SG Mannheim, Urteil vom 08.11.2017 – S 14 U 2453/15
Berufsgenossenschaft für Hörgeräteversorgung zuständig
Das SG Mannheim hat entschieden, dass die beklagte Berufsgenossenschaft für die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten aufgrund seiner berufsbedingten Hörstörung zuständig ist.
Beim 1956 geborenen Kläger ist seit 1993 eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Er bekam von seiner Berufsgenossenschaft regelmäßig neue Hörgeräte. Im Jahr 2015 lehnte die Berufsgenossenschaft die Bewilligung eines neuen Hörgerätes mit der Begründung ab, inzwischen sei eine Altersschwerhörigkeit hinzugetreten. Das neue Hörgerät sei nicht mehr wesentlich aufgrund der Lärmschwerhörigkeit notwendig. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem SG Mannheim.
Das SG Mannheim hat der Klage stattgegeben,
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die beklagte Berufsgenossenschaft weiterhin für die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten zuständig. Zwar liege beim Kläger auch eine nicht berufsbedingte Altersschwerhörigkeit vor, aber die berufsbedingte Hörstörung ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin ein wesentlicher Faktor.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018