Fahrlässig fehlendes Erklärungsbewusstsein steht Vertragsschluss nicht entgegen

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 23 S 316/12

Fehlendes Erklärungsbewusstsein steht der Annahme einer Willenserklärung dann nicht entgegen, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (Rn.14)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 25 C 15128/11 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
1

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Vertrages über die kostenpflichtige Eintragung in ein von der Klägerin betriebenes Branchenbuch-Verzeichnis. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer Annahmeerklärung der Beklagten fehle. Allein in der fristgemäßen Rücksendung des unterzeichneten Formulars der Klägerin sei keine Willenserklärung der Beklagten zu sehen. Denn der Klägerin sei bewusst, dass eine Vielzahl der Unterzeichner ihrer Formulare deren Angebotscharakter nicht erkennen und daher meinten, lediglich eine Wissenserklärung abzugeben. Als Empfänger der Erklärung der Beklagten durfte die Klägerin diese daher nicht als verbindliche Annahmeerklärung verstehen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiterverfolgt.
4

Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.
5

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.
6

In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg.
7

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig.
8

Insbesondere liegt ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses vor.
9

Zwar fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Leistungsklage (teilweise) nur in der Form einer Klage auf zukünftige Leistung (§§ 257 – 259 ZPO) möglich wäre. In einem solchem Fall ist die klagende Partei nicht gehalten, wegen bereits fälliger Ansprüche Leistungsklage zu erheben. Vielmehr kann sie insgesamt auf Feststellung klagen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989, Az. IX ZR 234/8, NJW-RR 1990, 1532).
10

Hiernach ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin anzunehmen. Gemäß Ziffer 4 der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ihre Vergütung erst mit Erhalt einer Rechnung und in diesem Fall auch jeweils nur für ein Jahr im Voraus fällig. Es ist jedoch nicht ersichtlich dass die Klägerin der Beklagten bislang eine Rechnung erteilt hat. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ihrerseits mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten, insbesondere der Aufnahme der Beklagten in das von ihr geführte Branchenbuch-Verzeichnis, begonnen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Fälligkeit der Gesamtvergütung für die Mindestlaufzeit von zwei Jahren in Höhe von 956,40 EUR zzgl. Umsatzsteuer (= 1.138,12 EUR) bereits eingetreten ist.
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2. Der Feststellungsantrag ist des Weiteren begründet.
12

Zwischen den Parteien ist mit der Rücksendung des ausgefüllten und am 11.07.2011 unterschriebenen Formulars der Klägerin ein wirksamer Vertrag über die Eintragung der Beklagten in das von der Klägerin geführte Internetportal zustande gekommen.
13

a) Die Rücksendung des Formulars stellt eine Willenserklärung der Beklagten dar, mit der sie das Angebot der Klägerin angenommen hat.
14

Unerheblich ist, dass die Beklagte beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars möglicherweise in der Annahme handelte, keine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Fehlendes Erklärungsbewusstsein steht der Annahme einer Willenserklärung dann nicht entgegen, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, Az. V ZB 37/02, Rn. 14 zitiert nach juris). Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte den Angebotscharakter des Formulars der Klägerin sowie die rechtlichen Auswirkungen eines Ausfüllens und Zurücksendens erkennen können. Dies folgt insbesondere aus der mehrfachen Verwendung der Worte “Angebot” und “Annahme” sowohl im Formular als auch in den anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Dabei wird das Begriffspaar nicht nur im Fließtext verwendet, sondern beispielsweise auch in der fett gedruckten und unterstrichenen Überschrift der linken Spalte (“Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme des Angebots fehlende oder fehlerhafte Daten”) sowie in einem in der linken Spalte befindlichen Kästchen, deren Inhalt (“Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf Ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen -”) durch das Kästchen und zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben ist. Ferner ist in dem Text des Formulars von einem “Marketingbeitrag” in Höhe von 569,06 EUR jährlich und von einer Laufzeit von zwei Jahren die Rede. Bei einem sorgfältigen Lesen hätte der Beklagten mithin bewusst sein können, dass die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars von der Klägerin als Willenserklärung aufgefasst wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, Rn. 23 zitiert nach juris, wonach sich schon der Gehalt des alten Formulars der Klägerin bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers durchaus erschließt).
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Die Annahme einer Willenserklärung scheidet auch nicht wegen fehlender Schutzbedürftigkeit der Klägerin aus. Zwar kommt die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Erklärung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage 2013, Einf v § 116 Rn. 17). Dergleichen ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat das von ihr verwendete Formular nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11), welches zwischenzeitlich aufgrund einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2013 (Az. I ZR 70/12) rechtskräftig geworden ist, angepasst. Zwar hat sie dabei nicht sämtliche vom Oberlandesgericht Düsseldorf monierten Formularteile abgeändert. So heißt es z. B. in dem Anschreiben der Klägerin weiterhin “Abteilung: Eintragung / Registrierung”. Viele der Kritikpunkte des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Klägerin jedoch umgesetzt. Sie hat die gerügte Überschrift um den Zusatz “.de” erweitert. Auch findet sich nicht mehr die Formulierung, dass die Rückantwort “gebührenfrei” sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Erhalt des am 11.07.2011 unterschriebenen Formulars damit gerechnet hat, dass die Beklagte die rechtsverbindliche Wirkung ihres Handelns verkannt hat.
16

b) Die Annahmeerklärung der Beklagten ist ferner nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig anzusehen, weil die Beklagte ihre Willenserklärung nicht wirksam angefochten hat.
17

Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung einer Anfechtungserklärung. Die Beklagte trägt nicht vor, wann und auf welche Weise sie gegenüber der Klägerin die Anfechtung ihrer Annahmeerklärung erklärt haben will. Unklar ist daher auch, ob die Beklagte die Anfechtungsfristen gemäß §§ 121 Abs. 1, 124 Abs. 1 BGB eingehalten hat.
18

Darüber hinaus liegt kein Anfechtungsgrund vor. Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Insbesondere wird in dem Formular der Klägerin – jedenfalls bei sorgfältiger Lektüre – hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter lit. b) verwiesen. Die Annahme eines Irrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass sich die Beklagte mit dem tatsächlichen Inhalt des Formulars der Klägerin nicht hinreichend vertraut gemacht hat (vgl. OLG Hamm, 08.05.2008, Az. 28 U /08, Rn. 9 zitiert nach juris), so dass es an der unbewussten Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage 2013, § 119 Rn. 9).
19

c) Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 BGB. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, welche Entgelte für eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Internetportalen anfallen.
20

d) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem steht bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbewerbshandlungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, Rn. 22 zitiert nach juris). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs sind vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schadensersatzansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertragspartnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG.

III.
21

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.
22

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

V.
23

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.138,12 EUR festgesetzt.

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