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Ein in der Zukunft liegendes Verhalten ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache

BGH, Urteil vom 25.11.1997 – VI ZR 306/96 Ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten stellt keine dem Beweise zugängliche Tatsache dar. Doch kann eine dahingehende Aussage zugleich die Behauptung einer gegenwärtigen Absicht in sich schließen. Eine solche Aussage über eine … Weiterlesen

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