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Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift ist zwingend erforderlich
OLG München, Urteil vom 15.10.2014 – 7 U 371/14 1. Die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klage stellt ein zwingendes Erfordernis dar. Die Verweisung des § 253 Abs. 4 ZPO auf die Soll-Vorschrift des § 130 … Weiterlesen
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