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Bei Print-Anzeige für ein Internetangebot Dritter sind grundsätzlich Name und Anschrift der Drittanbieter bereits in dieser Anzeige zu nennen

BGH, Urteil vom 14.09.2017 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de II Mein Paket.de II 1. Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.(Rn.17) 2. Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im … Weiterlesen

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