Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.12 – 473 C 16960/12
Und es wurde dunkel
Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Es bestehen auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts gewisse Mindestpflichten für den Vermieter. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards.
Vermieter und Mieter einer Münchner Wohnung schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30.6.12 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab.
Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Die zuständige Richterin erließ am 5.7.12 eine derartige einstweilige Verfügung.
Dagegen wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.
Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht:
Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards.
Das Urteil ist rechtskräftig.