OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2005 – 15 U 70/04
Zur Beweiserleichterung des kaufmännischen Versenders gegenüber Frachtführer hinsichtlich des Inhalts von übergebenen verschlossenen Behältnissen
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2004 -15 O 99/04 KfH IV – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.640,-EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2004 zu zahlen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen mit folgender Ergänzung: Die beiden im Urteil des Landgerichts genannten Vereinbarungen (erste Vereinbarung, Anlagen LG B2, Anlagenheft AS. 23 und die zweite Vereinbarung -Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck durch U. -, Anlagen LG B4, Anlagenheft AS. 27) wurden am 28.06.2005 abgeschlossen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.320,-EUR (die Hälfte der Klageforderung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2004 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei für den Verlust des streitgegenständlichen Pakets verantwortlich. Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden. Weder aus den Beförderungsbedingungen der Beklagten noch aus den weiteren Vereinbarungen vom 28.06.2002 (Anlagen LG B2 und B4) ergebe sich ein wirksamer Haftungsausschluss oder eine wirksame Haftungsbegrenzung. Ein vertraglicher Haftungsausschluss sei aus Rechtsgründen unwirksam, selbst wenn die Parteien insoweit – was das Landgericht offen gelassen hat -eine Individualvereinbarung getroffen haben sollten. Das Landgericht hat im Übrigen ausgeführt, Inhalt und Wert des in Verlust geratenen Pakets ergäben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Angaben des Zeugen B., die dieser im Parallelverfahren 15 O 136/03 KfH IV gemacht habe zur Verfahrensweise der Firma F. GmbH & Co. (Versicherungsnehmerin der Klägerin; im Folgenden abgekürzt: VN). Das Landgericht hat insoweit das Protokoll der Aussage des Zeugen B. aus dem Parallelverfahren – mit Einverständnis der Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwertet.
Das Landgericht hat der Klägerin allerdings nur die Hälfte des geltend gemachten Schadensersatzes zuerkannt, da die Ersatzpflicht der Beklagten wegen Mitverschuldens der VN entsprechend gemindert sei. Der VN sei vorzuwerfen, dass sie vor dem Transport der Beklagten den Wert der Sendung nicht angegeben habe. Wenn die VN ihre Informationspflicht gegenüber der Beklagten erfüllt hätte, wäre es zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen. Die VN habe der Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf den Wert der Schmucksendung die Möglichkeit genommen, den Transport zu verweigern oder die Sendung als Wertpaket – mit gesteigerten Sicherheitsmaßnahmen – zu behandeln.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die Beklagte mit der Anschlussberufung. Die Klägerin beanstandet die Annahme des Landgerichts, die VN treffe ein Mitverschulden. Es habe für die VN keine Notwendigkeit gegeben, die Beklagte über den Wert der Pakete zu informieren. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte aus dem Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) gewusst habe, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der VN regelmäßig transportierten Pakete Schmuckwaren enthielten, deren Wert vielfach den Betrag von 500 US-Dollar überschritten habe (II/231). Die Klägerin bestreitet unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterhin die Behauptungen der Beklagten zu zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Transport von so genannten Wertpaketen. Im Übrigen sei für die VN auch nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Sendung bei einer Aufgabe als Wertpaket tatsächlich mit erheblichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen – zur Verringerung des Verlustrisikos – transportiert hätte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, 15 O 99/04 KfH IV, die Beklagte zur Bezahlung weiterer 3.320,-EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt außerdem im Rahmen ihrer Anschlussberufung,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2004 (AZ.: 15 O 99/04 KfH IV) die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsverfahren Inhalt und Wert des in Verlust geratenen Pakets. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung (Anlagen LG K6) sei zum Beweis des Paketinhalts nicht ausreichend, da die VN ausweislich der vorgelegten Paketeinlieferungsliste (Anlagen LG K3) am selben Tag vier Pakete für die selbe Empfängerin zum Transport an die Beklagte übergeben habe. Es sei dementsprechend nicht erkennbar, ob sich die von der Klägerin vorgelegte Rechnung gerade auf die verloren gegangene Sendung beziehe oder auf eine der anderen bei der Empfängerin (Ka. Warenhaus AG in K.) angekommenen Sendungen.
Die Beklagte ist der Meinung, aus ihren Beförderungsbedingungen ergebe sich eine Haftungsbegrenzung auf einen Betrag von maximal 510,-EUR, so dass die Klägerin jedenfalls keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen könne. Aus Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen ergebe sich ebenso, wie aus den zusätzlichen Vereinbarungen vom 28.06.2002 (Anlagen LG B2 und B4), dass die Beklagte bei dem Transport zu Schnittstellenkontrollen nicht verpflichtet gewesen sei. Mit dieser Regelung hätten die Parteien verbindlich den Umfang der Sorgfaltspflichten der Beklagten festgelegt, so dass die VN bzw. die Klägerin im Nachhinein nicht höhere Anforderungen an die Leistungen der Beklagten stellen könne. Die Beklagte hält es für zulässig, bei einer Warensendung zu vereinbaren, dass diese auf dem Transportweg keinerlei Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen unterliegen soll. Eine solche Vereinbarung sei auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen möglich, da die Festlegung der Sorgfaltspflichten bei einem Transport eine -kontrollfreie -Leistungsbeschreibung darstelle. Im Übrigen seien die Beförderungsbedingungen – ebenso wie die beiden Vereinbarungen vom 28.06.2002 -im Einzelnen ausgehandelt worden, da die VN die Möglichkeit gehab habe, zwischen verschiedenen Sendungsarten (Standard-, Expresspaket- und Wertpaketsendung) zu wählen.
Die Beklagte weist außerdem darauf hin, dass sich für Schmucksendungen von mehr als 500 US-Dollar ein genereller Beförderungsausschluss aus Ziffer 3 ihrer Beförderungsbedingungen und aus dem Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck durch U. (Anlagen LG B4) ergebe. Der Beförderungsausschluss lasse jegliche Haftung der Beklagten entfallen, da die VN der Beklagten Waren unterschoben habe, von denen sie genau gewusst habe, dass die Beklagte sie nicht habe befördern wollen.
Die Beklagte wirft der VN zudem vor, dass diese es versäumt habe, die Beklagte vor dem Transport über den Wert der Sendung zu informieren. Die Beklagte habe sich bei der von der VN gewählten Beförderungsart Expresspaket auf eine geringwertige Sendung eingestellt. Hätte die VN die Beförderungsart Wertpaket gewählt, hätte die Beklagte bei einem Wert der Sendung von mehr als 2.500,-EUR bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen, wie bereits erstinstanzlich (I/41 ff) im Einzelnen dargelegt. Wenn überhaupt eine Haftung der Beklagten in Betracht kommen sollte, wäre das Mitverschulden der VN nach Auffassung der Beklagten mit 80 % zu bewerten und nicht mit lediglich 50 %, wie vom Landgericht angenommen.
Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, auch die nachträgliche Vereinbarung vom 16.11.2004 (II/303, 305) stehe den Ansprüchen der Klägerin entgegen. Auch wenn die Klägerin an der Vereinbarung ihrer Versicherungsnehmerin nicht beteiligt gewesen sei, müsse sie diese Absprachen gegen sich gelten lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und verweist auf die Ausführungen zur Begründung ihrer eigenen Berufung. Sie ist insbesondere der Auffassung, der Inhalt des fraglichen Pakets sei – wie im Urteil des Landgerichts ausgeführt – nachgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.-G. Ba. zum Inhalt des in Verlust geratenen Pakets. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.10.2005 verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.640,-EUR nebst Zinsen zu wegen des Verlustes des von der Beklagten im Auftrag der VN transportierten Paketes.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Klägerin die VN durch Zahlung in Höhe von 6.141,28 EUR befriedigt hat, ist der Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Hinsichtlich des Restbetrages ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der Abtretungserklärung der VN vom 08.06.2004 (Anlagen LG K2).
Die Abtretung verstößt nicht gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Abtretung zulässig war gemäß Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz, da der Regress der Klägerin – auch hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Selbstbehalts der VN – n unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften des Gewerbebetriebs einer Versicherung steht (ebenso OLG Stuttgart, Transportrecht 2005, 27).
2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 425 Abs. 1 HGB (Haftung des Frachtführers für den Schaden durch Verlust des Gutes).
a) Die Beklagte haftet gemäß § 459 S. 1 HGB als Frachtführerin. Denn die Vertragspartner hatten eine Beförderung zu festen Kosten vereinbart.
b) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand 11/00, Anlagen LG B3), die erste Vereinbarung vom 28.06.2002 (Anlagen LG B2) und der Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck durch U. (Anlagen LG B4) sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Die erste Vereinbarung vom 28.06.2002 (Anlagen LG B2) und der Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) wurden von der Beklagten und der VN vor dem streitgegenständlichen Beförderungsauftrag unterzeichnet. In der Vereinbarung vom 28.06.2002 (Anlagen LG B2) wurde auf die Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anlagen LG B3) Bezug genommen, die der VN gleichzeitig ausgehändigt wurden.
c) Das Zustandekommen des Beförderungsvertrages wurde nicht dadurch gehindert, dass es um Schmuckwaren ging, die nach Meinung der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen sein sollten.
aa) Ziffer 3 a iii) der Beförderungsbedingungen der Beklagten (Ausschluss von Gütern aus Gold) ist ohne Bedeutung. Denn die Parteien haben mit dem Vereinbarungszusatz für den Transport durch Schmuck von U. (Anlagen LG B4) eine speziellere Regelung getroffen, die insoweit den -allgemeinen -Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgeht. Da die Beklagte nach dem Vereinbarungszusatz jedenfalls grundsätzlich bereit war, Schmuck zu transportieren, musste dies nach Sinn und Zweck auch für Schmuck aus Gold gelten, den die VN ständig herstellt und versendet.
bb) Die Parteien haben auch keinen Beförderungsausschluss für Schmuckwaren vereinbart, soweit der Wert 500 US-$ pro Paket überschreitet. Eine solche Vereinbarung lässt sich dem Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) nicht entnehmen.
Aus dem Vereinbarungszusatz ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Übergabe von Schmuck mit einem Wert von mehr als 500 US-$ ablehnen wollte. Aus der Formulierung eine weitergehende Haftung … ist ausgeschlossen ergibt sich vielmehr, dass es der Beklagten in dem Vereinbarungszusatz nur um die Haftungsfragebei höherwertigen Paketen, nicht jedoch um die Verweigerung einer Beförderung ging. Etwas anderes lässt sich auch aus der Formulierung über … die Höchstwert- und die Haftungsgrenze USD 500,00 pro Paket … nicht entnehmen. Mit der Formulierung die Haftung seitens U. ist gänzlich ausgeschlossen, sobald… hat die Beklagte versucht, Haftungskonsequenzen für höherwertige Sendungen zu regeln, nicht jedoch eine Ablehnung entsprechender Transporte. Auch der Begriff Servicebeschränkung in dem Vereinbarungszusatz verweist auf die Vorstellung von einer Haftungsbeschränkung. Würde man die Formulierungen im Vereinbarungszusatz – entgegen der Auffassung des Senats – für unklar halten, würde sich die Auslegung (Haftungsbeschränkung und nicht Beförderungsausschluss) aus § 305 c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel) ergeben. (Zur Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung in dem Vereinbarungszusatz siehe unten 5 c.)
cc) Fürsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein eventueller Beförderungsausschluss nichts am Zustandekommen wirksamer Beförderungsverträge ändern würde. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Transportrecht 2004, 28, 29) darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen – unabhängig von derartigen Vertragsabwehrklauseln – mit der Übernahme der Sendung durch den Frachtführer jeweils konkludent ein Transportvertrag zu Stande kommt. Koller (Die Tragweite von Vertragsabwehrklauseln und der Einwand des Mitverschuldens im Gütertransportrecht, Versicherungsrecht, 2004, 269, 274) weist zutreffend darauf hin, dass Vertragsabwehrklauseln in derartigen Fällen generell gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind.
d) Die Beklagte haftet gem. § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden im Obhutszeitraum. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das von der Klägerin bezeichnete Paket (vgl. die entsprechende Bestätigung der Beklagten in der Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung, Anlagen LG K5) von der Beklagten übernommen wurde und vor einer Ablieferung an den Empfänger verloren ging.
3. Die Beklagte hat der Klägerin vollen Schadensersatz zu leisten. Auf eine Begrenzung gem. § 431 Abs. 1 HGB (Haftungshöchstbeträge) kann sich die Beklagte nicht berufen. Sämtliche Haftungsbegrenzungen entfallen gem. § 435 HGB, weil der Beklagten ein so genanntes qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Die Beklagte bzw. eine ihrer Hilfspersonen hat den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht.
a) Das qualifizierte Verschulden ergibt sich aus einem Unterlassen von Schnittstellenkontrollen. Beim Versand von Paketen besteht erfahrungsgemäß ein erhebliches Verlustrisiko, insbesondere durch Diebstahl, wobei als Täter einerseits Hilfspersonen des Beförderers und andererseits Dritte in Betracht kommen. Zur Reduzierung dieser Risiken sind erhebliche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass zu den elementaren Vorkehrungen insbesondere Schnittstellenkontrollen gehören, die es erlauben, den Transportweg eines Paketes genau zu verfolgen. Schnittstellenkontrollen dienen zum einen der Abschreckung potentieller Täter aus dem Bereich des Beförderungsunternehmens, da jeder weiß, dass die Kontrollen Rückschlüsse auf Zeit und Ort der Entwendung zulassen. Zum anderen liegt der Sinn der Schnittstellenkontrollen darin, mit Hilfe der Eingrenzung von Zeit und Ort des Verlustes nachträglich auch die Schadensursachebestimmen zu können. Dadurch können vielfach verloren gegangene Pakete wieder aufgefunden werden (beispielsweise bei einer Fehlauslieferung oder auch bei einer Identifizierung des Diebes).
Die große Bedeutung derartiger Schnittstellenkontrollen ist im Transportgewerbe allgemein bekannt. Ein Frachtführer, der – wie die Beklagte – derartige Kontrollen unterlässt, handelt dementsprechend leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Diese Grundsätze gelten auch bei der Massenbeförderung eines Paketdienstunternehmens (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. beispielsweise BGH, Transportrecht 2004, 474, 475 f; BGH, Transportrecht 2004, 399, 401).
b) Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall eine sekundäre Darlegungslast trifft. In einem Fall, in dem die Schadensursache völlig im Dunkeln liegt, kann allein die Beklagte zur Aufklärung der Ursache des Verlustes beitragen. Die Beklagte hat jedoch weder allgemein zu ihrer Organisation vorgetragen noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Auch die fehlenden Darlegungen der Beklagten führen zur Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten BGH, Transportrecht 2004, 474, 475 f).
4. Eine Haftungsbegrenzung ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2 (Serviceumfang) der Beförderungsbedingungen der Beklagten. Die maßgebliche Bestimmung in den Beförderungsbedingungen lautet:
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
Die Beklagte kann aus mehreren Gründen aus dieser Regelung nicht die von ihr erstrebte Wirkung herleiten.
a) Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15.11.2001 (Transportrecht 2002, 306) zu einer ähnlichen Regelung in früherenBeförderungsbedingungen der Beklagten entschieden, dass sich aus der Regelung kein Verzicht auf Kontrollen ergebe. Es sei zu unterscheiden zwischen Kontrollen einerseits und einer Dokumentation der Kontrollen andererseits. Die maßgebliche Formulierung der Bedingungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (… durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentationen…) unterscheidet sich nur unwesentlich von der Formulierung im vorliegenden Fall (… insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation…). Aus dem Zusatz des Wortes insbesondere in den vorliegenden Bedingungen und aus dem Weglassen des Adjektivs schriftliche bei der Ein- und Ausgangsdokumentation kann der Senat keinen entscheidenden Unterschied herleiten. Das heißt: Auf der Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2001 lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch den vorliegenden Bedingungen lediglich eine Regelung der Dokumentationund nicht eine eindeutige Regelung der Kontrollenentnehmen. Hiervon ausgehend enthält die Regelung in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen entgegen der Auffassung der Beklagten – keinen gänzlichen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen (ebenso zu den vorliegenden Beförderungsbedingungen OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 464, 465).
b) Wenn man die Regelung in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen -entsprechend der Auffassung der Beklagten – als einen vereinbarten Verzicht auf sämtliche Kontrollen des Transportweges verstehen würde, ergäbe sich im Übrigen ein Widerspruch zu Ziffer 9.2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen. Dieser Widerspruch macht die Beförderungsbedingungen der Beklagten -ein Verständnis von Ziffer 2 Serviceumfang entsprechend der Auffassung der Beklagten unterstellt widersprüchlich und unklar. Auch dieser Umstand führt – zusätzlich – dazu, dass sich aus den Bedingungen kein Verzicht auf Kontrollen des Transportweges herleiten lässt (§ 305 c Abs. 2 BGB).
Die Bestimmung in Ziffer 9.2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen lautet:
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U., seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
Nach dieser Regelung sollen Haftungsbegrenzungen bei einem qualifizierten Verschulden nicht in Betracht kommen. Ziffer 9.2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen kann nach Auffassung des Senats nur dahingehend verstanden werden, dass geradebeim Fehlen von Schnittstellenkontrollen eine qualifizierte Haftung der Beklagten Platz greifen muss, insoweit abweichend von der Auslegung der Beklagten zu Ziffer 2 (Serviceumfang) ihrer Bedingungen. Würde man Ziffer 9.2 der Bedingungen (keine Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden) anders auslegen (keine Haftung bei fehlenden Schnittstellenkontrollen), würde die Regelung zum Entfallen der Haftungsbegrenzungen in Ziffer 9.2 praktisch leer laufen. Denn Schnittstellenkontrollen sind in der Praxis des Transportgewerbes der Dreh- und Angelpunkt für eine qualifizierte Haftung des Frachtführers bei einem Verlust der Sendung:
aa) Schnittstellenkontrollen gehören – im Transportgewerbe allgemein bekannt zu den wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen, um die transportierten Güter vor Verlust zu schützen. Dementsprechend sind in der Praxis fehlendeSchnittstellenkontrollen die wohl wichtigste und häufigste Grundlage für eine qualifizierte Haftung bei Verlust.
bb) Der Absender besitzt in der Regel keine eigenen Informationen über den Transportverlauf und mögliche konkrete Ursachen für den Verlust einer Sendung. Schnittstellenkontrollen bilden die wichtigste Möglichkeit, die Ursache des Verlusts einzugrenzen. Nur durch Schnittstellenkontrollen lässt sich in der Regel die Entwendung eines Pakets durch Hilfskräfte des Frachtführers konkretisieren. Das heißt: Ohne Schnittstellenkontrollen würde dem Absender eine anderweitigeFeststellung qualifizierten Verschuldens (beispielsweise Diebstahl durch Hilfskräfte des Frachtführers) praktisch unmöglich gemacht.
c) Es kommt ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt hinzu: Die Vereinbarung eines Verzichts auf Schnittstellenkontrollen ist der Beklagten in ihren Beförderungsbedingungen verwehrt. Würde man Ziffer 2 der Bedingungen im Sinne der Beklagten verstehen (Verzicht auf Kontrollen), wäre diese Vereinbarung gem. § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Das Gesetz erlaubt einen derartigen Verzicht auf Kontrollen bei der Paketbeförderung nur durch eine qualifizierte Individualvereinbarung, nicht jedoch in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein derartiger Verzicht auf Kontrollen des Transportweges stellt eine unzulässige Abweichung von den in § 449 Abs. 1 HGB genannten Vorschriften des Frachtrechts dar.
aa) Die Beklagte wäre bei der Gestaltung ihrer Beförderungsbedingungen allerdings freier, wenn es sich bei den transportierten Paketen um briefähnliche Sendungen im Sinne von § 449 Abs. 2 HGB handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zum Wesen einer briefähnlichen Sendung gehört, dass die Sendung ohne direkten Kundenkontakt eingeliefert wird, so dass Güterwert und Haftungsrisiko typischerweise nicht abschätzbar sind (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, § 449 HGB Rn. 30). Dem entspricht die Praxis der Beklagten, die in unmittelbaren Kontakt zu ihren Kunden tritt und die Pakete bei den Kunden abholt, nicht. Sonderbestimmungen für Briefe und briefähnliche Sendungen gehen davon aus, dass diese Sendungen typischerweise keinen besonderen wirtschaftlichen Wert besitzen, so dass aus dem Verlust eines Briefes in der Regel kein materieller Schaden erwächst (vgl. BGH, Transportrecht 2002, 295, 299; OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 464, 465). Diese Gesichtspunkte können nicht zum Tragen kommen, wenn ein gewerbliches Unternehmen seine Produkte an die Kunden per Paket versendet und die Beklagte für solche gewerblichen Sendungen ihre Dienste anbietet.
bb) Die Beklagte könnte von den Regelungen des Frachtrechts im Handelsgesetzbuch abweichen, durch eine Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, das heißt, durch eine so genannte qualifizierte Individualvereinbarung (vgl. hierzu Koller, a.a.O., § 449 HGB Rn. 36 ff). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Regelungen in den Beförderungsbedingungen der Beklagten wurden – auch nach dem Sachvortrag der Beklagten – nicht im Einzelnen ausgehandelt.
Der Umstand, dass die VN nach Angaben der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, eine Beförderung als Wertpaket mit anderenBeförderungsbedingungen zu vereinbaren, reicht für ein Aushandeln im Sinne von § 449 Abs. 2 HGB nicht aus. Entscheidend ist eine unzweideutigeVerhandlungsbereitschaftüber die vorformulierten Klauseln, wobei es insoweit keine Rolle spielt, ob eine zweite Alternative (Wertpaket mit anderen Beförderungsbedingungen) zur Wahl gestellt wird (vgl. Koller, a.a.O., § 449 HGB Rn. 44, 45, 50). Die -darlegungspflichtige -Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie bei Abschluss des Beförderungsvertrages mit der VN in irgendeiner Weise bereit gewesen wäre, über die Formulierung ihrer Beförderungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 2 Serviceumfang zu verhandeln (ebenso in ähnlichen Fällen OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 464, 466; OLG Köln, Transportrecht 2005, 156, 158).
cc) Ein Verzicht auf Kontrollen des Transportweges – insbesondere ein Verzicht auf Schnittstellenkontrollen -bedeutet der Sache nach eine Veränderung des in § 435 HGB festgelegten Haftungsmaßstabs. Würde man die Beförderungsbedingungen im Sinne der Beklagten (keine Schnittstellenkontrollen) verstehen, wäre eine solche Regelung unwirksam gem. § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, da die Beförderungsbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.
Die Obhut, das heißt das Versprechen, das übernommene Gut vor Schäden zu bewahren, gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Frachtführers (vgl. Koller, a.a.O., § 407 HGB Rn. 15). Im Transportrecht sind bestimmte Sorgfaltspflichten des Frachtführers üblich und anerkannt, auf deren Einhaltung der Absender vertrauen darf. So ist insbesondere anerkannt, dass bei einem Fehlen von Schnittstellenkontrollen die Voraussetzungen des § 435 HGB (qualifizierte Haftung) erfüllt sind. Wenn solche üblichen und anerkannten Sorgfaltspflichten abbedungen werden, bedeutet dies eine Veränderung des gesetzlichen Haftungsmaßstabs in § 435 HGB. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Frachtführer in seinen Beförderungsbedingungen regelt, dass eine qualifizierte Haftung auch bei Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB ausgeschlossen sein soll, oder ob in den Beförderungsbedingungen der Versuch unternommen wird, den Begriff der Leichtfertigkeit umzudefinieren, indem bestimmte -normalerweise übliche und anerkannte -Sorgfaltspflichten abbedungen werden. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten können daher – auch – wegen der Regelung in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht die von der Beklagten erstrebte Wirkung entfalten (ebenso OLG Düsseldorf, Transportrecht 2005, 216, 219; OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 464, 465; OLG Köln, Transportrecht 2005, 156; teilweise abweichend Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 23 im Anschluss an OLG Oldenburg, Transportrecht 2002, 154).
dd) Die Beklagte meint, die Vereinbarung eines Transports ohne Schnittstellenkontrollen stelle lediglich eine so genannte Leistungsbeschreibung dar, welche in allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich kontrollfrei möglich sei (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 307 BGB Rn. 54 ff.). Es kann dahinstehen, ob eine Leistungsbeschreibung einer Anwendung von § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB entgegenstünde. Denn die Vereinbarung eines Transports ohne Schnittstellenkontrollen stellt keine solche Leistungsbeschreibung dar.
Leistungsbeschreibungen sind nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für eine der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, NJW 2001, 2635, 2636). Das Abbedingen von Kontrollen des Transportweges stellt in diesem Sinne keine Bestimmung von Art oder Güte der geschuldeten Leistung dar, sondern eine Einschränkungdes Hauptleistungsversprechens, nämlich eine Einschränkung der üblicherweise bei Transporten erforderlichen und zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen des Frachtführers. Entscheidend ist – im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze -, dass für einen wirksamen Frachtvertrag keine Vereinbarung über Art und Umfang der Kontrollen des Frachtführers erforderlich ist. Zwar kann ein Frachtführer durchaus die von ihm einzuhaltenden Sicherheitsstandards beim Transport vertraglich herabsetzen, aber gem. § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine qualifizierte Individualvereinbarung und nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen.
5. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung ergibt sich auch nicht aus den zusätzlichen Vereinbarungen vom 28.02.2002 (Anlagen LG B2 und B4).
a) Bei beiden Vereinbarungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden. Beide Vereinbarungen wurden unstreitig von der Beklagten vorformuliert. Die Formulare wurden unstreitig auf Veranlassung der Beklagten von der VN – ohne inhaltliche Veränderung – unterzeichnet. Mithin sind die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt.
Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass diese zusätzlichen Vereinbarungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Der Umstand, dass die VN die Wahl hatte, an Stelle der vorliegenden Vereinbarungen eine andere Leistungsart Wertpaket (mit anderen vorformulierten Vertragsbedingungen) zu wählen, reicht hierfür nicht aus. Es fehlt auch hinsichtlich der zusätzlichen Vereinbarungen an einem Sachvortrag der Beklagten zu ihrer Verhandlungsbereitschaft (vgl. die entsprechenden Ausführungen oben 4 c bb)).
b) Die erste der beiden zusätzlichen Vereinbarungen (Anlagen LG B2) geht inhaltlich nicht über die Regelungen in den Beförderungsbedingungen (vgl. insbesondere Ziffer 2 Serviceumfang in den Beförderungsbedingungen) hinaus. Die Formulierung im vorletzten Satz des Formulars entspricht im übrigen – insoweit geringfügig abweichend von den Beförderungsbedingungen – wörtlich der Formulierung in den älterenBeförderungsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2001 (BGH, Transportrecht 2002, 306) waren. Die Beklagte kann hieraus aus den vom Bundesgerichtshof (BGH a. a. O.) und oben (4) erörterten Gründen keine Haftungsbeschränkung herleiten.
c) Eine (wirksame) Haftungsbeschränkung ergibt sich auch nicht aus der weiteren Zusatzvereinbarung (Anlagen LG B4, Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck durch U.). Zwar enthält dieses Formular inhaltlich einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung (s. o. 2 c bb)). Da diese Beschränkungen allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (s. o. a)), sind sie wegen Verstoß gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam (s. entsprechende Ausführungen oben 4 c)).
6. Gemäß § 429 Abs. 1 HGB kann die Klägerin Ersatz des Wertes der in Verlust geratenen Sendung verlangen. Der Wert des Pakets beträgt 6.640,-EUR.
a) Der Inhalt des in Verlust geratenen Paketes ergibt sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Anlagen LG K6). Der Senat folgt insoweit den Regeln, die vom Bundesgerichtshof bei kaufmännischen Absendern für derartige Fälle entwickelt worden sind (vgl. BGH, Transportrecht 2003, 156). Die Rechnung lässt im Wege des Anscheinsbeweises die Feststellung zu, dass die VN die in dieser Rechnung genannten Waren zur Versendung gebracht hat. Entscheidend ist hierbei, dass die Rechnung am Tag der Übergabe der Sendung an die Beklagte erstellt wurde, zu einem Zeitpunkt, als die VN noch nicht wissen konnte, dass die Sendung später in Verlust geraten würde. Aufgrund der Aussage des Zeugen B., die das Landgericht im Urkundenbeweis verwertet hat, steht fest, dass im Hause der VN jeweils entsprechend verfahren wird und die Rechnungen -anstelle von Lieferscheinen den Paketen beigefügt werden.
Für den Anscheinsbeweis kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass kein Lieferschein vorliegt. Die – dem Paket beigegebene Rechnung der VN erfüllt vorliegend die gleiche Funktion wie ein Lieferschein. Mit der vor der Absendung ausgestellten Rechnung dokumentierte die VN für die Empfängerin, welche Waren sie zur Versendung gebracht hat. Ein Lieferschein hätte in einem derartigen Fall keinen zusätzlichenBeweiswert.
Der Anscheinsbeweis wird nicht durch die generelle(abstrakte) Möglichkeit erschüttert, dass beim Verpacken der in Verlust geratenen Sendung im Hause der VN ein Versehen unterlaufen sein könnte oder dass beim Verpacken ein Mitarbeiter der VN Teile der Sendung entwendet haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Möglichkeit hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die rein abstrakte Möglichkeit eines solchen Fehlers, der bei einem kaufmännischen Absender mindestens sehr ungewöhnlich wäre, kann den für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern.
b) Wesentliche Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist der Umstand, dass die von der Klägerin vorgelegte Rechnung (Anlagen LG K6) mit dem unstreitig in Verlust geratenen Paket (vgl. die laufende Nummer 12 der Paketeinlieferungsliste vom 09.02.2004, Anlagen LG K3, und die Benachrichtigung der Beklagten über den Verlust Anlagen LG K5) korrespondiert. Das heißt, es muss feststehen, dass die Rechnung für das fraglichePaket (und nicht etwa für ein anderes Paket) ausgestellt wurde. Hiervon ist der Senat im vorliegenden Fall überzeugt. Die vorgelegte Rechnung stimmt hinsichtlich des Empfängers (Ka. Warenhaus AG in K.) und hinsichtlich des Versanddatums mit der unstreitig in Verlust geratenen Sendung überein. Der Umstand, dass die VN am selben Tag insgesamt vier Pakete der Beklagten zum Transport an die selbe Empfängerin übergeben hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ergänzend die Rechnungen der anderenSendungen vorgelegt, welche von der VN am selben Datum (09.02.2004) an die selbe Empfängerin (Ka. Warenhaus AG in K.) geschickt wurden (vgl. die Anlagen K14 a, K14 b, K14 c und K14 d, II/327 ff). Der Zeuge Herr Ba. hat bestätigt, dass sämtliche anderenRechnungen der VN (Anlagen LG K14 a, b, c und d) von der Empfängerin bezahlt wurden. Dies erlaubt im normalen kaufmännischen Verkehr den Rückschluss, dass die Waren, die Gegenstand der betreffenden anderenRechnungen waren, bei der Empfängerin angekommen sind. Außerdem hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass bezüglich der streitgegenständlichen Rechnung (Anlagen LG K6) ein Anruf eines Herrn M. (Mitarbeiter der Empfängerin) erfolgt ist, der die VN darauf hinwies, dass die betreffende Sendung nicht angekommen sei (vgl. hierzu auch den handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung Anlangen LG K6). Aufgrund dieser Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das verloren gegangene Paket die in der Rechnung Anlagen LG K6 enthaltenen Waren -und nicht etwa die Waren, die Gegenstand einer anderen Rechnung waren -enthielt.
c) Der Wert des Schmucks ergibt sich gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB aus der vorgelegten Verkaufsrechnung. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, welche die gesetzliche Vermutung hinsichtlich des Wertes erschüttern könnten.
7. Der Umstand, dass die VN bei Abschluss des Beförderungsvertrages mit der Beklagten (bzw. bei der Übergabe des Paketes an die Beklagte) den Wert der Sendung nicht angegeben hat, führt nicht zu einem Haftungsausschluss.
a) Ein vertraglicher Haftungsausschluss oder eine vertragliche Haftungsbegrenzung lässt sich den Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht entnehmen.
aa) Ziffer 9.4 der Beförderungsbedingungen der Beklagten lautet: Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der Tariftabelle und Serviceleistungen aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (iii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
Der Senat kann dieser Bestimmung die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung – entgegen der Auffassung der Beklagten – bei qualifiziertem Verschulden nicht entnehmen. Ziffer 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sieht vor, dass Haftungsbegrenzungen bei einem qualifizierten Verschulden im Sinne von § 435 HGBnichtgelten sollen (siehe oben 4. b). Dementsprechend kann eine Haftungsbegrenzung bei Unterlassen einer Wertdeklaration – soweit man dies der zitierten Bestimmung in Ziffer 9.4 der Beförderungsbedingungen entnehmen möchte – bei einem qualifizierten Verschulden keine Rolle spielen.
bb) Eine Haftungsbegrenzung (oder ein Haftungsausschluss) bei fehlender Wertangabe würde im übrigen die gesetzlichen Haftungsmaßstäbe des Frachtrechts, insbesondere § 435 HGB, verändern. Eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wäre gem. § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (siehe die entsprechenden Ausführungen oben 4. c). Gegen dieses Ergebnis lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht einwenden, es müsse dem Absender in derartigen Fällen möglich sein, einen Haftungswert in gleicher Weise zu vereinbaren, wie dies beim Abschluss einer Transportversicherung üblich sei. Ein solcher Vergleich (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.05, S. 9 f, II/93 f) übersieht, dass die Vereinbarung einer Haftungssumme beim Abschluss einer Transportversicherung die -notwendige -Festlegung der Hauptleistungspflicht des Versicherers betrifft, während die Festlegung einer Haftungssumme in einem Vertrag mit einem Frachtführer eine Abänderung gesetzlich geregelter Haftungsregeln beinhaltet.
b) Ein (wirksamer) Haftungsausschluss bei fehlender Wertangabe ergibt sich auch nicht aus dem Vereinbarungszusatz vom 28.06.2002 (Anlagen LG B4). Zum einen enthält der Vereinbarungszusatz keine Verpflichtung für die Absenderin, jeweils den Wert der Sendungen gegenüber der Beklagten anzugeben. Zum anderen sind in dem Vereinbarungszusatz enthaltene Haftungsbeschränkungen unwirksam (s. o. 5 c)).
c) Die unterlassene Wertangabe kann im übrigen auch deshalb nicht den in den Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Erklärungswert (Ziffer 9.4 der Beförderungsbedingungen Satz 3, siehe oben a) aa)) haben, weil der Beklagten bekannt war, dass sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der VN ständig Schmucksendungen mit einem Wert von mehr als 510,-EUR transportierte. Bereits im Juli 2002 (1 ½ Jahre vor dem streitgegenständlichen Transport) gingen insgesamt 15 Schmucksendungen der VN beim Transport durch die Beklagte verloren. In sämtlichen Fällen hatte die Beklagte durch die Verlustmeldungen (im Sommer 2002) den Wert der Sendungen, der jeweils über 510,-EUR lag, erfahren. (Vergleiche hierzu die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 U 58/04.) Jedenfalls nach dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer weiteren Geschäftsbeziehung mit der VN wusste, dass sich in den Paketen der VN – deren Wert weiterhin nicht angegeben wurde – zumindest vielfach Schmuck mit entsprechenden höheren Werten befand.
8. Das Unterlassen einer Wertangabe für die einzelnen Sendungen begründet auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) gegenüber der VN. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in derartigen Fällen eine Minderung des Schadensersatzanspruchs für gerechtfertigt hält, liegen nicht vor.
a) Das Verlustrisiko eines transportierten Paketes ist in hohem Maß davon abhängig, welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer trifft. Da Sicherheitsvorkehrungen für den Frachtführer vielfach mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden sind, liegt es nicht fern, dass ein Frachtführer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen bei einem Transport von dem – ihm bekannten -Wert der betreffenden Sendung abhängig macht. Daraus ergibt sich, dass ein Absender – das Verlustrisiko mindernde -Sicherheitsvorkehrungen des Frachtführers oft beeinflussen kann, indem er den Wert des Paketes angibt. Hieraus hat die Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass der Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl den vollen Schadensersatz verlange. Entscheidend für den Vorwurf des Mitverschuldens ist zum einen, dass der Absender Kenntnis davon hat, dass die Ware bei der Angabe eines entsprechenden Wertes besonderen Sicherungen durch den Frachtführer unterstellt wird, oder dass er mit einer solchen Möglichkeit zumindest rechnen muss. Zum anderen kommt es darauf an, ob der Frachtführer bei einer entsprechenden Wertangabe tatsächlich Sicherungsmaßnahmen für den Transport ergriffen hätte, die das Verlustrisiko zumindest vermindert hätten. Diese Grundsätze zum Einwand des Mitverschuldens gelten auch bei einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers (vgl. grundlegend BGH, Transportrecht 2002, 295 sowie BGH, Transportrecht 2003, 317).
b) Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens scheidet im vorliegenden Fall aus, weil der Senat nicht feststellen kann, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche das Verlustrisiko mindernde -Sicherheitsmaßnahmen beim Transport ergriffen hätte, wenn die VN vor der Übergabe der Pakete jeweils den Wert der Sendungen angegeben hätte. Die Beklagte hat zwar verschiedene Organisationsmaßnahmen vorgetragen, die sie beim Transport von Wertpaketenmit einem Wert von mehr als 2.500,00 EUR regelmäßig ergreife (vgl. I 41 ff u. II 107 f.); daraus ergibt sich jedoch – die Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt – nicht, dass die Beklagte diese von ihr geschilderten Organisationsmaßnahmen bei einer bloßen Wertangabedurch die VN tatsächlich ergriffen hätte. Insoweit ist zwischen der Beförderung von Wertpaketen durch die Beklagte (eine besondere Vertragsgestaltung, bei der die Beklagte mit ihren Kunden eine höhere Vergütung vereinbart) und einer bloßen Wertangabe durch den Kunden zu unterscheiden.
aa) Nach den in der Rechtsprechung zum Mitverschulden entwickelten Grundsätzen ist es unerheblich, ob und inwieweit die VN bereit war, oder bereit gewesen wäre, eine höhereVergütungfür einen Transport als Wertpaket zu zahlen. Entscheidend ist allein, ob der Schaden – oder das Verlustrisiko -vermindert worden wäre, wenn die VN – unabhängig von der Frage einer eventuellen höheren Vergütung – jeweils vor dem Transport den Wert der Sendung gegenüber der Beklagten angegeben hätte (vgl. zu dieser Differenzierung auch die teilweise ähnliche Problematik im Rahmen von Art. 24 CMR; vgl. hierzu Koller, a.a.O., Art. 24 CMR Rn. 2).
Für den Fall einer Wertangabe durch die VN geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die VN gleichzeitig bereit gewesen wäre, eine höhere Vergütung für einen Transport als Wertpaket zu zahlen, hätte die Beklagte das Paket auch nicht ihren Regeln für Wertpakete unterworfen. Die Beklagte hätte -trotz Überschreitens der in ihren verschiedenen Formularen und Bedingungen genannten Wertgrenzen einen Transport auch nicht abgelehnt. Sie hätte vielmehr – auch in Kenntnis der höheren Werte – die Sendung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen als so genannte Expresspaketsendung transportiert. Sie hätte allenfalls möglicherweise – die VN nochmals auf die (unwirksamen) Haftungsbeschränkungen, insbesondere im Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck durch U. (Anlagen LG B4) hingewiesen.
bb) Eine Vielzahl von Umständen spricht dafür, dass die Beklagte auch bei korrekter Wertangabe der VN die Schmucksendung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen transportiert hätte. Die Beklagte hätte nach ihrem eigenen Vortrag zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nurbei Wertpaketen, das heißt gegen zusätzlicheVergütung, ergriffen. Dass sie eine entsprechende andere Transportorganisation auch bei einer bloßen Wertangabe(ohne zusätzliche Vergütung) gewählt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.
Nach den vorgelegten Unterlagen kam es – und kommt es – der Beklagten offenbar darauf an, auch bei wertvollen Schmucksendungen sich die Möglichkeit zu erhalten, diese zu geringen Preisen mit geringem Sicherheitsstandard zu transportieren, wobei die Beklagte allerdings jeweils versucht, einen Haftungsverzicht bzw. eine gravierende Haftungsbeschränkung durchzusetzen. So ist insbesondere der Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte offenbar bereit war, auch Schmuck mit höheren Werten als Standard- oder Expresspaketsendung (d.h.: gegen niedrige Vergütung und mit geringen Sicherheitsstandards) zu transportieren, allerdings verbunden mit dem Versuch, einen Haftungsverzicht durchzusetzen. Auch die rechtliche Argumentation der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit – und in den dem Senat bekannten Parallelverfahren – läuft darauf hinaus, dass die Beklagte in erster Linie das Ziel verfolgt, auch bei wertvollen Sendungen Transporte mit geringen Sicherheitsstandards zu niedrigen Preisen (bei gleichzeitigen deutlichen Haftungsbeschränkungen) anzubieten.
Gegen eine Absicht der Beklagten, bei höherwertigen Schmucksendungen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sprechen die Kenntnisse, die die Beklagte über die Werte von Schmuckpaketen der Klägerin aus den früheren Verlustfällen erlangt hatte (siehe oben 7. c). Auch der Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) ist ein Indiz dafür, dass die Beklagte an besonderen Sicherheitsvorkehrungen für höherwertigen Schmuck nicht interessiert war. Der Vereinbarungszusatz mit der dort vorgesehenen Servicebeschränkung macht jedenfalls nur dann einen Sinn, wenn die Beklagte zumindest damit rechnete, dass die Sendungen der VN vielfach höherwertige Waren enthielten. Der Vereinbarungszusatz ist zumindest so zu verstehen, dass die Beklagte – im Hinblick auf die von ihr angenommene Haftungsbegrenzung – kein Interesse hatte, von höheren Werten der Sendungen der VN Kenntnis zu erlangen. Hierfür spricht auch die Art und Weise der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit der VN: Die Beklagte hatte es im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu der VN in der Hand, zu bestimmen, welche Daten zu den Sendungen die Mitarbeiter der VN zur Erstellung der Paketeinlieferungsliste EDV- mäßig zu erfassen hatten (vgl. hierzu die Aussage des Zeugen B., Anlagen LG K9). Die Software zur Erstellung der Paketeinlieferungslisten wurde der VN von der Beklagten zur Verfügung gestellt und vorgegeben. Bei dieser Erfassung hätten die Mitarbeiter der VN unschwierig den Wert der Pakete angeben können, wenn die Beklagte dies im Rahmen der Zusammenarbeit verlangt hätte. Die im Rechtsstreit vorgelegte Paketeinlieferungsliste (Anlagen LG K3) enthält solche Wertangaben jedoch nicht. Da die Beklagte an Wertangaben nicht interessiert war, spricht auch nichts dafür, dass sie bei entsprechenden Wertangaben der VN höhere Sicherheitsmaßnahmen auf dem Transport durchgeführt hätte oder andererseits einen Transport der wertvollen Sendung der VN – als Expresspaketsendung ohne zusätzliche Vergütung -verweigert hätte.
cc) Die Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens obliegt der Beklagten. Dementsprechend wäre es auch Sache der Beklagten, zu beweisen, dass sie bei entsprechenden Wertangaben der VN andere Sicherungsmaßnahmen beim Transport ergriffen hätte (oder den Transport als Expresspaketsendung verweigert hätte). Wie oben (bb)) ausgeführt, sprechen alle Umstände gegen ein solches Verhalten der Beklagten bei entsprechenden Wertangaben der VN (vgl. hierzu auch den ergänzenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2005, II/295).
c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein hypothetischer Transport der Sendung als Wertpaket nicht zu einer anderen Beurteilung führen würde. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargelegten Transportorganisation für Wertpakete mit einem Wert von mehr als 2.500,00 EUR (vgl. I 41 ff), kann der Senat eine – im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB relevante – Verminderung des Verlustrisikos nicht feststellen.
aa) Die von der Beklagten dargelegten Organisationsmaßnahmen bei Wertpaketen könnten im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB nur dann relevant sein, wenn die Transportorganisation für Wertpakete tatsächlich zur Verminderung des Verlustrisikos für den Absender geführt hätte. Dies setzt einen statistischen Vergleich der Verlustquoten für von der Beklagten transportierte Paketsendungen voraus. Hierzu hat die -darlegungspflichtige -Beklagte jedoch – trotz eines Hinweises des Senats – nichts vorgetragen. Der Senat kann daher nicht feststellen, dass die von der Beklagten für Wertpakete dargestellten Maßnahmen tatsächlich in nennenswertem Umfang zu einer Verringerung des Verlustrisikos führen. Der Hinweis der Beklagten auf ein angebliches Geschäftsgeheimnis (Schriftsatz vom 31.08.2002 Seite 2, II/295) ändert im Übrigen nichts an der Darlegungslast der Beklagten (vgl. zur Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im Prozess auch § 172 Ziffer 2 GVG).
bb) Schließlich würde die Berücksichtigung eines Mitverschuldens voraussetzen, dass bei einer hypothetischen Transportorganisation bei Wertpaketen bestimmte gesicherte Bereiche entstanden wären, in denen – anders als beim Transport einer Standardsendung – ein Verlust, insbesondere ein Diebstahl, ausgeschlossen werden könnte (vgl. zu dem Gesichtspunkt der gesicherten Bereiche bei einer derartigen hypothetischen Betrachtung beispielsweise BGH, Transportrecht 2003, 317, 318). Ob die Beklagte beim Transport von Wertpaketen tatsächlich solche gesicherten Bereiche geschaffen hat (vgl. hierzu insbesondere den – bestrittenen – Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2005 Seite 3, 4, II/297, 299) kann dahinstehen im Hinblick auf die anderenGesichtspunkte, die einem Mitverschulden der VN entgegenstehen (dazu siehe oben).
d) Einem Mitverschulden der VN steht noch ein weiteres Hindernis entgegen: Entscheidend für einen entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Absender ist der Umstand, dass dieser weiß, dass bei einer entsprechenden Wertangabe der Frachtführer – für das Verlustrisiko relevante – zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen wird (BGH, Transportrecht 2002, 295). Nach Auffassung des Senats ist diesem Fall gleich zu stellen die Situation, in der ein Absender zumindest damit rechnen muss, dass der Frachtführer, bei wertvollen Gütern den Transport anders organisiert (vgl. hierzu Koller, Transportrecht, Kommentar, 5. Auflage 2004, § 425 HGB Rd. 74). Auch diese Voraussetzung kann der Senat nicht feststellen. Für die VN war nicht erkennbar, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf den jeweiligen Wert der Sendungen den Transport in einer für das Verlustrisiko relevanten Weise anders (besser) organisiert hätte (ebenso in einem entsprechenden Fall OLG Bamberg, Transportrecht 2005, 358, 362).
In den verschiedenen von der Klägerin verwendeten Schriftstücken finden sich keine Hinweise gegenüber ihren Kunden über eine entsprechende Bedeutung von Wertangaben. In dem Vereinbarungszusatz (Anlagen LG B4) wird auf die Bedeutung einer Wertangabe nicht hingewiesen. In Ziffer 9.4 ihrer Beförderungsbedingungen (s. o. 7 a aa)) weist die Beklagte zwar auf die Möglichkeit einer korrekten Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief hin. Für die Frage des Mitverschuldens ist dieser Hinweis jedoch ohne Bedeutung. Denn zum einen bezieht sich der Hinweis nur auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 und nicht auf Sicherungsmaßnahmender Beklagten, und zum anderen bezieht sich der Hinweis nur auf Frachtbriefe, die im Verhältnis zwischen der Beklagten und der VN jedoch nicht ausgestellt wurden. Auch aus Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen Serviceumfang (Anlagen LG B3) konnte die VN eine entsprechende Bedeutung einer Wertangabe nicht ohne weiteres entnehmen. Zum einen ist diese Regelung in den Beförderungsbedingungen hinsichtlich möglicher zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen (weitergehende Kontrolle der Beförderung) bei Wertpaketen wenig klar (s. hierzu oben 4. a)), und zum anderen weist die Beklagte in Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen nur auf eine Beförderung als Wertpaket (mit Zahlung einer höheren Vergütung), nicht jedoch auf die Bedeutung der bloßen Wertangabehin. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen der Beklagten unterscheiden sich insoweit wesentlich von den (früheren) Beförderungsbedingungen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2001 (Transportrecht 2002, 295, 296) waren. (In den früherenBeförderungsbedingungen hatte die Beklagte ausdrücklich auf die Bedeutung der Wertangabe für den Umfang der Beförderungskontrollen hingewiesen.)
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass sie anderweitig die VN darüber informiert hätte, dass die Angabe des Wertes bei den einzelnen Sendungen für die Abwicklung des Transportesvon entscheidender Bedeutung sei. Vielmehr konnte die VN aus der einvernehmlichen Handhabung der Paketeinlieferungslisten (vgl. die Anlage LG K3) schließen, dass (in dieser Liste fehlende) Wertangaben die Beklagte nicht interessierten.
Schließlich ist bei der Frage eines Mitverschuldens durch unterlassene Wertangaben noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen: Bei wertvollen Gütern besteht erfahrungsgemäß ein besonderes Risiko – vor allem bei Gütern wie beispielsweise Paketen, die mehrfach während des Transports umgeschlagen werden -, dass Mitarbeiter des Transportunternehmers, die den Wert kennen, die Güter entwenden oder an einer Entwendung mitwirken. Es ist senatsbekannt, dass nicht wenige Versender im gewerblichen Bereich Bedenken gegen eine Wertangabe beim Transport haben, um das Interesse von Hilfskräften des Frachtführers an einer Entwendung nicht zu erhöhen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die VN nach Auffassung des Senats – ohne ausdrücklichen Hinweis der Beklagten (hierzu siehe oben) – nicht verpflichtet, von sich aus bei der Beförderung den Wert der Sendung anzugeben (vgl. im übrigen zur Information über den Wert einer Sendung auch § 56 c S. 2 ADSp in der Fassung von 1993).
e) Die Beklagte kann den Einwand des Mitverschuldens auch nicht darauf stützen, dass sie bei einer zutreffenden Wertangabe der VN den Transport der Sendung abgelehnt hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Köln, Transportrecht 2004, 28).
aa) Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei einer Wertangabe der VN den Transport verweigert hätte. Im Rahmen des Mitverschuldens ist die Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Es kann dahinstehen, ob die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 14.10.2005 (II/355 Ich kann nur vermuten, …) im Sinne einer entsprechenden Behauptung zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, dass sie bei einer Wertangabe der VN den Transport verweigert hätte. (Im Übrigen sprechen nach Auffassung des Senats sämtliche Umstände dafür, dass die Beklagte – ohne Vereinbarung eines Wertpaket-Zuschlags – auch bei einer Wertangabe der VN den Transport nicht verweigert hätte; vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen oben b).)
bb) Zum anderen kann der Senat nicht feststellen, dass die VN wusste – oder hätte erkennen können -, dass die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, den Transportauftrag nicht zu übernehmen, wenn sie von der VN vorher über den Wert der Sendung informiert worden wäre (vgl. die entsprechenden Ausführungen oben d)).
f) Ein Mitverschulden der VN lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Wertangabe die Möglichkeit einer angemessenen Versicherung der Sendung gehabt hätte. Zum einen ist der entsprechende Sachvortrag der Beklagten (II 97) unsubstantiiert. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, wie sie die streitgegenständliche Sendung tatsächlich versichert hat. Es fehlen auch konkrete Angaben, welche (wertvolleren) Sendungen die Beklagte unter welchen Voraussetzungen regelmäßig tatsächlich zu welchen Bedingungen versichert. Zum anderen lässt sich auch insoweit der VN nicht vorwerfen, dass sie die Bedeutung entsprechender Wertangaben für die Beklagte hätte erkennen müssen (s. o. d)).
9. Die nachträgliche Vereinbarung vom 16.11.2004 (Anlagen B6, II/303, 305) steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob sich der Haftungsverzicht in der Vereinbarung auch auf den streitgegenständlichen Fall beziehen sollte. Die Vereinbarung vom 16.11.2004 hat jedenfalls keine Rechtswirkungen im Verhältnis zur Klägerin. Denn die Klägerin war an der Vereinbarung vom 16.11.2004 nicht beteiligt. Ein Vertrag zwischen der VN und der Beklagten zu Lasten der Klägerin – die im November 2004 bereits gem. § 67 Abs. 1 VVG bzw. durch Abtretung Inhaberin der Forderung geworden war -ist nicht möglich.
10. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten der Beklagten verletzen diese nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 GG (Berufsfreiheit). Zum einen hat die Beklagte die Möglichkeit, abweichende Haftungsstandards durch qualifizierte Individualvereinbarung festzulegen (§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB). Zum anderen können die Anforderungen der Rechtsprechung die Beklagte schon deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit einschränken, weil die Anforderungen für alle Mitbewerber in gleicher Weise gelten (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 464, 466).
11. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
13. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat ist der Auffassung, dass die Haftung des Frachtführers in einem Fall der vorliegenden Art – insbesondere auch im Hinblick auf die Fragen des Mitverschuldens grundsätzliche Bedeutung hat.