BGH, Urteil vom 18.01.2012 – IV ZR 140/09
§ 2 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab.(Rn.20)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den beklagten Gebäudeversicherer auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Brandschadens in Anspruch.
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Die Klägerin ist Montageversicherer der V. Beteiligungen GmbH & Co. KG und der mitversicherten V. Parkhaus AG (im Folgenden: V. Parkhaus). § 16 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Montageversicherungsbedingungen (AMoB) lautet:
„Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.“
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Die V. Parkhaus schloss mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Q. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Q. ), im Januar 2004 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines demontierbaren Parkhauses am Flughafen B. auf einem Grundstück der B. Flughafengesellschaft mbH. Vereinbart war, dass die V. Parkhaus unter Eigentumsvorbehalt liefern und die jeweiligen Teilleistungen mit ihrer Bezahlung in das Eigentum der Q. übergehen sollten. Im ersten Bauabschnitt sollte die V. Parkhaus die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen.
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Die Versicherungsmaklerin, die von der Q. mit der Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das Parkhaus beauftragt worden war, bat mit Schreiben vom 13. April 2004 die Beklagte, vorläufigen Versicherungsschutz ab dem 15. April 2004 zu bestätigen. Auf diesem Schreiben vermerkte die Beklagte am 23. April 2004 die gewünschte vorläufige Deckungszusage. Am 3. Juni 2004 stellte die Beklagte für das Parkhaus einen Versicherungsschein über eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung unter Einschluss einer Feuerversicherung nach Maßgabe der AFB 87 mit Versicherungsbeginn zum 15. April 2004 aus.
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Als die Ebenen 0 und 1 des Parkhauses fertiggestellt und in Betrieb genommen worden waren, kam es am 13. Juni 2004 auf der noch nicht vollständig fertiggestellten Parkebene 2 durch Brandstiftung zu einem Brand, wodurch die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene 1 parkende Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Beklagte leistete an ihre Versicherungsnehmerin für die Ebenen 0 und 1 eine Entschädigung in Höhe von 180.000 € und lehnte eine Einstandspflicht hinsichtlich des Parkdecks 2 ab.
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Nach Fertigstellung dieser Ebene durch die V. Parkhaus ließ sich die Klägerin die etwaigen Entschädigungsansprüche der Q. gegen die Beklagte durch Vereinbarung vom 28. November 2005 abtreten.
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Auf der Grundlage eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens fordert die Klägerin 162.516,28 € für die Sanierung der Ebene 2. Sie trägt vor, die Q. und die Beklagte hätten einen Versicherungsbeginn ab dem 15. April 2004 vereinbart. Die Beklagte habe auch für den Schaden an dem nicht fertiggestellten Parkdeck 2 aufzukommen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB sei sie, die Klägerin, nicht eintrittspflichtig.
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Die Beklagte behauptet, sie sei mit ihrer Versicherungsnehmerin übereingekommen, dass Deckung erst nach Fertigstellung des Parkhauses bestehen solle. Im Übrigen sei der Q. kein Schaden bezüglich der Ebene 2 entstanden, weil sich diese im Zeitpunkt des Brandes noch im Vorbehaltseigentum der V. Parkhaus befunden habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Q. geschlossenen Versicherungsvertrag nicht für den an der Parkebene 2 entstandenen Brandschaden einzustehen. Zwar habe die Gebäudeversicherung bereits zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 15. April 2004, und damit vor dem Brand bestanden. Weder aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins noch aus der vorläufigen Deckungszusage ergebe sich die Einschränkung, dass Versicherungsschutz nur für den Fall der Fertigstellung und Abnahme bzw. Abnahmereife gewährt werden solle. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins sei aufgrund der Aussagen der in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen nicht widerlegt.
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Die Q. habe aber infolge des Brandes keinen Schaden hinsichtlich des Parkdecks 2 erlitten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Q. sämtliche Teilleistungen bezahlt und dann Eigentum an der Parkebene 2 erworben habe. Da die Q. nicht Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen sei, könne sie nicht gemäß § 946 BGB Eigentümerin der Ebene 2 dadurch geworden sein, dass Montageteile wesentliche Grundstücksbestandteile geworden seien. Der Q. sei auch kein sonstiges eigenes Interesse an der im Eigentum der V. Parkhaus stehenden Ebene 2 zuzugestehen. Die Interessen der V. Parkhaus als Vorbehaltseigentümerin seien nicht nach § 2 Nr. 3 b AFB 87 in den Vertrag einbezogen. Diese Bestimmung finde keine Anwendung, weil ausdrücklich ein Parkhaus als Gebäude versichert sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Versicherungsvertrag nicht so ausgelegt werden, dass auch das fremde Interesse der Firma V. versichert sei.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Beklagte hat nach § 1 Nr. 1 a AFB 87 eine Entschädigung für den Brandschaden an dem Parkdeck 2 zu leisten. Dieses war schon zur Zeit des Brandes gemäß § 2 Nr. 1 a AFB 87 vom Versicherungsschutz umfasst.
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a) Nach dieser Bestimmung sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert. Ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört.
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aa) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen-Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Bd. III 8. Aufl. Anm. H 87 S. 607, H 89 S. 613; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 124).
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bb) Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.).
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Die Parkebene 2 war zur Zeit des Brandes Teil des Parkhauses, auch wenn sie nicht völlig fertiggestellt war. Sie bildete – schon als Decke des Parkdecks 1 – eine geschlossene bauliche Einheit mit den übrigen Parkebenen.
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b) Ob die Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck 2 erworben hatte, ist unerheblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse konnte die Q. versichern, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankam.
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aa) § 2 Nr. 1 a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller aaO Anm. H 88 S. 612; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht aaO Rn. 123; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J III Rn. 4). So versteht bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Gebäudefeuerversicherung die Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen).
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(1) Für ihn ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 a AFB 87 nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Eigentum des Versicherungsnehmers steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus § 2 Nr. 2 AFB 87 vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bedeutung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, dass sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem Versicherungsnehmer gehörende Gebäude versichert sein können, lässt sich daraus nicht erschließen.
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Eine abweichende Regelung entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen aus § 2 Nr. 3 AFB 87 für bewegliche Sachen. Diese sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist, b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder c) sie sicherungshalber übereignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsanspruch zusteht. Diese Bestimmung findet – wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat – auf das als Gebäude versicherte Parkhaus keine Anwendung. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. Die Differenzierung zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer gut nachvollziehen. Daraus, dass § 2 Nr. 1 AFB 87 bei Gebäuden anders als bei beweglichen Sachen nicht auf das Eigentum abstellt, wird er folgern, dass auch im Fremdeigentum stehende Gebäude versicherbar sind.
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(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es der Q. als Versicherungsnehmerin nicht an einem eigenen Interesse, möglicherweise im Eigentum der V. Parkhaus stehende, noch fertigzustellende Gebäudeteile zu versichern.
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Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem Eigentümer auch andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sachversicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, denen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist (Martin aaO Rn. 4 f.; vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 – IV ZR 100/99, VersR 2001, 53 unter 2 a und b m.w.N.; vom 20. Januar 1988 – IVa ZR 165/86, r+s 1988, 86, 87; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 – IV ZR 201/06, VersR 2009, 980 Rn. 6). In der im eigenen Namen geschlossenen Versicherung liegt dann zugleich eine Fremdversicherung (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 – IV ZR 189/90, VersR 1991, 1404 unter 2 a; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rn. 27; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rn. 11). Ein solcher Versicherungsabschluss ist keineswegs ungewöhnlich und wird von den Versicherern wegen des regelmäßig gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisses als sachgerecht akzeptiert (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller aaO S. 613; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht aaO). Diese Interessenlage ist abstrakt ohne Berücksichtigung des Gefahrübergangs im Einzelnen zu betrachten. Sie besteht erkennbar auch, wenn Versicherungsnehmer – wie die Q. – für ein im Bau befindliches versichertes Gebäude Teile unter Eigentumsvorbehalt liefern und einbauen lassen.
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bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit die nicht fertiggestellte Parkebene noch im Vorbehaltseigentum der V. Parkhaus stand oder diese das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffen dadurch verloren hatte, dass sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden und dessen wesentliche Bestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB geworden waren. Ebenso kann dahinstehen, ob das Parkhaus gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der B. Flughafengesellschaft mbH stehenden Grundstücks wurde oder Scheinbestandteil i.S. des § 95 Abs. 1 BGB war. In jedem Fall konnte die Q. als Bauherrin ihr Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz versichern.
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c) Fragen zu einer etwaigen anteiligen Haftung als Montageversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) und zur Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 – IV ZR 58/06, VersR 2010, 247 Rn. 10; vom 21. April 2004 – IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) stellen sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht der Q. die Beklagte in Anspruch nimmt.
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2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte kann die Entschädigung bezüglich des Parkdecks 2 nicht mit der Begründung verweigern, dass die Versicherung zur Zeit des Brandes noch nicht bestanden habe. Aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins, der als Versicherungsbeginn den 15. April 2004 und damit einen Zeitpunkt vor dem Brand ausweist, und aus der vorläufigen Deckungszusage vom 23. April 2004 konnte das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der materielle Versicherungsbeginn bis zur Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Parkebenen hinausgeschoben werden sollte. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen als nicht widerlegt angesehen. Die Beweiswürdigung lässt Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen.
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3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur – von der Beklagten bestrittenen – Höhe des Schadens fehlen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.