LG Essen, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 13 T 35/15
Kein gesetzliches Besichtigungsrecht des Eigentümers für Räumlichkeiten, an denen ein dingliches Wohnrecht eines Dritten besteht
Tenor
In Sachen … wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 06.08.2015 (17 C 134/15) auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die klagende Erbengemeinschaft, die Eigentümer des Hauses O-Str. … in T ist, hat gegen die Beklagte, die ein dingliches Wohnrecht an der in der ersten Etage des Hauses O-Str. … liegenden Wohnung hat, einen Anspruch auf Besichtigung der Räumlichkeiten durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Beisein von Kaufinteressenten vor dem Hintergrund der Verkaufsabsichten der Antragstellerin an dem Grundstück im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht.
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Im Verhandlungstermin vom 06.08.2015 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und darin bestimmt, dass über die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs gem. § 91 a ZPO durch das Gericht entschieden werden soll. Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 06.08.2015 die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 3/5 und die der Antragsgegnerin zu 2/5 auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Kostenquotelung billigem Ermessen und der vergleichsweisen Regelung entspreche vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin zwar ein Besichtigungsrecht gem. § 242 BGB zustünde, die Antragsgegnerin jedoch frei bestimmen könne, wer für die Antragstellerin die Besichtigung wahrnehme.
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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.08.2015 zugestellten Beschluss hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.08.2015, der noch am selben Tag beim Amtsgericht Hattingen einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien, da diese das Bestehen eines Besichtigungsrechts der Antragstellerin in Abrede gestellt habe.
4
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
1.
5
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 91 aAbs.2, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs.1 ZPO gewahrt.
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Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle übereinstimmender Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können. Vorliegend haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen und die Kostenfrage ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO unterstellt. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO möglich (BGH NJW 2007, 835; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 58 zu § 91 a Stichwort: „Vergleich“ mwN). Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs.2 ZPO statt.
2.
7
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos.
8
§ 91 a Abs.1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung kann in Fällen wie dem vorliegenden neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden (BGH a.a.O.). In der Regel hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
9
In Anwendung dieser Grundsätze ist jedenfalls eine für die Antragstellerin günstigere Kostenentscheidung nicht gerechtfertigt.
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Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie das Amtsgericht angenommen hat – gem. § 242 BGB ein (personell beschränktes) Besichtigungsrecht hinsichtlich der Wohnung, an der der Antragsgegnerin ein dingliches Wohnrecht zusteht, für sich in Anspruch nehmen kann.
11
Ein solches Besichtigungsrecht des Eigentümers für Räumlichkeiten, an denen ein dingliches Wohnrecht eines Dritten besteht, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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Gem. §§ 1093I, 1034 BGB hat der Eigentümer gegen den dinglich Berechtigten lediglich einen Anspruch darauf, dass dieser die Begutachtung des Zustands einer Wohnung durch einen Sachverständigen auf Kosten des Eigentümers duldet und insoweit dem Sachverständigen auch Zutritt gewährt. Dies stellt angesichts des Umstands, dass das dingliche Wohnrecht der Antragsgegnerin ebenfalls eine gem. Art. 14 GG grundrechtlich geschützte Position darstellt, eine den beiderseitigen grundrechtlich geschützten (Eigentums-)Interessen gerecht werdende gesetzliche Regelung dar, so dass es nach Auffassung der Kammer schon zweifelhaft ist, ob allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit einigen Jahren die Wohnung selbst nicht mehr bewohnt und die Antragstellerin das Grundstück veräußern will, die Herleitung eines Besichtigungsrechts gem. § 242 BGB rechtfertigt.
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Jedenfalls aber wäre ein solches aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende Zutrittsrecht auf das unbedingt erforderliche Ausmaß – mithin auf den Zutritt für etwaige Kaufinteressenten – zu beschränken, die Antragsgegnerin musste jedenfalls nicht einem Mitglied der Antragstellerin selbst den Zutritt gewähren. Der seitens der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellte Antrag hätte demnach in der gestellten Form, wonach den Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Beisein von Kaufinteressenten der Zugang zum Zwecke der Besichtigung gewährt werden sollte, jedenfalls keinen vollen Erfolg gehabt, sondern die Antragstellerin wäre teilweise unterlegen.
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Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2015 – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass sie bereits bei einem Gespräch vom 21.05.2015, bei dem sie durch ihren Sohn vertreten wurde, Bereitschaft signalisiert habe, jedenfalls dem Kaufinteressenten den Zutritt zu den Räumen zu gewähren – allerdings ohne Teilnahme eines Mitglieds der Erbengemeinschaft – ist eine der Antragstellerin günstigere Kostenquotelung, mit der ihr weniger als 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, nicht gerechtfertigt.
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Die hälftige Verteilung der Vergleichskosten entspricht dem Umfang des wechselseitigen Nachgebens und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.
16
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.