Fachkraft für Arbeitssicherheit kann für Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers an einer Stanzmaschine mithaften

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2014 – 4 U 1706/12

1. Der Vertrag eines Arbeitgebers mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers.(Rn.68)

2. Wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein selbstständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute.(Rn.76)

3. Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen.(Rn.86)

4. Die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden keine Haftungseinheit.(Rn.89)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 wird geändert.

II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.030,57 Euro zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

1. aus einem Betrag von 75.876,26 Euro für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 27.07.2010 und

2. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 24.01.2011

zu zahlen.

IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

1. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 25.01.2011 bis 13.11.2013 und

2. aus einem Betrag von 8.030,57 Euro seit 14.11.2013

zu zahlen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zwei Drittel der künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall vom 02.03.2007 des am …1968 geborenen J. S. in den Räumlichkeiten der Firma E. GmbH & Co. KG, … in F. zu erstatten.

VI. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

VII.

1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 75 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:

a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 80 %, der Beklagte zu 2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).

c) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 90 %.

d) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80 %.

e) Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 73.493,82 Euro festgesetzt. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) beträgt der Berufungsstreitwert 57.648,66 Euro (Streitwert der Berufung der Beklagten zu 1): 44.604,80 Euro zuzüglich Streitwert der Anschlussberufung der Klägerin: 13.043,86 Euro). Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) beträgt der Berufungsstreitwert 73.493,82 Euro (Streitwert der Berufung des Beklagten zu 2): 60.449,96 Euro zuzüglich Streitwert der Anschlussberufung der Klägerin: 13.043,86 Euro).

Gründe

A

1

Die Klägerin macht als gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten J. S. [im Folgenden: Geschädigter] aus einem von diesem erlittenen Arbeitsunfall geltend.

2

Der Geschädigte war als Maschinenarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Firma E. S. GmbH & Co. KG in F. [im Folgenden: Arbeitgeber] tätig und erlitt während seiner beruflichen Tätigkeit am 02.03.2007 einen schweren Arbeitsunfall. Während seiner Arbeit an einer von seinem Arbeitgeber eingesetzten Pappkartonstanze, einem Flexodruckwerk vom Typ Flexo 1575, Maschinennummer 130709, Baujahr 1974, geriet der Geschädigte, als er Kartonagen in das Walzwerk der Maschine einführte, mit seiner rechten Hand in die sogenannte “Riffelwalze” dieser Maschine, wodurch die Hand in die Maschine eingezogen, circa fünf Minuten den Stanzbewegungen dieser Maschine ausgesetzt und partiell skelettiert wurde. Bei seinem Versuch, die rechte Hand aus der Maschine zu befreien, wurde auch die linke Hand des Geschädigten partiell in den sogenannten “Einschub” der Maschine eingezogen und ebenfalls nicht unbedeutend verletzt.

3

Die vorgenannte Pappkartonstanze wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem in der Schweiz ansässigen und vormals unter dem Namen C. AG firmierenden Unternehmen, welches nunmehr der B. S.A. und damit der Beklagten zu 1) zugehörig ist, überarbeitet und trug das “CE-Zeichen”. Die vorgenannte Maschine entsprach aufgrund eines zu hohen Einzugsschlitzes, eines zu geringen Walzenabstandes und dem Fehlen sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, so dass es zu dem Unfall und den hierdurch bedingten Verletzungen des Geschädigten kommen konnte. Das Gerät wies zum Unfallzeitpunkt weder eine Lichtschranke auf, die bei einem Hineingreifen in die Walzen zu einer automatischen Abschaltung geführt hätte, noch eine Haube, die ein Hineingreifen verhindert hätte. Der Notschalter der Maschine befand sich seitlich an der Maschine und konnte vom Geschädigten nicht erreicht werden.

4

Mit schriftlichem Vertrag vom 08./22.11.2004 hatte der Arbeitgeber des Geschädigten den Beklagten zu 2) vertraglich mit der Grundbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz BGV A6 beauftragt. In § 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Beklagte zu 2) eigenverantwortlich gegen Entgelt die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen übernimmt und in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen ist. Hinsichtlich des Aufgabengebietes wird in § 2 des Vertrages auf einen dem Vertrag beigefügten Auszug aus der BGV A6, § 6 “Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit” Bezug genommen. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte zu 2), eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers abzuschließen, die auch Personenschäden mit einer Deckungssumme von 5.200.000,00 Euro umfasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 94 ff d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) hatte den Arbeitgeber in der Vergangenheit in mehreren Begehungsprotokollen darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich einen Sicherheitsbeauftragten aus den Reihen seiner Beschäftigten zu bestellen habe, was jedoch nicht erfolgt ist. Am 09.12.2005 fertigte der Beklagte zu 2) für den Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse. In dieser umfangreichen Aufstellung wird für die Tätigkeit als “Maschinenarbeiterin” in der Produktion des Arbeitgebers durch Vergabe der Gefährdungskennzahl “4″ auf die erhöhte Gefahr von unkontrollierten bewegten/rotierenden Teilen aufmerksam gemacht und auf die Einhaltung der Vorschriften (über sichere geprüfte Arbeitsmittel, Schutzeinrichtungen für Maschinen und Geräte, Unterweisungen jährlich und bei Bedarf, regelmäßige Prüfung sonstiger prüfbedürftiger Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen, regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln) hingewiesen. Eine konkrete, insbesondere auf die streitgegenständliche Maschine bezogene Empfehlung zur Erhöhung der Sicherheit wird darin nicht ausgesprochen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die seitens des Beklagten zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 übergebene Gefährdungsanalyse vom 09.12.2005 Bezug genommen.

5

Am 16.02.2007, also zwei Wochen vor dem Unfall des Geschädigten, führte der Beklagte zu 2) durch seinen Mitarbeiter Dipl.-Ing. W. im Betrieb des Arbeitgebers eine arbeitssicherheitstechnische Begehung durch und fertigte hierüber unter dem Datum 19.02.2007 ein Protokoll mit folgendem Wortlaut an:

6

“Protokoll über eine arbeitssicherheitstechnische Begehung der Firma E. S. am 16.02.2007

7

Sehr geehrte Damen und Herren,

8

im Ergebnis der Begehung geben wir Ihnen unsere Einschätzungen und notwendigen Empfehlungen: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf.

9

Mit freundlichem Gruß

10

Die Arbeitssicherheitskraft” (vgl. Anlagenkonvolut der Beklagten zu 1).

11

Durch den Unfall wurde der Geschädigte erheblich verletzt, musste sich einer Reihe von Operationen unterziehen und befand sich, unterbrochen durch Zeiten wiederholter ambulanter Behandlungen, für mehrere Monate in stationärer Behandlung. Aufgrund der aus dem Unfall resultierenden psychischen Belastungen, die sich am 18.03.2008 in einem Suizid-Versuch manifestierten, befand sich der Geschädigte ferner im Zeitraum vom 18.03.2008 bis zum 28.04.2008 in stationärer Behandlung im Max-Planck-Institut für Psychiatrie in M. . Der Geschädigte ist unverändert arbeitsunfähig. Eine Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nicht zu erwarten. Ein Ende der Behandlung ist nicht absehbar. Die vom Landgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellten Verletzungen des Geschädigten und ihre Auswirkungen sowie die Behandlungsmaßnahmen sind zwischen den Parteien unstreitig, so dass darauf Bezug genommen werden kann.

12

Die Klägerin erbrachte für den Geschädigten die in den Anlagen K 1 bis K 3 im Einzelnen aufgeführten unfallbedingten Aufwendungen, welche die Parteien in Höhe von insgesamt 115.864,39 Euro unstreitig gestellt haben. In diesem Betrag ist die von der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2009 an den Geschädigten gezahlte Verletztenrente enthalten (vgl. Schriftsatz der Klagepartei vom 17.12.2013, Bl. 309 d. A.). Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass von den Aufwendungen der Klägerin ein Betrag in Höhe von 2.050,00 Euro für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in der Zeit seiner Krankenhausaufenthalte in Abzug zu bringen ist. Die hinter der Beklagten zu 1) stehende Betriebshaftpflichtversicherung leistete am 28.07.2010 an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 73.364,43 Euro, nachdem die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 05.12.2009 und 18.05.2010 zur Begleichung ihrer Aufwendungen aufgefordert und ihr mit Schreiben vom 18.05.2010 die zur Prüfung der Aufwendungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Der Beklagte zu 2) wurde von der Klägerin erst durch die am 29.12.2010 eingereichte und ihm am 24.01.2011 zugestellte Klage in Haftung genommen.

13

Die Klägerin hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 7.03.2014 (Anl. K 10) den Unfall vom 2.03.2007 als Versicherungsfall anerkannt und ihre Zuständigkeit für die Entschädigung festgestellt.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 2) hätten gesamtschuldnerisch sämtliche von ihr in der Vergangenheit erbrachten und in der Zukunft zu erbringenden unfallbedingten Aufwendungen für den Geschädigten zu ersetzen.

15

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

16

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 42.499,96 Euro zu bezahlen.

17

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

18

a) aus einem Betrag in Höhe von 66.215,69 Euro für den Zeitraum 31.12.2009 bis 27.07.2010 sowie

19

b) aus einem Betrag in Höhe von 52.364,45 Euro für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 27.07.2010 sowie

20

c) aus einem Betrag in Höhe von 40.193,03 Euro ab dem 28.07.2010 zu bezahlen.

21

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall des J. S. vom 02.03.2007 in den Räumlichkeiten der Firma E. S. GmbH & Co. KG, … in F. zu erstatten.

22

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte zu 1), die ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei aufgrund des Vorliegens eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf zwei Drittel des Gesamtschadens beschränkt. Da der Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) auf dieser Grundlage bereits eine Zahlung in Höhe von 73.364,43 Euro geleitstet habe, sei ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben. Bei dem Feststellungsantrag der Klägerin sei dementsprechend die 2/3-Haftungsquote der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen.

25

Der Beklagte zu 2) hat in erster Instanz behauptet, der Geschädigte habe eine ausdrückliche Arbeitsanweisung seines Arbeitgebers missachtet, die von ihm in die Stanze einzulegenden Kartons nicht händisch nach unten zu drücken. Deshalb sei der Geschädigte selbst für den erlittenen Arbeitsunfall verantwortlich. Für den Beklagten zu 2) habe sich wegen der an der Maschine vorhandenen CE-Kennzeichnung kein Anlass für eine Überprüfung der Maschine ergeben. Vielmehr hätte der Arbeitgeber die Maschine im Abstand von drei bzw. fünf Jahren einer UVV-Prüfung unterziehen müssen. Aus der im Jahr 2005 übergebenen Gefährdungsanalyse ergebe sich, dass er den Arbeitgeber bereits damals auf die überdurchschnittlich hohe Gefährdung der Mitarbeiter durch unkontrolliert bewegte bzw. rotierende Teile hingewiesen habe. Zudem habe er den Arbeitgeber in früheren Begehungen bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dieser einen Sicherheitsbeauftragten aus den Reihen seiner Mitarbeiter zu bestellen habe. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, er unterfalle der Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII.

26

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen D. und K. zu den Umständen des Arbeitsunfalls mit Endurteil vom 06.08.2012 der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 40.449,96 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall des Geschädigten vom 02.03.2007 in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu erstatten.

27

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang für die Erstattung der unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin zu haften. Es liege kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, sondern eine aus dem Arbeitgeber und dem Beklagten zu 2) bestehende gesamtschuldnerisch haftende Gesamtheit. Die Beklagte zu 1) habe ihre Haftung dem Grunde nach bereits anerkannt. Die Haftung des Beklagten zu 2) ergebe sich aus dem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Geschädigte sei in diesen Schutzbereich mit einbezogen gewesen. Seine Vertragspflichten habe der Beklagte zu 2), der für das Verhalten seines Mitarbeiters W. nach § 278 BGB einzustehen habe, schuldhaft verletzt, da er den Arbeitgeber nicht auf die Sicherheitsmängel der Maschine hingewiesen, sondern stattdessen noch kurz vor dem Unfall im Protokoll zur arbeitssicherheitstechnischen Begehung am 16.02.2007 attestiert hatte, dass keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte aufgetreten seien. Auf die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff SGB VII könne sich der Beklagte zu 2) nicht berufen, da er als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit gehandelt habe. Ein Mitverschulden des Geschädigten liege nicht vor, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Betrieb des Arbeitgebers keine ausdrückliche Anweisungen gegeben habe, die Kartonagen nicht so von Hand nach unten zu drücken, dass diese problemlos in die Maschine einlaufen. Dass die Hände des Geschädigten in die Maschine eingezogen worden sind, sei das Ergebnis der Verkettung unglücklicher Umstände und könne dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, da die am 29.12.2010 eingereichte Klage die Verjährung gehemmt habe. Der Verurteilungsbetrag in Höhe von 40.449,96 Euro setzt sich nach den Ausführungen des Landgerichts zusammen aus den unstreitig von der Klägerin für den Geschädigten erbrachten unfallbedingten Aufwendungen in Höhe von 115.864,39 Euro abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 2.050,00 Euro und der von der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlung in Höhe von 73.364,43 Euro. Da nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass die Klägerin für den Geschädigten auch in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, sei auch der zulässige Feststellungsantrag begründet.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die erst- instanzliche Entscheidung und die darin enthaltenen Feststellungen sowie auf den Parteivortrag in erster Instanz einschließlich der eingereichten Anlagen Bezug genommen.

29

In dem Parallelrechtsstreit (Az. 9 O 4331/10, LG Nürnberg-Fürth; 4 U 1709/12, OLG Nürnberg), in dem der Geschädigte wegen des Unfalls und seiner Folgen von beiden Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung künftiger Schäden verlangt hatte, haben die Parteien nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 84.000,00 Euro durch die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.03.2013 einen Abgeltungsvergleich des Inhalts geschlossen, dass der Beklagte zu 2) an den Geschädigten zur Abgeltung des Feststellungsantrags weitere 4.000,00 Euro zahlt. Zuvor hatte der Senat darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats eine Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach bestehe und nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten auszugehen sei. Die Ansprüche des Klägers seien jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Haftungsfreistellung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses um ein Drittel zu kürzen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2013 in dem Parallelrechtsstreit, dessen Akten beigezogen worden sind, wird Bezug genommen.

30

Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.11.2012 den ursprünglichen Klageantrag erweitert und diese Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 06.11.2013 (Bl. 289 d. A.) als Anschlussberufung bezeichnet.

31

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte zu 1) die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils insoweit, als eine Verurteilung der Beklagten zu 1) von mehr als zwei Dritteln ausgesprochen wurde. Aufgrund der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers und nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld müsse sich die Klägerin den ohne die Haftungsprivilegierung auf den Arbeitgeber entfallenen Haftungsanteil anspruchsmindernd anrechnen lassen. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles sei dieser mit einem Drittel zu bewerten. Angesichts der vom Betriebshaftpflichtversicherer der Erstbeklagten bereits geleisteten 73.364,43 Euro ergebe sich ein von der Beklagten zu 1) noch zu zahlender Restbetrag in Höhe von 2.511,83 Euro.

32

Die Beklagte zu 1) beantragt,

33

1. das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 (9 O 10550/10) insoweit aufzuheben, als es in Ziffer I. des Tenors die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 2.511,83 Euro an die Klägerin verurteilt hat und die Klage im Übrigen hinsichtlich weiterer zu Lasten der Beklagten zu 1) ausgeurteilter 37.938,13 Euro abzuweisen;

34

2. das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) unter II. a) zu Zinszahlungen aus einem Betrag von mehr als 75.878,26 Euro für den Zeitraum vom 11.06. bis 27.07.2010 verurteilt hat und die Klage im Übrigen abzuweisen;

35

3. das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) unter II. b) zu Zinszahlungen aus einem Betrag von mehr als 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 28.07. bis 28.10.2010 verurteilt hat;

36

4. das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) unter III. zu einer Zinszahlung aus einem Betrag von mehr als 2.511,83 Euro für die Zeit ab 29.10.2010 verurteilt hat;

37

5. das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 insoweit aufzuheben, als es in IV. eine künftige Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) für sämtliche künftigen Aufwendungen der Klägerin aus dem Arbeitsunfall des am 06.08.1968 geborenen J. S. vom 02.03.2007 in den Räumlichkeiten der Firma E. S. GmbH & Co. KG, … in F. von mehr als zwei Dritteln ausgeurteilt hat.

38

Der Beklagte zu 2) begehrt mit seiner Berufung die vollumfängliche Abweisung der Klage ihm gegenüber. Er ist der Auffassung, er habe als Fachkraft für Arbeitssicherheit lediglich eine den Arbeitgeber beratende und unterstützende Funktion gehabt. Die Verantwortlichkeit für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen bleibe jedoch beim Arbeitgeber, dem gegenüber er nicht weisungsbefugt sei. In der Gefährdungsanalyse aus dem Jahr 2005 habe er den Arbeitgeber auf die überdurchschnittlich hohe Gefährdung der Mitarbeiter durch bewegte und rotierende Teile hingewiesen; trotzdem habe dieser keine Abhilfe geschaffen. Der Arbeitgeber sei zudem verpflichtet gewesen, UVV-Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus seien der Beklagte zu 2) und der Geschädigte Versicherte desselben Betriebes im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII gewesen, was eine Haftung ausschließe. Hätte der Arbeitgeber – was möglich gewesen wäre – einen eigenen Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, bestehe an einer Haftungsprivilegierung kein Zweifel. Beim Einsatz einer externen Fachkraft könne nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall würden sowohl im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Geschädigten als auch im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Arbeitgeber gestörte Gesamtschuldverhältnisse vorliegen. Zudem habe der Geschädigte den Arbeitsunfall in erheblichem Maße mitverursacht. Das Niederdrücken der Kartonagen sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe eine allgemeine Anweisung bestanden, nicht in drehende Teile bzw. in die Maschine hineinzufassen.

39

Der Beklagte zu 2) beantragt daher,

40

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 aufzuheben,

41

hilfsweise die Revision zuzulassen.

42

Die Klägerin beantragt,

43

die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen,

44

hilfsweise die Revision zuzulassen.

45

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Recht von einer vollumfänglichen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ausgegangen. Der Beklagte zu 2) habe als Fachkraft für Arbeitssicherheit keinerlei Aktivitäten entfaltet, um die Gefahren für die Beschäftigten des Arbeitgebers abzustellen oder zu minimieren. Als externe Kraft unterfalle er nicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff SGB VII. Dies sei auch nicht unbillig, da der Beklagte zu 2) für dieses Haftungsrisiko eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorhalte. Ein Mitverschulden des Geschädigten liege nicht vor, da es nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Betrieb des Arbeitgebers gelebte Praxis gewesen sei, gewölbte Kartons mit der Hand niederzudrücken und in die Maschine zu schieben.

46

Zwar sei der Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld grundsätzlich um den Haftungsanteil des Arbeitgebers zu kürzen. Da der Arbeitgeber vorliegend jedoch auf die “CE”-Kennzeichnung der Maschine vertraut und im Übrigen die ihm obliegenden Pflichten zur Organisation des Arbeitsschutzes vertraglich an den Beklagten zu 2) delegiert habe, treffe den Arbeitgeber kein (fiktiver) Haftungsanteil. Ein Verstoß gegen Auswahl- und Überwachungspflichten im Hinblick auf die Beauftragung des Beklagten zu 2) sei nicht ersichtlich.

47

Mit ihrer Anschlussberufung begehrt die Klägerin die Erstattung weiterer Monatsbeträge der von ihr an den Geschädigten geleisteten Verletztenrente. Diese betrug im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich 905,25 Euro, im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 monatlich 927,06 Euro. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 (Bl. 308 d.A.) stellte die Klägerin klar, dass ihre Rentenleistungen an den Geschädigten für den Zeitraum vom 1.01.2009 bis 31.03.2009 bei Ihrer bisherigen Berechnung zweimal in Ansatz gebracht worden sind.

48

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

49

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 53.493,82 Euro zu bezahlen sowie

50

2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

51

a. aus einem Betrag in Höhe von 66.215,69 Euro für den Zeitraum 31.12.2009 bis 27.07.2010 sowie

52

b. aus einem Betrag in Höhe von 52.364,45 Euro für den Zeitraum 11.06.2010 bis 27.07.2010 sowie

53

c. aus einem Betrag in Höhe von 40.193,03 Euro für den Zeitraum 28.07.2010 bis 14.10.2008 sowie

54

d. aus einem Betrag in Höhe von 42.499,96 Euro für den Zeitraum 15.10.2008 bis zum 31.12.2008 sowie

55

e. aus einem Betrag in Höhe von 47.931,46 Euro für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 sowie

56

f. aus einem Betrag in Höhe von 53.493,82 Euro ab dem 01.07.2009

57

zu bezahlen sowie

58

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall des J. S. vom 02.03.2007 in den Räumlichkeiten der Firma E. S. GmbH & Co. KG, … in F. zu erstatten.

59

Beide Beklagten beantragen,

60

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

61

Eine weitere Klageerweiterung (teilweiser Übergang des bereits erhobenen Feststellungsantrags in einen bezifferten Leistungsantrag) mit Schriftsatz vom 17.12.2013 (Bl. 308 d.A.) ist vom Senat im Einverständnis mit der Klägerin (vgl. Bl. 354 d.A.) nicht zugestellt worden und wurde somit nicht rechtshängig.

62

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und auf die Sitzungsprotokolle vom 25.03.2013 und 10.12.2013 Bezug genommen.

B

I.

63

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin hat innerhalb offener Frist zur Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 09.11.2012 die Klage um zusätzliche bezifferte Erstattungsbeträge (monatliche Verletztenrente) erweitert und hierzu erklärt, dass dies im Wege der Anschlussberufung erfolgt. Auch diese ist zulässig, § 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO. Da die weiteren monatlichen Zahlungen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen wie die übrigen Ansprüche und es sachdienlich ist, darüber in demselben Verfahren zu entscheiden, ist die Klageerweiterung auch in der Berufungsinstanz zulässig, § 533 ZPO.

II.

64

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sowie die Anschlussberufung der Klägerin sind in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang begründet.

65

Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner der Klägerin die von ihr erbrachten unfallursächlichen Aufwendungen für den Geschädigten zu erstatten [dazu unter 1.]. Der Erstattungsanspruch ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall gemindert, den der Senat mit einem Drittel bemisst [dazu unter 2.]. Ein anrechenbares Mitverschulden des Geschädigten liegt nicht vor [dazu unter 3.]. Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Grund des Arbeitsunfalls sind auf die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung übergegangen [dazu unter 4.]. Die Berechnung des Erstattungsanspruches führt zu einem noch auszugleichenden Betrag in Höhe von 8.030,57 Euro [dazu unter 5.]. Auch der Feststellungsanspruch der Klägerin ist zulässig und – gemindert um den anzurechnenden Verantwortungsanteil des Arbeitgebers – begründet [dazu unter 6.].

66

1. Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner für die Folgen des Arbeitsunfalles einzustehen, den der Geschädigte an der streitgegenständlichen Pappkartonstanze erlitten hat.

67

a. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 b, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 8 und 9 ProdHaftG und wurde von ihr auch anerkannt.

68

b. Der Beklagte zu 2) haftet auf Grund der mangelhaften Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Geschädigte war als Arbeitnehmer des Arbeitgebers in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

69

aa. Der Beklagte zu 2) hat mit Vertrag vom 08./22.11.2004 (Bl. 94 ff d. A.) als Fachkraft für Arbeitssicherheit die eigenverantwortliche arbeitssicherheitstechnische Betreuung des Betriebs des Arbeitgebers und seiner Betriebsangehörigen in dem in § 6 BGV A6 aufgeführten Umfang übernommen. Zu seinen Aufgaben zählte es demnach insbesondere, die technischen Arbeitsmittel zu überprüfen (§ 6 Ziffer 2 BGV A6), die Arbeitsstätten regelmäßig zu begehen, dort festgestellte Mängel an den Arbeitgeber mitzuteilen sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken (§ 6 Ziffer 3 a BGV A6). Darüber hinaus zählte es gemäß § 6 Ziffer 4 BGV A6 auch zu den vom Beklagten zu 2) vertraglich übernommenen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

70

Diese Vertragspflichten hat der Beklagte zu 2) der sich gemäß § 278 BGB das Verhalten seines Mitarbeiters W. haftungsrechtlich zurechnen lassen muss, in mehrfacher Hinsicht schuldhaft verletzt, §§ 280 Abs. 1, 276 BGB. Die streitgegenständliche Pappkartonstanze war augenscheinlich verkehrsunsicher. Der Einzugsschlitz war zu hoch, der Walzenabstand zu gering. Eine Plastikhaube als Handschutz im Einzugsbereich fehlte ebenso, wie eine Lichtschranke zur automatischen Abschaltung, wenn ein Maschinenarbeiter in den Gefahrenbereich greift. Ein Notausschalter war zwar vorhanden; dieser befand sich jedoch an einer Stelle seitlich an der Maschine, die von der Arbeitsposition des Maschinenarbeiters nicht erreicht werden konnte. All dies hätte den Beklagten oder seinen Mitarbeitern bei verantwortlicher Erfüllung seiner Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit auffallen müssen. Er hätte diese Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen und auf sofortige Abhilfe hinwirken müssen (vgl. § 6 Ziffer 2, 3 a BGV A6). Stattdessen attestierte der Beklagte zu 2) dem Arbeitgeber noch zwei Wochen vor dem Unfall, dass bei einer “arbeitssicherheitstechnischen Begehung” am 16.02.2007 “keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte” aufgetreten seien (vgl. Protokoll der Begehung vom 19.02.2007, Blatt 93 d. A.). Es kommt hinzu, dass auf Grund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen D., davon auszugehen ist, dass es im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig vorkam, dass stark gekrümmte Kartonagen verarbeitet werden mussten, die dann von den Arbeitern mit der Hand niedergedrückt und so in den Einzugsschlitz der Stanze eingeführt wurden. Dass der Beklagte zu 2) (oder sein Mitarbeiter) die Maschinenarbeiter entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung gemäß § 6 Ziffer 4 BGV A6 über die Unfallgefahren, die von der Maschine und deren Bedienung ausgehen, belehrt hätte, wird von ihm selbst nicht behauptet.

71

Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht damit entlasten, dass er im Jahr 2005 eine Gefährdungsanalyse erstellt hatte. Der dort enthaltene allgemeine Hinweis auf eine erhöhte Gefährdung beim Umgang mit unkontrolliert bewegten/rotierenden Teilen, ohne Hinweis auf konkrete Sicherheitsmängel und ohne Vorschläge, wie die Sicherheit an den einzelnen Arbeitsplätzen verbessert werden könnte, stellt auch nicht ansatzweise eine Erfüllung der vertraglich übernommenen arbeitssicherheitstechnischen Verpflichtungen dar.

72

Die Verletzung der Vertragspflichten führte – als eine von mehreren kumulativen Ursachen – zu dem Arbeitsunfall des Geschädigten. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Arbeitgeber dann, wenn er von dem Beklagten zu 2) auf die genannten Sicherheitsmängel aufmerksam gemacht worden wäre, umgehend Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet hätte und bis zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahmen den an der Maschine arbeitenden Beschäftigten ausdrücklich untersagt hätte, Kartons mit der Hand niederzudrücken und so in die Maschine einzuführen.

73

bb. Bei dem Vertrag über die arbeitssicherheitstechnische Betreuung zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Arbeitgeber handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Beschäftigten. Der Geschädigte war deshalb in der Weise in die dem Beklagten obliegenden Sorgfalts- und Obhutspflicht hineinbezogen, dass der Geschädigte aus deren Verletzung eigene Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) herleiten kann (so auch Herzberg, DB 1997, 1666).

74

Die von der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entwickelten Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich erfüllt. Das Merkmal der Leistungsnähe lag vor. Der Geschädigte kam als Beschäftigter des Arbeitgebers mit den vom Beklagten zu 2) auf ihre Arbeitssicherheit zu überprüfenden Maschinen im Betrieb des Arbeitgebers unmittelbar in Kontakt. Die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen gehörte gemäß § 1 des Vertrages zu den vom Beklagten zu 2) übernommenen Aufgaben, so dass die Vertragspflichten des Beklagten zu 2) auch drittbezogen waren. Der Arbeitgeber als Vertragspartner des Beklagten zu 2) schuldete auf Grund des Arbeitsvertrages mit dem Geschädigten diesem auch Schutz und Fürsorge und hatte deshalb ein eigenes Interesse daran, seine Beschäftigten in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Die Drittbezogenheit seiner sicherheitstechnischen Aufgaben, die Leistungsnähe der Beschäftigten und das Einbeziehungsinteresse des Arbeitgebers lagen für den Beklagten zu 2) offen zu Tage und ergaben sich zudem aus dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung. Der Geschädigte war auch schutzbedürftig, da ihm auf Grund der Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII kein gleichgerichteter vertraglicher Anspruch desselben Inhalts gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten zusteht (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 328 Rn 185).

75

Auch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.12.2006, Az. 7 U 170/06, BeckRS 2006, 15226) bejaht die vertragliche Haftung eines externen Sicherheitsbeauftragten im Sinne von § 6 ASiG nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, soweit die übernommenen Vertragspflichten auch den Schutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers bezwecken.

76

cc. Den Beklagten zu 2) kommen die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff SGB VII nicht zugute.

77

Eine Beschränkung der Haftung nach § 105 Abs. 1 SGB VII scheitert vorliegend bereits daran, dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten zu 2) nicht um eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten desselben Betriebs im Sinne der genannten Vorschrift handelt, sondern um die selbständige, entgeltliche Tätigkeit einer nicht in die Betriebsorganisation eingebundenen externen Fachkraft (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2011, SGB VII § 105 Rn 3 a). Der Beklagte zu 2) diente mit seiner Tätigkeit in erster Linie nicht einem fremden Unternehmen, sondern er erfüllte seine eigenen, als selbständiger Unternehmer übernommenen Vertragspflichten. Der Beklagte zu 2) war in keiner Weise in den Betrieb des Arbeitgebers und die dort bestehenden Arbeitsabläufe eingegliedert. Der Beklagte zu 2) und sein Mitarbeiter W. waren deshalb auch keine “Wie-Beschäftigte” des Arbeitgebers i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII. (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 2 SGB VII Rn. 14 – 20 m.w.N.).

78

Verursacht ein externer Unternehmer oder ein für ein anderes Unternehmen tätiger Beschäftigter wie hier einen Arbeitsunfall auf einer Betriebsstätte, so kommen der externen Kraft gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII die Haftungsbeschränkungen der §§ 104 und 105 SGB VII nur dann zugute, wenn es sich um eine “gemeinsame Betriebsstätte” handelte. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen miteinander, verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, Urteil vom 01.02.2011, NJW 2011, 3296 m. w. N.).

79

Voraussetzung für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte ist eine Gefahrengemeinschaft der handelnden Personen im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage, wonach sich die Beteiligten auf Grund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt “in die Quere kommen” (BGH a.a.O. ). Eine solche Gefahrengemeinschaft kann nur bei einem zeitlichen und örtlichen Nebeneinander der Tätigkeiten entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2001, NJW 2001, 3125; BGH, Urteil vom 17.06.2008, NJW 2008, 2916; BGH, Urteil vom 01.02.2011, NJW 2011, 3296; Kampen, NJW 2012, 2234 m. w. N.). Im vorliegenden Fall befand sich weder der Beklagte zu 2) persönlich noch sein Mitarbeiter W. zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in dem Betrieb des Arbeitgebers. Die arbeitstechnische Begehung des Beklagten zu 2) fand bereits zwei Wochen zuvor statt. Es fehlt somit bereits an dem zeitlichen und örtlichen Nebeneinander der Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) in der maßgeblichen konkreten Unfallsituation (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.01.2013, VersR 2013, 460).

80

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten zu 2), dass es unbillig sei, ihn von den Haftungsprivilegien der §§ 104 ff SGB VII auszunehmen, während eine aus der Belegschaft des Arbeitgebers bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 105 Abs. 1 SGB VII nur für Vorsatz einstehen müsste. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er mit der Wahrnehmung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben eigene Arbeitnehmer betraut oder hierzu externe freiberufliche Kräfte bzw. einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG verpflichtet. Dass eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers (von vorsätzlichen Schädigungen abgesehen) nicht persönlich in die Haftung genommen werden können, sondern stattdessen bei von ihnen verursachten Arbeitsunfällen der jeweilige Sozialversicherungsträger eintritt, beruht auf der, den §§ 104 ff SGB VII zu Grunde liegenden Erwägung, dass die Haftungsablösung den Betriebsfrieden erhalten, die Beschäftigten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen sichern, den Unternehmern ein Korrelat für ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bieten und dem Charakter der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft Rechnung tragen soll (BGH, Urteil vom 21.03.1991, NJW 1991, 2954). Diese Erwägungen können nicht zum Tragen kommen, wenn der Schädiger eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht zu den in dem Unternehmen tätigen Versicherten gehört (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2013, NJW 2013, 2031 m.w.N.). Dass der Beklagte zu 2) für die vertraglich übernommene Verpflichtungen sowie die Folgen ihrer Schlechterfüllung, anders als angestellte Mitarbeiter des Arbeitgebers, auch haftungsrechtlich einzustehen hat, haben der Arbeitgeber und der Beklagte zu 2) auch zur Grundlage ihres Vertrages vom 08./22.11.2004 (Bl. 94 ff d. A.) gemacht. In § 4 des Vertrages hat sich der Beklagte zu 2) verpflichtet, für seine Tätigkeit im Betrieb auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Für eine Verlagerung der Eintrittspflicht der gerade für die Verursachung eines Schadens durch den Beklagten zu 2) abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch aus Billigkeitsgesichtspunkten kein Anlass.

81

2. Die somit bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers zu kürzen, den der Senat nach den Umständen des vorliegenden Falles auf ein Drittel bemisst.

82

a. Ohne das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII würde auch den Arbeitgeber des Geschädigten eine Mithaftung für den Arbeitsunfall und dessen Folgen treffen. Gemäß § 3 a Abs. 1 S. 1 ArbStättV gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Gegen diese Verpflichtung hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall fahrlässig verstoßen, indem er dem Geschädigten die Arbeit an der Pappkartonstanze zugewiesen hat, die in mehrfacher Hinsicht elementare Sicherheitsdefizite aufwies (vgl. hierzu B. II. 1. b) aa)). Dass die Maschine keinerlei Sicherheitsvorkehrungen aufwies, die ein Hineingreifen mit der Hand verhindert hätten und die Anbringung des Notschalters an der Seite der Maschine im Falle eines Unfalles wie dem vorliegenden eine Betätigung durch den Maschinenarbeiter unmöglich machte, lag offen zutage. Die Erkennbarkeit dieser Sicherheitsdefizite bedurfte keiner Fachkenntnisse, so dass auch die Einholung eines von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2014 beantragten Sachverständigengutachtens insoweit unterbleiben konnte. Alleine dadurch, dass der Arbeitgeber durch seine Betriebsorganisation dem Geschädigten einen Arbeitsplatz an einer Stanze mit erheblichen augenscheinlichen Sicherheitsdefiziten zugewiesen hat, hat er fahrlässig den eingetretenen Arbeitsunfall mitverursacht.

83

Bei der gemäß § 3 a Abs. 1 S. 1 ArbStättV vom Arbeitgeber zu fordernden Sorgfalt musste dem Arbeitgeber darüber hinaus bekannt sein, dass – wie es der Zeuge D. bekundete – die in die Maschine einzuführenden Kartons regelmäßig so stark gekrümmt waren, dass ein automatisches Einführen in die Stanze nicht möglich war, so dass die Kartons niedergedrückt werden mussten, und dass dieses Niederdrücken von den an der Maschine arbeitenden Beschäftigten in der Regel mit der Hand ausgeführt wurde. Auch der vernommene Produktionsleiter des Arbeitgebers, der Zeuge K., gab an, er halte ein Niederdrücken per Hand zwar wegen einer zusätzlichen mechanischen Vorrichtung zum Niederdrücken nicht für erforderlich, könne aber nicht ausschließen, dass Arbeitnehmer an der Maschine auch händisch in den Produktionsprozess eingreifen, indem sie Material von schlechter Qualität nach unten drücken. Ein ausdrückliches Verbot, Kartonagen von Hand nach unten zu drücken, sei nicht ausgesprochen worden. Es habe nur eine generelle, immer wiederholte Anweisung gegeben, nicht in drehende Teile bzw. in die Maschinen hineinzufassen.

84

Dadurch, dass der Arbeitgeber die in seinem Betrieb bestehende tatsächliche Praxis, gewellte Kartons regelmäßig mit der Hand niederzudrücken und in die unsichere Stanze einzuführen, nicht strikt unterbunden hat, hat er fahrlässig einen weiteren haftungsbegründenden Beitrag zu dem Arbeitsunfall geleistet.

85

Der Arbeitgeber kann sich vorliegend auch nicht damit entlasten, er habe wegen des auf der Maschine aufgebrachten “CE-Zeichen” auf deren Verkehrssicherheit vertrauen dürfen. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Sie ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass und signalisiert weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu (vgl. Kollmann, GRUR 2004, 6 m. w. N.). Aus dem CE-Zeichen können daher hier keine den Arbeitgeber oder den Beklagten zu 2) entlastende Folgerungen gezogen werden (anders LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, NJW 2012, 1169 im Falle einer EG-Konformitätserklärung).

86

Der Arbeitgeber konnte seine Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten auch nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf den Beklagten zu 2) als Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG steht die Verantwortung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit neben der Verantwortung des Arbeitgebers, das heißt sowohl dem Arbeitgeber als auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse die arbeitssicherheitsrechtliche Verantwortung. Eine den Arbeitgeber exkulpierende Übertragung der Sicherheitsverantwortung auf die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bereits deshalb nicht erfolgen, da die Vorschrift des § 6 BGV A6 (die auch zum Inhalt des hier abgeschlossenen Vertrages vom 08./22.11.2004 gemacht worden ist) ausdrücklich die den Arbeitgeber lediglich unterstützende und beratende Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit hervorhebt. Aufgaben oder Befugnisse zur eigenverantwortlichen Behebung sicherheitstechnischer Defizite oder gar ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Beschäftigten sind § 6 BGV A6 oder dem konkreten Vertrag nicht zu entnehmen. Ohne die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII hätte deshalb auch der Arbeitgeber des Geschädigten für den Arbeitsunfall und seine Folgen einzustehen.

87

b. Da der Arbeitgeber des Geschädigten wegen § 104 Abs. 1 SGB VII jedoch von seiner eigenen Haftung befreit ist und somit auch von den Beklagten zu 1) und 2) nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB in Anspruch genommen werden kann, hat der Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in der Weise zu erfolgen, dass die Haftung der verbliebenen Haftpflichtigen um den Verantwortungsteil des privilegierten Schädigers (hier also des Arbeitgebers) zu reduzieren ist. Die verbliebenen Haftpflichtigen sind in diesen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den privilegierten Schädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter “Verantwortungsteil” die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers in der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 22.01.2008, NJW 2008, 2116; BGB, Urteil vom 10.05.2005, NZV 2005, 456; OLG Jena, Urteil vom 05.12.2001, VersR 2003, 598; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 31. Kap., Rn 92 – 94; Lemcke, r + s 2006, 52 ff; Waltermann, NJW 2004, 901 ff). Der nicht privilegierte Schädiger haftet als Teilschuldner im reduzierten Ausmaß, mehrere nicht privilegierte Schädiger haften in diesem Ausmaß als Gesamtschuldner (Bydlinski in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 426 Rn 62 m. w. N.). Der Einwand der Haftungsreduzierung wegen gestörten Gesamtschuldverhältnisses kann auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden, auf den gemäß § 116 SGB X die Ersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., XI. Kap., Rn 557).

88

In vorliegendem Fall hätte auch der Arbeitgeber des Geschädigten für die Folgen des Arbeitsunfalles einzustehen (vgl. oben B. II. 2. a)), käme ihm nicht die Haftungsfreistellung des § 104 Abs. 1 SGB VII zugute. Eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles kann dem Arbeitgeber nicht angelastet werden. Selbst eine vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, die zu einem Arbeitsunfall führt, bewirkt nicht den Wegfall des Haftungsausschlusses aus § 104 Abs. 1 SGB VII (BAG, Urteil vom 10.10.2002, NJW 2003, 1890; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.01.2010, zitiert nach juris). Die Freistellung des Arbeitgebers von seiner ansonsten gegebenen (Mit-)Haftung führt somit nach oben genannten Grundsätzen zu einer Reduzierung der Ansprüche der Klägerin um den Verantwortungsteil des Arbeitgebers.

89

c. Die für den Arbeitsunfall Verantwortlichen, also die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Arbeitgeber des Geschädigten, bildeten vorliegend keine Haftungseinheit, welche die Anwendung der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld ausschließen würde.

90

Haftungseinheiten treten in zwei Fallgruppen auf: Die Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen und die Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen. Kennzeichnend für die Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen ist, dass ein Schuldner nur deshalb haftet, weil ihm das Verhalten des anderen Schuldners zugerechnet wird, beispielsweise die Haftung des Schuldners und seines Erfüllungsgehilfen (vgl. Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rn 102 ff m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2010, NJW-RR 2010, 755). Im vorliegenden Fall besteht eine Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen alleine zwischen dem Beklagten zu 2) und seinem Mitarbeiter W., der nicht Partei des Rechtsstreits ist, so dass diese Haftungseinheit die zu treffende Entscheidung nicht berührt. Die übrigen Unfallverantwortlichen haften jeweils wegen ihres eigenen sorgfaltswidrigen Verhaltens und stellen keine Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen dar, insbesondere war auch der Beklagte zu 2) nicht Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Die vom Beklagten zu 2) als selbständigem Unternehmer übernommene Vertragspflicht bestand in erster Linie darin, den Arbeitgeber in Sicherheitsfragen zu unterstützen und zu beraten. Da der Beklagte zu 2) auch bei festgestellten Sicherheitsdefiziten kein Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten hatte, blieb die eigene Verantwortung des Arbeitsgebers für die Umsetzung des Arbeitsschutzes bestehen.

91

Die Beteiligten bilden aber auch keine Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen. Eine solche liegt vor, wenn sich die Verursachungsbeiträge mehrerer Personen zu ein und demselben Umstand vereinigt haben oder zumindest im Wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmolzen sind, bevor der Verursachungsbeitrag einer weiteren außenstehenden Person hinzutritt. Eine Haftungseinheit besteht demgegenüber nicht, wenn sich die Schadensbeiträge der einzelnen Schuldner auf dem Wege zur Schadensentstehung lediglich addieren und ihre eigene Bedeutung behalten. Liegt keine Identität der Schadensbeiträge vor, so besteht auch keine Veranlassung, die Beteiligten im Rahmen der Gesamtabwägung mit einer identischen Quote zu belasten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.08.1998, NZV 1999, 128; Staudinger a.a.O. ).

92

Um eine derartige Gefahrenaddition, nicht aber um ein Verschmelzen der Gefahrenbeiträge handelt es sich im vorliegenden Fall. Die primäre Ursache des viel später eingetretenen Arbeitsunfalls hat die Beklagte zu 1) gesetzt, indem sie die Maschine umgebaut und in einem, den Sicherheitsanforderungen eklatant widersprechenden Zustand in Verkehr gebracht hat. Der Schadensbeitrag der Beklagten zu 1) war mit dem Erwerb der Maschine durch den Arbeitgeber und deren Aufstellung in seinem Betrieb abgeschlossen. Die Schadensbeiträge des Arbeitgebers und des Beklagten zu 2) traten erst später selbständig hinzu. Auch die Verursachungsbeiträge des Arbeitgebers und des Beklagten zu 2) stehen jeweils für sich und sind nicht im Wesentlichen identisch. Während der Arbeitgeber gemäß § 3 a Abs. 1 ArbStättV in eigener Verantwortung die Arbeitsstätten so einrichten und betreiben muss, dass von ihnen keine Gefährdungen für den Beschäftigten ausgehen, waren dem Beklagten zu 2) durch den Vertrag mit dem Arbeitgeber eigenständig prüfende, beratende und unterstützende Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben hat der Beklagte zu 2), der noch zwei Wochen vor dem Unfall attestiert hatte, dass bei der Begehung im Betrieb des Arbeitgebers “keine sicherheitstechnischen Aspekte” aufgetreten seien, höchst unzureichend erfüllt und dadurch einen eigenen Ursachenbeitrag gesetzt. Der Verursachungsfaktor war nicht (im Wesentlichen) identisch mit den vom Arbeitgeber selbst zu verantwortenden Schadensbeiträgen, sondern stand – wie in § 13 Abs. 1 ArbSchG ausdrücklich gesetzlich normiert – neben diesen. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Arbeitgeber seiner eigenen Verantwortung für die Sicherheit in seinem Betrieb nicht dadurch entziehen, dass er eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellte. Der Arbeitgeber hätte auf Grund der augenscheinlichen Sicherheitsmängel der Maschine auch ohne beratende Hinweise des Beklagten zu 2) die Gefahrenlage erkennen können und unverzüglich für Abhilfe sorgen müssen. Die Verursachungsanteile im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und des Arbeitgebers behielten trotz ihres additiven Zusammenwirkens jeweils ihr eigenes Gefährdungspotential und können im Ergebnis nicht zu einer Haftungseinheit zusammengefasst werden.

93

d. Den nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung der Beklagten in Abzug zu bringenden Verantwortungsteil des Arbeitgebers bemisst der Senat nach Abwägung der maßgeblichen Umstände mit einem Drittel. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit dem Inverkehrbringen der unsicheren Maschine die primäre und entscheidende Ursache des späteren Unfalls gesetzt hat, andererseits jedoch der Arbeitgeber die tatsächlichen Gegebenheiten und Arbeitsabläufe in seinem Betrieb von allen Unfallverantwortlichen am besten kannte und wusste (bzw. sich jedenfalls fahrlässig nicht darum gekümmert hat), dass in die Stanze regelmäßig stark gewellte Kartons eingeführt werden mussten, die von den Maschinenarbeitern jedenfalls auch von Hand niedergedrückt und in die Maschine geschoben wurden. Dass es bei dieser, jedenfalls vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich untersagten Vorgehensweise angesichts des offenkundigen Fehlens jeglichen Handschutzes an der Maschine zu erheblichen Verletzungen kommen kann, ist naheliegend. Dennoch hat der Arbeitgeber diesen Zustand nicht abgestellt und auch keinen Sicherheitsbeauftragten aus den Reihen seiner Mitarbeiter eingesetzt. Zugunsten des Arbeitgebers war jedoch schließlich zu berücksichtigen, dass er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt hat und diese ihm noch kurz vor dem Unfall attestiert hatte, dass keine “arbeitssicherheitstechnischen Aspekte” festgestellt worden sind, wodurch der Arbeitgeber in seiner Nachlässigkeit bestärkt worden ist.

94

3. In Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung ist auch der Senat der Auffassung, dass gegenüber dem Geschädigten kein (den übergegangenen Anspruch der Klägerin mindernder) Vorwurf des Mitverschuldens an dem Arbeitsunfall erhoben werden kann, § 254 Abs. 1 BGB.

95

Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass es im Betrieb des Arbeitgebers eine gängige Praxis war, gewellte Kartonagen mit der Hand niederzudrücken und in die Stanze einzuführen. Eine ausdrückliche Anweisung, diese Vorgehensweise zu unterlassen, existierte nicht. Der generellen Anweisung, nicht in die Maschinen oder drehende Maschinenteile hineinzufassen, kann angesichts der anders gehandhabten (und von den Vorarbeitern des Betriebes offensichtlich tolerierten) Praxis im Umgang mit gewellten Kartonagen keine ausreichende Warn- oder Verbotswirkung beigemessen werden. Darüber hinaus finden auch im Rahmen des § 254 BGB die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigten Arbeiten Anwendung (vgl. hierzu BAG GS, Beschluss vom 27.09.1994, NJW 1995, 210). Es ist nicht dem Geschädigten anzulasten, wenn ihm sein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz an einer verkehrsunsicheren Maschine zuweist und dabei klare Anweisungen unterlässt, wie die Maschine auch bei Verwendung problematischer Werkstoffe zu bedienen ist.

96

4. Die aus seinem Unfall vom 02.03.2007 resultierenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind gemäß § 116, Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung hat gemäß § 1 Nr. 2 SGB VII die Kosten der medizinischen Versorgung des Geschädigten getragen und leistet an ihn eine laufende monatliche Verletztenrente. Zwischenzeitlich liegt ein die Parteien bindender unanfechtbarer Bescheid der Klägerin vom 7.03.2014 vor, mit dem der Unfall vom 2.03.2007 als Versicherungsfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 104 ff SGB VII anerkannt und die Zuständigkeit der Klägerin für die Entschädigung festgestellt worden ist. An diese Entscheidung ist das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2013, NJW 2013, 2031 m.w.N.).

97

5. Der von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner an die Klägerin zu leistende Schadensersatz beträgt 8.030,57 Euro.

98

Unstreitig erbrachte die Klägerin unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 115.864,39 Euro, wobei in diesem Betrag die den Geschädigten geleistete Verletztenrente für die Monate Januar, Februar und März 2009 bereits enthalten ist. Hiervon ist (unstreitig) ein Betrag in Höhe von 2.050,00 Euro für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen. Hinzu kommen die von der Klägerin im Wege der zulässigen Anschlussberufung und Klageerweiterung geltend gemachten Verletztenrenten in Höhe von monatlich 905,25 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 (das heißt insgesamt 2.715,75 Euro) und in Höhe von monatlich 927,06 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (das heißt insgesamt 5.562,36 Euro). Bei Abzug des vom Senat mit einem Drittel bewerteten Verantwortungsteils des Arbeitgebers (vgl. oben B. II. 2.) errechnet sich so ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 81.395,00 Euro. Hierauf hat die Beklagte zu 1) bereits 73.364,43 Euro geleistet, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe 8.030,57 Euro verbleibt.

99

6. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. In Anbetracht des anrechenbaren Verantwortungsteils des Arbeitgebers von einem Drittel (s. o. B. II. 2.) war auszusprechen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die künftigen, das heißt ab dem 1.01.2010 entstehenden, unfallbedingten Aufwendungen für den Geschädigten zu zwei Dritteln zu erstatten. Als bezifferter Leistungsausspruch ist die Verletztenrente bis 31.12.2009 in Ziffer II. des Urteilstenors enthalten, für die Verletztenrentenbeiträge ab dem 1.01.2010 war antragsgemäß die Feststellung der Zahlungsverpflichtung (zu zwei Dritteln) auszusprechen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht bereits deshalb, da die Erhebung der Feststellungsklage den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB gehemmt hat. Entstehen wie im vorliegenden Fall aus einer Schadensursache fortwährend neue Schadenspositionen, ist der Geschädigte, der eine zulässige Feststellungsklage erhoben hat, nicht gehalten, für die zwischenzeitlich bezifferbaren Positionen von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Beschl. V. 6.03.2012, BeckRS 2012, 07515; Urt. v. 28.09.2005, NJW 2006, 439).

100

Angesichts der massiven bleibenden Verletzungen des Geschädigten wird die Klägerin ihm auch in Zukunft unfallbedingte Leistungen, insbesondere eine Verletztenrente erbringen müssen.

101

7. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2, 291 Satz 1 BGB. Die Beklagte zu 1) befand sich bereits vorprozessual in Zahlungsverzug, nachdem sie von der Klägerin unter Übersendung der erforderlichen Unterlagen erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist. In Übereinstimmung mit dem Landgericht billigt auch der Senat der Beklagten zu 1) eine angemessene Frist zur Prüfung der Unterlagen bis 10.06.2010 zu, so dass ab dem 11.06.2010 Verzug eintrat. Der geltend gemachte berechtigte Anspruch der Klägerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.876,20 Euro. Am 28.07.2010 leistete die Beklagte zu 1) auf diesen Schadensbetrag eine Zahlung von 73.364,43 Euro, so dass ein offener Zahlungsrest in Höhe von 2.511,83 Euro verblieb.

102

Ab Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) in erster Instanz am 24.01.2011 haften beide Beklagten für die Prozesszinsen als Gesamtschuldner. Die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Klageerweiterung um die monatliche Verletztenrente vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 ist rechtshängig seit 13.11.2013, so dass die Prozesszinsen seit 14.11.2013 aus dem Verurteilungsbetrag von 8.030,57 Euro zu berechnen sind.

III.

103

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) das landgerichtliche Urteil insgesamt angefochten hat, während die Beklagte zu 1) ihre Berufung auf den in Abzug zu bringenden Drittelanteil (Haftungsteil des Arbeitgebers) beschränkt und in diesem Umfang obsiegt hat. Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Klageerweiterung, die im Ergebnis ebenfalls zu zwei Dritteln begründet ist, haben beide Beklagten Klageabweisung beantragt. Die Kostenentscheidung spiegelt das Maß des jeweiligen Unterliegens nach Maßgabe der Baumbach’schen Formel wider.

104

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Der vorliegende Arbeitsunfall ist das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Einzelumstände. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Entscheidung anderer Oberlandesgerichte ist weder dargetan noch ersichtlich.

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4. Bei der Bemessung des Streitwerts folgt der Senat der von den Parteien nicht angegriffenen landgerichtlichen Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf 20.000,00 Euro. Die übrigen Anträge wurden entsprechend ihrer Bezifferung bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.

Dadurch, dass der Arbeitgeber die in seinem Betrieb bestehende tatsächliche Praxis, gewellte Kartons regelmäßig mit der Hand niederzudrücken und in die unsichere Stanze einzuführen, nicht strikt unterbunden hat, hat er fahrlässig einen weiteren haftungsbegründenden Beitrag zu dem Arbeitsunfall geleistet.

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