Kein Reisemangel bei Lärmbelästigungen durch Schiffstheater bei einer Kreuzfahrt

AG Wiesbaden, Urteil vom :26. März 2015 – 92 C 4334/14

Es liegt kein Reisemangel vor, wenn die Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff, die die Kläger gebucht hatten, sich über dem Theater des Schiffes befand, sofern das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger hatten in der Zeit vom 26.05.2014 bis zum 09.06.2014 bei der Beklagten eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt gebucht. Die Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff, die die Kläger gebucht hatten, befand sich über dem Theater des Schiffes. Täglich fanden im Theater Feste statt. Es fanden Übungseinheiten der Künstler statt. Es wurden Gewinnshows veranstaltet oder Musik abgespielt. Diverse Shows, Animationen und Musicals fanden dort statt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das von den Klägern geführte Lärmprotokoll Anlage K1 (Blatt 21 der Akte) Bezug genommen.

Am 27.05.2014 zeigten die Kläger beim Gästeservice an Bord an, dass sie den Lärm für unerträglich hielten und baten um einen Kabinenwechsel. Am darauf folgenden Tag wurde den Klägern mitgeteilt, dass ein Kabinenwechsel möglich sei, die Kläger jedoch nach der Hälfte der zurückliegenden Strecke wieder in ihre alte Kabine zurück müssten. Die Kläger lehnten diesen Umzug ab, da er keine dauerhafte Lösung darstellte.

Darüber hinaus gab es Rußimmissionen auf dem Balkon und eine undichte Verbindungstür zur Nachbarkabine.

Mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten forderten die Kläger von der Beklagten eine Rückzahlung von 20 % des Reisepreises. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Minderungsbetrag ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Darüber hinaus machen die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 € geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Blatt 16 der Akte Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1.Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.063,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.Die Kläger freizustellen von vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Anwaltsvergütung in Höhe von 242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die mangelnde Substantiierung der Mängel.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein Reisemangel vorläge, sondern die von den Klägern vorgetragenen Umstände bloße Unannehmlichkeiten darstellen würden. Sie sind der Auffassung, dass die Kläger eine falsche Erwartungshaltung an den Tag gelegt hätten. Die Kläger hätten nicht berücksichtigt, dass ein großes Kreuzfahrtschiff immer durch ein lebendiges Bordleben ausgezeichnet ist und nicht der geeignete Ort für Ruhesuchende ist.

Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien eine Entscheidung des Rechtsstreites im schriftlichen Verfahren angeordnet und Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 5. März 2015 bestimmt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte weder gemäß §§ 651 d Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises zu. Der Reisepreis war nicht gemäß § 651 d BGB gemindert. Es liegt kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vor. Die von den Klägern angeführten Lärmbelästigungen durch das Schiffstheater begründen keinen Reisemangel.

Soweit die Beklagte die fehlende Substantiierung des Lärmprotokolls bemängelt, kann das Gericht der Beklagten nicht folgen. Die präzisen Angaben der Kläger sind durchaus geeignet, das Gericht in die Lage zu versetzen, welche Lärmimmissionen vorhanden sind. Diese Lärmimmissionen stellen jedoch keinen Reisemangel dar, da die Istbeschaffenheit der Reise nicht von der Sollbeschaffenheit abweicht. Die Kläger verkennen, dass ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren kein Ort der Ruhe ist. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass wenn 3.000 Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt. Darüber hinaus ist das schlichte Fahren auf dem Meer prinzipiell ereignisarm. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Erwartungshaltung der Mitreisenden der Kläger dahin geht, durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten zu werden. Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe der streitgegenständlichen Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. Die von den Klägern dargelegte Dauer des Lärms maximal bis 22.30 Uhr überschreitet nicht das nach diesen Vorgaben hinzunehmende Maß. Gleiches gilt auch für die Lautstärke. Soweit von extremen Lärm oder unerträglichen Lärm gesprochen wird, stellen dies Bewertungen der Kläger dar, die nicht erkennen lassen, dass die Musik lauter gewesen ist als dies auf Grund eines durchschnittlichen Unterhaltungsprogramms auf einem Kreuzfahrtschiff zu erwarten gewesen war.

Soweit die Kläger rügen, dass am Samstag, den 31. Mai 2014 um 4.00 Uhr früh mit einem Hochdruckreinigungsgerät das Außendeck gereinigt wurde, so handelt es sich hierbei um ein singuläres Ereignis, welches als unerhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs außer Betracht bleibt. Soweit die Kläger vortragen, dass Ruß-immissionen auf dem Balkon und eine undichte Verbindungstür zur Nachbarkabine vorgelegen haben, so handelt es sich hierbei um einen unsubstantiierten Vortrag, der das Gericht nicht in die Lage versetzt, sich ein Bild von diesen behaupteten Mängeln zu machen, so dass auch aufgrund dieses Vortrages eine Minderung des Reisepreises nicht gerechtfertigt ist.

Mangels begründeten Hauptanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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