Zum Vergütungsanspruch eines Beraters gegenüber einem Musiker aus einem Managementvertrag

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.03.2016  – 4 U 151/13

Zum Vergütungsanspruch eines Beraters gegenüber einem Musiker aus einem Managementvertrag

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11.09.2013 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.779,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit er den Auskunftsanspruch des Klägers über die Einnahmen des Beklagten aus eigener künstlerischer Tätigkeit im Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich März 2008 betrifft, in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten – teilweise im Wege einer bezifferten Zahlungsklage, teilweise im Wege einer Stufenklage – auf Vergütung aus einem Managementvertrag in Anspruch. Darüber hinaus verlangt er die Rückzahlung von Darlehen.

2
Auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11.09.2013 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

3
Der streitgegenständliche „Beratervertrag (Managementvertrag)“ (im Folgenden: Managementvertrag) ist mit dem Inhalt der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Kopie des Vertrages (von den Parteien als Dokument 1 bezeichnet; Bl. 11 ff. d.A.) zustande gekommen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dieser Vertrag – so die Behauptung des Klägers – am 27.10.2007 oder – so die Behauptung des Beklagten – am 01.10.2004 unterzeichnet worden ist. Streitig ist darüber hinaus, ob die Parteien – wie der Kläger behauptet – vor dem streitgegenständlichen Vertrag, am 01.10.2004, einen Vertrag mit dem Inhalt des als Dokument 2 vorgelegten Textes (Bl. 265 d.A.) geschlossen hatten, den der Kläger u.a. wegen der darin vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren als sittenwidrig erkannt und dies im Jahr 2007 zum Anlass genommen hatte, dem Beklagten den Abschluss des Vertrages mit dem Inhalt des Dokuments 1 vorzuschlagen.

4
Der Kläger behauptet, er habe vom 01.10.2004 bis 2011 Leistungen auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag erbracht, was für den Zeitraum bis einschließlich März 2008 zwischen den Parteien unstreitig ist. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünden angesichts der unstreitig erstmals mit Schriftsatz vom 01.03.2011 zum 30.06.2011 erklärten Kündigung des Beklagten Honoraransprüche bis zum 30.06.2011 zu.

5
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugin E…. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen.

6
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden keine Vergütungsansprüche aus dem auf den 01.10.2004 datierten Managementvertrag zu. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich im Wesentlichen aus der zwischen den Parteien in § 4 vereinbarten Vergütung, wonach der Kläger 30 % aller Einkünfte des Beklagten erhalten sollte, auch wenn diese nicht auf der Vermittlung eines Vertrages durch den Kläger basierten. Da der Beklagte ein erfahrener Künstler sei, führe allein die am obersten Rand des Üblichen liegende Vergütung zwar nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit. Diese ergebe sich jedoch aus einer Gesamtschau der weiteren im konkreten Fall festgestellten Umstände, insbesondere der nachträglichen Veränderung einer im Jahr 2004 getroffenen Vergütungsvereinbarung zum Nachteil des Beklagten, sowie des gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Unrecht erfolgten Ausschlusses von § 627 BGB, der dem Kläger erteilten Inkassovollmacht und der Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Klägers, auf dem alle Einnahmen des Beklagten gebucht und verwaltet werden sollten.

7
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen. Für einen Rückzahlungsanspruch aus dem Finanzierungsvertrag vom 23.02.2005 fehle es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers. In Bezug auf weitere behauptete Darlehensverträge sei das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger dem Beklagten die sich aus den sog. Künstlerquittungen ergebenden Beträge aufgrund entsprechender Darlehensverträge ausgezahlt habe.

8
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er zunächst seine Ansprüche – mit Ausnahme des Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 18.000,- € aus dem Vertrag vom 23.02.2005 – weiter verfolgt hat.

9
Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe den Managementvertrag zu Unrecht als sittenwidrig erachtet. Hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche hat der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts gerügt.

10
Nachdem der Beklagte im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 12.11.2014 im Hinblick auf eine gütliche Einigung mit Schriftsatz vom 07.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich 2008 über seine Einnahmen aus eigener künstlerischer Tätigkeit Auskunft erteilt hat, hat der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.12.2015 in Bezug auf die ursprünglichen Anträge zu Ziff. 3.-13. betreffend die Darlehensrückzahlungsansprüche zurückgenommen, den Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2008 für erledigt erklärt sowie die Berufung betreffend den Auskunftsanspruch im Übrigen zurückgenommen. Betreffend die bezifferten Klageanträge zu 1., zu 2. und zu 14. beantragt der Kläger – unter Rücknahme der diese Anträge betreffenden Berufung im Übrigen – nunmehr noch,

11
unter Abänderung des am 11.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin Az. 1 O 654/10 den Beklagten zu verurteilen,

12
an den Kläger 16.594,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 21.01.2011 sowie 924,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 18.11.2010 zu zahlen.

13
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung betreffend den Auskunftsanspruch widersprochen und beantragt,

14
die Berufung zurückzuweisen.

15
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, der Managementvertrag sei sittenwidrig. Er hält auch weiterhin an der bereits erstinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede fest und vertritt die Auffassung, diese greife selbst dann, wenn der Managementvertrag, wie vom Kläger behauptet, erst am 27.10.2007 geschlossen worden sei.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

17
Die Berufung ist zulässig. Mit den vom Kläger – nach Rücknahme der Berufung im Übrigen – zuletzt noch gestellten Anträgen hat sie auch in der Sache jedenfalls teilweise Erfolg, wobei der vom Kläger für erledigt erklärte Teil des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen war, nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte.

18
1. Dem Kläger steht aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen, mit dem 01.10.2004 datierten, Managementvertrag (Dokument 1) ab dem 01.10.2004 ein Vergütungsanspruch zu, allerdings nur bezogen auf die Einnahmen des Beklagten aus dessen eigener künstlerischer Tätigkeit bis einschließlich März 2008 in einer Höhe von 12.779,71 €.

19
a) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der Managementvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

20
Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt sich weder isoliert betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den Umständen des Vertragsschlusses oder anderen vertraglichen Regelungen aus der in § 4 Ziff. 1 und 2 des Vertrages getroffenen Regelung zum Umfang der Vergütung.

21
aa) Isoliert betrachtet ist weder der vereinbarte Prozentsatz von 30 % als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu beanstanden noch der Umstand, dass sich dieser auf „alle Einkünfte“ des Beklagten aus Verträgen beziehen sollte, „auch wenn diese nicht auf der Vermittlung eines Vertrages durch den Berater basieren“.

22
Zwar mag der vereinbarte Anteil des Klägers von 30 % an den Einkünften des Beklagten am oberen Rand des Üblichen liegen (vgl. dazu nur: OLG Köln Urteil vom 19.06.2009 – 24 U 194/08 – ZUM-RD 2010; 556, 557; LG Berlin Urteil vom 24.04.2007 – 15 O 438/05 – Rn. 51 für 26 %). Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB könnte jedoch erst dann – und selbst im diesem Fall nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – angenommen werden, wenn eine Vergütung vereinbart worden wäre, die die übliche Vergütung um annähernd 100 % übersteigt.

23
Im Rahmen von Künstler- bzw. speziell Musikmanagementverträgen entspricht es auch durchaus der Üblichkeit, dass als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Managers nicht nur Einnahmen aus solchen Verträgen herangezogen werden, die durch den Manager vermittelt worden sind, sondern auch solche Einnahmen, die der Künstler/Musiker während der Laufzeit des Managementvertrages unabhängig von der Tätigkeit des Managers erzielt (vgl. dazu nur: OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 – 24 U 194/08ZUM-RD 2010, 270, 271). Bei einem Künstler- und Musikmanagementvertrag handelt es sich um ein als Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizierendes Vertragsverhältnis (BGH Urteil vom 13.01.1993 – VIII ZR 112/92; OLG Köln Urteil vom 19.06.2009, a.a.O.), das sich im Hinblick auf die Art der Aufgaben des Managers erheblich von denjenigen eines Maklers unterscheidet und insbesondere nicht nur die Vermittlung von Verträgen zum Gegenstand hat. So ist die Aufgabe des Klägers auch im streitgegenständlichen Vertrag in § 2 Ziff. 1 dahin beschrieben, „die Förderung, Entwicklung, Konzeption und Koordination der Aktivitäten des Künstlers in jeder Branche, jedem Medium und jeder Art der Unterhaltungsindustrie zu organisieren und gegebenenfalls durchzuführen“. Ebenso hatte der Kläger „die Entwicklung, Konzeption und Koordination von Werbe- und Publicity-Maßnahmen“ (§ 2 Ziff. 2) übernommen. Hatte der Kläger damit aber – mit Ausnahme der den Verwertern (Schallplattenfirmen, Konzertveranstaltern) obliegenden Organisationsaufgaben (§ 2 Ziff. 5 des Vertrages) – die Aufgabe einer umfassenden Betreuung und Beratung des Beklagten im Hinblick auf dessen künstlerische Aktivitäten übernommen, ist es auch gerechtfertigt, dass er an sämtlichen Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit des Beklagten partizipieren sollte, die dieser während der Vertragslaufzeit erzielte, unabhängig davon, ob diese auf vom Kläger vermittelten Verträgen beruhten oder nicht.

24
Die Vergütungsregelung stellt sich auch nicht deshalb als sittenwidrig dar, weil nach § 4 Ziff. 1 des Vertrages Bemessungsgrundlage für die das Honorar des Klägers „alle Einkünfte“ des Beklagten sein sollten. Diese Regelung ist von vornherein nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger damit auch an Einkünften des Beklagten partizipieren sollte, die mit dessen (eigener) künstlerischer Tätigkeit nichts zu tun hatten, sondern z.B. darauf beruhten, dass der Beklagte unstreitig (nicht unerhebliche) Einnahmen daraus erzielte, dass er gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern Inhaber von Verlagsrechten war, die sich auf Werke bezogen, an denen der Beklagte selbst künstlerisch nicht beteiligt war – wie etwa Musikwerken der Band „…“. Der Managementvertrag erfasst vielmehr insgesamt nur die eigene künstlerische Tätigkeit des Beklagten. Dies ergibt sich für die Aufgaben des Klägers schon aus den Regelungen in § 1 und § 2 des Vertrages, gilt aber ebenso auch für die in § 4 getroffene Vergütungsregelung. § 4 Ziff. 2 des Vertrages konkretisiert die in Ziff. 1 generalisierende Beschreibung der Bemessungsgrundlage dahin, dass zur den Einnahmen „beispielsweise Einkünfte auch dem Verkauf von Musikproduktionen, Videoproduktionen, Filmproduktionen oder sonstigen künstlerischen Leistungen, Einkünfte aus Internetverkäufen & Internet-Musikvermarktungen, Einkünfte aus TV-Auftritten, Rundfunkauftritten und Werbeeinnahmen, Einnahmen seitens der GEMA oder der GVL, Zahlungen von Verlagen, Verkauf von Merchandising-Artikeln, Zahlungen von Sponsoren“ gehören. Angesichts dieser Konkretisierung und insbesondere der Beschreibung der über die genannten Beispiele hinausgehenden honorarrelevanten Einnahmen als solche aus „sonstigen künstlerischen Leistungen“ kann auch die Regelung in § 4 Ziff. 1 „alle Einnahmen“ nur dahin verstanden werden, dass sie ausschließlich Einnahmen aus eigenen künstlerischen Leistungen des Beklagten, nicht aber Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Beklagten an Einnahmen aus künstlerischen Leistungen Dritter betrifft.

25
bb) Eine andere Beurteilung der Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses.

26
Auf der Grundlage des Vortrages des für die Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lässt sich – entgegen der Sichtweise des Landgerichts – nicht feststellen, dass der Kläger den Vertragsschluss mit dem Inhalt der vom Beklagten unstreitig unterzeichneten, als Dokument 1 vorgelegten Vertragsurkunde und der darin enthaltenen Vergütungsregelung in verwerflicher Weise herbeigeführt, insbesondere etwa den Beklagten überrumpelt oder ihm die von derjenigen der als Dokument 2 vorgelegten Vertragsurkunde abweichende Vergütungsregelung „untergeschoben“ hätte.

27
Insoweit ist zwar – dies steht jedenfalls im Berufungsverfahren fest – mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der als Dokument 1 bezeichnete Managementvertrag entgegen der Behauptung des Beklagten nicht am 01.10.2004 geschlossen ist, sondern jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Rubrum dieses Vertrages die Anschrift des Beklagten in B… angegeben ist; dort hat der Beklagte jedoch – dies ergibt sich aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.02.2015 vorgelegten Auflistung von Ausgaben des Beklagten für die Errichtung der Immobilie in B… (Bl. 712 ff. d.A.), die aus dem Jahr 2006 stammen und ist vom Beklagten auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015 auch zugestanden worden – im Jahr 2004 noch nicht gewohnt.

28
Selbst wenn man deshalb – obwohl der für die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtige Beklagte mit seiner Behauptung, der Vertrag mit dem Inhalt des Dokuments 1 sei am 01.10.2004 geschlossen worden, gleichzeitig die Existenz eines anderen an diesem Tag geschlossenen Vertrages bestreitet – auch den weiteren Vortrag des Klägers zugrunde legen wollte, wonach am 01.10.2004 zunächst ein Vertrag mit dem Inhalt des als Dokument 2 vorgelegten Vertrages geschlossen worden ist, der in § 4 Ziff. eine Vergütung des Klägers nur bezogen auf Einnahmen aus von diesem vermittelten Verträgen vorsah, fehlt es an hinreichendem Vortrag des Beklagten für die Annahme sittenwidriger Umstände beim Abschluss des Vertrages mit dem Inhalt des Dokuments 1.

29
Der Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, dass er sich bei der Unterzeichnung der, noch dazu auf jeder einzelnen Seite paraphierten, Vertragsurkunde des Inhaltes der in § 4 des Vertrages zum Umfang der Vergütung getroffenen Regelung nicht bewusst war. Dass nach dem Vortrag des Beklagten vor dem Beginn der Zusammenarbeit der Parteien ab dem 01.10.2004 stets nur über eine etwaige Beteiligung des Klägers an den Gewinnen aus den Projekten „B…“ und „S…“ verhandelt worden sein soll, ist schon deshalb unerheblich, weil der streitgegenständliche Vertrag – wie bereits ausgeführt – deutlich später unterzeichnet wurde. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es sich bei dem Beklagten um einen erfahrenen Musiker handelte, der mehr als 30 Jahre als solcher tätig ist, ist es auch kaum vorstellbar, dass er insbesondere die Vergütungsregelung unbesehen unterzeichnet haben will. Jedenfalls aber hat der Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auf eine Überrumpelung oder ein Verheimlichen der im Verhältnis zu dem (nach dem Vortrag des Klägers) am 01.10.2004 mit dem Inhalt des Dokuments 2 geschlossenen Vertrag zugunsten des Klägers geänderten Vergütungsregelung schließen lassen. Allein der – vom Kläger vorgetragene und durch die erstinstanzlich vernommene Zeugin E… bestätigte – Umstand, dass die Unterzeichnung im Rahmen eines gemeinsamen Frühstücks im Haus des Klägers erfolgt sein soll, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Insbesondere schließt dies nicht aus, dass die Parteien – wie vom Kläger vorgetragen – vor dem Unterzeichnungstermin über die vom Kläger vorgenommenen Änderungen im Verhältnis zu dem Vertrag mit dem Inhalt des Dokuments 2 gesprochen haben. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Änderung in Bezug auf die Vergütungsregelung nicht den Interessen des Beklagten entsprochen habe. War – wie der Kläger behauptet – Anlass für den Abschluss eines neuen Vertrages die Erkenntnis des Klägers, dass der mit dem Inhalt des Dokuments 2 geschlossene Vertrag u.a. wegen der dort vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren sittenwidrig und deshalb nichtig war, ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte sich – insbesondere angesichts der Erkenntnis, dass unstreitig seit der Zusammenarbeit ab dem 01.10.2004 nur in einem äußerst geringen Umfang Einnahmen auf dem vom Kläger eingerichteten Treuhandkonto eingegangen waren – dem Wunsch des Klägers nach einer Änderung der Vergütungsregelung nicht widersetzt hat. Immerhin lässt der Umstand, dass die Parteien einen neuen Vertrag mit dem Inhalt des Dokuments 1 unterzeichnet haben, darauf schließen, dass beide Seiten trotz der bis zu diesem Zeitpunkt miteinander gemachten Erfahrungen an einer weiteren Zusammenarbeit festhalten wollten.

30
cc) Die Sittenwidrigkeit des Managementvertrages ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau der Vergütungsregelung mit anderen in dem Vertrag getroffenen Regelungen unter dem Gesichtspunkt einer Knebelung bzw. sittenwidrigen Einschränkung der allgemeinen oder künstlerischen Handlungsfreiheit des Beklagten.

31
aaa) Zwar werden dem Kläger insbesondere mit den Regelungen in § 2 und § 3 des Vertrages exklusiv weitgehende Verhandlungs- und Vertretungsbefugnisse eingeräumt. Ohne eine solche weitgehende Handlungsvollmacht lassen sich die Aufgaben, die dem Kläger als Manager gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 oblagen, und das Ziel des Managementvertrages, die Karriere des Künstlers zu fördern, aber auch kaum sinnvoll und effektiv wahrnehmen; entsprechende Regelungen sind deshalb durchaus branchenüblich (vgl. dazu nur: OLG Hamburg Urteil vom 30.07.2007 – 5 U 198/06 – Rn. 45, zitiert nach juris; Landgericht Köln Urteil vom 31.10.2008 – 8 O 256/06ZUM-RD 2009, 282, 284).

32
Anders als in den dem Landgericht Berlin (Urteil vom 24.04.2007 – 15 O 438/05 – zitiert nach juris) oder dem Landgericht Köln (Urteil vom 31.10.2008 – 8 O 256/06 – a.a.O.) zur Entscheidung vorliegenden und als sittenwidrig erachteten Managementverträgen stand dem Kläger jedoch – im Innenverhältnis zum Beklagten – keine Alleinentscheidungsbefugnis zu. Gemäß § 2 Ziff. 8 des Vertrages oblag die Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten vielmehr beiden Parteien einvernehmlich. Der Kläger war insbesondere nicht berechtigt, Verträge für den Beklagten ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu unterzeichnen. In künstlerischer Sicht stand dem Beklagten darüber hinaus gemäß § 3 Ziff. 6 des Vertrages ohnehin das freie, uneingeschränkte und alleinige Entscheidungsrecht zu.

33
Die danach verbleibende Beschränkung des Beklagten, die darin besteht, dass dieser seinerseits nach den Regelungen unter § 3 nicht berechtigt war, Dritte mit gleichen, ähnlichen oder konkurrierenden Aufgaben zu beauftragen oder deren Leistungen anzunehmen, den Kläger über sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen informieren musste und gemäß § 2 Ziff. 8 seinerseits in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten – ebenso wie umgekehrt – ein Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen hatte, führt nicht zu einer „praktisch vollständigen“ Fremdbestimmung, die dem Vertrag ein in seinem Gesamtcharakter sittenwidriges Gepräge geben könnte.

34
bbb) Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man hinzunimmt, dass der Vertrag gemäß § 7 Ziff. 1 eine Laufzeit von fünf Jahren haben und das Recht zur Kündigung gemäß § 627 BGB ausgeschlossen sein sollte.

35
Zwar mag – isoliert betrachtet – der Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB als unstreitig durch den Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09 – zum Steuerberatervertrag; Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.03.2012 – 8 U 103/11 – Rn. 80 ff.). Zu dieser Sichtweise könnte man jedenfalls dann gelangen, wenn mit dem Beklagten anzunehmen wäre, dass der nach dem Vortrag des Klägers am 27.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.10.2004 geschlossene Vertrag infolge der Regelung in § 7 Ziff. 1 über eine Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, letztlich für eine Dauer von acht Jahren Geltung beanspruchen würde. Isoliert betrachtet, hätte die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts aus § 627 BGB jedoch gemäß § 306 Abs. 2 BGB jedoch nur zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Regelungen richten würde und damit vom Beklagten nach § 627 BGB hätte gekündigt werden können.

36
Für die Annahme der Sittenwidrigkeit bedarf es über die AGB-rechtliche Unwirksamkeit einzelner Regelungen hinaus einer groben Interessenverletzung von erheblicher Stärke (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen allein mit Blick auf den Ausschluss des § 627 BGB schon deshalb nicht vor, weil dem Beklagten jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB verblieb.

37
Die Laufzeit des Vertrages von fünf Jahren als solche ist – auch in Zusammenschau mit den unter aaa) erörterten Bindungen des Beklagten und der getroffenen Vergütungsregelung – unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Dokuments 1 – wie bereits ausgeführt – entgegen der Behauptung des Beklagten nicht am 01.10.2004, sondern, wenn nicht am 27.10.2007, so doch jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem die Parteien bereits seit längerer Zeit zusammen gearbeitet hatten. Wenn der seit vielen Jahren als Musiker tätige, erfahrene Beklagte sich in dieser Situation auf Bindung an den Kläger über eine Laufzeit von – und sei es auch weiteren – fünf Jahren einließ, kann darin keine eine Sittenwidrigkeit begründende einseitige Benachteiligung seinerseits im Sinne einer Knebelung gesehen werden.

38
ccc) Auch wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Regelung in § 5 Ziff. 1 des Vertrages eine (widerrufliche) Inkassoberechtigung für Forderungen des Beklagten gegen Dritte erteilt worden, ergibt sich nichts anderes.

39
Der Senat kann letztlich offenlassen, ob die in § 5 Ziff. 1 des Vertrages geregelte Inkassovollmacht gegen Art 1 § 1 des damals noch geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstößt oder ob sie nach Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG als in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft des Klägers als Musikmanager zu erledigende Angelegenheit keiner Erlaubnis bedurfte. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 § 1 RBerG zu bejahen wären, hätte dies nur zur Folge, dass die in § 5 Ziff. 1 getroffene Bestimmung gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam wäre. Infolge der salvatorischen Klausel in § 10 des Vertrages bliebe dieser im Übrigen jedoch unberührt.

40
Ein (träfe die Sichtweise des Beklagten zu weiterer) die Sittenwidrigkeit in Form einer unerträglichen Beschränkung der wirtschaftlichen oder künstlerischen Handlungsfreiheit des Beklagten begründender Umstand kann in der Regelung betreffend die Einräumung einer Inkassovollmacht für den Kläger aber bereits deshalb nicht gesehen werden, da die Inkassovollmacht ausdrücklich als widerruflich ausgestaltet ist, es dem Beklagten also jederzeit freigestanden hätte, dem Kläger die Inkassobefugnis wieder zu entziehen.

41
b) Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in Höhe von 12.779,71 € begründet.

42
Der Kläger hat gemäß § 4 des Vertrages einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars in Höhe von 30 % der Einnahmen des Beklagten aus dessen eigener künstlerischer Tätigkeit.

43
Dieser Anspruch besteht jedoch – soweit nach Rücknahme der Berufung noch streitgegenständlich – nur für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich März 2008. Bis einschließlich März 2008 hat der Kläger unstreitig Leistungen auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag erbracht. Dass der Kläger entsprechende Leistungen auch noch in dem Zeitraum ab dem 01.04.2008 erbracht hat, lässt sich dagegen nicht feststellen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2011 vorgelegte Kostenaufstellung (Bl. 115 d.A.), die nach dem Vortrag des Klägers Ausgaben belegen soll, die er bis November 2009 in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis getätigt hat, reicht zum Beleg für nach März 2008 auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag erbrachte Leistungen nicht aus. Soweit sich daraus im Zeitraum nach März 2008 überhaupt Anhaltspunkte für konkrete Tätigkeiten herleiten lassen, die den nach § 2 des Managementvertrages geschuldeten Leistungen zugeordnet werden könnten, lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass diese gerade zur Erfüllung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages und nicht etwa zur Erfüllung des weiteren, mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Musikers M… P… geschlossenen, Managementvertrages erbracht worden sind. Weitergehenden Vortrag ist der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises im Rahmen der Zusammenfassung der Erörterung im Termin am 04.11.2015 schuldig geblieben.

44
Für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich März 2008 ergeben sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 07.01.2015 vorgetragenen Auflistung Einnahmen aus eigener künstlerischer Tätigkeit in Höhe von insgesamt 35.798,06 €. Der dem Kläger nach § 4 des Managementvertrag zustehende Anteil an diesen Einnahmen von 30 % beträgt danach 10.739,42 € (netto) bzw. 12.779,71 € (einschließlich Mehrwertsteuer).

45
c) Die dem Kläger danach für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich 2008 zustehenden Vergütungsansprüche sind nicht verjährt.

46
Die Verjährung begann gemäß § 199 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2007 und wurde deshalb mit Einreichung der vorliegenden Klage beim Landgericht Neuruppin am 24.12.2010 und deren Zustellung an den Beklagten am 20.01.2011 gemäß § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt.

47
Zwar mag man mit dem Beklagten annehmen können, dass die Vergütungsansprüche für in den Jahren 2004 bis 2006 erbrachte Leistungen des Klägers jeweils mit der Leistungserbringung jedenfalls dem Grunde nach fällig geworden und damit entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die für den Beginn der Verjährung darüber hinaus gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, insbesondere den konkreten Parametern der dem Vergütungsanspruch zugrunde zu legenden Einnahmen des Beklagten, lässt sich jedoch erst für den 27.10.2007 feststellen, da der streitgegenständliche Managementvertrag (Dokument 1; Bl. 11 ff. d.A.), in dem die Parteien diese Parameter festgelegt haben, nach dem Vortrag des Kläger erst zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist. Dass der unstreitig mit dem Inhalt der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopie (Bl. 11 ff. d.A.) geschlossene Vertrag nicht – wie vom Beklagten behauptet – am 01.10.2004 unterzeichnet worden ist, ergibt sich – wie bereits oben erörtert – bereits daraus, dass im Rubrum dieses Vertrages die Anschrift des Beklagten in B… angegeben ist. Dafür, dass der Managementvertrag zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 01.01.2007 geschlossen worden sein könnte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, insbesondere von dem für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auch nach Hinweis des Senats nicht vorgetragen worden.

48
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man auf der Grundlage des Vortrages des Klägers davon ausgeht, dass die Parteien im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 27.10.2007 auf der Grundlage des mit dem Inhalt des Dokuments 2 geschlossenen Vertrages zusammengearbeitet hatten und am 27.10.2007 nur deshalb den neuen Vertrag unter dem Datum 01.10.2004 schlossen, weil sie davon ausgingen, dass der zuvor geschlossenen Vertrag wegen der Dauer der dort vereinbarten Bindung sittenwidrig und damit unwirksam sei. Dies ändert nichts daran, dass die Datierung des am 27.10.2007 geschlossenen Vertrages auf den 01.10.2004 nur dahin verstanden werden kann, dass die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen zur Bemessung der Vergütung für den gesamten Zeitraum ab dem 01.10.2004 gelten sollten und damit eine Kenntnis von dieser neuen Grundlage für die Ansprüche des Klägers erst ab dem 27.10.2007 bestand.

49
2. Die Zinsansprüche sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, insoweit bezogen auf einen Streitwert von bis 13.000,- €, folgen aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

50
3. Soweit Vergütungsansprüche im Zeitraum vom 01.10.2004 bis einschließlich März 2008 in Rede standen, war die – als erste Stufe einer Stufenklage – auf Auskunft gerichtete Klage bis zur Erledigung durch die Auskunftserteilung des Beklagten mit Schriftsatz vom 07.01.2015 zulässig und aus den unter 1. ausgeführten Gründen nach § 3 Ziff. 7 des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Managementvertrages begründet.

III.

51
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,- € festgesetzt (Zahlungsanträge zu 1. bis 13.: 124.160,02 €; Stufenklage: 25.000,- €).

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