Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 120/13
1. Ein unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommener Ratenkreditvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften des Fernabsatzvertrages, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in dauernden Geschäftsbeziehungen steht, er personenbezogene Daten vom Darlehensnehmer erfragt, diese in einem automatisierten Verfahren an den Finanzdienstleister überträgt und der Verkäufer in der Lage ist, elementare Fragen zum Kreditvertrag mit dem Darlehensnehmer zu erörtern.
2. Bei einem Ratenkreditvertrag ist die Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 des in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der am 14.8.2008 in Kraft getretenen Fassung) enthaltenen Musters keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Belehrungspflichten.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 2013 – 1 O 190/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus einem Darlehensvertrag auf Zahlung in Anspruch.
2
Die Klägerin gewährte unter ihrer vormaligen Bezeichnung Dresdner-D. C. K. GmbH der Beklagten zum Zwecke eines Ankaufs eines PKWs bei der Firma … Neuwagendiscounter in L. mit Darlehensvertrag vom …2008 einen Kredit über 16.300 EUR, welcher in 35 Monatsraten zu je 205,44 EUR und einer Schlussrate über 12.000 EUR zurückgezahlt werden sollte (Anlage K1, GA I Bl. 5). Das Fahrzeug wurde der Beklagten am …2008 ausgeliefert. Die Beklagte zahlte die Raten ordnungsgemäß bis zum Januar 2011.
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Mit Schreiben vom 12.1.2011 (Anlage K2, GA I Bl. 13) widerrief die Beklagte den Kreditvertrag und den damit finanzierten Kaufvertrag, stellte die Zahlungen ein, forderte die Klägerin zur Abholung des Fahrzeugs auf und verlangte nach Anrechnung eines Nutzungsersatzes von 4.178,10 EUR die Rückzahlung aller bereits geleisteten Darlehenszahlungen (5.973,47 EUR).
4
Es schloss sich der von der Beklagten mit den Anlagen B2 bis B11 vorgelegte außergerichtliche Schriftverkehr an, der mit der Rückholung des Fahrzeugs durch die Klägerin am 14.6.2011 endete. Das Fahrzeug wurde sodann zu einem Betrag von 5.000 EUR entsprechend einem zuvor geschätzten Händlereinkaufswert verwertet.
5
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2012 – VIII ZR 95/11, wonach die Angabe eines Postfaches den formalen Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufsrechts genüge, hat die Klägerin mit Schreiben vom 6.3.2012 (GA I Bl. 96) sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Erklärungen vorsorglich angefochten, soweit diese als Anerkenntnis verstanden werden könnten.
6
Die Klägerin begehrt die sich aus der Erfüllung des Kreditvertrages ergebende Restforderung, die sich abzüglich des Verwertungserlöses rechnerisch unstreitig auf 9.762,65 EUR (Zusammenstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung) beläuft.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.762,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.1.2012 zu zahlen;
2. die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat (zuletzt) beantragt,
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1. die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag von 344,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.2.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der außergerichtlichen Korrespondenz habe die Klägerin durch die Rückholung des Fahrzeugs konkludent ihr Einverständnis mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu den von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12.1.2011 gestellten Bedingungen erklärt.
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Bei dem Darlehensvertrag habe es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt. Neben dem Mangel der fehlenden Postanschrift sei die Widerrufsbelehrung daher auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft. Zudem sei der Beklagten die zuständige Aufsichtsbehörde der Klägerin nicht bekannt gegeben worden, so dass der Kreditvertrag auch nicht den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.
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Mit der Widerklage hat die Beklagte zunächst den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Darlehensraten, den die Beklagte im Schreiben vom 12.1.2011 (GA I Bl. 29) mit 5.973,47 EUR beziffert hat, und der Nutzungsvergütung von 4.178,10 EUR geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 23.3.2013 (GA I Bl. 83 ff.) hat die Beklagte unter Rücknahme der Widerklage im Übrigen die Widerklage auf einen Betrag von 344,97 EUR reduziert und hierbei für die Zeit des aus Sicht der Beklagten gegebenen Annahmeverzugs (1.2.2011 bis 14.6.2011) den Ausgleich von Stellplatzgebühren in Höhe von 273,33 EUR und anteiliger Versicherungskosten von 71,64 EUR erstrebt.
14
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt die Widerklage weiter.
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Die Beklagte vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach der Kreditvertrag als Fernabsatzvertrag zustande gekommen sei. Der Darlehensvertrag sei per Post an die Beklagte übersandt worden und ebenfalls per Post durch Zusendung des Schreibens vom 1.12.2008 zustande gekommen. Es habe keine Beratung seitens des Verkäufers K. über die Modalitäten des Darlehensvertrages stattgefunden. Die Beklagte habe die von ihr zahlbaren Raten von sich aus benannt. Die Annahmeerklärung der Beklagten sei schriftlich versandt worden. Selbst unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte das körperlich vorhandene Kreditformular in Anwesenheit des Zeugen K. unterzeichnet habe, liege ein Fernabsatzgeschäft vor, da die Vertragsurkunde per Post an die Klägerin habe übersandt werden müssen. Dass der Zeuge K. für die Entgegennahme der Urkunde empfangsbevollmächtigt gewesen sei, trage die Klägerin nicht vor.
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Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen der BGB-InfoV, da die Klägerin vom Mustertext abgewichen sei: So sei der Gestaltungshinweis Nr. 6 nicht aufgenommen worden. Hinsichtlich der nach § 1 BGB-Info zu beachtenden Angaben enthalte die Widerrufsbelehrung keine Angaben zu § 1 Abs. 2 Nr. 1, 5, 7 und 8 BGB-InfoV.
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Auch habe das Landgericht die Voraussetzungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu Unrecht verneint. Zwischen den Parteien habe eine Einigung über die grundsätzliche Rückabwicklung bestanden. Der Vertrag über die Rückabwicklung sei jedenfalls durch die Rücknahme des Fahrzeugs zustande gekommen.
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Die Beklagte erklärt sodann die Hilfsaufrechnung in Höhe eines Betrages von 2.857,14 EUR und trägt hierzu vor, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten mit einer unterpreisigen Verwertung des PKWs verletzt habe. Ein Händlerverkaufspreis von 8.400 EUR hätte erzielt werden können.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das am 14.6.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 190/12 – aufzuheben;
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 344,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.2.2011 zu zahlen.
22
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass gemäß § 312d Abs. 5 BGB ein Widerrufsrecht selbst dann nicht bestehe, wenn der Vertrag als Fernabsatzvertrag zu würdigen sei. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen eines Fernabsatzes nicht vor:
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Der Verkäufer der Firma … habe die Beklagte über die Kreditkonditionen der Klägerin unter Berücksichtigung der Kreditlaufzeit und Ratenhöhe verständigt. Er habe die persönlichen Daten der Beklagten aufgenommen und diese einschließlich der Selbstauskunft an die Klägerin über eine EDV-Verbindung weitergeleitet. Das Kreditangebot sei sodann über die Datenverbindung an den Autoverkäufer übermittelt worden und noch in den Räumen des Verkäufers von der Beklagten durch Unterzeichnung akzeptiert worden. Zwischen der Klägerin und der … habe ein Rahmenvertrag bestanden, wonach die Klägerin Kunden, die bei … ein Fahrzeug erwerben wollten, einen Kredit in Aussicht gestellt habe. Da das komplette Kreditvertragsformular in den Räumen des Kreditvermittlers von der Beklagten unterzeichnet worden sei, liege ein Fernabsatzgeschäft nicht vor.
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Die Klägerin tritt dem Vorwurf entgegen, sie habe das Fahrzeug unter Wert verwertet. Unstreitig holte die Klägerin eine Zustandsbewertung eines Kfz-Sachverständigen ein. Dieser gelangte unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugs zu einem Händlereinkaufswert von 5.192 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden zwei Auktionen durchgeführt. Nachdem hierbei kein Verkauf zu dem als Mindestpreis vorgesehenen Betrag von 5.900 EUR zustande gekommen war, wurde das Fahrzeug am 10.8.2011 zu einem Gebotspreis von 5.000 EUR verkauft.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.7.2013 (GA I Bl. 159 ff.), der Berufungserwiderung vom 19.8.2013 (GA I Bl. 170 ff.), der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.10.2013 (GA II Bl. 200 ff.), vom 6.1.2014 (GA II Bl. 233 ff.), vom 12.6.2014 (GA II Bl. 279 ff.), vom 24.6.2014 (GA II Bl. 290) sowie der Schriftsätze der Klägervertreter vom 9.11.2013 (GA II Bl. 210 ff.) und vom 15.2.2014 (GA II Bl. 241 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 3.7.2014 (GA II Bl. 292 ff.) verwiesen.
II.
A.
28
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für die Beklagte günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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1. Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Zahlungsanspruch gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Hierbei ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines wirksamen, unwiderrufenen Kreditvertrags berechnete Klageforderung erhoben hat.
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2. Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht deshalb dahinstehen, weil sich die Parteien verbindlich über die Rückabwicklung des Kreditvertrages geeinigt hätten. Eine diesbezügliche rechtsgeschäftliche Einigung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung frei von Rechtsfehlern verneint:
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a) Ein explizit auf die einvernehmliche Rückabwicklung des Kreditvertrages gerichteter Antrag liegt nicht vor:
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aa) Der mit Schreiben der Beklagten vom 12.1.2011 ausgeübte Widerruf stellt eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung dar, die nicht darauf gerichtet war, von der Klägerin zum Zwecke eines Vertragsschlusses angenommen zu werden.
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bb) Ebenso wenig zielte das mit Schreiben vom 2.5.2011 (GA I Bl. 33) erklärte Einverständnis der Klägerin mit der Abmeldung des Fahrzeugs darauf ab, eine Einigung über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs herbeizuführen. Im Wortlaut stellt der Verfasser des Schreibens klar heraus, dass er das Einverständnis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für das weitere Verfahren erkläre. Diesem Wortlaut ist nicht der Erklärungsgehalt beizumessen, dass die Klägerin gewissermaßen konkludent mit ihrem Einverständnis einen Antrag auf einvernehmliche Rückabwicklung des Darlehens verbinden wollte.
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b) Auch auf die gescheiterten Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung der miteinander verbundenen Verträge kann die Beklagte ihre Rechtsposition nicht stützen. In der vorprozessualen Korrespondenz konnte eine rechtsgeschäftliche Einigung über eine einvernehmliche Rückabwicklung gerade nicht erzielt werden:
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aa) Während die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 13.5.2011 (GA I Bl. 34) anbot, die Rückabwicklung unter Rücknahme des Fahrzeugs und Zahlung weiterer rund 3.000 EUR zu vollziehen, bestand die Beklagte darauf, ihrerseits eine Zahlung von 1.795,37 EUR zu erhalten. An diesen unterschiedlichen Vorstellungen hielten beide Parteien bis zum Abbruch der Vergleichsbemühungen fest, weshalb nach den zu §§ 145 ff. BGB anerkannten Rechtsgrundsätzen eine vertragliche Einigung nicht zustande kam.
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bb) Entgegen der Auffassung der Berufung besitzt die Rücknahme des PKWs nicht den konkludenten Erklärungsgehalt eines rechtsgeschäftlichen Einverständnisses mit der Abwicklung des Kreditvertrages:
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Der Rücknahme des Fahrzeugs ging das Schreiben der Klägerin vom 1.6.2011 (GA I Bl. 41) voraus. In diesem Schreiben vertrat die Klägerin ihre bereits zuvor geäußerte Rechtsauffassung und forderte die Beklagte allein unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zur Herausgabe des PKWs auf. Damit wird aus Sicht der Adressatin – der Beklagten – hinreichend klar, dass die Klägerin mit der Annahme des PKWs keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen verbinden wollte, sondern an ihrer schon zuvor geäußerten Rechtsmeinung festhielt.
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cc) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 6.3.2012 (GA I Bl. 96) vorsorglich die Anfechtung erklärte, „soweit (die) Erklärungen als Anerkenntnis ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung verstanden werden konnten“. Diese Anfechtung geschah ersichtlich aus Vorsicht zur Vermeidung rechtlicher Risiken. Das Nachverhalten ist nicht geeignet, den zuvor abgegebenen Willenserklärungen einen Erklärungsgehalt beizumessen, der diesen Erklärungen aus der damaligen Sicht der Beklagten nicht zukam.
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c) Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin auf der Vorstellung beruhte, dass der Widerruf des Kreditvertrages unter Beachtung der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 12.8.2010 – 8 U 347/09) wirksam gewesen sei. Es erscheint daher nicht fern liegend, eine diesbezügliche gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien als Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB anzusehen. Diese rechtliche Qualifikation verhilft der Berufung indessen nicht zum Erfolg, da der Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage die Vorstellung über die Wirksamkeit des Widerrufs gewesen sein mag, nie zustande gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Berufung kann den rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht entnommen werden, dass sich die Parteien unabhängig vom rechtlichen Schicksal der Rückabwicklungsvereinbarung isoliert und rechtsverbindlich darauf verständigten, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs – die Vorstellung von der Wirksamkeit des Widerrufs – jedem künftigen Streit zu entziehen.
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d) Schließlich liegen die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Aufgabe des vorprozessualen Rechtsstandpunktes nicht vor: Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunkts Vermögensdispositionen getroffen hat, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Vertrauenstatbestandes bestünde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rdnr. 56).
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3. Damit hängt der Erfolg des Rechtsmittels davon ab, ob die Beklagte den Widerruf nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen am 12.1.2011 noch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.6.2004 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB aF) erklärte. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
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a) Die Beklagte macht geltend, dass der Kreditvertrag den Vorschriften des Fernabsatzvertrags unterliege (sei es über eine direkte Anwendung des § 312d Abs. 1 BGB aF oder über die gesetzliche Verweisung nach § 312d Abs. 5 Satz 2 BGB aF). Da – so die rechtliche Argumentation der Beklagten – die Klägerin bei der Widerrufsbelehrung von den Mustern des § 14 BGB-InfoV abgewichen sei (dazu sogleich), seien die Vorgaben des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV zu beachten, wonach in der Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben sei. Diesen Anforderungen habe die Klägerin durch die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt, weshalb die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB aF vor Ausspruch des Widerrufs nicht zu laufen begonnen habe.
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b) Bereits im rechtlichen Ausgangspunkt ist der Berufung nicht zu folgen: Der streitgegenständliche Kreditvertrag ist kein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB in der bis zum 22.2.2011 geltenden Fassung:
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aa) Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Abs. 1 BGB). Demnach liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor, wenn zumindest eine der zum Vertragsschluss führenden Erklärungen in anderer Form übermittelt worden ist. Davon ist auszugehen, da der Kreditantrag vom 24.11.2008 der Beklagten in den Räumen der Fa. … von dem Zeugen K. persönlich übergeben wurde.
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Kreditantrag nicht unterschrieben war und er infolgedessen dem Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht genügte. Gemäß § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf die Erklärung des Darlehensgebers keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt worden ist. Diese rechtliche Option hat die Klägerin genutzt: Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.8.2013 (GA I Bl. 171 f.) im Einzelnen dargelegt, dass die Ausfertigung des Kreditvertrages unter Einsatz einer EDV-Verbindung (dem sog. Rata@net) in einem automatisierten Verfahren erstellt wurde. Diese Darstellung überzeugt schon deshalb, weil der Kreditvertrag den äußeren Anschein einer automatisierten Erstellung erweckt und überdies in den korrespondierenden AGB (Klausel Teil I A Nr. 2) darauf hinweist, dass das Vertragsangebot in einem automatisierten Verfahren erstellt worden ist. Soweit die Beklagte im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.1.2014 (GA II Bl. 238) den Einsatz der automatischen Einrichtung bestreitet, ist das Bestreiten ohne Substanz: Da der Verlauf der Vertragsverhandlungen – EDV-Übertragung der aufgenommenen Daten und Unterzeichnung der wenig später ausgefertigten Urkunde – unbestritten geblieben ist, liegt eine individuelle Errichtung des Vertragsangebots fern.
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cc) Eine Anwendung des § 312b Abs. 1 BGB aF ist nicht deshalb geboten, weil das Vertragsangebot gem. Klausel Teil I A Nr. 2 der AGB unter der (aufschiebenden) Bedingung einer Genehmigung geschlossen worden ist, die die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2008 (GA I Bl. 90) konkludent erteilte: Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 158 Abs. 1 BGB zeigt, schiebt die aufschiebende Bedingung lediglich die Rechtswirksamkeit eines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hinaus und tritt nicht selber an die Stelle der für den Vertragsschluss erforderlichen Vertragserklärungen. Vielmehr besteht die Willenseinigung beim bedingten Vertrag darin, die in den Vertragserklärungen getroffenen Rechtswirkungen auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts hinauszuschieben. Nach diesem Verständnis ist der Austausch von korrespondierenden Willenserklärungen auch bei einem unter einer Bedingung geschlossenen Rechtsgeschäft konstitutive Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, weshalb auch ein unter einer Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft im Sinne der Legaldefinition des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden ist, solange auch nur der für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderliche Antrag dem Vertragspartner persönlich überreicht worden ist.
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dd) Zwar ist eine Anwendung des § 312b Abs. 1 BGB auch dann geboten, wenn beim Vertragsschluss ein Bote beauftragt wird, der dem Verbraucher zwar persönlich gegenüber tritt, aber weder über den Vertragsinhalt noch die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung nähere Auskünfte geben kann (BGHZ 160, 393, 398 f.; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312b Rdnr. 4a). Allerdings liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für diese einschränkende Auslegung des § 312b Abs. 1 BGB im Sachverhalt nicht vor:
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aaa) Der Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass ein Verbraucher, der einer Empfangsperson gegenüber steht, die lediglich Botenfunktion besitzt, ebenso schutzwürdig ist wie bei einem Vertragsschluss, der durch den Austausch eines Fernkommunikationsmittels zustande kommt. Paradigmatisch liegt eine derartige, die Anwendung des § 312b BGB gebietende Botenfunktion bei Post- und Kurierboten oder – wie im Sachverhalt des in BGHZ 160, 393 entschiedenen Falles – bei Postmitarbeitern vor, die lediglich im Wege des sog. „Postident 2-Verfahren“ die Identität des Kunden überprüfen. In Abgrenzung dazu finden die Vorschriften des Fernabsatzvertrags keine Anwendung, wenn dem Verbraucher Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens gegenübertreten, die in der Lage sind, den Verbraucher in einem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu informieren (BGHZ 160, 398 f.).
49
bbb) Angewandt auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, ist der Zeuge K. der letztgenannten Gruppe zuzuordnen:
50
Die Tätigkeit des Zeugen K. ging schon deshalb über eine reine Botendienstleistung hinaus, weil es der Zeuge K. war, der den Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten herstellte: Die Beklagte äußerte im Rahmen der Kaufverhandlungen den Wunsch, den Kaufpreis unter Anrechnung einer Anzahlung zu finanzieren. Hierauf ergriff der Zeuge K. die Initiative, um eine Finanzierung bei der Klägerin zu realisieren, mit der das Autohaus über einen Rahmenvertrag verbunden war. Bei einer solchen Sachlage strahlt das Vertrauen, das der Autokäufer dem Verkäufer entgegenbringt, regelmäßig auch auf die Seriosität der vom Verkäufer vorgeschlagenen Finanzierungsdienstleistung aus, weshalb der tatsächliche Beitrag des Verkäufers bzw. Kreditvermittlers zum Vertragsschluss mit dem Finanzdienstleister nicht mit der Dienstleistung eines Boten zu vergleichen ist. Auch hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass sich die der Unterzeichnung des Kreditvertrags vorausgegangenen „Verhandlungen“ nicht darauf beschränkten, eine von der Beklagten als vertretbar bezeichnete Ratenhöhe (205,54 EUR) in ein EDV-gestütztes Formular zu übernehmen: Die konkrete Ausgestaltung einer Kfz-Finanzierung hängt von mehreren Parametern (Laufzeit, Höhe der Raten, Höhe der Anzahlung) ab, die ein Kreditnehmer nach aller Lebenserfahrung gegeneinander abwägt. Dass auch im vorliegenden Fall über die bloße Aufnahme personenbezogener Daten ein inhaltlicher Austausch zwischen der Beklagten und dem Zeugen K. stattgefunden hat, belegt überdies der auf S. 3 des Kreditvertrags aufgedruckte Passus, wonach die Beklagte ausdrücklich auf die ihr angebotene Absicherung durch eine Restschuldversicherung gegen bestimmte Risiken verzichte. Letztendlich kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge K. mit der Beklagten substantielle Fragen zu möglichen Finanzierungsalternativen erörterte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge K. aufgrund der Geschäftsbeziehung der Fa. … zur Klägerin – anders als ein Bote – unschwer in der Lage gewesen wäre, elementare Fragen zum Kreditvertrag – insbesondere zu dem auf Seite 1 abgedruckten Zahlenwerk – zu erörtern. Hinzukommt, dass der Zeuge K. die Selbstauskunft erstellte und zu diesem Zweck gehalten war, die von der Beklagten erfragten Daten sorgfältig zu erfassen. Auch dieser Beitrag zur Vertragsanbahnung ging über eine bloße Botenfunktion weit hinaus, weshalb bei zusammenfassender Würdigung die Anwendung der Schutzvorschriften des Fernabsatzes nicht interessengerecht erscheint.
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ee) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Anwendungsbereich des § 312b BGB nicht deshalb eröffnet ist, weil die Annahmeerklärung der Beklagten ihrerseits postalisch an die Klägerin übermittelt wurde: Die erforderliche ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln liegt nicht vor, wenn nur eine Vertragserklärung in anderer Form übermittelt wurde.
52
c) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen vermag sich der Senat auch den Argumenten der Berufung zur fehlenden Einhaltung der Informationspflichten nicht anzuschließen:
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aa) Zwar hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 12.8.2010 – 8 U 347/09 die Rechtsauffassung vertreten, dass unter „Anschrift“ im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB aF unter Berücksichtigung der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 5.8.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3002) geschaffenen Neufassung von § 14 BGB-InfoV und der der Verordnung als Anlage 2 beigefügten Muster die „ladungsfähige Anschrift“ zu verstehen sei, weshalb die Angabe eines Postfaches nicht genüge. Dieser Rechtauffassung hat sich der Bundesgerichtshof im Urt. vom 25.1.2012 – VIII ZR 95/11, MDR 2012, 268 jedoch nicht angeschlossen, sondern mit Blick auf die Funktion der Adressatenangabe, die darin besteht, den Verbraucher zweifelsfrei darüber zu informieren, an wen der Widerruf zu richten ist, die Auffassung vertreten, dass die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen der BGB-InfoV an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht genüge. Diese Rechtsauffassung verdient Beachtung.
54
bb) Soweit die Berufung der Beklagten moniert, die Widerrufsbelehrung sei deshalb zu beanstanden und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst, weil der Gestaltungshinweis Nr. 6: „Dies kann dazu führen, dass Sie ihre vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.” in der der Beklagten überlassenen Vertragsurkunde nicht enthalten sei, verhelfen auch diese Erwägungen der Berufung nicht zum Erfolg.
55
aaa) Die Berufung verkennt, dass die Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der am 1.4.2008 in Kraft getretenen Fassung) enthaltenen Musters keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Belehrungspflichten ist:
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Gemäß § 312c Abs. 2 zweite Alternative BGB aF hat der Unternehmer dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform zu erteilen. Art. 240 EGBGB hat den Bundesminister der Justiz dazu ermächtigt, unter Beachtung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG und 98/37/EG (ABl. EG Nr. L 271 Seite 16) durch Rechtsverordnung festzulegen, über welche – in Art. 240 EGBGB weiter beschriebenen – Einzelheiten des Vertrages Verbraucher zu informieren sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister der Justiz durch den Erlass der BGB-InfoV Gebrauch gemacht.
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bbb) Die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 312c Abs. 1, 2 BGB aF einzuhaltenden Informationspflichten werden in § 1 BGB-InfoV aF detailliert beschrieben. Zwar bestimmt § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, dass die Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und der diesen ergänzenden Vorschriften des BGB hinsichtlich der Belehrung über das Widerrufsrecht eingehalten sind, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster der Vorschrift entspricht. Jedoch dient die Vorschrift nach ihrer gesetzlichen Intention in erster Linie dem Schutz des Verwenders und besagt gerade nicht, dass die Informationspflichten des § 1 BGB-InfoV aF zwingend und notwendig nur durch eine wortidentische Übernahme des Mustertextes zu erfüllen sind. Vielmehr ist die im Wesentlichen wortgetreue Übernahme des Mustertextes nur dann erforderlich, wenn sich der Verwender auf die gesetzliche Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen will (BGH, Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13, MDR 2014, 703). Dessen ungeachtet steht es dem Verwender frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 16/2005, S. 3). Weicht der Verwender vom Mustertext ab, besteht mithin Anlass, in eine inhaltliche Prüfung einzutreten, ob die Abweichungen so gravierend sind, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 1 BGB-InfoV aF nicht mehr genügt (BGH, MDR 2014, 703).
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ccc) Diese inhaltliche Überprüfung führt hier indessen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei der vorliegend zu beurteilenden Finanzdienstleistung eine Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 zur sachgerechten Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht nicht erforderlich war:
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aaaa) Die inhaltlichen Anforderungen an eine Belehrung über das Widerrufsrecht wurden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aF normiert. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe informieren, einschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Diesen Anforderungen wird die konkrete Gestaltung gerecht. Eine gesonderte Information darüber, dass der Widerruf dazu führen könne, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müsse, war im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb nicht geboten, weil eine solche Information eher zur Verwirrung des Verbrauchers beigetragen hätte. Denn beim Ratenkreditvertrag kommt eine derartige Zahlungspflicht nicht in Betracht:
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bbbb) Die vertragliche Zahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht bei Verträgen der vorliegenden Art allein darin, das empfangene Darlehen nebst Zinsen in der vertraglich vereinbarten Weise zurückzuzahlen. Mit Ausübung des wirksamen Widerrufs ist diese vertragliche Pflicht erloschen: Der Darlehensgeber ist nunmehr nach den Vorschriften des Rücktritts zur Rückzahlung der erhaltenen Raten, der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der empfangenen Valuta verpflichtet. Bei dieser Sach- und Rechtslage fließen auch alle vor Ausübung des Widerrufs geleisteten Darlehensraten in die Rückabwicklung ein. Diese Rechtsfolge würde durch den Gestaltungshinweis Nr. 6 verschleiert, der den juristisch nicht geschulten Verbraucher zu der unzutreffenden Ansicht verleiten könnten, dass die bis zur Erklärung des Widerrufs geleisteten Darlehensraten einer Rückabwicklung entzogen seien.
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cccc) Vielmehr hat der Gestaltungshinweis Nr. 6 offensichtlich in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Aufnahme in den Mustertext gefunden: Nach dieser Bestimmung, die mit dem Titel „Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrages erbrachte Dienstleistung“ überschrieben ist, darf von einem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, lediglich die Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Bereits in ihrer Begrifflichkeit zielt diese Bestimmung auf solche „echte“ Dienstleistungen ab, die der Dienstverpflichtete über den vertraglichen Zeitraum wiederkehrend erbringt, wovon der Berechtigte zeitanteilig profitiert. Eine solche zeitanteilige Betrachtung ist im Fall des Ratenkredits nicht sachgerecht: Die Leistungspflicht des Kreditgebers aktualisiert sich nicht zeitanteilig während der Laufzeit des Kredits. Vielmehr erbringt der Kreditgeber seine vertragliche Hauptleistung mit der Auszahlung des Darlehens regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – in einer einzigen Leistungshandlung zu Beginn des Vertragsverhältnisses. In einer solchen Situation bleibt für eine zeitlich differenzierte Betrachtung der Widerrufsfolgen kein Raum.
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Daher zielt die Richtlinie 2002/65/EG in Art. 7 auf zeitanteilig wiederkehrend zu erbringende Dienstleistungen ab und bezweckt die Harmonisierung solcher Rechtssysteme, die den vertraglichen Erfüllungsanspruch für die vor der Zeit des Widerrufs tatsächlich erbrachten Finanzdienstleistungen dauerhaft bestehen lassen. Im Fall des Verbraucherdarlehens besteht dieser Harmonisierungsbedarf indessen nicht, da die Widerrufsfolgen bereits nach nationalem Recht den gesamten Leistungsaustausch erfassen. Dies berücksichtigend wurde die Beklagte auch ohne Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 über die Rechtsfolgen des Widerrufs sachgerecht informiert.
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dddd) Die Frage, ob die positive Aufnahme des Zusatzes im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ratenkredits zur Unwirksamkeit der Belehrung führte (diese Frage hat das OLG Hamburg im Verfahren 13 U 52/14, Beschlüsse vom 24.3.2014 und 15.4.2014, auf die Rüge der dortigen Klägerin verneint, die den Widerruf einer Baufinanzierung erklärte und die Wirksamkeit der Belehrung u.a. mit der Aufnahme des Gestaltungshinweises begründete), besitzt im vorliegenden Rechtsstreit keine Entscheidungsrelevanz: Selbst wenn die Aufnahme des Gestaltungshinweises nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung geführt hätte, folgt daraus nicht zugleich, dass eine hinreichende Verbraucherinformation mit Blick auf die vertragsspezifischen Risiken des Ratenkredits der Aufnahme des Gestaltungshinweises zwingend bedarf.
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cc) Schließlich beanstandet die Berufung, die Klägerin habe der Beklagten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BGB-InfoV keine Informationen über die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde (Nr. 1), über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht (Nr. 5), über einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Nr. 7) und über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen (Nr. 8) erteilt. Auch dieser Berufungsangriff greift nicht durch:
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aaa) Die Beklagte verkennt, dass die gerügten Informationen – bis auf die Angaben zu § 1 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV – in den AGB der Klägerin enthalten sind (Teil III A Nr. 3, D Nr. 1 – 3; GA I Bl. 10). Das Fehlen der Angaben zum Bestehen eines Garantiefonds ist indessen unschädlich, da eine solche Information nur für Kapitalanleger von Bedeutung ist: Garantiefonds wurden angelegt, um den Kapitalanleger im Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft vor einem Verlust des angelegten Kapitals zu bewahren. In den Genuss eines derartigen Garantiefonds kann ein Darlehensnehmer im Fall der Insolvenz des Darlehensgebers nicht gelangen.
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bbb) Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug rügt, die AGB der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.10.2013, S. 2; GA II Bl. 203), trifft diese Rechtsbehauptung nicht zu: Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift als Anlage K 1 die Selbstauskunft der Beklagten und den Kreditvertrag vorgelegt (GA I Bl. 6 ff.), der ausweislich der in der Fußzeile enthaltenen Angabe aus einem sieben Seiten umfassenden Formularsatz besteht. In den fortlaufend nummerierten Seiten sind auf den Seiten 4 bis 7 die Kreditbedingungen abgedruckt. Da die Beklagte weder erstinstanzlich noch im zweiten Rechtszug substantiierten Sachvortrag zu der Urkunde gehalten und insbesondere nicht vorgetragen hat, die von ihr selbst auf Seite 3 unterschriebene zusammenhängende Urkunde nur in Teilen erhalten zu haben, ist für die prozessuale Betrachtung davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich der Unterzeichnung des Kreditvertrags auch die AGB der Klägerin erhalten hat. Dessen ungeachtet wäre das im Berufungsrechtszug neue Verteidigungsmittel gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
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4. Die Hilfsaufrechnung bleibt ohne Erfolg, da das neue Verteidigungsmittel bereits prozessual keine Berücksichtigung finden kann (§ 533 ZPO).
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a) Erstmals im Berufungsrechtszug hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2013 (GA II Bl. 201) vorgetragen, dass der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs weit unter dem Schwacke-Wert von 8.168 EUR gelegen habe. Diesem Vortrag ist die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2013 (GA II Bl. 211) entgegengetreten und hat dargelegt, welche Anstrengungen die Klägerin hinsichtlich der Verwertung des Fahrzeugs unternommen habe. Sie hat insbesondere unter Vorlage einer Wertermittlung nach „eurotaxSCHWACKE“ behauptet, dass der Händlereinkaufspreis bei 6.650 EUR gelegen habe und dass das Fahrzeug auf Auktionen vom 21.7. und 28.7.2011 vergeblich zu einem Gebotspreis von 5.900 EUR angeboten worden sei, woraufhin das Fahrzeug schließlich am 31.8.2011 zu einem Gebot von 5.000 EUR verkauft worden sei. Auf diesen Vortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.1.2014 (GA II Bl. 235) erwidert und darauf beharrt, dass eine Verwertung zum Gegenwert von 5.000 EUR willkürlich gewesen sei. Erstmals in diesem Schriftsatz hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 2.857,14 EUR erklärt.
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b) Der dargelegte Prozessverlauf belegt, dass die Aufrechnung nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Aufrechnung im Berufungsrechtszug nach § 533 Nr. 2 ZPO): Das Landgericht konnte im ersten Rechtszug keine Feststellungen über die erstmals im Berufungsrechtszug bestrittenen Wertverhältnisse und die Umstände der Verwertung treffen, weshalb der Sachverhalt einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf. Gründe für eine Zulassung des neuen Angriffsmittels und des korrespondierenden Sachvortrags gem. § 530 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der unterlassene Sachvortrag im ersten Rechtszug gem. § 531 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf einer Nachlässigkeit beruhte.
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5. Auch die Widerklage bleibt ohne Erfolg: Da der Widerruf des Darlehens aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht wirksam war, befand sich die Klägerin mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug.
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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO): die Rechtsfragen zur Auslegung der Informationspflichten nach § 1 InfoV aF tragen die Entscheidung nicht, weshalb auch ein Verfahren nach § 267 EUV nicht veranlasst war.