Sofort wahrnehmbarer Tabakgeruch in Zimmer eines Wellnesshotels gehobener Klasse kann zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellen

AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011 – 81 C 15/11

Ist ein mit dem Ziel der „Entspannung“ beworbenes und Wellnessleistungen einschließendes Beherbergungsangebot in einem Hotel gehobener Klasse gebucht worden, ohne dass ausdrücklich ein Raucher- oder Nichtraucherzimmer gewünscht worden ist, so stellt es einen Mangel dar, wenn ein Raucherzimmer bereit gestellt wird, bei dessen Betreten Tabakgeruch sogleich störend zu riechen ist (Rn.1)(Rn.2).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In pp. wird der Klägerin bereits vor Klagezustellung in Dänemark der folgende Hinweis gegeben, um ihr Gelegenheit zu geben, eine kostensparende Klagerücknahme in Betracht zu ziehen:

Gründe

1

Auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts war die Beklagte meiner Auffassung nach zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, weil ihr zu dem vereinbarten Zeitpunkt kein Zimmer angeboten wurde, welches uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet war (§ 535 BGB). Nach den Vereinbarungen der Parteien war vertragsgemäßer Gebrauch hier die Möglichkeit zu „entspannen“ einschließlich einer Rückenmassage und einer Handpflege. Die Beklagte wollte erkennbar ein „Wellnesswochenende“ verbringen. Außerdem macht der Preis von insgesamt 349 Euro für ein Wochenende deutlich, dass hohe Erwartungen in das Angebot gesetzt wurden und werden durften. Dem Vertragszweck eines Entspannungs- und Gesundheitspflegewochenendes zu zweit lief es nun ersichtlich zuwider, wenn der vorherige Gast in dem „Komfort-Doppelzimmer“ so stark geraucht hatte, dass dies noch vor Beziehen des Zimmers am Abend um 19 Uhr sogleich störend zu riechen war. Dies musste die Beklagte nicht hinnehmen, und die Klägerin konnte nicht erwarten, dass sich die Beklagte damit abfinden würde, ohne dass die Klägerin bei der Buchung des „Entspannungswochenendes“ darauf hingewiesen hatte, dass es sich um ein Raucherzimmer handele. Nachdem die Klägerin Abhilfe nicht schaffen konnte, konnte die Klägerin von dem Vertrag zurücktreten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen.

2

Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen sind aus zwei Gründen nicht einschlägig: Erstens handelt es sich offenbar um ältere Entscheidungen zur Flugbeförderung. Damals war es üblich, dass es in Flugzeugen sowohl Raucher- wie auch Nichtraucherplätze gab, was auf ein „Entspannungswochenende“ in einem eigenen, abgeschlossenen Hotelzimmer nicht zu übertragen ist. Zweitens haben sich die Einstellungen zu Tabakkonsum sowie die üblichen Verhältnisse seither geändert, was die Nichtraucherschutzgesetze verdeutlichen (wenngleich sie auf Hotelzimmer nicht anwendbar sind). Inzwischen wird Zigarettengeruch durchaus als Mietmangel anerkannt (vgl. etwa LG Berlin, 65 S 124/08 vom 07.10.2008; AG Charlottenburg, Grundeigentum 2008, 1061; vgl. auch bereits LG Stuttgart, WuM 1998, 724).

3

Sollte die Klägerin nicht noch Entscheidendes vorzubringen haben, rate ich zu einer Rücknahme der Klage, da andernfalls Abweisung beabsichtigt ist.

4

Die klagende Partei erhält hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. Sollte sie zur Stellungnahme länger als zwei Wochen ab Zugang dieser Verfügung benötigen, wird um Nachricht über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer gebeten, da ansonsten das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortgesetzt wird.

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