LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2010 – 13 S 216/09
Kann der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit offensteht (hier: „Smart-Repair-Methode“), muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB hierauf verweisen lassen (Rn. 12).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009, 3 C 295/08, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009, 3 C 295/08, abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 17,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am … ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug (…) durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges (…) angestoßen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung steht nicht im Streit.
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Die Klägerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 € netto sowie eine Wertminderung von 100 € ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch „Smart-Repair-Methode“, wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 € Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 € an die Klägerin gezahlt.
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Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 – 293,10 =) 771,78 € hat die Klägerin erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 € jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem – unter Hinweis auf einen verweigerten Verjährungsverzicht durch die Beklagte – die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.
4
Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte zur Zahlung von 17,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich günstigeren „Smart-Repair-Methode“ zu reparieren. Da dem Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Die Klägerin könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 € anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, weil die Beklagte nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der Klägerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies – wenn nicht erkannt – zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Das Risiko des Fehlschlagens der Reparatur treffe den Schädiger im Übrigen nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur, nicht aber bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung.
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Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tatsächliche Unsicherheit oder auch nur die gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerin sei nicht vorhanden. Die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Klägerin habe weitere Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im Übrigen trete die Verjährung frühestens nach dem 31.12.2010 ein.
II.
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Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet, die wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begründet.
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A. Berufung
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Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine preisgünstigere Reparatur in Gestalt der sog. Drückermethode (oder: „Smart-Repair-Methode“) zu verweisen, hält einer rechtlichen Überprüfung durch die Kammer stand.
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1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Haftung für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 StVG iVm. § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag schuldet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).
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2. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Geschädigte seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht wird, wenn er zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.). Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9). Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ feststeht, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).
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3. Für die vorliegende Fallgestaltung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Ausweislich der unangegriffenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wird die preisgünstigere „Smart-Repair-Methode“ lediglich in Spezialbetrieben, nicht aber in Fachwerkstätten angeboten. Damit basiert die vom Schädiger angeführte günstigere Reparaturmöglichkeit nicht auf unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen zweier Reparaturbetriebe, sondern auf unterschiedlichen Reparaturmethoden. Dies kann jedoch keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn in beiden Fällen will der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, die im Verhältnis zu der in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführbaren Reparatur günstiger ist. Deshalb muss auch hier der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit offensteht, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss.
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4. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend geführt. Nach den eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der „Smart-Repair-Methode“ um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat dies in seinem für die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Seite 2/3 des Gutachtens, Bl. 205/206 d.A.). Die Beklagte hat der Klägerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die „Smart-Repair-Methode“ fachgerecht anwendet und die für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin genannten Fa. … um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der Betriebssitz befindet sich in …, lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt, so dass die Werkstatt für die Klägerin in einer bequem zu erreichenden Entfernung liegt. Die Klägerin hätte danach selbst Umstände darlegen und ggfl. beweisen müssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverständigen gleichwertige Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie – etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) – darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht getan.
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5. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Benennung einer entsprechenden Spezialwerkstatt auch nicht verspätet. Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.6.2010, 1 U 246/07, NJW-Spezial 2008, 458) meint, grundsätzlich vor Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Verpflichtung des Schädigers zu der frühzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturmöglichkeit kann sich nur mit Blick auf das schützenswerte Dispositionsinteresse des Geschädigten ergeben. Jedenfalls solange eine Dispositionsentscheidung des Geschädigten noch nicht getroffen ist, weil dieser von einer Reparatur oder einer sonstigen Schadensbehebung bislang Abstand genommen hat, kann der Verweis auf eine Spezialwerkstatt – wie hier – auch noch während des Prozesses erfolgen (vgl. auch Nugel ZfS 2007, 248 unter II. 3.). In prozessualer Hinsicht ist der Geschädigte in diesem Fall ebenfalls hinreichend geschützt. Denn es steht ihm frei, nach Eingang des entsprechenden Hinweises im Prozess die Klage insoweit für erledigt zu erklären, so dass die Kosten für die bis zum Eingang des Hinweises berechtigt erhobenen Klage den Schädiger treffen.
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B. Anschlussberufung
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Die Anschlussberufung ist begründet. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil die Klägerin kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO hat.
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Die Klägerin beansprucht mit ihrem Leistungsantrag den ihr zustehenden Ersatz aus der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines zukünftigen Schadens begehrt, besteht ein erforderliches Feststellungsinteresse jedoch nur, wenn mit einem Folgeschaden zu rechnen ist. Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse an Schutz vor Verjährung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei einer späteren Reparatur ihres Fahrzeug könnten Folgeschäden (z.B. Lackschäden) an dem Fahrzeug entstehen, jedenfalls aber Folgekosten wie die anfallende Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallentschädigung u.a. anfallen, fehlt hierfür jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt. Die Klägerin hat nicht einmal darlegt, ob und gegebenenfalls wann sie eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vornehmen wird. Zwar ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden und kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38). Ungeachtet der Frage, wie lange dem Geschädigten ein Abrechnungswechsel offen steht, ist hier völlig ungewiss, ob die Klägerin ihr Fahrzeug jemals einer Reparatur hinsichtlich des Unfallschadens zuführt und daher die Folgekosten oder Folgeschäden überhaupt eintreten. Mit Blick darauf, dass die Klägerin auch nach fast 3 Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses keine Reparatur beauftragt hat, ist der Eintritt von Folgeschäden oder Folgekosten eine eher abstrakte Möglichkeit, die ein Feststellungsinteresse nicht begründet.
III.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
19
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).