LG Potsdam, Beschluss vom 26.8.04 – 11 T 27/04
1. Der Vermieter kann selbst bei einer fristlosen Kündigung nicht davon ausgehen, dass ein Mieter sofort räumt, vielmehr hat er dem Mieter eine Frist einzuräumen, in welcher dieser Vorbereitungen zum Auszug treffen kann, wobei diese Frist im Allgemeinen mit ein bis zwei Wochen angesetzt wird. Erhebt der Vermieter innerhalb dieser Frist bereits Räumungsklage, hat der Mieter hierzu keine Veranlassung gegeben.
2. Gleiches kann gelten, wenn der Mieter dem Vermieter einen Räumungstermin mitteilt oder unter Angabe konkreter Gründe erklärt, warum ein solcher derzeit nicht genannt werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
Aus den Gründen:
… Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Beklagten als Mieter Gründe für eine fristlose Kündigung zur Verfügung standen. Der Kläger hat als Vermieter die am 11.1.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 14.1.2004 ausdrücklich akzeptiert. Damit war das Mietverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet und der Beklagte zur Räumung verpflichtet, so dass eine Räumungsklage erfolgversprechend war und der Beklagte voraussichtlich unterlegen wäre.
Eine Anwendung des Grundgedankens, des § 93 ZPO, nach welchem dem Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis seitens des Beklagten dann die Kosten aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kommt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch des Klägers anerkannt. Auch kann ein Vermieter selbst bei einer fristlosen Kündigung nicht davon ausgehen, dass ein Mieter sofort räumt, sondern ist dem Mieter eine gewisse Frist einzuräumen, in welcher er Vorbereitungen zum Auszug treffen kann, wobei diese Frist im Allgemeinen mit 1 bis 2 Wochen angesetzt wird. Erhebt der Vermieter innerhalb dieser Frist bereits Räumungsklage, hat der Mieter hierzu keine Veranlassung gegeben. Gleiches kann gelten, wenn der Mieter dem Vermieter einen Räumungstermin mitteilt oder unter Angabe konkreter Gründe erklärt, warum ein solcher derzeit noch nicht genannt werden kann (vgl. z.B. LG München II, WM 1989, 181; LG Hannover, NJW-RR 1992, 659).
Hier lagen die Umstände unter Berücksichtigung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs jedoch so, dass der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Vorliegend hat der Beklagte zwar durch sein Schreiben vom 14.1.2004 dem Kläger mitgeteilt, dass er die Wohnung, sobald er Ersatzraum gefunden habe, räumen werde. Dies reichte aber nicht aus, um dem Kläger Anlass zu dem Glauben zu geben, er werde auch ohne Klage zu seinem Recht auf Räumung der Wohnung kommen. Der Kläger hat den Beklagten unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit anwaltlichem Schreiben vom 20.1.2004 aufgefordert, zur Vermeidung einer Räumungsklage bis zum 23.1. zu erklären, ob und wann die Wohnung geräumt werde. Hierauf hat der Beklagte bis zur genannten Frist nicht reagiert. Wenn aber der Beklagte diese Erklärung trotz Aufforderung durch den Kläger und ausdrücklichen Hinweises darauf, dass für den Fall, dass der Beklagte nicht reagiert, Räumungsklage erhoben werde, nicht innerhalb der gesetzten Frist abgab, so konnte der Kläger nicht mehr erwarten, dass die Räumung auch ohne Beschreiten des Klageweges innerhalb angemessener Frist erfolgen werde.