthält sie i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG keine den Auftraggeber des Spediteurs unangemessen benachteiligende Regelung der Beweislast (BGHZ aaO, S. 279 ff.). Aber auch Zweifel bei ihrer Auslegung bestehen nicht.
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a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß sich die Haftung der Beklagten schon deshalb allein aus § 51 Buchst. a ADSp ergebe, weil die in § 51 Buchst. b ADSp enthaltene Haftungseinschränkung unklar sei und dies zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehe (§ 5 AGBG).
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Bei ihrer Annahme, in § 51 Buchst. a ADSp sei die Verschuldenshaftung des Spediteurs umfassend geregelt, so daß „im übrigen“, wie es in § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp heiße, keine Haftungsbeschränkungen (oder -aufhebungen) mehr denkbar seien, vernachlässigt die Revision, daß sich die Wendung „im übrigen“ innerhalb einer Bestimmung mit mehreren Absätzen nach zwanglosem objektivem Verständnis, wie es bei einer Auslegung im Sinne von § 5 AGBG zugrunde zu legen ist, nicht auf das Unberührtbleiben der Grundregelung (hier: Verschuldenshaftung des Spediteurs) bezieht, sondern auf sonstige Bestimmungen (hier: Haftungsbeschränkungen etwa der §§ 37, 41 Buchst. a oder §§ 52, 54 ADSp), auf die auch mit den Worten „Haftung nach Maßgabe der vorangegangenen und folgenden Bestimmungen“ ausdrücklich Bezug genommen wird. Bei diesem Verständnis fehlt es an der von der Revision vorausgesetzten Unklarheit, so daß aus § 5 AGBG für eine Unwirksamkeit der in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltenen Regelung nichts gewonnen werden kann.
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b) Die Revision meint, entgegen der in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltenen Eingrenzung der der Höhe nach unbeschränkten Haftung des Spediteurs lediglich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs selbst und seiner leitenden Angestellten müsse die unbeschränkte Haftung des Spediteurs auch im Fall grober Fahrlässigkeit von einfachen Angestellten als Erfüllungsgehilfen eintreten, weil die abweichende Regelung als unter Nichtkaufleuten gegen § 11 Nr. 7 AGBG verstoßend im kaufmännischen Verkehr einen Verstoß gegen § 9 AGBG indiziere und die Bestimmung des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp deshalb infolge des anerkannten Verbots geltungserhaltender Reduktion insgesamt unwirksam sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
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In der Rechtsprechung und im Schrifttum herrscht allerdings die Auffassung vor, daß Klauseln, die gegen die §§ 9 bis 11 AGBG verstoßen, grundsätzlich unwirksam seien und nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden könnten (vgl. u.a. BGHZ 84, 109, 114 ff.; 96, 18, 25 f.; 106, 259, 267; 120, 108, 122, jeweils m.w.N.; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., § 6 Rdn. 14; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26 ff.). Dies gilt in der Regel auch im kaufmännischen Verkehr (vgl. BGHZ 92, 312, 315).
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Bei der Bestimmung des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp bestehen indessen Besonderheiten, die es rechtfertigen, die Rechtsfolge der Gesamtunwirksamkeit nicht eintreten zu lassen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Frage stehenden Bestimmung der ADSp mit § 9 AGBG kann jene nicht ohne weiteres mit einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichbehandelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1981 – I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 = VersR 1982, 486, 488; für die VOB Teil B auch BGHZ 86, 135, 141). Die ADSp sind unter Mitwirkung der maßgeblichen Verkehrskreise zustande gekommen. Es handelt sich bei ihnen um eine umfassende, fertig bereitliegende Rechtsordnung, die seit Jahrzehnten angewandt wird (vgl. BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 9.10.1981 – I ZR 188/79 aaO). Der Schutzzweck des AGBG, der in der Regel ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einseitig aufgestellter AGB-Klauseln rechtfertigt, greift nicht in gleicher Weise bei einer unter Mitwirkung der beteiligten Verkehrskreise zustande gekommenen „fertig bereitliegenden Rechtsordnung“ der vorliegenden Art ein, weil diese als kollektiv ausgehandeltes Vertragswerk nicht vorrangig die Interessen des Verwenders berücksichtigt, sondern – sofern sie wie hier im Ganzen zugrunde gelegt wird – einen auf die Besonderheiten des gewerblichen Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen abgestimmten, im ganzen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthält.
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Der Schutzzweck des AGBG und das grundsätzliche Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion erfordern danach entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die Annahme einer Gesamtnichtigkeit des § 51 Buchst. b ADSp (s.a. BGH, Urt. v. 4.5.1995 – I ZR 90/93 – zu § 26 AGNB).
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4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei, trägt sein Urteil nicht. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich (BGHZ 127, 275, 284) erfüllt hat, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben.
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich aus der Darstellung der Beklagten über den Ablauf des fraglichen Transports und über die generelle Behandlung von Sendungen nicht ergebe, daß der Betrieb der Beklagten grob fahrlässig falsch organisiert sei. Insbesondere, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ergebe sich aus der Darstellung der Beklagten nicht, daß etwa ein ungehinderter Zugang dritter Personen möglich sei, daß das zu befördernde Gut zeitweise völlig unbewacht sei oder daß besondere Diebstahlsrisiken geschaffen würden. Daß der Schadenshergang nach der Ankunft des Transportguts im Lager H. nicht mehr nachvollziehbar sei, stelle für sich kein grobes Verschulden dar, vielmehr seien die von der Beklagten dargestellten Kontrollen von Ein- und Ausgang, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Stichproben von Nahverkehrsfahrzeugen, die das Lagergelände verließen, ausreichend. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
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Die Einlassungspflicht des Spediteurs, hier der Beklagten, beschränkt sich nicht darauf, daß – wie im Streitfall – lediglich allgemein zur Lagerorganisation Vortrag gehalten wird. Der einlassungspflichtige Spediteur ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen im einzelnen darzulegen. Insoweit kann es nicht dabei bewenden, im Rahmen einer Darlegung der theoretischen Lagerorganisation nur allgemein auf Eingangs- und Ausgangskontrollen und Güterkontrollen mittels Speditionsübergabescheinen und sog. EDV-Restelisten zu verweisen. Solche Kontrollmaßnahmen sind nur Teil einer ordnungsgemäßen Lagerorganisation des Spediteurs, deren geordnetes, überschaubares und zuverlässiges Ineinandergreifen im einzelnen ebenfalls Gegenstand des Vortrags des Spediteurs im Streitfall und der tatrichterlichen Beurteilung sein muß. Darüber hinaus hat der Spediteur, wenn – wie vorliegend – der Streitfall dazu Anlaß gibt, auch dazu Vortrag zu halten, ob und mit welchen Maßnahmen das ihm anvertraute Gut während der Lagerzeit einer Kontrolle unterliegt.
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Davon ausgehend kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß es an ausreichenden Vorsorgemaßnahmen gegen Verlust von Gut im Betrieb der Beklagten fehle. Das Berufungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, daß die von der Beklagten geschilderten Eingangs- und Ausgangskontrollen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Stichproben von Nahverkehrsfahrzeugen, die das Lager verlassen, ausreichend seien (UA S. 7, 2. Abs.). Dieses Vorbringen der Beklagten trägt jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht. Nach ihm kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in ausreichendem Maße wirksame Kontrollen gegen das Abhandenkommen von Gut – etwa infolge von Fehlverladungen, durch Handeln dritter Personen oder durch ein solches ihrer eigenen Beschäftigten – sowie zumutbare Maßnahmen ergriffen hätte, die sie in Stand setzten, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Fehlte es daran, hätte die Beklagte dem Abhandenkommen von Gut in grob fahrlässiger Weise nicht hinreichend entgegengewirkt, weil Kontrollen, die sich (insbesondere) auf die stichprobenweise Überprüfung von Nahverkehrsfahrzeugen beschränken, in vielfältiger Weise – wie auf der Hand liegt – umgangen werden können und einen breiten Raum für Verlustmöglichkeiten lassen. So ist dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag der Beklagten zu entnehmen, daß Fahrer von Nahverkehrsfahrzeugen – zunächst gänzlich unkontrolliert – Güter auch von fremden Stellplätzen holen können und Kontrollen lediglich in Form von Stichproben vor der Abfahrt zu erwarten haben (UA S. 6, 1. Abs.). Darüber hinaus ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, wie und mit welcher Häufigkeit Stichproben durchgeführt werden und wie es sich konkret mit den Vorsorgemaßnahmen verhält, die dasjenige Gut wirksam vor Verlust schützen sollen, das – ohne von Stichproben erfaßt zu werden – das Lager der Beklagten verläßt. Sache der Beklagten war es, auch dazu vorzutragen.
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Auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin überspanne die Sorgfaltsanforderungen, wenn sie bereits darin einen groben Sorgfaltsverstoß sehen wolle, daß die Beklagte gegen den Teilausfall eines von mehreren sich ergänzenden Sicherungsmitteln (EDV-Resteliste) nicht noch eine weitere Sicherheit vorgesehen habe, kann nicht beigetreten werden. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Zuordnung mehrerer Sicherungsmittel (im Streitfall: Ein- und Ausgangskontrolle; Speditionsübergabescheine; EDV-Resteliste) nicht schon bei deren bloßer Kumulation als ordnungsgemäße Organisation angesehen werden kann, sondern daß es darauf ankommt, mehrere Sicherungsmittel so miteinander zu verknüpfen, daß bei Ausfall eines dieser Mittel die Sicherung durch die anderen erfolgen kann. Versagt – wie im Streitfall – die Kontrolle mittels des Speditionsübergabescheins, weil dieser in Verlust geraten ist, und versagt ferner die Kontrolle mittels der EDV-Resteliste, weil infolge eines Programmierungsfehlers alle Nahverkehrssendungen keine Positionen in der Resteliste erhalten haben, so muß auch diese konkrete Gestaltung der Umschlags- und Lagerorganisation daraufhin beurteilt werden, ob nicht schon im fehlenden Ineinandergreifen der Sicherungsmittel ein grober Organisationsfehler gesehen werden müßte. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen haben.
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Zu den danach erforderlichen Feststellungen und zu deren Beurteilung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.