BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R
Jugendbett statt Kindergitterbett als „Erstausstattung“
Der im Mai 2007 geborene Kläger beantragte im Oktober 2010 beim Beklagten ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes. Sozialgericht und Landessozialgericht haben den Anspruch des Klägers ebenfalls verneint. Während des Berufungsverfahrens hat die Mutter des Klägers für diesen ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 Euro erworben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, bei dem angeschafften Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett – beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.
Im Revisionsverfahren war der Kläger insoweit erfolgreich, als das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen hat. Es hat klargestellt, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein „Jugendbett“ mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbettes“ – nachdem das Kind dem „Kinderbett“ entwachsen war – handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs war dem Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft, sein Bedarf insoweit also gedeckt worden ist, und er keine Sach- oder Geldleistung vom Beklagten, sondern eine Kostenerstattung begehrt. Nicht beurteilen konnte der Senat jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit mangelt es an Feststellungen des Landessozialgerichts.
Quelle: Medieninformation Nr. 14/13 des BSG vom 23. Mai 2013