Keine Pflicht des Frachtführers zur Verwendung eines Koffer-LKWS ohne Anhaltspunkte für besondere Gefahrenlage

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2012 – 18 U 236/10, I-18 U 236/10

Ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrenlage – z. B. Beförderung von besonders diebstahlsgefährdetem Frachtgut – besteht für den Frachtführer keine generelle Verpflichtung, besondere Sicherheitsmaßnahmen – z. B. Verwendung eines Koffer-LKWs statt einen Planen-LKWs – zu ergreifen (Rn. 69).

Nur aufgrund der Kenntnisnahme von der Kartonbeschriftung des zu transportierenden Guts darf von dem Frachtführer nicht erwartet werden, dass er die bereits erfolgte Organisation des Sammeltransports veränderte und sich weigerte, das Gut zuzuladen und zu transportieren. Dies gilt umso mehr, wenn dem Frachtführer im Zeitpunkt der Beladung eine objektiv gegebene besondere Gefahrenlage durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin gar nicht hinreichend verdeutlicht wurde (Rn. 75).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.12.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.364,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.244,31 € seit dem 07.03.2009 sowie aus 120,00 € seit 30.11.2009 zu zahlen und die Klägerin von Gebührenansprüchen der Sozietät X, C2, in Höhe von 492,54 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung insgesamt auf die Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin beschränkt ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Insoweit bleibt die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 69 % der Klägerin und zu 31 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe werden zu 69 % der Klägerin und zu 31 % der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 38.827,82 € und den Beklagten mit 17.364,31 €; die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma Q GmbH aus T4 (im Folgenden Versicherungsnehmerin) und macht als solche aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T2 GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) geltend, die aus einem Transportvertrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin herrühren. Die Insolvenzschuldnerin ihrerseits war bei der Streithelferin gegen Diebstahlschäden versichert.

2
Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Computer und Computerteile vertreibt, und der Insolvenzschuldnerin bestanden seit Jahren Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Insolvenzschuldnerin Computerwaren der Versicherungsnehmerin der Klägerin transportierte.

3
Mit E-Mail vom 11.11.2008 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung die Insolvenzschuldnerin zunächst mit dem Transport von „14 Eurostellplätzen (= 28 Euros) mit 2,8 to“ mit einem Warenwert von 36.630,16 € zu einer Fracht von 295,00 € von Soest zu einem Empfänger in 64295 Darmstadt. Mit E-Mail vom selben Tag beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Insolvenzschuldnerin ferner mit der Beförderung von sechs Einwegpaletten von Soest zur Firma E in den circa 200 km entfernt gelegenen Ort 35440 Linden. Dabei handelte es sich um 182 Stück Desktops ACER-PC Veriton, verpackt in 182 Kartons mit einem Gesamtgewicht von 2.960 kg. Die Insolvenzschuldnerin nahm die Aufträge an und übernahm u.a. die sechs Einwegpaletten mit den Desktops am 11.11.2008 in Soest. Die Sattelzugmaschine der Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Sammeltransports noch weitere Güter geladen, die an anderen Orten entladen werden mussten. Nach Übernahme der Desktops gegen 18:00 Uhr in Soest erreichte der Fahrer der Sattelzugmaschine, der Zeuge B, wenig später die Bundesautobahn A45, wo er den Rastplatz Baberg bei Meinerzhagen ansteuerte, um dort zu übernachten.

4
In der Nacht vom 11.11.2008 auf den 12.11.2008 wurde ein Teil der Desktops (158 Stück) von dem Sattelzug des Zeugen B entwendet, der dies gegen 06:15 Uhr bemerkte und zugleich feststellte, dass die Seitenplane des Aufliegers mehrere Einschnitte aufwies. Der Zeuge B erstattete Strafanzeige (Az. 80 UJs 1177/09 StA Hagen). Das Verfahren wurde eingestellt.

5
Mit Schreiben vom 13.11.2008 machte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Insolvenzschuldnerin für den Schaden haftbar.

6
Mit Schreiben vom 17.11.2008 stellte die Insolvenzschuldnerin der Versicherungsnehmerin der Klägerin für die Transporte von Soest nach Linden und Darmstadt 325,00 € Fracht in Rechnung, die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gezahlt wurden.

7
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin trat am 3.12.2008 sämtliche Ansprüche aus dem streitbefangenen Transport an die Klägerin ab. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 26.01.2009 einen Warenschaden in Höhe von 55.910,00 € gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend.

8
Durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg (21 IN 324/08) wurde am 1.2.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet.

9
Mit Schreiben vom 06.02.2009 bot die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die X2, der Klägerin zur Erledigung der Regressforderung einen Betrag von 17.244,31 € an. Dem Vergleichsangebot wurde das gemäß § 431 HGB maßgebliche Haftungsgewicht mit 1.779,5 kg und ein dementsprechendes Haftungsvolumen von 14.823,235 Sonderziehungsrechten zum Kurs (11.11.08) von 1,16333 € zugrunde gelegt. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an und forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2009 die Rechtsvorgängerin erfolglos zur Zahlung des Betrages von 55.910,00 € auf.

10
Mit der am 2.10.2009 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen und am 21.10.2009 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung zunächst die Insolvenzschuldnerin auf Zahlung des Warenschadens i.H.v. 55.910,00 € und der von ihr ursprünglich errechneten anteiligen Fracht i.H.v. 282,13 € in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin ist das Passivrubrum dahingehend geändert worden, dass Beklagte nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der jetzige Beklagte ist; der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ist dem neuen Beklagten spätestens am 30.11.2009 zugegangen.

11
Die Klägerin hat gemeint, dass sie aus dem Frachtvertrag wegen der Entwendung der transportierten Ware Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin habe. Die Insolvenzschuldnerin treffe ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB. Angesichts der kurzen Entfernung zum Ablieferungsort sei eine Übernachtung auf einem Rastplatz nicht erforderlich gewesen, so dass die Insolvenzschuldnerin bereits ein Organisationsverschulden treffe. Die Klägerin hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die von ihrer Versicherungsnehmerin der Insolvenzschuldnerin zum Transport übergebenen Güter durchweg hochwertige Computerwaren gewesen seien. Trotz des Wertes der transportierten Güter sei -unstreitig- lediglich ein Planen-LKW und kein Koffer-LKW verwendet worden.

12
Die Klägerin hat gemeint, aus § 110 VVG folge das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin (§ 106 VVG), den sie gegen den nunmehr beklagten Insolvenzverwalter geltend machen dürfe, und zwar ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren. Bei der von der Streithelferin vorgelegten Versicherungspolice handele es sich auch um eine Verkehrshaftungsversicherung i.S.v. § 110 VVG und nicht um eine Transportversicherung i.S.d. § 130 VVG.

13
Die Klägerin hat beantragt,

14
den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.192,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.910,00 € seit dem 07.03.2009 sowie aus 282,13 € seit dem 30.11.2009 zu zahlen und sie von Gebührenansprüchen der Sozietät X, C2, in Höhe von 892,44 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin beschränkt ist.

15
Der Beklagte und die auf Beklagtenseite beigetretene Streithelferin haben beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Sie haben der Änderung des Passivrubrums widersprochen und gemeint, dass die Streitverkündung keine Wirkung entfalte, weil sie unzulässig sei. Sollte nämlich die Klage abgewiesen werden, bestehe auch kein Anspruch gegen die Streithelferin.

18
Des weiteren haben sie gemeint, dass die Klage unzulässig sei, weil die geltend gemachte Forderung vorrangig zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt werden müsse. Erst nach Feststellung eines Schadensersatzanspruches könne Zahlung der Entschädigung verlangt werden. Im Übrigen handele es sich bei dem Versicherungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin um einen Versicherungsvertrag über eine Transportversicherung von Gütern, nicht aber um eine Haftpflichtversicherung i.S.d. § 110 VVG. Gemäß Ziffer 1.4 der AVB des Versicherungsvertrages könnten diebstahls- und raubgefährdete Güter wie z.B. EDV-Geräte nach vorheriger Vereinbarung unter bestimmten Auflagen versichert werden. Dies sei nicht geschehen. Daraus ergebe sich, dass der Verlust des Transportgutes gar nicht versichert gewesen sei, wenn er auf Diebstahl oder Raub beruhe.

19
Die Streithelferin hat im übrigen weitere Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht.

20
Ferner sind der Beklagte und die Streithelferin dem geltend gemachten Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entgegen getreten. Sie haben gemeint, dass eine Anwendung des § 435 HGB bereits deswegen ausscheide, weil der Insolvenzschuldnerin nicht mitgeteilt worden sei, welche Art von Gütern zu befördern und welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen gewesen seien. Im Hinblick auf die unterlassene Mitteilung über die Hochwertigkeit der transportierten Güter treffe die Versicherungsnehmerin der Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden. Ferner seien die Angaben der Klägerin zu Art und Umfang des erteilten Auftrages unvollständig bzw. widersprüchlich. Auch würden konkrete Angaben hinsichtlich des Gewichts des entwendeten Transportgutes zur Feststellung der sogenannten Grundhaftung fehlen.

21
Der Beklagte und die Streithelferin haben die Einrede der Verjährung erhoben.

22
Das Landgericht hat die Klage mit am 02.12.2010 verkündeten (Prozess-) Urteil als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

23
Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei zwar sachdienlich. Die Klage sei jedoch unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Prozessvoraussetzung fehle. Denn die Klägerin könne einen Titel auf einfacherem Wege erlangen, und zwar durch -nach § 87 InsO vorrangige- Anmeldung zur Insolvenztabelle.

24
Zur Frage der Zulässigkeit könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 110 VVG berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Haftpflichtversicherung vorliege und damit die Vorschrift des § 110 VVG zu Gunsten der Klägerin zum Tragen komme, was im Hinblick auf Ziffer 1.4 der AVB zweifelhaft erscheine. Selbst wenn § 110 VVG zur Anwendung käme, wäre es erforderlich, dass die Klägerin vor Erhebung einer Zahlungsklage die Feststellung des Anspruchs gegen den Versicherer betreibe. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum sei Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer -wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers-, dass ein solcher Haftpflichtanspruch festgestellt worden sei. Zwar könne nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (VersR 1989,730) zur Vorgängernorm des § 110 VVG (= § 157 VVG a.F.) ein Geschädigter sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Forderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 106 VVG (= § 154 VVG a.F.) festgestellt worden sei, weil dieser durch die Regelung im VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlange.

25
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Mit dieser verfolgt sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter, wobei sie die Berufung mit Schriftsatz vom 01.02.2011 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet, ihren Berufungsantrag aber erst mit Schriftsatz vom 09.08.2011 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausformuliert hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

26
Sie meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Sie, die Klägerin, dürfe den Beklagten als Insolvenzverwalter direkt gerichtlich in Anspruch nehmen, freilich unter Beschränkung auf die Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin. Das Landgericht habe zum einen nicht die ihrerseits zitierte BGH-Rechtsprechung ordnungsgemäß berücksichtigt. Zum anderen verweise das Landgericht auf die von dem Beklagten und der Streithelferin bemühte Rechtsprechung, obwohl diese, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auf den vorliegenden Fall nicht passe.

27
Der Insolvenzschuldnerin könne auch ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB vorgeworfen werden. Dazu behauptet die Klägerin, die Insolvenzschuldnerin habe aufgrund des weiteren ebenfalls am 11.11.2008 erteilten Transportauftrags bereits positive Kenntnis von einem erheblichen Warenwert von mindestens 36.630,16 € gehabt. Ferner habe der Zeuge B im Ermittlungsverfahren StA Hagen 80 UJs 1177/09 -unstreitig- gegenüber den Polizeibeamten erklärt, dass er Computer und Drucker transportiere. Wenn jemand wisse, dass er Computer und Drucker befördere, habe er damit gleichzeitig nicht nur Kenntnis von der Art der Transportgüter, sondern auch von deren Werthaltigkeit und der daraus resultierenden Diebstahlsträchtigkeit. Da für die Insolvenzschuldnerin insoweit konkreter Anlass bestanden habe, von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, sei die hier unstreitige Übernachtung auf einem unbewachten und auch nicht besonders gesicherten Autobahnrastplatz als grober Pflichtenverstoß mit der Folge einer unbeschränkten Haftung der Insolvenzschuldnerin anzusehen. Die Klägerin behauptet, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin wisse -wie sich aus ihrem vorprozessualen Schreiben vom 06.02.2009 ergebe-, welches Gewicht die hier streitgegenständlichen Transportgüter gehabt hätten, nämlich 1779,50 kg.

28
Die Klägerin beantragt,

29
das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.02.2010 zum Aktenzeichen I-8 O 167/09 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.192,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.910,00 € seit dem 07.03.2009 sowie aus 282,13 € seit dem 30.11.2009 zu zahlen und sie von Gebührenansprüchen der Sozietät X, C2, in Höhe von 892,44 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin beschränkt ist.

30
Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

31
die Berufung zurückzuweisen.

32
Die Streithelferin beantragt ferner vorsorglich,

33
die Sache aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

34
Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angegriffene Urteil. Sie rügen zunächst, dass die Berufungsbegründung der Klägerin keinen Berufungsantrag enthielt. Im übrigen wiederholen und vertiefen der Beklagte und die Streithelferin ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen weiterhin, dass die Klage bereits unzulässig sei und die Insolvenzschuldnerin jedenfalls kein qualifiziertes Verschulden treffe. Sie behaupten, der Insolvenzschuldnerin sei nicht bekannt gewesen sei, welche Güter mit welchem Wert am 11./12.11.2008 zu befördern gewesen seien. Der in der E-Mail vom 11.11.2008 genannte Warenwert in Höhe von 36.630,16 € sei kein Anlass für die Insolvenzschuldnerin gewesen, von einer Diebstahlsträchtigkeit des Gutes auszugehen. Selbst wenn der Zeuge B Kenntnis von Art und Wert der zu transportierenden Güter gehabt haben sollte, sei zu berücksichtigen, dass die Transportplanung bei der Insolvenzschuldnerin schon längst abgeschlossen gewesen sei, als der Zeuge B die Fahrt angetreten habe. Es stelle -so meinen der Beklagte und die Streithelferin- jedenfalls keinen krassen Pflichtenverstoß dar, wenn die Insolvenzschuldnerin bzw. der Fahrer unter diesen Bedingungen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl vorgenommen habe. Sie behaupten, der Rastplatz Baberg an der BAB 45 liege nicht in einem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet. Auf dem Parkplatz hätten sich, als der Zeuge B seinen Lastzug abgestellt habe, andere Fahrzeuge, u.a. -unstreitig- auch der Lastzug des Zeugen Q3 befunden. Diebe müssten auf dem regelmäßig frequentieren Rastplatz mit einem „Kommen und Gehen“ rechnen und dann auch damit, gesehen zu werden. Besonders gesicherte Parkplätze gebe es in der Umgebung des Rastplatzes Baberg nicht. Abgesehen davon -so meinen der Beklagte und die Streithelferin- müsse auch feststehen, dass auf einem derartigen gesicherten Parkplatz am Abend des 11.11.2008 konkret freie Plätze vorhanden gewesen seien, um dem Zeugen B bzw. der Insolvenzschuldnerin einen Vorwurf zu machen, einen solchen gesicherten Parkplatz nicht angefahren zu haben. Was die sogenannte Grundhaftung anbelange, sei nach wie vor nicht festzustellen, welches Rohgewicht die entwendete Ladung gehabt habe.

35
Die Akte 80 UJs 1177/09 StA Hagen ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2 und B. Die Parteien und die Streithelferin haben in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2012 unstreitig gestellt, dass die anteilige Fracht für das entwendete Transportgut 120,00 € beträgt.

36
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen einschließlich Berichterstattervermerke vom 08.12.2011 und 05.03.2012 sowie auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

B.

37
Die Berufung ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.

38
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Unerheblich ist, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag erstmalig mit Schriftsatz vom 09.08.2011 und damit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, welche am 02.02.2011 endete, gestellt wurde. Ein gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO für eine ordnungsgemäße Berufung erforderlicher Berufungsantrag ist bereits dann zu bejahen, wenn sich aus der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung entnehmen lässt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden (BGH, NJW-RR 1999, S. 211; Zöller-Gummer/Heßler, § 520, Rn 32, m.w.N.). Dies trifft auf die Berufungsbegründung vom 01.02.2011 zu. Dadurch, dass die Klägerin darin ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich ihres Begehrens zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, hat sie hinreichend klargestellt, dass sie das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen und ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen will.

II.

39
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig (1.) und i.H.v. 17.364,31 € begründet (2.).

40
1. Die Klage ist zulässig.

41
a) Das erstinstanzliche Gericht hat in seinem Beschluss vom 16.09.2010 konkludent die Sachdienlichkeit des gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite i.S.d. § 263 ZPO bejaht. Eine Überprüfung ist nicht zulässig (BGH, NJW-RR 1987, S. 1084; OLG Jena OLGR Jena 2000, S. 205). Dies kommt nach § 268 ZPO nur bei Nichtzulassung der Klageänderung in Betracht, was hier gerade nicht der Fall ist. An der Zulässigkeit des Parteiwechsels bestehen im übrigen auch keine Bedenken.

42
b) Auf die Zulässigkeit der Streitverkündung kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Streithelferin dem Rechtsstreit gemäß § 66 Abs. 1 ZPO beigetreten ist. Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO ist der Streithelferin nicht abzusprechen.

43
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

44
Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn ein Titel auf einfacherem Weg zu erlangen ist. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO mit der möglichen Folge des § 178 Abs. 3 InsO stellt hier keinen einfacheren Weg dar. Denn der Klägerin wird im vorliegenden Fall gemäß §110 VVG ermöglicht, das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung gegenüber der Streithelferin ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.

45
§ 110 VVG ist anwendbar. Gemäß § 110 VVG kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Im Hinblick auf die systematische Stellung der Vorschrift im mit „Haftpflichtversicherung“ überschriebenen 1. Kapitel des 2. Teils des VVG setzt eine Anwendung im vorliegenden Fall dabei voraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen von der Insolvenzschuldnerin bei der Streithelferin abgeschlossenen Versicherung um eine Haftpflichtversicherung i.S.d. §§ 100 ff, 110 VVG und nicht um eine Transportversicherung i.S.d. §§ 130 ff VVG als reine Sachversicherung handelt. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der von der Streithelferin überreichte Vertrag (Bl. 83 ff d.A.) als „Transportversicherung“ bezeichnet wird. Für die Einordnung einer Versicherung als Transportversicherung i.S.d. §§ 130 ff VVG ist allein die Bezeichnung des Vertrages als Transportversicherung nicht ausreichend. Entscheidend ist, ob nach dem Typ der Versicherung, losgelöst vom Einzelfall, die Transportgefahr allein oder doch überwiegend Gegenstand der Versicherung ist (Prölls/Martin-Koller, § 130 VVG, Rn 1, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die bei der Streithelferin abgeschlossene Versicherung bot der Insolvenzschuldnerin Versicherungsschutz im Hinblick auf Haftungsrisiken aus ihrer Tätigkeit als Transportunternehmerin. Das ist den vorgelegten Unterlagen klar zu entnehmen. In diesen sind -bis auf die genannte Bezeichnung- nur haftpflichtrechtliche Aspekte erkennbar. So wird als „Versicherte Sachen“ die „Speditionshaftung“ genannt. Es folgen u.a. Hinweise auf die ADSp, § 449 HGB, die CMR und „Grobes Organisationsverschulden“ (Bl. 83 d.A.). Ferner hatte die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die X2, der Klägerin mit vorgerichtlichem Schreiben vom 06.02.2009 ein Vergleichsangebot in Höhe der sog. Grundhaftung angeboten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie dieses Angebot unterbreitet hätte, wäre sie reiner Transportversicherer der Insolvenzschuldnerin und damit gar nicht einstandspflichtig gewesen.

46
Soweit die Beklagte und die Streithelferin einwenden, jedenfalls die streitgegenständlichen, verloren gegangenen Güter würden als diebstahlsgefährdete Güter gemäß Ziffer 1.4 der AVB mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht haftpflichtversichert sein, handelt es sich -wie auch bei den weiteren geltend gemachten Einwendungen der Streithelferin aus dem Versicherungsverhältnis zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin- um eine Einwendung, die im streitgegenständlichen Deckungsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin nicht zu prüfen ist. Im Übrigen hat bereits die Klägerin zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Frage, inwieweit Ziffer 1.4 der AVB zur Anwendung kommt, anhand der von der Streithelferin nur unvollständig vorgelegten Unterlagen nicht sicher feststellen lässt.

47
Ist aber § 110 VVG anwendbar, darf die Klägerin ohne vorgeschaltetes insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren den Beklagten unmittelbar als Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen. Zur Geltungszeit der Konkursordnung entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter geltend machen konnte, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (BGH, Urteile vom 13. Juli 1956 – VI ZR 223/54VersR 1956, 625, 626 , vom 30. Juni 1964 – VI ZR 108/63VersR 1964, 906 und vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88VersR 1989,730). Sowohl die vom Landgericht für die vermeintlich gegenteilige Auffassung zitierten Autoren (Gottwald-Gottwald/Adolphsen, Insolvenzrechts-Handbuch, § 42, Rn 67; Münzel, NZI 2007,441,442; Thume VersR 2006,1318) als auch die von der Klägerin zitierten insolvenzrechtlichen Kommentatoren (vgl. Anlage K12, Bl. 190 ff d.A.) folgen dieser Auffassung. Durch den Übergang auf die Insolvenzordnung hat sich an diesem Konstrukt indes nichts geändert. Es bedarf weiterhin nicht der Anmeldung der Forderung und deren Feststellung zur Tabelle (vgl. Braun, InsO, vor §§ 49-52 ff, Rn 1 und 6; auch LG Köln, Urteil vom 21.04.2004-20 O 690/03, NJOZ 2004,2663), was mit der insolvenzrechtlichen Systematik (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) in Einklang steht.

48
Die von dem Landgericht für seine Meinung zitierte Rechtsprechung betrifft dagegen die hier nicht gegebene Konstellation, dass der Haftpflichtversicherer gestützt auf das Absonderungsrecht aus § 110 VVG unmittelbar in Anspruch genommen wird; insoweit besteht in der Tat Einigkeit darüber, dass der Geschädigte seine Schadenersatzforderung zunächst zur Tabelle anmelden und feststellen lassen muss (etwa BGH, Urteil vom 07.07.1993-IV ZR 131/92, Tz 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2007-12 U 195/07, Tz 27; KG Berlin, Urteil vom 17.01.2006 – 6 U 275/04, Tz 19, jeweils zit nach juris).

49
Der Senat ist dem Antrag der Streithelferin auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht gefolgt, sondern hat in einem weiteren Senatstermin eine Beweisaufnahme zur Begründetheit der Klage durchgeführt. Eine Zurückverweisung der Sache war nach Auffassung des Senats aus prozessökonomischen Gründen nicht sachdienlich, da der Rechtsstreit ohne aufwändige Beweisaufnahme der Entscheidungsreife zugeführt werden konnte.

50
2. Die Klage ist i.H.v. 17.364,31 € begründet, im übrigen unbegründet.

51
a) Die Klägerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Zahlung von 17.364,31 € aus § 425 Abs. 1 HGB i.V.m. § 398 BGB.

52
aa) Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 ff HGB über den Transport von 182 Stück ACER-PC Veriton.

53
bb) In der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Transportgutes sind 158 Kartons mit 158 Stück ACER-PC´s i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB verloren gegangen.

54
cc) Die Insolvenzschuldnerin ist nicht gemäß § 426 HGB von der Haftung befreit. Gemäß § 426 HGB ist der Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Abzustellen ist dabei auf den sog. „idealen“ Frachtführer (vgl. BGH, TranspR 2006, S. 169; Koller, Transportrecht, § 426 HGB, Rn 4, m.w.N.). Ein „idealer“ Frachtführer wäre mit -jedenfalls aufgrund der Verpackung erkennbar- zu transportierenden Computerware anders verfahren und hätte etwa in seinem Fahrzeug statt auf einem unbewachten Autobahnrastplatz etwa auf dem in der Nähe des Beladeorts befindlichen Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin übernachtet.

55
dd) Das entwendete Gut hat -wie sich aus den Rechnungen vom 11.11.2008 (Anlagenkonvolut K2) und der Haftbarmachung vom 13.11.2008 (Anlage K5) ergibt- einen Wert gemäß § 429 Abs. 1, Abs. 3 HGB i.H.v. insgesamt 55.910,00 €.

56
Der Haftungshöchstbetrag davon beträgt gemäß § 431 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HGB 17.244,31 €. Das Rohgewicht der gestohlenen PC´s betrug nach den auf den Angaben der Rechtsvorgängerin der Streithelferin aus deren Schreiben vom 06.02.2009 basierenden Angaben der Klägerin 1.779,50 kg, so dass sich nach den Angaben der Rechtsvorgängerin der Streithelferin aus deren Schreiben vom 06.02.2009 ein Haftungsvolumen von 14.823,235 Sonderziehungsrechten zum Kurs (11.11.2008) von 1,16333 € ergibt, woraus sich ein Haftungshöchstbetrag von 17.244,31 € ermittelt. Der Beklagte und die Streithelferin sind dem Vortrag der Klägerin zu den Daten der sogenannten Grundhaftung, die von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin selbst stammen, nicht substantiiert entgegengetreten.

57
ee) Zu dem Wertersatzanspruch i.H.v. 17.244,31 € kommt gemäß § 432 Satz 1 HGB die anteilige Fracht hinzu, deren Höhe die Parteien und die Streithelferin im Senatstermin am 05.03.2012 mit 120,00 € unstreitig gestellt haben.

58
ff) Ein weiterer Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf eine qualifizierte Haftung der Insolvenzschuldnerin gem. § 435 HGB berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

59
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder die in § 428 HGB genannten Personen in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 17, zit nach juris; Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 19, zit nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10).

60
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 19; BGH, Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 21, jeweils zit nach juris).

61
Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt nach Auffassung des Senats Folgendes:

62
(aa) Ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf unterlassene Sicherheitsmaßnahmen kann nicht festgestellt werden.

63
(1) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass das später abhanden gekommene Gut auf einen im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits organisierten Sammeltransport zugeladen wurde. Im Zeitpunkt der Organisation des Sammeltransports war der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt, dass noch ein Auftrag betreffend das streitgegenständliche Gut erteilt und dieses noch zugeladen werden würde. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sammeltransport im Hinblick auf unterlassene Sicherheitsmaßnahmen von vornherein grob fehlerhaft organisiert war. Anhaltspunkte für eine der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Organisation des Sammeltransports erkennbare besondere Gefahrenlage, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert hätte, sind nicht dargelegt.

64
(2) Auch der erste am 11.11.2008 von der Versicherungsnehmerin der Klägerin erteilte Transportauftrag über „14 Eurostellplätze“ bot keine Veranlassung, besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine objektiv gegebene Gefahrenlage ergibt sich insbesondere nicht aus dem der Insolvenzschuldnerin in der E-Mail vom 11.11.2008 mitgeteilten Warenwert von 36.630,16 €. Nach den Erfahrungen des Senats handelt es sich dabei nicht um einen Wert, der das Gut schon deshalb als besonders hochwertig und damit diebstahlsträchtig qualifiziert. Dagegen mag auch sprechen, dass von diesem Teil der transportierten Ware nichts entwendet wurde. Ein fehlendes Erfordernis für besondere Sicherheitsmaßnahmen dürfte im übrigen auch der Einschätzung der Versicherungsnehmerin der Klägerin entsprochen haben, da diese nach den Angaben des für sie als Versandleiter tätigen Zeugen T Sicherheitstransporte erst ab einem Warenwert von 400.000,00 € vereinbart.

65
(3) Ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin ist auch nicht darin zu sehen, dass diese am 11.11.2008 den Transportauftrag über das später entwendete Gut angenommen hat, ohne den Sammeltransport umzuorganisieren oder weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

66
Das konkret transportierte Gut war objektiv als Ware aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik im Allgemeinen und als Standcomputer im Besonderen diebstahlsgefährdet und leicht verwertbar. Die Insolvenzschuldnerin war aber allenfalls dann gehalten, den zusätzlichen Auftrag entweder abzulehnen oder den Sammeltransport umzuorganisieren bzw. weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, wenn sie bei Auftragserteilung Kenntnis oder auf Leichtfertigkeit beruhende Unkenntnis von der objektiv gegebenen Diebstahlsträchtigkeit der zu transportierenden Ware hatte. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt:

67
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Insolvenzschuldnerin bei Auftragserteilung Kenntnis oder auf Leichtfertigkeit beruhende Unkenntnis davon hatte, was für konkrete Gegenstände sie transportieren sollte. Den E-Mails vom 11.11.2008 lassen sich Angaben zu der Art der zu transportierenden Gegenstände nicht entnehmen. Die Insolvenzschuldnerin konnte bei Auftragserteilung auch nicht von einer besonderen Hochwertigkeit und einer daraus folgenden Diebstahlsträchtigkeit der zu transportierenden Ware auszugehen. Wie aus den E-Mails vom 11.11.2008 ersichtlich, war für den streitgegenständlichen Transport der Wert der Ware nicht angegeben. Im Übrigen qualifiziert der Gesamtwert der 182 PCs von 76.014,82 € die Ware nicht als besonders hochwertig.

68
Die Klägerin vermochte auch nicht zu beweisen, dass die Insolvenzschuldnerin durchgehend davon Kenntnis hatte, dass die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin der Insolvenzschuldnerin zum Transport übergebenen Güter durchweg hochwertige Computerware waren. Der Zeuge N2 hat vor dem Senat ausgesagt, dass die Insolvenzschuldnerin für die Versicherungsnehmerin der Klägerin -dem drittgrößten Computerdistributor in Europa- alle Produkte transportiert habe. Unter den vom Zeugen genannten Produktbeispielen befinden sich aber auch solche, die nach Auffassung des Senats weder hochwertig noch besonders diebstahlsträchtig sind, wie etwa Computer-Mäuse und (nicht näher bezeichnetes) Computer-Zubehör. Mit dem OLG Hamburg (Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10) verweist der Senat darauf, dass es auch bei Computerwaren noch erhebliche Abstufungen gibt, was die Diebstahlsträchtigkeit anbelangt.

69
Vor diesem Hintergrund kann es der Insolvenzschuldnerin nicht als ein schwerwiegendes Organisationsverschulden angelastet werden, nicht noch dafür gesorgt zu haben, dass der Transport mit einem Koffer-Lkw und nicht mit einem Planen-Lkw und nicht ohne einen zweiten Fahrer durchgeführt wurde. Ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrenlage bestand für die Insolvenzschuldnerin keine generelle Verpflichtung, derartige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 23, 25, zit nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt. Es bestanden für die Insolvenzschuldnerin aus den oben genannten Gründen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrenlage.

70
Die Insolvenzschuldnerin trifft auch insofern kein qualifiziertes Organisationsverschulden, als sie es aufgrund des Erfordernisses der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten unterlassen hat, den Transport trotz der kurzen Distanz von etwa 200 km ohne Unterbrechung durchzuführen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um einen Sammeltransport handelte. Zum anderen musste die Insolvenzschuldnerin aus den oben genannten Gründen nicht von einer besonderen Gefahrenlage ausgehen.

71
Es stellt entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein erhebliches Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin dar, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zeuge B ausschließlich bewachte Autobahnrastplätze ansteuert. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass es überhaupt besonders gesicherte Parkplätze in der Umgebung des Rastplatzes Baberg gibt und hierauf am 11.11.2008 auch konkret freie Parkplätze vorhanden gewesen sind. Auch insoweit gilt im Übrigen, dass für die Insolvenzschuldnerin keine Veranlassung zu einer derartigen Sicherheitsmaßnahme bestand, da sie nicht von einer besonderen Gefahrenlage ausgehen musste.

72
(bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich auch ein der Insolvenzschuldnerin gemäß § 428 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Zeugen B nicht feststellen.

73
(1) Ein qualifiziertes Verschulden ergibt sich nicht daraus, dass dem Zeugen B nach dessen Angaben bei Beladung seines LKW aufgrund der Beschriftung der Kartons bekannt wurde, dass es sich beim Transportgut um Computer und Drucker handelte und er dann den Transport -ohne weitergehende Sicherheitsmaßnahmen- dennoch durchführte. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem vorliegenden Sammeltransport die Transportplanung bereits abgeschlossen. Nur aufgrund der Kenntnisnahme von der Kartonbeschriftung des zu transportierenden Guts durfte von dem Zeugen B nicht erwartet werden, dass er die bereits erfolgte Organisation des Sammeltransports veränderte und sich weigerte, das Gut zuzuladen und zu transportieren. Dies gilt umso mehr, als dem Zeugen B im Zeitpunkt der Beladung eine objektiv gegebene besondere Gefahrenlage durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin gar nicht hinreichend verdeutlicht wurde. Die Umstände, dass nach den Angaben des Zeugen B dieser im Eingangsbereich der Halle der Versicherungsnehmerin mit einem Scanner kontrolliert wurde, er darauf hingewiesen wurde, dass die Halle kameraüberwacht ist und er eine Zollschnur mit Plombe anbringen musste, reichen dafür nicht aus. Vielmehr wurde dem Zeugen B auf dessen sinngemäßen Hinweis, eine Zollschnur sei „eine Einladung zum Klauen“, seitens der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin lediglich erklärt, die Zollschnur sei Vorschrift. Weitere Angaben zu weiteren Sicherheitserfordernissen erfolgten nicht.

74
(2) Des weiteren stellt es kein leichtfertiges Handeln des Zeugen B dar, dass er für die Übernachtung den weder bewachten noch besonders gesicherten Rastparkplatz Baberg auf der BAB 45 wählte. Es steht nicht fest, dass der Rastplatz in einem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet liegt. Zudem war es im vorliegenden Fall nicht so, dass der Zeuge B überhaupt keine Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Der Zeuge B hat im Fahrzeug übernachtet. Hinter ihm parkte der LKW des Zeugen Q3, der ebenfalls in seinem Fahrzeug übernachtete. Diese Umstände waren geeignet, einen Diebstahl zumindest zu erschweren, weil sie dazu führten, dass potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 25, zit nach juris). Im Übrigen kann dem Zeugen B schon deshalb jedenfalls kein leichtfertiger Umgang mit dem zu transportierenden Gut im Hinblick auf eine mögliche Diebstahlsgefahr vorgeworfen werden, da er sich nach seinen glaubhaften Angaben zuvor um sicherere Alternativen zum Übernachten in Form beleuchteter Tankstellen erfolglos bemüht hatte.

75
(3) Bei Gesamtschau aller Umstände stellt sich die Wahl des konkreten Parkplatzes auf der BAB 45 durch den Zeugen B allenfalls als einfacher, nicht aber als leichtfertiger oder gar vorsätzlicher Pflichtverstoß dar. Danach verbleibt es hinsichtlich des zu ersetzenden Warenwerts bei der Grundhaftung der Insolvenzschuldnerin i.H.v. 17.244,31 €.

76
gg) Dieser Betrag ist nicht aufgrund einer Mitverursachung oder eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB zu kürzen. Selbst wenn der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzulasten wäre, dass sie die Insolvenzschuldnerin nicht darüber informiert hatte, dass diebstahlsträchtige Desktops zu transportieren waren, so könnte dies nach Auffassung des Senats allenfalls einen Mitverschuldensanteil von 50 % begründen. Dieser Betrag wäre aber, worauf der Klägervertreter im Senatstermin vom 05.03.2012 zurecht hingewiesen hat, nicht von dem Betrag der Grundhaftung, sondern von dem vollen Haftungsbetrag von 55.910,00 € abzuziehen (vgl. OLG Saarbrücken, TranspR 2008, S. 409 (CMR); Koller, § 425 HGB, Rn 83, m.w.N.). Dies ergäbe einen Betrag von 27.955,00 €. Da der Betrag der Grundhaftung unterhalb dieses Betrages liegt, ergäben sich keine Veränderungen.

77
hh) Die Forderung der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist nicht verjährt.

78
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Beförderung beträgt gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Jahr. Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden müssen. Die Verjährungsfrist begann danach am 12.11.2008 zu laufen. Dem Beklagten ist der Antrag auf Parteiwechsel ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestandes spätestens am 30.11.2009 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Jahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB schon abgelaufen. Gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ist jedoch eine Hemmung der Verjährung durch die Haftbarmachung der Insolvenzschuldnerin durch Schreiben der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 13.11.2008 eingetreten. Die Hemmung entfaltete auch Wirkung gegen den Insolvenzverwalter als neuen Beklagten, da die Haftbarmachung zum damaligen Zeitpunkt an den richtigen Gegner erfolgte. Die Hemmungswirkung hielt an bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit der Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein neuer Hemmungstatbestand geschaffen wurde. Von dem Beklagten und der Streithelferin ist nicht vorgetragen worden, ob und wann die Erfüllung des Ersatzanspruchs erstmals i.S.d. § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB schriftlich abgelehnt und damit vor Klageerhebung die Hemmungswirkung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB beseitigt wurde.

79
ii) Die danach bestehende Gesamtforderung i.H.v. 17.364,31 € hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 03.12.2008 (Anlage K6) umfasst sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadenfall.

80
b) Der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 398 BGB.

81
c) Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich -beschränkt auf die geltend gemachte 0,65 Gebühr zzgl. Postpauschale und Mehrwertsteuer zu einem Streitwert von nur 17.364,31 €- aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. § 398 BGB. Die Insolvenzschuldnerin befand sich bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund deren Zahlungsaufforderung vom 26.01.2009 (Anlage K7) in Zahlungsverzug.

82
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

84
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision geprüft und hiervon abgesehen, da die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung, bei der bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Grundsätze insbesondere bei der Frage der Zulässigkeit der Klage und den Voraussetzungen der qualifizierten Haftung gemäß § 435 HGB angewandt worden sind.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.