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Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12.01.2012 – 16 Sa 1352/11 1. Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können.(Rn.79) 2. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § … Weiterlesen
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