Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 206/10
Funktionszulage im Schreibdienst
Nach Inkrafttreten des TVöD besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst.
Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig waren, eine Funktionszulage iHv 8 % ihrer Grundvergütung. Nach Kündigung der Tarifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte, die bereits anspruchsberechtigt waren, weitergezahlt. Mit einer Vielzahl anderer Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus einzelvertragliche Nebenabreden und zahlten diesen ebenfalls die Zulage. Diese Praxis wurde im Jahre 1997 eingestellt.
Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war seit 31. Oktober 1983 im Schreibdienst im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung“ vorsah. Zum 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) in Kraft. Eine vergleichbare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht beim sog. Vergleichsentgelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weiter, rechnete dann aber tarifliche Gehaltssteigerungen an.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin iSv § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 1. Oktober 2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig. Die Frage, ob die Funktionszulage Schreibdienst gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sog. Vergleichsentgelt hätte einfließen müssen, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht vom 19.05.2011