Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 – 4 U 1587/04

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.
(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In dem Rechtsstreit wegen: Unterlassung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 29.09.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung unverlangter Telefonwerbung und wegen fehlender Angabe der Aufsichtsbehörde in Anspruch.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2. ist, betätigt sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin.

Auf der Internetseite www.finanzboerse24.de, auf der die Beklagte zu 1. für ihr Unternehmen wirbt, fehlten zumindest bis zum 06.07.2004 Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG).

Am 06.07.2004 um 15.55 Uhr nahm ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch Kontakt mit Herrn M… J… auf, befragte ihn zum Vergleich diverser Versicherungen und wollte ihn zur Vereinbarung eines Termins mit einem Berater veranlassen.

Der Kläger mahnte die Beklagten wegen der Telefonwerbung und wegen der fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde erfolglos ab.

Er hat vorgetragen:

Er sei bundesweit als Versicherungs- und Immobilienmakler tätig und befasse sich unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, Immobilien, Finanzierungen und Kapitalanlagen.

Die ungebetene Telefonwerbung der Beklagten zu 1. gegenüber seinem Kunden M… J… sei wettbewerbswidrig. Durch ihre illegale Telefonwerbung sei die Beklagte zu 1. unmittelbar in seinen Kundenstamm eingedrungen, denn er berate die Familie J… umfassend in allen Versicherungsfragen.

Durch den Verstoß gegen die verbraucherschützende Norm des § 6 S. 1 Nr. 3 TDG hätten die Beklagten auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Missachtung der Informationspflicht sei geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen.

Durch die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten werde er unmittelbar verletzt, weil er in seinem Absatz behindert werden könne.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Dritten telefonisch Kontakt aufzunehmen, aufnehmen zu lassen und/ oder hieran mitzuwirken, ohne dass deren ausdrückliche Einwilligung vorliege oder – bei Gewerbetreibenden – zu vermuten sei,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.finanzboerse24.de geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung Informationen zur Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten als Erlaubnisinhaberin nach § 34c GewO überwache, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Die Klage sei unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei. Der Kläger sei ein Mehrfachabmahner, dessen Schwerpunkttätigkeit darin bestehe, Verstöße gegen § 6 TDG abzumahnen. Seit Dezember 2003 habe der Kläger – was dieser nicht bestreitet – mit seinem Prozessbevollmächtigten elf Abmahnungen, davon allein sechs wegen angeblicher Verstöße gegen § 6 TDG, ausgesprochen. Weiterhin habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers für einen Makler B…, mit dem der Kläger zusammenarbeite, weitere neun Abmahnungen, davon sieben unter anderem wegen Verstoßes gegen § 6 TDG, ausgesprochen.

Das Landgericht hat die Zeugen M… J… und Rechtsanwalt M…-S… R… zur Frage der von dem Kläger behaupteten Maklertätigkeit vernommen und mit dem angefochtenen Urteil der Klage hinsichtlich des ersten Klageantrags stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Das Unterlassungsbegehren des Klägers sei nicht wegen Vielfachabmahnung rechtsmissbräuchlich. Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit sei noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass das Vorgehen des Klägers vorwiegend dazu diene, zu Lasten der von ihm in Anspruch genommenen Mitbewerber Ansprüche auf Kostenersatz entstehen zu lassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger Mitbewerber der Beklagten zu 1. auf demselben sachlich relevanten Markt. Die Zeugen J… und R… hätten bestätigt, dass der Kläger sich beruflich mit der Vermittlung von Immobilien, Versicherungen und Finanzierungen befasse.

Zwar habe die Beklagte zu 1. jedenfalls bis zum 06.07.2004 durch die Nichtangabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG verstoßen. Diese Vorschrift enthalte jedoch – anders als § 6 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 TDG – keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beklagte zu 1. durch das Unterlassen dieser Angabe in die Anonymität des Internets flüchten und sich dadurch einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern habe verschaffen wollen. Die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungen zur Genehmigung und Überwachung nach § 34c GewO im Land Rheinland-Pfalz sei allgemein bekannt. Im Hinblick darauf sei der Verstoß der Beklagten jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Gegen das ihm am 04.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 04.11.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.01.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt den abgewiesenen Klageantrag zu b) weiter.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass auch § 6 S. 1 Nr. 3 TDG eine zentrale verbraucherschützende Vorschrift enthalte. Die Angabe der Aufsichtsbehörde ermögliche es dem Verbraucher, sich bei dieser Behörde danach zu erkundigen, ob dem Telediensteanbieter überhaupt die erforderliche behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit erteilt worden sei. Im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO werde von Amts wegen geprüft, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das überwachungsbedürftige Gewerbe besitze. Auch nach Erlaubniserteilung prüfe die zuständige Behörde laufend, ob sich der Gewerbetreibende Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen und beispielsweise seinen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung nachkomme. Da die persönliche Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden für einen Verbraucher gerade in Finanzdingen von zentraler Bedeutung sei, ermögliche § 6 S. 1 Nr. 3 TDG es dem Verbraucher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzufragen, ob sich der Telediensteanbieter als zuverlässig erwiesen habe und überhaupt eine Erlaubnis besitze, die das gesamte Spektrum der von ihm angebotenen Leistungen und Produkte umfasse.

Der Kläger beanstandet außerdem die Kostenentscheidung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Die unlautere Telefonwerbung, durch die die Beklagten unmittelbar in seinen Kundenkreis eingedrungen seien und versucht hätten, ihm Kunden abzuwerben, sei von weitaus größerer Bedeutung und Gefährlichkeit als der Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG. Daher hätten den Beklagten mindestens 80 oder 90 % der Kosten auferlegt werden müssen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und betonen, die Klage sei allein darauf gerichtet, einen Kostenersatzanspruch gegen sie zu begründen.

Jedenfalls sei ein etwaiger Verstoß gegen § 6 S. 1 TDG nicht geeignet, den Verletzern einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Interessen der Verbraucher und sonstigen Geschäftspartner würden nicht nachhaltig betroffen, weil sie Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde, die ohnehin geringe praktische Bedeutung habe, ohne Schwierigkeiten auch auf anderem Weg erlangen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Klageantrag zu b) zu Recht abgewiesen.

1.

Soweit den Beklagten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG wegen Nichtbeachtung der Informationspflicht gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG zur Last gelegt werden kann, ist von einem Bagatellverstoß auszugehen.

a) Die Beklagte zu 2. hat zwar im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen Vorschrift – § 6 S. 1 Nr. 3 TDG – zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

aa) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert die zu § 1 UWG a. F. entwickelte Fallgruppe des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch und ist vor dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG zu sehen. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 4 UWG Rdnr. 11.6 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 1 BT-Drucks. 15/1487 S. 15 f.). Demgemäß ist der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG so gefasst, dass nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift beruht und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann, unlauter ist. Vielmehr knüpft die Bestimmung an Marktverhaltensregelungen an. Das Marktverhalten der Unternehmer wird nicht nur durch spezielle wettbewerbsrechtliche Verhaltensanforderungen, sondern auch durch eine Vielzahl außerwettbewerbsrechtlicher Normen geregelt. Zum Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten sanktioniert § 4 Nr. 11 UWG Verstöße gegen solche außerwettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregelungen (Köhler a.a.O.). Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln (Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 4 Nr. 11, BT-Drucks. 15/1487 S. 19; Köhler a.a.O.). Ob ein solcher Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (Köhler a.a.O. § 4 UWG Rdnr. 11.33, 11.158).

bb) Regelungen des Marktverhaltens enthält § 6 S. 1 TDG – auch die hier in Rede stehende Nr. 3. § 6 TDG hat verbraucherschützenden Charakter und will für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Zum einen sollen dem Verbraucher ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht werden. Zum anderen sollen die Mitbewerber durch die Einhaltung der Anforderungen des § 6 S. 1 TDG insofern geschützt werden, als der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen soll. Ein Mitbewerber, der die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 S. 1 TDG nicht hinreichend beachtet, kann hierdurch einen Vorsprung im Wettbewerb erzielen, weil es für die Verbraucher schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter gegenüber Ansprüche durchzusetzen. Die Funktion des TDG, die Gegebenheiten eines bestimmten Markts festzulegen und gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, ergibt sich auch aus § 1 TDG, wonach der Zweck dieses Gesetzes darin besteht, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Internet zu schaffen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2003, 105, 106 m.w.N.; OLG Hamm, MMR 2004, 549; Landgericht Berlin, MMR 2003, 202, 203; Köhler a.a.O. § 4 UWG, Rdnr. 11.169 m.w.N.).

Dem Verbraucherschutz dient auch die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG. Neben den in § 6 S. 1 Nr. 1, 4, 6 TDG aufgeführten Informationen zu Name, Anschrift und Vertretungsberechtigten, Registereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer, die für den Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern zur Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall wichtig sind, hat für den Verbraucher auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedeutung. Denn dadurch wird er in die Lage versetzt, sich bei dieser Behörde danach zu erkundigen, ob dem Telediensteanbieter überhaupt die erforderliche behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit erteilt worden ist und noch Bestand hat. Nach § 34c Abs. 1 GewO bedürfen die von der Beklagten zu 1. ausgeübten Tätigkeiten – Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen – der behördlichen Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige Behörde, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das betreffende Gewerbe besitzt. Die Benennung dieser Behörde ermöglicht es dem Verbraucher, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten und ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Ein Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb, weil es eine Aufsichtsbehörde für Makler nicht gibt. Richtig ist, dass § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO die Genehmigungsbedürftigkeit der Maklertätigkeit regelt. Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist jedoch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist.

b) Allerdings hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist.

aa) Mit der Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus. In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdn. 58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Das hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (BGH, WRP 1999, 845 f. – herabgesetzte Schlussverkaufspreise; WRP 2000, 1135, 1137 – ambulanter Schlussverkauf; GRUR 2001, 258 f. – Immobilienpreisangaben; jew. m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes (BGH, GRUR 2001, 258 f. – Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 1166, 1169 – Fernflugpreise; Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 60; jew. m.w.N.).

bb) Dazu fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers. Da die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes darstellt, hat der Verletzte die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 50; GRUR 2005, 1, 5 f.). Der Kläger hat nur pauschal behauptet, er werde durch die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten unmittelbar verletzt, weil er in seinem Absatz behindert werden könne. Indes hat er nicht dargetan, dass gerade der Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG seine Marktchancen oder die anderer Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann. In der Berufungsbegründung hat er ausgeführt, dass ihm durch die Abwerbung von Kunden per Telefonwerbung unmittelbar Umsatzverluste in ganz beträchtlicher Höhe drohten. Der ungebetenen Telefonwerbung, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat der Kläger im Rahmen seiner Kritik an der Kostenentscheidung eine weitaus größere Bedeutung und Gefährlichkeit als dem Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG beigemessen. Wie sich der letztgenannte Verstoß auf ihn oder andere Mitbewerber auswirken kann, hat der Kläger nicht erläutert.

cc) In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend. Das hängt ebenfalls von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes ab. Von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher ist regelmäßig auszugehen, wenn Rechtsgüter von besonders hohem Rang, wie etwa die Gesundheit, betroffen sind (BGH, GRUR 1995, 419, 422 – Knoblauchkapseln; GRUR 1997, 761, 765 – Politikerschelte; GRUR 2001, 176, 178 – Myalgien; jew. m.w.N.). Hier geht es nicht um derart hochrangige Rechtsgüter der Verbraucher. Diese haben zwar, wie bereits ausgeführt, ein Interesse daran, Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlangen, um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können. Diese Kenntnis kann aber auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden, zumal die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO in Rheinland-Pfalz weithin bekannt ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hingegen können die Informationen zu Name und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer ohne Angabe im Impressum kaum erlangt werden. Mit Blick darauf kann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher durch das Fehlen der Angabe zur Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr hätte der Kläger dazu nähere Angaben machen müssen. Daran mangelt es.

2.

Da eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung fehlt, kommt es auf die – vom Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejahte – Frage der Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Bezug auf den Klageantrag zu b) nicht an. Dahinstehen kann auch, ob die Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist und ob die Beklagte zu 2. als Störerin haftet.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

4.

Einer der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere muss die Frage, ob § 6 S. 1 Nr. 3 TDG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt, hier nicht einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden, weil nach den anerkannten Kriterien die Erheblichkeitsschwelle gemäß § 3 UWG nicht überschritten ist.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Klageantrag zu b), der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ebenso wie der Klageantrag zu a) mit 10.000,00 EUR zu bewerten. Nach dem insoweit maßgeblichen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers ging es ihm um zwei gleichwertige Wettbewerbsverstöße.

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