Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.09.2011 – 13 Ta 267/11
Kann ein deutsches Gericht verbieten, einen Betrieb in Spanien stillzulegen?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichen Beschluss den Antrag des
Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.
Das Gesetz über Europäische Betriebsräte, das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in
europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebs-
Stilllegungen durchgeführt werden.
Der im Kölner Bezirk ansässige Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte
dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen, ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren.
Das Landesarbeitsgericht nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab,
weil das Gesetz über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht.
Quelle: Pressemitteilung 7/2011 des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.10.2011