LG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2013 – 3 O 110/12
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag oder Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt (Rn. 30).
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (Rn. 31).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Windkraftanlage, montiert als Twinset, bestehend aus 2 Windturbinen mit Wechselrichter, die sich auf dem Dach des Wohnhauses …, … befinden, an den Kläger 8.953,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz europäischen Zentralbank seit 18.5.2012 sowie 718,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagtenseite wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage auf seinem Wohnhaus geltend.
2
Die Parteien schlossen Anfang April 2011 telefonisch einen Vertrag über die Lieferung und Montage der streitgegenständlichen Windkraftanlage, die aus 2 Windturbinen besteht. Die Anlage wurde am 20.4.2011 errichtet.
3
Ein Funktionstest konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden.
4
Die zuvor erteilten Teilrechnungen der Beklagten (Anlagen K2 und K3) über insgesamt 8.953,10 € wurden durch den Kläger ausgeglichen.
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Im Dezember 2011 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass eines der Windräder offenbar einen Lagerschaden habe, weil der Dachstuhl vibriere.
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Nach einigen Kontakten der Parteien setzte der Kläger Nachbesserungsfrist bis zum 3.2.2012 (Anlage K5).
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Am 1.3.2012 teilte der Kläger der Beklagten weiterhin mit, dass auch das zweite Windrad nun unrund laufen würde (Anlage K 7).
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Es wurde eine weitere Frist bis zum 18.3.2012 gesetzt (Anlage K 9).
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Mit Schreiben vom 21.3.2013 erklärte der Klägervertreter den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K 10).
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Der Kläger ist der Ansicht, es liege ein Werkvertrag vor, aus dem Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Windkraftanlage, montiert als Twinset, bestehend aus 2 Windturbinen mit Wechselrichter, die sich auf dem Dach des Wohnhauses …, … befinden, an den Kläger 8.953,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz europäischen Zentralbank seit 18.5.2012 sowie 718,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Sie ist der Ansicht, es liege kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
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Die Windkraftanlage sei ordnungsgemäß eingebaut worden, insbesondere habe bei Gefahrübergang kein Mangel vorgelegen.
18
Zudem seien Ansprüche des Klägers verwirkt und verjährt.
19
Sie ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig.
20
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens.
21
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die Klage ist begründet.
23
Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß dem Klageantrag zu 1) auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Windkraftanlage gemäß den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zu.
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Auch der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
1.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.953,10 € gegenüber der Beklagten zu.
26
Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Rücktritt des Klägers aufgrund der Mangelhaftigkeit der Windkraftanlage aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
a)
27
Vorliegend ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gegeben.
28
Der Vertrag ist nicht als Werkvertrag zu werten.
29
Die Einordnung als Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB ist unerheblich, da sie ebenfalls zur Anwendung der kaufvertraglichen Vorschriften führt.
30
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag oder Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
31
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 3.3.2004, VIII ZR 76/03, Leitsatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 10 ff. = BauR 2004, 995 ff., für eine Solaranlage).
32
Eine Einordnung als Werkvertrag kommt in Betracht, wenn nicht nur die Eigentumsübertragung geschuldet ist, sondern ein wesentlich über diese Sache hinausgehender Erfolg, der dem Vertrag das Gepräge gibt (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.1.2010, 2 O 302/07, Juris Rn. 57 für eine Windkraftanlage).
33
Je mehr der Wareneinsatz im Vordergrund steht und je weniger individuelle Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertrages prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (BGH aaO, Juris Rn. 10; OLG Schleswig, Urteil vom 7.9.2007, 4 U 156/06, Ziff. 1a).
34
Im vorliegenden Fall wurde ein Komplettpreis für die Lieferung und Montage der Windkraftanlage angeboten, so dass ein Wertverhältnis dieser Leistungen nicht direkt bestimmt werden kann.
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Aus dem Vorbringen im Verfahren ergibt sich jedoch, dass die Montage relativ kurzfristig, spätestens in 1 bis 2 Tagen abgeschlossen war. Angesichts des Gesamtpreises von rund 9.000 € ist diese Leistung im Verhältnis zum Wert der Anlage daher untergeordnet.
36
Eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Klägers als Besteller lag nicht vor (vergleiche zu einer möglichen Einordnung als Werkvertrag in einem solchen Fall: BGH aaO Juris Rn. 12).
37
Zwar konnte bei der Errichtung der Anlage nicht – wie bei großen Windparks – auf vorgefertigte und gegebenenfalls vom Hersteller gelieferte oder standardmäßig genau beschriebene Fundamente zurückgegriffen werden.
38
Die Windkraftanlage musste auf dem Dach des Anwesens des Klägers befestigt werden, was eine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse und der Lage der tragenden Balken voraussetzte.
39
Trotzdem handelte die Beklagte offenbar nach einer Montageanleitung, die der Windkraftanlage standardmäßig beigefügt war. Die Anpassung der Montage an die örtlichen Gegebenheiten war nach dem Vorbringen der Parteien nicht derartig aufwändig, dass sie das Gepräge des Gesamtvertrages bestimmen würde.
b)
40
Die Windkraftanlage ist mangelhaft.
41
Dies folgt aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 21.3.2013 (Blatt 93 ff. der Akte).
42
Dieser gab an, dass eine Turbine einen deutlichen Lagerschaden habe (Seite 4 des Gutachtens, Blatt 96 der Akte).
43
Die von dem Sachverständigen beschriebene Veränderung des Rotorkopfes ist aus den Bildern 2 und 3 des Gutachtens ersichtlich.
44
Der Sachverständige ging davon aus, dass die Fixierung der Windanlagen auf der Dachstruktur „offensichtlich nicht fachgerecht vollzogen“ worden sei (Seite 5 des Gutachtens, Blatt 97 der Akte).
45
So hielt er fest, dass bei den starken Windverhältnissen während des Ortstermins bereits mit bloßem Auge ersichtlich war, dass die Masten der Windkraftanlage sich bewegten. Von Hand konnten Schwingungen von 10-15 cm an der Turbinenoberkante bewirkt werden (Seite 6 des Gutachtens, Blatt 98 der Akte).
46
Er vertrat die Ansicht, dass die Generatoren keine bzw. nur kleine Auslenkungen erfahren dürften (Seite 8 des Gutachtens, Blatt 100 der Akte).
47
Die Angaben des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.
48
Es gibt keinen Anlass zu Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen.
49
Er hat zwar in der Zusammenfassung lediglich angegeben, dass es „möglich“ sei, dass durch die Art der Installation der Defekt der Anlage verursacht wurde.
50
Auf Seite 5 unten des Gutachtens hat er jedoch die Fixierung als offensichtlich nicht fachgerecht bezeichnet.
51
Schon allein diese fehlerhafte Montage wäre ein Mangel der Anlage.
52
Sollte die Befestigung nicht für den Lagerschaden verantwortlich sein, muss die Anlage fehlerhaft geliefert worden sein.
53
Der Sachverständige hat zwar nur einen Lagerschaden an einer Turbine festgestellt.
54
Er hat in diesem Zusammenhang jedoch angegeben, dass aufgrund der in seinen Augen nicht ordnungsgemäßen Befestigung auch die zweite Turbine wahrscheinlich einen frühzeitigen Lagerschaden erleiden werde (Seite 9 des Gutachtens, Blatt 101 der Akte).
55
Vor allem stellen die beiden Turbinen aber eine Einheit dar, die auch als eine Windkraftanlage durch die Beklagte in den Teilrechnungen (Anlagen K2 und K3) bezeichnet wurde.
56
Die Anlage war auf den Betrieb beider Turbinen ausgelegt, so dass ein Weiterbetrieb mit nur einer Turbine, an der zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Schaden zu erwarten ist, nicht vertragsgemäß ist.
57
Der Vertrag bezog sich auf das Komplettpaket des Twinsets.
58
Die fehlerhafte Befestigung beruht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zu vertreten hat.
59
Sofern die Beklagte einen Montagefehler mit Nichtwissen bestritten hat und ebenso bestritten hat, dass der Kläger an der Befestigung nie etwas habe ändern lassen, ist dies unzulässig bzw. unsubstantiiert.
60
Die Beklagte ist in der Lage, die Art und Weise der Montage näher darzulegen.
61
Dies hat sie nicht getan.
62
Sie kann die Art der Montage nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie diese selbst ausgeführt hat.
63
Sie hatte zudem die Möglichkeit, bei dem Ortstermin des Sachverständigen anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, ob die Befestigung der Windkraftanlage noch so ist, wie sie damals von ihr ausgeführt und zurückgelassen wurde.
64
Dies hat sie nicht getan.
65
Zudem hatte der Sachverständige Fotos (Bilder 6 und 7 des Gutachtens, Blatt 99 der Akte) von dem Dachboden gefertigt, auf denen die Balken zu sehen sind.
66
Die Beklagte hätte anhand dieser Fotos zumindest angeben können, an welchen Punkten sie die Anlage befestigt haben will.
67
Einfaches Bestreiten, dass die Befestigung unverändert sei, ohne nähere Darlegungen, in welcher Art und Weise die ursprüngliche Befestigung gestaltet war und wie sie sich verändert haben solle, ist daher unerheblich.
c)
68
Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor.
69
Es kann dahinstehen, ob bereits ein Schaden an den Lagern der Turbinen vorlag oder dieser sich erst im Laufe der Zeit entwickelte. Der Sachverständige hat klar einen Montagefehler festgestellt, der einen Mangel der gelieferten Windkraftanlage darstellt.
70
Es genügt insoweit allein die fehlerhafte Anbringung, auch wenn die gelieferte Kaufsache keinen Mangel davonträgt (Westermann in Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 434 Rn. 36).
71
Diese Fehlerhaftigkeit war unmittelbar bei Gefahrübergang vorhanden.
d)
72
Der Kläger hat fruchtlos Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt.
73
Er hat sodann über seinen Prozessbevollmächtigten eine Rücktrittserklärung abgegeben.
74
Der Beklagte schuldet damit nach § 346 Abs. 1 BGB die Herausgabe der geleisteten Vergütung, gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Windkraftanlage.
75
Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Verwirkung ist nicht dargetan oder ersichtlich.
76
Auch eine Verjährung von Ansprüchen nach § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB (2 Jahre ab Montage, damit frühestens April 2013) nicht in Betracht.
2.
77
Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
78
Zwar ergibt sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht aus § 256 ZPO, da die Feststellung des Verzuges ein Rechtsverhältnis im Sinne dieses Paragraphen darstellt.
79
Allerdings ist eine entsprechende Feststellungsantrag bezüglich Annahmeverzug der Gegenseite bei Zug-um-Zug-Leistungen wegen der §§ 756, 765 ZPO zuzulassen (BGH, Urteil vom 28.10.1987, VIII ZR 206/86, 3. Orientierungssatz, zitiert nach Juris, und Juris-Rn. 21 f. =WM 87, 1496).
80
Aufgrund des Rücktritts des Klägers war die Beklagte zur Entgegennahme der Windkraftanlage verpflichtet.
81
Auf die entsprechende Fristsetzung der Klägerseite vom 31.3.2012 (Anlage K 10) hat die Beklagte nicht reagiert.
82
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.