AG München, Urteil vom 14.8.13 – 242 C 14853/13
Ist mietvertraglich vereinbart, daß der Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung allein aus gewichtigen Gründen verweigern kann, ist er insoweit in der Ausübung seines Ermessens nicht frei, dieses unterliegt insbesondere nicht allein der Grenze des Rechtsmißbrauchs.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag heißt es unter anderem:
„Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters. (…) Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder/und Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.“
Die klagenden Mieter baten die beklagten Vermieter um Genehmigung der Haltung eines Hundes im Zusammenhang mit dessen Verwendung im Beruf bei der Pflege der Demenzkranker. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung. Im Verfahren begründeten sie ihre Weigerung mit einer Allergie der im Hause lebenden Zeugin S.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Gericht der Klage statt. Es könne dahinstehen, ob die Haltung eines Hundes bereits als Teil des allgemeinen Mietgebrauchs anzusehen sei oder nicht. Aus dem Mietvertrag ergebe sich jedenfalls bereits, daß die Bekklagte die Haltung eines Hundes nur aus wichtigen Gründen verweigern könne und insoweit in der Ausübung ihres Ermessens nicht frei sei, insbesondere nicht allein der Grenze des Rechtsmißbrauchs unterliege. Zwar sei die behauptete Allergie der Zeugin S und die damit verbundene Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen grundsätzlich geeignet, einen berechtigten Grund für die Verweigerung der Hundehaltung darzustellen und die entsprechende Abwägungsentscheidung der Beklagten als ermessensgerecht anzusehen. Jedoch seien die Beklagten für ihre Behauptung, dass eine Hundehaltung durch die Kläger gesundheitliche Gefahren für die Zeugin S berge, beweisfällig geblieben. Damit hätte die Ermessensentscheidung der Beklagten zugunsten der Kläger ausfallen müssen.
sk