Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.13 – 182 C 15953/13
Panamakanal bei Nacht
Bei einer siebzehntägigen Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der Reise zu einem Minderungsrecht von 20 Prozent führen, nicht jedoch zu einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Der Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika in der Zeit vom 20.2.13 bis 8.3.13 zum Preis von 8123 Euro. In der Einführung der Reisebeschreibung wurde als ?besonderer Höhepunkt? die Passage des Panamakanals angekündigt. Nach dem Prospekt war geplant, dass das Schiff am 8. Reisetag in Colon um 6.00 morgens die Anker Richtung Panamakanal lichten sollte, um die 81,6 Kilometer lange Durchfahrt zu starten. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal jedenfalls nach 16 Uhr statt, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah, wobei die Schleusen mit Flutlicht auch nachts hell erleuchtet sind.
Der Kläger verlangt deshalb Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises. Das Reiseunternehmen erstattete freiwillig wegen des Reisemangels 400 Euro.
Die Richterin verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro und wies im Übrigen die Klage ab.
Das Gericht stellt fest, dass die Schiffsreise mangelhaft war, da die Durchfahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gegen 6.00 Uhr morgens begonnen und gänzlich tagsüber durchgeführt wurde, sondern nur teilweise tagsüber, in der Dämmerung und in der Dunkelheit nachts. Die Tatsache, dass die Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit einer Tagesdurchfahrt, da für das Erlebnis der Durchquerung des Panamakanals insbesondere die Natur am Ufer entscheidend sei und nicht die Ansicht der beleuchteten Schleusen.
Für die Höhe der Minderungsquote ist nach den Feststellungen des Urteils bei einer Kreuzfahrt eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen. Eine Kreuzfahrt weise regelmäßig eine bestimmt Prägung auf, die nicht lediglich durch die Fahrtroute, die Dauer der Reise sowie die Ausstattung des Schiffes bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Höhepunkte. Die einzelnen Elemente der Reise müssen daher gewichtet und in ihrer Bedeutung bewertet werden. Die Durchfahrt des Panamakanals wurde als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als ?Highlight? bezeichnet und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika. Der Gesamteindruck der Reisebeschreibung vermittelt somit dem Reisenden, dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise anzusehen ist.
Das Gericht hält eine Minderungsquote von 20 % für angemessen und ausreichend.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit wurde dem Kläger nicht zugesprochen. Infolge des Mangels bei der Durchfahrt des Panamakanals sei die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden. Das Gericht stellt fest: Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche Verärgerung unter den Reisenden und auch beim Kläger bemerkbar war, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, ist festzustellen, dass trotz der nicht zu verkennenden Beeinträchtigung das Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen und interessanten Orten als solches geboten wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 40/14 des AG München vom 19. September 2014